Antrag auf Bezuschussung zur Installation einer Beregnungsanlage und zur Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED für den SV Nersingen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Kulturausschusses, 14.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der SV Nersingen hat am 13.02.2023 einen Antrag auf Bezuschussung für die Installation einer Beregnungsanlage, sowie die Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED gestellt.
Grundsätzlich sind nach Nr. 7.1 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen der Gemeinde Nersingen vom 01.01.2018 der Neubau, die Erweiterung und Generalinstandsetzung von Sportanlagen förderfähig. Nicht förderfähig sind unter anderem der laufende Unterhalt (Nr. 7.3 der Richtlinie).
Sowohl die Installation einer Beregnungsanlage, als auch die Umrüstung der Flutlichtanlage, stellen Investitionen im Sinne der Richtlinie dar.
Die Gemeinde Nersingen wird sich an den Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen in Höhe von 35.000 € (Beregnungsanlage) bzw. 30.000 € (Flutlichtanlage) mit einem Zuschuss in Höhe von insgesamt 6.000 € beteiligen. Dabei entfallen 3.300 € auf die Installation der Beregnungsanlage, und 2.700 € auf die Umrüstung der Flutlichtanlage.
Wenn der Landkreis Neu-Ulm einen Investitionskostenzuschuss lediglich wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze von 10.000 € nicht gewährt, beteiligt sich die Gemeinde Nersingen trotzdem mit maximal 10 % der Gesamtkosten.
Beschlussvorschlag
Dem SV Nersingen wird die Installation einer Beregnungsanlage als zuschussfähig anerkannt. Es wird Ihm für diese Maßnahmen ein Zuschuss in Höhe von 3.300 € gemäß Nr. 7.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen gewährt.
Dem SV Nersingen wird die Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED als zuschussfähig anerkannt. Es wird Ihm für diese Maßnahmen ein Zuschuss in Höhe von 2.700 € gemäß Nr. 7.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen gewährt.
Wenn der Landkreis Neu-Ulm einen Investitionskostenzuschuss lediglich wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze von 10.000 € nicht gewährt, beteiligt sich die Gemeinde Nersingen trotzdem mit maximal 10 % der Gesamtkosten. Der Zuschuss wird nach Überprüfung und Vorlage der Rechnungen durch die Verwaltung ausbezahlt.
Beschluss
Dem SV Nersingen wird die Installation einer Beregnungsanlage als zuschussfähig anerkannt. Es wird Ihm für diese Maßnahmen ein Zuschuss in Höhe von 3.300 € gemäß Nr. 7.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen gewährt.
Dem SV Nersingen wird die Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED als zuschussfähig anerkannt. Es wird Ihm für diese Maßnahmen ein Zuschuss in Höhe von 2.700 € gemäß Nr. 7.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen gewährt.
Wenn der Landkreis Neu-Ulm einen Investitionskostenzuschuss lediglich wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze von 10.000 € nicht gewährt, beteiligt sich die Gemeinde Nersingen trotzdem mit maximal 10 % der Gesamtkosten. Der Zuschuss wird nach Überprüfung und Vorlage der Rechnungen durch die Verwaltung ausbezahlt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.06.2024 12:44 Uhr