- Ausgangslage, Anlass der Planung
Von Seiten des Gesetzgebers kommt dem Ausstieg aus den fossilen Energien und dem Ausbau und der Nutzung von erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse zu. Aus diesem Grund wurde das Ausbauziel für 2030 angehoben, und zwar auf mindestens 80 % des deutschen Bruttostromverbrauchs.
Diese Zielsetzung bedeutet eine massive Beschleunigung des erneuerbaren Energie Ausbaus. Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Ziel ist es, dass die Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
Anlass des Bauleitplanverfahrens ist die Schaffung der Voraussetzung für die Speicherung von durch erneuerbare Energie erzeugten Strom. Stromspeicher sind ein ebenso bedeutender Teil der Energiewende. Durch die Stromspeicher kann der überproduzierte Strom zwischengespeichert und wieder zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser benötigt wird.
Dadurch kann der Verlust von überschüssig produziertem Strom vermieden werden und es findet eine bedarfsgerechte Abgabe in das Stromnetz statt, wodurch der Bedarf an fossilen Brennstoffen und damit auch die Emissionen gesenkt werden können.
Die Gemeinde Nersingen leistet durch diese Planung einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energie.
Die Entwicklung der Fläche und die Errichtung der Stromspeicher erfolgt durch einen Vorhabenträger.
Der Umgriff des Bebauungsplanes umfasst einen Teil des Flurstücks Nr. 193 der Gemarkung Nersingen und eine Flächengröße von ca. 0,39 ha.
Um die geplante Anlage zur Stromspeicherung planungsrechtlich umsetzten zu können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Bebauungsplan müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen stellt einen Teil des Planbereiches bereits als Fläche für Versorgungsanlagen – Umspannwerk dar. Da die geplante Flächenentwicklung ebenfalls der Versorgung mit Energie dient wird der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen.
Il. Angaben zum Bestand
Das Plangebiet schließt unmittelbar an den westlichen Ortsrand und an das bestehende Umspannwerk von Nersingen an.
Im Norden wird der Vorhabenstandort durch die Ulmer Straße (Staatsstraße St 2509) und den begleitenden Radweg begrenzt. Darüber hinaus schließt das Gewerbegebiet von Nersingen an. Ebenfalls in direkter nordwestlicher Umgebung befindet sich der Kreisverkehr, der die Staatsstraße St 2021 und die Staatstraße St 2509 miteinander verbindet. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das westliche Umfeld ebenfalls als Bauerwartungsland in Form eines Sondergebietes „Handel“, als Gewerbegebiet und als Mischgebiet sowie die dazugehörige verkehrliche Erschließung ausgewiesen.
Im Osten folgt unmittelbar das Umspannwerk sowie die Wohnbebauung mit Ansprüchen an gesunde Wohnverhältnisse.
Nach Süden erstreckt sich die freie und ausgeräumte Agrarlandschaft ohne besondere Naturelemente für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt.
Der Vorhabenstandort selbst wird derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzt und kann über den nördlich anschließenden Geh- und Radweg angedient werden. Über diesen wird auch bereits das benachbarte Umspannwerk angefahren.
Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 466 m NHN und kann als eben beschrieben werden.
Das Vorhabengebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten und Biotopflächen. Ebenfalls befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Biotopflächen oder Elemente, die für den Naturhaushalt von besonderer Bedeutung sind. Auch liegt das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten, Hochwassergefahrenflächen und wassersensiblen Bereichen.
Ill. Geplante Bebauung
Innerhalb des Geltungsbereichs sollen Batteriespeicher zur Speicherung des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromes errichtet werden. Die Stromspeicher werden in einer Containerbauweise mit dazugehöriger Trafostation errichtet. Die Container mit Trafostation umfassen eine Größe von ca. 60 m².
Durch die Errichtung von Stromspeicher kann die Netzstabilität verbessert werden und eine bestmögliche Nutzung der aus erneuerbaren Energien erzeugten Energie hergestellt werden.
Das technische Konzept besteht aus Container für Batteriespeicher mit einer durchgängigen Verknüpfung zum Netzanschluss. Die Aufstellung der Stromspeicher mit Wechselrichter, Brandmeldeanlage, Mittelspannungs- und Niederspannungsschaltanlage, Blitzschutz und Klimatisierung erfolgt über eine modulare Außenaufstellung. Jede Einheit (2 Container) wird jeweils von einem separaten Trafo, Schaltanlage und Wechselrichter versorgt.
Unmittelbar östlich an den Vorhabenstandort grenzt das Umspannwerk von Nersingen an. Durch das Umspannwerk befindet sich bereits die erforderliche Infrastruktur im Bestand, so dass der zwischengespeicherte Strom bedarfsgerecht und unmittelbar eingespeist werden.
Ein umfangreicher Ausbau des Leitungsnetztes ist aufgrund der Nähe zum Umspannwerk nicht erforderlich.
Erschlossen wird der Vorhabenstandort über die nördliche Ulmer Straße bzw. über den parallel verlaufenden Geh- und Radweg, über welchen bereits das benachbarte Umspannwerk angedient wird.
IV. Art der Verfahrensbetreuung
Die Planung wird als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB mit zwei Beteiligungsschritten gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt.
V. Vorgesehene Festsetzungen im Bebauungsplan / Verfahrensbearbeitung
Im Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen vorgesehen:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet (SO)
Zweckbestimmung Stromspeicher
Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ): 0,8
Maximal zulässige Anlagenhöhe (OKmax): 3,50 m
Überbaubare Grundstücksfläche: durch Baugrenzen bestimmt
Bauweise: abweichende Bauweise,
abweichend von der offenen Bauweise sind Anlagen mit einer Länge von maximal 20 m zulässig
Grünordnung: Festsetzung einer mind. 3 m breiten Randeingrünung