BPlan "Kirchweg" - Beschluss zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger der öffentlichen Belange und Satzungsbeschluss des BPlans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Nersingen) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.01.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

  1. Ausgangslage, Anlass der Planung

Innerhalb der Gemeinde Nersingen besteht ein örtlicher Bedarf nach Wohnraum, der derzeit nicht gedeckt werden kann.
Insbesondere der Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken für ortsansässige Familien kann derzeit nicht nachgekommen werden.
Zur Deckung dieses Bedarfs ist am östlichen Ortsrand von Oberfahlheim die Entwicklung einer Wohnbebauung bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern sowie alternativ auch Hausgruppen vorgesehen. Grundlage zur Bearbeitung des Bebauungsplanes bildet die Erschließungskonzeption des Ingenieurbüros Ellendt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des bebauten Ortsteils von Oberfahlheim und ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die geplante Bebauung mit Wohngebäuden ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB notwendig.
Im Nachgang an die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wurde die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer geplante Höhe von 4,0 m über dem Niveau der Augsburger Straße noch einmal überplant. Aufgrund dessen, dass die Gründungs- und Baukosten einer Lärmschutzwand expotential mit der Höhe steigt wurde versucht, durch die Lage der Lärmschutzwand- und genauere Bestimmung der Höhenlage der geplanten Gebäude im Plangebiet die Höhe der Lärmschutzwand zu optimieren. Im Ergebnis konnte dabei, in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach sowie der Polizeidirektion Neu-Ulm erreicht werden, dass die Lärmschutzwand unmittelbar an die nördliche Kante des Radwegs verlegt wird und somit, aufgrund des näheren Heranrückens an die Augsburger Straße in ihrer Höhe auf 3,0 m reduziert werden kann. Zudem besteht dadurch die Möglichkeit, die bestehende Bepflanzung weitestgehend zu erhalten, so dass von der geplanten Wohnbebauung her, die Lärmschutzwand bereits eingegrünt ist. Um die verkehrliche Sicherheit der Radfahrer beim Einfahren in die Alte Landstraße dennoch zu gewährleisten, wird die Lärmschutzwand im Einmündungsbereich Radweg/Alte Landstraße abgewinkelt. Dadurch vergrößert sich das Sichtdreieck und ermöglicht so ein Sicheres Ein- und Ausfahren auf den Radweg.










  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom 15.06.2020, fand in der Zeit vom 13.08.2020 bis einschließlich 14.09.2020 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahmen vorgebracht.


  1. Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


Die Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 06.08.2020 an insgesamt 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 14.09.2020 verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen oder Stellungnahmen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:

  • Industrie und Handelskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 11.09.2020
  • LEW Verteilnetz GmbH, mit Schreiben vom 09.09.2020
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, mit Schreiben vom 26.08.2020
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 24.08.2020
  • Bayernets, mit Schreiben vom 06.08.2020
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerischer Bauernverband
  • BUND Naturschutz in Bayern
  • Erdgas Schwaben
  • Landratsamt Neu-Ulm Kreisbrandtrat
  • Polizeiinspektion Neu-Ulm
  • SWU Energie GmbH

Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:

  1. Deutsche Telekom, Schreiben vom 16.09.2020
Die deutsche Telekom nimmt wie folgt Stellung zum Bebauungsplan:
Die deutsche Telekom teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden, wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich ist.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens sechs Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die TK Linien der Telekom kommen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen der Bundesstraße 10 zum Liegen und werden durch die Baumaßnahme nicht tangiert.
Die deutsche Telekom wird frühzeitig im Rahmen der koordinierten Leitungsplanung in die weiteren Schritte eingebunden.


  1. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 14.09.2020
Es wird mitgeteilt, dass die Vodafone GmbH gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Vodafone. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist Seitens der Vodafone nicht geplant.
Eine Ausbauentscheidung trifft die Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend der Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse wird darum gebeten sich mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung zu setzen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sollte Interesse an einer Breitbandverkabelung bestehen wird die Vodafone Kabel Deutschland GmbH frühzeitig darüber informiert.

