Den Gemeinden steht das Aufkommen der Grund- und Gewerbesteuer zu. Gleichzeitig haben sie das Recht über die Hebesätze zu entscheiden (Art. 106 Abs. 6 GG). Die Hebesätze sind in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr bzw. in einer gesonderten Hebesatz-Satzung jährlich festzusetzen.
Zum 01.01.2025 tritt das neue Grundsteuerrecht in Kraft. Die Rechtsaufsichtsbehörde und auch der Bayerische Gemeindetag empfehlen den Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Jahr 2025, welche dieser Sitzungsvorlage im Entwurf als Anlage beigefügt ist.
Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde im Jahr 2025 ähnlich viel Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Hinweis: Innerhalb der Gemeinde wird es bei den jeweiligen Grundstückseigentümern aufgrund neuer Berechnungsgrundlagen nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz auf jeden Fall zu Veränderungen kommen.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehreinnahmen durch höhere Hebesätze generiert werden.
In Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden wurde vereinbart, aufgrund der noch nicht vorhandenen Rechtssicherheit bzgl. der Berechnung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter, die Hebesätze für die Grundsteuer zunächst aufkommensneutral anzupassen.
Gewerbesteuer
Hinsichtlich der Gewerbesteuer hat die Gemeinde Nersingen im Vergleich zu den anderen Kommunen im Landkreis Neu-Ulm den niedrigsten Hebesatz.
Dies zeigt sich beim Vergleich des Durchschnittshebesatz im Landkreis Neu-Ulm (343,24 v.H.) mit dem Hebesatz der Gemeinde Nersingen (320 v.H.). Die Stadt Illertissen, die Marktgemeinde Altenstadt und die Gemeinden Bellenberg und Osterberg haben mit 330 v.H. den nächsthöheren Hebesatz.
Den höchsten Hebesatz haben die Stadt Senden mit 380 v.H. und die Marktgemeinde Kellmünz mit 360 v.H., sowie ab 2025 die Gemeinde Roggenburg mit 360 v.H. (bis 2024: 330 v.H.).
Die zur Beschlussfassung vorgelegten Hebesätze wirken sich im Gemeindehaushalt des Jahres 2025 wie folgt aus:
Grundsteuer A +/- 0 € (= aufkommensneutral)
Grundsteuer B +/- 0 € (= aufkommensneutral)
Gewerbesteuer + 178.125 €
Summe = 178.125 €
Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich
- Die Mehreinnahmen aus der Gewerbesteuer bleiben in den Jahren 2025 und 2026 in voller Höhe im Gemeindehaushalt.
- Auf den kommunalen Finanzausgleich wirkt sich die Gewerbesteuererhöhung erst ab den Jahren 2027 ff. aus.
Begründung für die Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuereinnahmen
Die Erhöhung der Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer ist notwendig, um die
- Erhöhung der Kreisumlage,
- Kosten für Großprojekte (z.B. Sanierung Grundschulen)
- Steigende Zins- und Tilgungsaufwendungen aufgrund von Kreditaufnahmen,
- fortlaufend steigende Betreuungskosten in den Kindertageseinrichtungen
- Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in den Grundschulen
zumindest anteilig mitfinanzieren zu können.
Nach Art. 64 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein. Im Verwaltungshaushalt muss ein Überschuss erwirtschaftet werden, um die Investitionen im Vermögenshaushalt finanzieren zu können. Ist dies durch Einsparungen bei den Ausgaben nicht möglich, dann sind die Einnahmen entsprechend anzupassen.
Nach Art. 62 GO ist die grundsätzliche Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung wie folgt:
- Abgaben (z.B. Beiträge, Gebühren, etc.)
- Entgelte (z.B. Verwaltungsgebühren, Pachteinnahmen, etc.
- Steuern (z.B. Grund- und Gewerbesteuer, staatliche Zuweisungen)
- Kredite (nur für Investitionen)
zu 1:
Die kostenrechnenden Einrichtungen der Gemeinde Nersingen sind – bis auf den Bereich Friedhof – kostendeckend kalkuliert. Eine Generierung von Mehreinnahmen von Abgaben ist gesetzlich nicht möglich. Nach dem Kommunalabgabensetz hat die Kalkulation der Abgaben kostendeckend zu erfolgen.
zu 2:
Die Generierung von Mehreinnahmen aus Entgelten, soweit möglich und gesetzlich zulässig, wird aktuell durch die Gemeindeverwaltung geprüft (z.B. Erhöhung Pachteinnahmen, Erhöhung Verwaltungsgebühren). In Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der Kindertageseinrichtungen werden die Kindergartenelternbeiträge im 2-Jahres-Rythmus angepasst (nächste Anpassung zum Kindergartenjahr 2025/2026).
zu 3:
Auf die Höhe der leider nicht ausreichenden staatlichen Zuweisungen (z.B. Einkommenssteuerbeteiligung, Schlüsselzuweisung, etc.) und Förderungen hat die Gemeinde Nersingen keinen Einfluss. Im Bereich Steuer kann die Kommune nur mit dem Hebesatz Einfluss auf die Höhe der Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer nehmen.
zu 4:
Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen aufgenommen werden. Die jährlichen Finanzierungskosten (Tilgung und Zinsen) müssen im Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden.
Ergebnis:
Der Gemeinde Nersingen bleibt zur Finanzierung eines ausgeglichenen und genehmigungsfähigen Gemeindehaushaltes 2025 und Folgejahre nur die Möglichkeit die Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer durch Anpassung der Hebesätze zu erhöhen.