Bauvoranfrage - Neubau von zwei freistehenden Einfamilienhäusern mit Garagen, Försterweg 6, 89278 Nersingen, Fl.Nr. 45/33 Gemarkung Leibi


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 28.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.09.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Försterweg 6, GT Leibi im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 „Knoblach“ – Leibi. 

Der Bebauungsplan sieht im Bereich der Fl.Nr. 45/33, Gemarkung Leibi ein Allgemeines Wohngebiet mit max. eingeschossiger Bebauung (plus Dachgeschoss) vor. Im Plangebiet sind für Hauptgebäude nur Dächer mit einer Dachneigung von 25 - 38 Grad zulässig. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 (40% der Grundstücksfläche überbaubar) und die Geschossflächenzahl auf 0,5 (50% der Grundstücksfläche ist als Wohnfläche auf allen Stockwerken zulässig) festgelegt. Im gesamten Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans sind die Firstrichtungen vorgegeben und für freistehende Einfamilienhäuser wurde eine Mindestgrundstücksfläche von 500m² festgesetzt.

Die Bauherren beabsichtigen auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/33 (derzeit 704 m²), Gemarkung Leibi zwei freistehende Einfamilienhäuser mit Garagen zu errichten. Es werden insgesamt drei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantrag, sowie eine Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung. 
Die Bauherren vertreten die Ansicht, dass bei der momentanen Wohnflächenknappheit und den damit verbundenen Bau-und Grundstückspreisen, diese Planung für den zukünftigen Eigentümer effizient und bezahlbar bleibt. Weiter wird argumentiert, dass die Befreiungen das Ortsbild nicht negativ beeinflussen und dadurch optimierte Grundrisse erzielt werden.
Laut Bebauungsplan ist die Firstrichtung für das betreffende Grundstück von Nord-Ost nach Süd-West verlaufend festgesetzt, einer derartigen Befreiung wurde einmal im Plangebiet zugestimmt. Die GFZ wird geringfügig um 0,07 überschritten und liegt somit bei 0,57. Ähnlich geringe GFZ-Überschreitungen wurden ebenfalls im betreffenden Bereich bereits zugelassen. Für diese beiden Befreiungen wurden somit in der Vergangenheit bereits Präzedenzfälle geschaffen.
Die Mindestgrundstücksgrenze für freistehende Einzelhäuser ist in § 3 des Bebauungsplans mit 500 m² angegeben. Das Grundstück soll in zwei gleich große Grundstücke mit jeweils 352 m² aufgeteilt werden und dann jeweils mit einem Einfamilienhaus inkl. Garage bebaut werden. Die definierte Mindestgröße der Baugrundstücke wird in der Satzung mit dem Erhalt des ländlichen Siedlungscharakters begründet, hierzu wird auch ausgeführt, dass diese Festsetzung unerlässlich ist. Da die beiden Grundstücke die festgesetzte Mindestgröße um ca. 1/3 (148 m² je Grundstückshälfte) unterschreiten, sind nach Meinung der Verwaltung die Grundzüge der Planung betroffen und die Befreiung kann nicht erteilt werden.
Des Weiteren wird eine Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung beantragt, da die Gebäude nur mit einer Einzelgarage und daneben liegenden Stellplatz geplant sind. Da die beiden Wohneinheiten mit ca. 140 m² erstellt werden sollen, sind laut Stellplatzsatzung drei Stellplätze notwendig, momentan gilt der Garagenplatz als gefangen. Da die Einfamilienhäuser ohne Keller geplant sind und aufgrund des Zuschnitts keine zweite Wohneinheit möglich ist, kann diese Befreiung aus Sicht der Verwaltung zugelassen werden.
Die Nachbarn wurden bei dieser Bauvoranfrage nicht beteiligt.

Beschlussvorschlag

Der Bau-und Umweltausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag nicht zu. Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 Leibi würden die Grundzüge der Planung berühren.

Beschluss

Der Bau-und Umweltausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag nicht zu. Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 Leibi würden die Grundzüge der Planung berühren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.01.2022 11:00 Uhr