  1. Regierung von Schwaben, Schreiben vom 14.09.2020
Nach den der Regierung von Schwaben vorliegenden Unterlagen beabsichtigt die Gemeinde Nersingen, ein Wohngebiet im Umfang von ca. 1,3 ha mit Ortsrandeingrünung am östlichen Rand des Ortsteiles Oberfahlheim festzusetzen. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Die Regierung von Schwaben hat zu o.g. Vorhaben zuletzt mit Schreiben vom 17. April 2020 Stellung genommen. Die Gemeinde hat die Planunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt ergänzt.
Die der RvS übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen weiterhin nicht in allen Teilen Rechnung. Dies wird wie folgt begründet:
Ermittlung der vorhandenen Potentiale
Aus den nun übermittelten Planunterlagen geht hervor, dass im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen ca. 37 ha als Wohnbaufläche dargestellt und noch nicht bebaut sind. Eine Strategie, wie die Gemeinde beabsichtigt, diese umfangreichen Flächenpotenziale zu aktivieren, lässt sich den Bauleitplanunterlagen nicht entnehmen. (vgl. Ziffer II.2. der Auslegungshilfe)
Sofern diese bestehenden Flächenpotenziale mittel- bis langfristig nicht für eine gemeindlich geplante Nutzung zur Verfügung stehen, kann die Gemeinde möglicherweise dem Gesichtspunkt des Flächensparens durch eine Rücknahme von Flächen aus dem Flächennutzungsplan Rechnung tragen.
Angaben zum Bedarf
Die Ermittlung des Bedarfs kann aus hiesiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Insbesondere lässt sich aus den Bauleitplanunterlagen kein Bevölkerungszuwachs ablesen. Weitere Strukturdaten, die in der Auslegungshilfe angeführt sind, werden zur Bedarfsermittlung nicht herangezogen. Eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung auf Basis einer plausiblen Datengrundlage, wie sie unter Ziffer II.3. der Auslegungshilfe angeführt ist, ist den Unterlagen somit nicht zu entnehmen.
Ferner wird auf das an das Plangebiet heranreichende regionalplanerische Trenngrün verwiesen. Die Stellungnahme vom 14. August ist diesbezüglich vollumfänglich gültig.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Ermittlung vorhandener Potentiale
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen sind derzeit 7 unbebaute Wohngebiets- oder Mischgebietsflächen ausgewiesen. Bebauungspläne bestehen mit Ausnahme des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pfannenstiel 2“ nicht.
Die verbleibenden im Flächennutzungsplan als WA oder MI dargestellten Flächen befinden sich ausnahmslos in Privatbesitz und werden landwirtschaftlich genutzt. Die vorrangige Entwicklung und der Erwerb der im FNP ausgewiesenen Wohnbauflächen wird von der Gemeinde angestrebt.
Ein Flächen- oder Leerstandskataster zur Erfassung der Flächenpotenziale für das Gemeindegebiet Nersingen existiert derzeit noch nicht.
Möglichkeiten der Nachverdichtung sind im gesamten Gemeindegebiet Nersingen kaum vorhanden, beschränken sich oftmals auf kleinteilige nicht zusammenhängende, teilweise unerschlossene Hinterliegergrundstücke die sich in Privatbesitz befinden, mittelfristig nicht zum Verkauf stehen und darüber hinaus zur Deckung des Wohnraumbedarfs nicht ausreichen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Wege der Berichtigung vorgesehen.
Angaben zum Bedarf
Unter Ziffer 4 „Strukturdaten“ der Begründung wurde die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Nersingen der vergangenen 10 Jahre dargelegt. Im Betrachtungszeitraum der vergangenen 10 Jahre (2011-2020) verzeichnet die Gemeinde Nersingen ein durchschnittliches Bevölkerungswachstum von ca. 1,8% (9759 zu 9941).
Weitere Strukturdaten liegen der Gemeinde Nersingen nicht vor.
Die aktuelle hohe Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet Nersingen sowie das vorhandene Bevölkerungswachstum mit gestiegenen Wohnraumbedürfnissen erfordern die Ausweisung neuer Wohngebiete.
Trenngrün östlich angrenzend
Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und dahingehend abgewogen, dass eine weitere bauliche Entwicklung nach Osten in die als Trenngrün ausgewiesene Freifläche derzeit nicht vorgesehen ist.

