Bebauungsplan Nr. 8 "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler 11. Flächennutzungsplanänderung, Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Nersingen) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Anlass der Planung ist der notwendige Neubau eines neuen und zeitgemäßen Feuerwehrgerätehauses sowie den dazugehörigen Hof- und Parkplatzflächen für die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim. 
Die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim ist derzeit auf 2 Standorte verteilt im Gerätehaus Veilchenweg (Unterfahlheim) sowie im Gerätehaus Straßer Weg (Oberfahlheim) untergebracht. Beide Standorte sind flächenmäßig begrenzt und die Räumlichkeiten entsprechen nicht mehr den Anforderungen an diese Einrichtung. 
Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde Nersingen für den Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses an einem zentralen Standort auf den Grundstücken Flur Nr. 271 und 271/2 südlich von Oberfahlheim beschlossen. Die derzeitigen Standorte sollen aufgelöst werden.
Um das neue Feuerwehrgerätehaus planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.


II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs sowie des Entwurfs der 11. Flächennutzungsplanänderung, jeweils mit Stand vom 25.05.2023, fand in der Zeit vom 26.06.2023 bis einschließlich 28.07.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme zur Planung vorgebracht.

1.         Einwendung 1, mit Schreiben vom 04.08.2023
Da der Kienlesweg jetzt und in Zukunft als einzige Alternative übrigbleibt, um ungehindert zum landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Feldern zu gelangen, legt der Einwender folgende Einwände zugrunde: 
Bei der Eingrünung der besagten Grundstücke an der Westseite (angrenzend zu Kienlesweg) etwas mehr Abstand einzuplanen (ca. 2,50 m) da das Grünzeug (Bäume, Büsche) sich rasant ausbreitet. 
Die Maschinen und Geräte werden zunehmend größer und modernen, auch in der Landwirtschaft. Ihr Stadtplaner, Zint&Häußler, hat nämlich nicht die erforderliche Weitsicht in Bezug auf die Landwirtschaft (siehe Beb. Plan Erweiterung "Rothwiesweg" in Straß).

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die Zufahrt zur Hofstelle des Einwenders im Bereich Glassenhardt sowie zu den Feldern kann nach wie vor über den Kienlesweg oder über die neu herzustellende Zufahrt zum Feuerwehrhaus (über die neu geplante Abbiegespur) möglich. Die Trasse des Kienleswegs bliebt in der Breite unverändert und wird durch die geplanten Ausgleichspflanzungen nicht beeinträchtigt. Als Ausgleichsmaßnahme ist ein artenreiches Grünland mit ergänzenden Einzelgehölzpflanzungen vorgesehen. Die Gehölze können dabei so angeordnet werden, dass diese nicht in den Kienlesweg hineinragen.


III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 23.06.2023 an insgesamt 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen oder Stellungnahmen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:

  • LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 21.06.2023
  • Bayernnets GmbH Schreiben vom 23.06.2023
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 26.06.2023
  • Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 27.06.2023
  • Industrie- und Handelskammer für Schwaben, Schreiben vom 28.06.2023
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 30.06.2023
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.07.2023
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 10.07.2023
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, mit Schreiben vom 04.08.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Regierung von Schwaben
  • SWU Energie GmbH


Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:

  1. Kreisbrandinspektion Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.06.2023
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung ist über die Trinkwasserversorgung nach Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt 405 W bereitzustellen. Die über den Grundschutz hinausgehende Löschwasserversorgung ist im Zuge des Objektschutzes durch den jeweiligen Eigentümer zu prüfen und sicherzustellen. 
Zufahrten und Rettungswege 
Zufahrten und Rettungswege sind nach Art. 5 der BayBO zu gewährleisten. Zufahrten zu Objekten, sowie gegebenenfalls notwendige Bewegungs- und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind gemäß der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszuführen. Bei Kurvenradien und Tragfähigkeit der ist ebenfalls die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Löschwasserversorgung
Die neu zu errichtende Trinkwasserversorgung wird so dimensioniert, dass der Grundschutz über diese sichergestellt werden kann. Die über den Grundschutz evtl. erforderliche Löschwasserversorgung wird im Zuge des Bauantrags geprüft.