  1. Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 14.09.2020
Immissionsschutz
Gegenüber der bisherigen Planung erfolgte eine Überplanung hinsichtlich des Lärmschutzes lediglich durch die Änderung von bisher Lärmschutzwall in Lärmschutzwand.
Durch die Berücksichtigung einer Lärmschutzwand und dem damit verbunden geringen Abstand zur Lärmquelle ist ein geringfügig besserer Lärmschutz gegeben, jedoch betragen die Überschreitungen eine Größenordnung, die für die künftigen Nutzer eine erhebliche Belastung bei der Verwirklichung ihrer Baumaßnahme wie auch für das spätere Wohnen bedeuten.
Entsprechende Ausführungen zu dieser Lärmbelastung und deren Umsetzung wurde bereits in der Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 08.04.2020 beschrieben.
Sollte die Planung in der aktuellen Form beibehalten bleiben, so ist zumindest folgendes zu beachten.
In der Legende bzw. der Satzung zum Bebauungsplan wurde die aktuelle schalltechnische Untersuchung angeführt und die Textbausteine aus dieser Untersuchung eingearbeitet, jedoch ist neben dem Aktenzeichen auch das Ausfertigungsdatum in den Text der Satzung noch anzuführen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Immissionsschutz
Eine Beeinträchtigung bei der Verwirklichung der Baumaßnahme liegt bei insgesamt 6 Grundstücken vor. Wovon vier Grundstücke eine Überschreitung der Grenzwerte auf 2 Fassadenbereichen und 2 Grundstücke auf einer Fassadenseite aufweisen.
Bei den o.g. Grundstücken müssen Schallschutzvorkehrungen an den Gebäuden baulicher und / oder passiver Art getroffen werden. Für schutzbedürftige Räume ist für Lüftungszwecke zumindest ein Fenster in einem Fassadenbereich anzustreben an denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden.
Ist eine Grundrissorientierung nicht möglich ist durch technische Hilfsmittel (mechanische Lüftungseinrichtungen kontrollierte Wohnraumlüftung) eine ausreichende Belüftung sicherzustellen.
Die Einschränkungen zur Verwirklichung der Baumaßnahme innerhalb der betroffenen Grundstücke sind dem Bauwerber zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bekannt.
Das Ausfertigungsdatum der schalltechnischen Untersuchung wird unter Ziffer 6.9 der Begründung ergänzt.

  1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 08.09.2020
Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth verweist auf die Stellungnahme vom 14.04.2020 im Rahmen der öffentlichen Auslegung die nachfolgend nochmals aufgeführt wird.
Anmerkung: Die Vollzugsmeldung zur Behebung des Rohrbruchs unter der Roth ging zwischenzeitlich beim Wasserwirtschaftsamt ein.
Zu dem Bebauungsplanentwurf bestehen noch folgende Bedenken.
Die Stellungnahme wurde zwar bei der Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Äußerungen berücksichtigt, jedoch wird darauf hingewiesen, dass die laufenden Planungen für die Wasserversorgung der Gemeinde Nersingen dringend forciert werden müssen. Ob bei der Abdeckung der Überlastungsspitzen durch die Wasserversorgung Rauher Berg Gruppe von „übergangsweise“ gesprochen werden kann, darf bezweifelt werden.
Dies wurde vom Wasserwirtschaftsamt gegenüber der Gemeinde Nersingen auch in einer Besprechung vom 12.03.2020 geäußert.
Nachfolgend wird ein Auszug aus dem Protokoll dieser Besprechung aufgeführt:
„Für die Gemeinde Nersingen wird zur Erhaltung ihrer Wasserversorgung aus wasserwirtschaftlicher Sicht dringender Handlungsbedarf gesehen. Erwähnt sei hierbei Ein Urteil des VGH in Bayern, wonach die Sicherstellung der gemeindlichen Wasserversorgung vorrangig anzusehen ist, auch wenn die finanzielle Belastung der Gemeinde im äußersten Fall bis an die Grenzen ging“.
Ferner wird um baldige Vollzugsmeldung durch die Gemeinde Nersingen für die Querung der Wasserleitung unter der Roth in Straß auf dem Grundstück Fl. Nr. 162/4 der Gemarkung Oberfahlheim. Mit dem Rohrbruch nach dem Anwesen Glassenhart 7, 89278 Nersingen geht ein erheblicher Wasserverlust einher. Die Leitung ist zudem für die Löschwasserversorgung einiger Ortsteile notwendig.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen.
Zur Erhaltung und Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet Nersingen laufen bereits konkrete Planungen inkl. einer Wasserbedarfsprognose für den Bau eines weiteren Brunnens.
Die Querung der Wasserleitung unter der Roth in Straß wurde zwischenzeitlich hergestellt.
Der Rohrbruch nach dem Anwesen Glassenhart 7, 89278 Nersingen wurde am 05.05.2020 behoben.
Weitere Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.



  1. Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 26.08.2020
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren. In diesem Entwurf ist die Grünzäsur „Oberfahlheim – Unterfahlheim“ aufgrund ihrer hohen Bedeutung mit einer Mindestbreite von 200m enthalten. Gemäß derzeitigem Stand der Auswertung der Stellungnahmen zur Beteiligung ist zu erwarten, dass die Gesamtfortschreibung des Regionalplans dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegensteht. Dies gilt jedoch vorbehaltlich der vollständigen Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere der Beschlüsse der Gremien des Regionalverbands hierzu.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 26.08.2020
Bodendenkmalpflegerische Belange
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind mit Hinweis unter 3.1.1. (Erlaubnispflicht) ausreichend berücksichtigt. Der Hinweis auf die Meldepflicht unter 4.8. ist zu entfernen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Der Hinweis auf die Meldepflicht unter Ziffer 4.8. wird entfernt. Weitere Änderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

  1. Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 19.08.2020
Die Schwaben Netz verweist auf das Schreiben im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 02.04.2020 weist darauf hin, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen die Planung werden keine Einwände erhoben.
Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf wird ebenso gebeten, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsverlauf.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich bereits Erdgasleitungen der Schwaben Netz betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen wird darum gebeten die Schwaben Netz einzubinden.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen. Die bestehenden Erdgasleitungen der Schwaben Netz befinden sich im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs im Bereich des Kirchwegs. Sie kommen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen zum Liegen und sind jederzeit zugänglich.
Die Schwaben Netz GmbH wird rechtzeitig über die weiteren Planungsschritte informiert und im weiteren Verfahren beteiligt.
Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 20.08.2020
Fachbereich Forsten
Bei der im Norden an das Plangebiet angrenzenden Baumbestockung handelt es sich nicht um Wald i.S. des Artikels 2 des Bayerischen Waldgesetzes. Es liegt somit keine forstfachliche oder waldrechtliche Betroffenheit vor.
Fachbereich Landwirtschaft
Durch die Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es zu Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.
Entgegen der Feststellung im Sachvortrag zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahme (Punkt 8) wonach sich diesbezüglich in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ein Hinweis befindet, konnte der in der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan nicht gefunden werden.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Fachbereich Forsten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Fachbereich Landwirtschaft
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten bereits unter Ziffer 4.12 einen Hinweis zur Vorbelastung durch landwirtschaftliche Nutzflächen, die im Plangebiet zu dulden sind.
Eine Aufnahme des Hinweises in die Begründung zum Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme ergeben sich nicht.

  1. Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 12.08.2020
Das staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub- Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.




Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Lärmemissionen der südlich angrenzenden Staatsstraße wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung geprüft und entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbebauung getroffen. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.


  1. Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen


Auf Grund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind folgende Planänderungen erforderlich:

  • Ergänzung des Ausfertigungsdatum der schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer 6.9 (Immissionsschutz) in der Begründung zum Bebauungsplan
  • Entfall des Hinweises zur Denkmalpflege unter Ziffer 4.8.

Die aufgeführten Änderungen wurden in den Bebauungsplan in der Fassung vom 15.10.2020 eingearbeitet.
Durch die aufgeführten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich. Der Bebauungsplan kann gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bau- und Umweltausschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen.

Weiterhin wird dem Bau- und Umweltausschuss empfohlen, den Bebauungsplan mit Stand vom 15.10.2020 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Beschluss 1

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die TK Linien der Telekom kommen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen der Bundesstraße 10 zum Liegen und werden durch die Baumaßnahme nicht tangiert.
Die deutsche Telekom wird frühzeitig im Rahmen der koordinierten Leitungsplanung in die weiteren Schritte eingebunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sollte Interesse an einer Breitbandverkabelung bestehen wird die Vodafone Kabel Deutschland GmbH frühzeitig darüber informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt wie folgt Stellung:

Ermittlung vorhandener Potentiale
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen sind derzeit 7 unbebaute Wohngebiets- oder Mischgebietsflächen ausgewiesen. Bebauungspläne bestehen mit Ausnahme des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pfannenstiel 2“ nicht.
Die verbleibenden im Flächennutzungsplan als WA oder MI dargestellten Flächen befinden sich ausnahmslos in Privatbesitz und werden landwirtschaftlich genutzt. Die vorrangige Entwicklung und der Erwerb der im FNP ausgewiesenen Wohnbauflächen wird von der Gemeinde angestrebt.
Ein Flächen- oder Leerstandskataster zur Erfassung der Flächenpotenziale für das Gemeindegebiet Nersingen existiert derzeit noch nicht.
Möglichkeiten der Nachverdichtung sind im gesamten Gemeindegebiet Nersingen kaum vorhanden, beschränken sich oftmals auf kleinteilige nicht zusammenhängende, teilweise unerschlossene Hinterliegergrundstücke die sich in Privatbesitz befinden, mittelfristig nicht zum Verkauf stehen und darüber hinaus zur Deckung des Wohnraumbedarfs nicht ausreichen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Wege der Berichtigung vorgesehen.
Angaben zum Bedarf
Unter Ziffer 4 „Strukturdaten“ der Begründung wurde die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Nersingen der vergangenen 10 Jahre dargelegt. Im Betrachtungszeitraum der vergangenen 10 Jahre (2011-2020) verzeichnet die Gemeinde Nersingen ein durchschnittliches Bevölkerungswachstum von ca. 1,8% (9759 zu 9941).
Weitere Strukturdaten liegen der Gemeinde Nersingen nicht vor.
Die aktuelle hohe Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet Nersingen sowie das vorhandene Bevölkerungswachstum mit gestiegenen Wohnraumbedürfnissen erfordern die Ausweisung neuer Wohngebiete.
Trenngrün östlich angrenzend
Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und dahingehend abgewogen, dass eine weitere bauliche Entwicklung nach Osten in die als Trenngrün ausgewiesene Freifläche derzeit nicht vorgesehen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt wie folgt Stellung:

Immissionsschutz
Eine Beeinträchtigung bei der Verwirklichung der Baumaßnahme liegt bei insgesamt 6 Grundstücken vor. Wovon vier Grundstücke eine Überschreitung der Grenzwerte auf 2 Fassadenbereichen und 2 Grundstücke auf einer Fassadenseite aufweisen.
Bei den o.g. Grundstücken müssen Schallschutzvorkehrungen an den Gebäuden baulicher und / oder passiver Art getroffen werden. Für schutzbedürftige Räume ist für Lüftungszwecke zumindest ein Fenster in einem Fassadenbereich anzustreben an denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden.
Ist eine Grundrissorientierung nicht möglich ist durch technische Hilfsmittel (mechanische Lüftungseinrichtungen kontrollierte Wohnraumlüftung) eine ausreichende Belüftung sicherzustellen.
Die Einschränkungen zur Verwirklichung der Baumaßnahme innerhalb der betroffenen Grundstücke sind dem Bauwerber zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bekannt.
Das Ausfertigungsdatum der schalltechnischen Untersuchung wird unter Ziffer 6.9 der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen.
Zur Erhaltung und Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet Nersingen laufen bereits konkrete Planungen inkl. einer Wasserbedarfsprognose für den Bau eines weiteren Brunnens.
Die Querung der Wasserleitung unter der Roth in Straß wurde zwischenzeitlich hergestellt.
Der Rohrbruch nach dem Anwesen Glassenhart 7, 89278 Nersingen wurde am 05.05.2020 behoben.
Weitere Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 6

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der Hinweis auf die Meldepflicht unter Ziffer 4.8. wird entfernt. Weitere Änderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 8

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen. Die bestehenden Erdgasleitungen der Schwaben Netz befinden sich im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs im Bereich des Kirchwegs. Sie kommen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen zum Liegen und sind jederzeit zugänglich.
Die Schwaben Netz GmbH wird rechtzeitig über die weiteren Planungsschritte informiert und im weiteren Verfahren beteiligt.
Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 9

Fachbereich Forsten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Fachbereich Landwirtschaft
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten bereits unter Ziffer 4.12 einen Hinweis zur Vorbelastung durch landwirtschaftliche Nutzflächen, die im Plangebiet zu dulden sind.
Eine Aufnahme des Hinweises in die Begründung zum Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme ergeben sich nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 10

Die Lärmemissionen der südlich angrenzenden Staatsstraße wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung geprüft und entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbebauung getroffen. Planänderungen aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 11

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen.

Weiterhin nimmt der Bau- und Umweltausschuss den Bebauungsplan mit Stand vom 15.10.2020 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis und beschließt den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2021 12:52 Uhr