Zufahrten und Rettungswege
Die Zufahrt von der ST 2509 ist so dimensioniert, dass diese uneingeschränkt mit Feuerwehrfahrzeugen befahren werden kann. Für die Ausgestaltung der internen Bewegungsflächen wird die Stellungnahme bei der weiteren Gebäudeplanen entsprechend berücksichtigt.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 10.07.2023
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben) – Mindelheim nimmt wie folgt Stellung: 
Die Erschließungsstraße auf den Flurnummern 309/1 und 267 dient auch als Zufahrt für die anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Es ist sicherzustellen, dass der landwirtschaftliche Fahrverkehr nicht beeinträchtigt wird. 

Bei der überplanten Fläche handelt es sich lt. Bodenschätzung um Ackerland von überdurchschnittlicher Bonität. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollten grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nur im unbedingt notwendigen Umfang für außerlandwirtschaftliche Zwecke beansprucht werden.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die neu geplante Erschließungsstraße ausgehend von der ST 2509 ist mit einer Trassenbreite von 7,0 m so ausgebildet, dass diese uneingeschränkt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann. Zudem ist eine Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten.

Zur Standortwahl des geplanten Feuerwehrhauses wurde im Vorfeld der Planung durch die Gemeinde Nersingen eine Standortalternativenprüfung durchgeführt. 
Dabei wurde auf Grundlage der einzuhaltenden Alamierungszeiten ein neuer Standort für die Feuerwehr Fahlheim gesucht. Aufgrund der Anforderungen an das Grundstück im Hinblick auf Größe, Schutzwürdigkeit der umliegenden Bebauung, Erreichbarkeit und der Eigentumsverhältnisse lediglich der nun favorisierte Standort zum Tragen. Weitere Standorte im innenbereich stehen kurz bis mittelfristig nicht zur Verfügung.


  1. Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 20.07.2023
Regionalplanerische Belange stehen der o. g. Bauleitplanung nicht entgegen. Die an das Plangebiet östlich direkt anschließende Grünzäsur Oberfahlheim – Unterfahlheim wird nicht beeinträchtigt. 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die weitere Siedlungsentwicklung in diesem Bereich stets an der Mindestbreite der Grünzäsur zu messen sein wird. Um frühzeitige Abstimmung möglicher Planungen wird daher gebeten.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 


  1. Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 31.07.2023
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die folgenden genannten Punkte beachtet werden.
Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. 
Die Anbauverbotszone kann für das Feuerwehrgerätehaus mit dieser Ausnahmegenehmigung auf 15 m reduziert werden. 
Die Parkplätze müssen mindestens 10 m von der Staatsstraße 2509 entfernt sein; Carports oder ähnliches sind in der Anbauverbotszone nicht gestattet.
Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 2509 von Abs. 160 Station 1,955 bis Station 2, 180 ein. 
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die Staatsstraße 2509 über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße besteht grundsätzlich Einverständnis. 
Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Krumbach zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich. 
Wegen der gegebenen Streckencharakteristik wird die Anlage einer Linksabbiegespur erforderlich. Die genaue Lage und Ausgestaltung, auch im Zusammenhang mit der geplanten Querungshilfe, ist mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. 
In diesem Zug ist das Fräsen der alten und der Einbau einer neuen Deckschicht im Bereich der beiden Linksabbiegespuren notwendig, um Phantommarkierungen zu vermeiden. Der Freistaat Bayern nimmt hierfür 50% der Kosten.
Die Kommune übernimmt ansonsten alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG). 
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zu­sammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt - bis 10 Jahre nach Fertigstellung der neuen Anbindung - aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden (z.B. Ampelanlagen). 
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach "Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001" ist ein­zuhalten (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Sichtfelder
Die erforderlichen Sichtfelder auf den Straßenverkehr (Sichtdreiecke nach 6.6.3 RAL 2012) mit der Schenkellänge L des Anfahrsichtfeldes beträgt bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h L = 11 0m. An Einmündungen/Kreuzungen, an denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit (zul. v) nicht auf 70 km/h beschränkt wird, beträgt die Schenkellänge L = 200 m.
Die Sichtflächen sind mit den Abmessungen Tiefe = 3 m und Länge L (abhängig von zul. v) parallel zur Straße in den Geltungsbereich des Bauleitplanes zu übernehmen und in die Planunterlagen einzutragen (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG bzw. § 11 Abs. 2 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAS-K).
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebau­ungsplan aufzunehmen: 
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen, außer Zäunen, neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art, Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegen­stände gelagert oder abgestellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
Querungshilfe
Die Querungshilfe ist aus unserer Sicht erschließungstechnisch notwendig und es besteht daher grundsätzlich Einverständnis. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Querungshilfe wird, wie in der Begründung zum Bebauungsplan festgestellt, mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. In diesem Zug muss auch erörtert werden, ob die Querungshilfe beleuchtet werden muss. Die entsprechende Vereinbarung ist rechtzeitig beim Staatlichen Bauamt zu beantragen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Bauverbot
Innerhalb der Anbauverbotszone sind im Bebauungsplan lediglich ebenerdige Stellplätze (Fläche für Stellplätze) als zulässig festgesetzt. 
Zu Erschließung
Die angeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe sowie der geforderten Linksabbiegespur sind aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Flächen für die Linksabbiegespur sowie der Querungshilfe können innerhalb des derzeitigen Trassenverlaufs der St 2509 untergebracht werden. Die genaue Planung wird von Seiten des Erschließungsplaners frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Ebenfalls wird die Dimensionierung der angeführten Eckausrundungen der Einmündung in diesem Zug mitgeplant und entsprechend abgestimmt,
Zu Sichtdreiecke
Die in der Stellungnahme angeführten Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund dessen, dass im Bereich der Sichtdreiecke keine Hochbauten bzw. höhere Pflanzungen zulässig sind, kollidierten diese nicht mit der vorgesehenen Planung. 
Zu Querungshilfe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe ist aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die genaue Planung wird frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.
Zu sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Der Hinweis bzgl. ausgehender Emissionen der St 2509 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass innerhalb des Plangebiets keine schützenswerten Nutzungen im Sinne einer dauerhaften Wohn-/Gewerbenutzung zulässig sind kann von einem ergänzenden Hinweis abgesehen werden.


  1. Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 31.07.2023
Naturschutz und Landschaftspflege:
Naturschutzrechtliche Eingriffsreglung
Die Ausgleichsfläche (Fläche für Ausgleichsmaßnahmen) ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes durch die Gemeinde dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG) (S.31 Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Bay. StMB 2021)).
Die Ausgleichsfläche ist rechtlich zu sichern. Eine gesonderte Sicherung ist nicht erforderlich, wenn die Flächen im Eigentum der Gemeinde sind. Ist dies nicht der Fall, muss spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine dingliche Sicherung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (sowie je nach Zweck des Ausgleichs zusätzlich als Reallast) zugunsten der Gemeinde und des Freistaats Bayern – vertreten durch die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Neu Ulm – erfolgen (§ 1a Abs. 3 BauGB; S.32 Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Bay. StMB 2021).

Artenschutz
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind vor Satzungsbeschluss mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Auf Nr. 6.6 in der Begründung wird verwiesen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Grundstücksflächen der Ausgleichsfläche sind im Besitz der Gemeinde Nersingen. Auf eine rechtliche Sicherung kann deshalb verzichtet werden.

Zu Artenschutz
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden nach Abschluss der Erhebungszeiträume zwischenzeitlich mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Änderungen an der Planung wurden dabei nicht notwendig.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen

Auf Grund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind keine Planänderungen erforderlich.

Somit besteht kein geänderter, materieller Regelungsbedarf, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich ist.


Durch die aufgeführten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich. Der Bebauungsplan kann gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bau- und Umweltausschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen.
Weiterhin wird dem Ausschuss empfohlen, die 11. Flächennutzungsplanänderung „Feuerwehrhaus Fahlheim“ festzustellen sowie den Bebauungsplan Nr. 8 „Feuerwehraus Fahlheim“ mit Stand vom 14.08.2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Datenstand vom 05.09.2023 10:34 Uhr