Datum: 09.02.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Gemeindehalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:09 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 19.01.2021
2 Entwurf des Bebauungsplanes "Pfannenstiel 2" – Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung / Billigung und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
3 Antrag auf vorhabensbezogene Bebauungsplanänderung (Teilbereichsänderung) des rechtskräftigen Bebauungsplans „Oberes Hoffeld“ durch den Eigentümer des Grundstücks „Römerstr. 23“
4 Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

Nichtöffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben
2 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben
3 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 19.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 19.01.2021.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 19.01.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Entwurf des Bebauungsplanes "Pfannenstiel 2" – Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung / Billigung und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Innerhalb der Gemeinde Nersingen besteht ein örtlicher Bedarf nach Wohnraum, der derzeit nicht gedeckt werden kann.
Insbesondere der Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken für ortsansässige Familien kann derzeit nicht nachgekommen werden.
Zur Deckung dieses Bedarfs ist am östlichen Ortsrand von Oberfahlheim die Entwicklung einer Wohnbebauung bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern sowie alternativ auch Hausgruppen vorgesehen. Grundlage zur Bearbeitung des Bebauungsplanes bildet die Erschließungskonzeption des Ingenieurbüros Ellendt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des bebauten Ortsteils von Oberfahlheim und ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die geplante Bebauung mit Wohngebäuden ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB notwendig.


II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanvorentwurfs mit seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 23.04.2019, fand in der Zeit vom 17.10.2019 bis einschließlich 14.11.2019 statt. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden 5 Äußerungen vorgebracht die wie folgt geprüft und abgewogen werden.

Äußerungen der Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag

Einwendung 1, E-Mail vom 13. November 2019
Der Einwender äußerte, dass ausfolgenden Gründen kein Gehweg auf seiner Hausseite notwendig sei: Es war noch nie ein Gehweg vorhanden und es wird auch kein Gehweg benötigt. Trotzdem wird die Räum- und Streupflicht auf den Einwender übertragen. Außerdem sei der Gehweg nur für 3 Häuser und der Gehweg würde auf den Ackerweg verlaufen.
Außerdem wäre es von Vorteil über die Verkehrslage, die wegen dem Kindergarten entsteht, nochmals nachzudenken.

Der Vorentwurf wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet. Der Gehweg wurde auf die gegenüberliegende Straßenseite der Bestandsbebauung verlegt.




Alternative Kindergartenstandorte wurden im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens geprüft, konnten jedoch aufgrund von Eigentumsverhältnissen nicht realisiert werden.

Einwendung 2, E-Mail vom 7. November 2019 
Die Einwender regen an, dass Ihres Erachtens die Ulrichstraße nicht für den zu erwartenden Verkehr ausreichend bemessen ist.
Zudem führt die geplante Bebauung zu einer unzumutbaren Zunahme des Verkehrs durch die Anwohner der neuen Häuser und hauptsächlich durch Eltern, die ihre Kinder zur Kindertagesstätte/Kindergarten bringen. Nach der Planung sind dort insgesamt 108 Plätze für Kinder vorgesehen. Davon ist auszugehen, dass diese überwiegend mit dem PKW gebracht werden. Dies bedeutet mindestens zweimal am Tag ein extremes Verkehrsaufkommen. Dieses wird die Anlieger der Ulrichstraße am allermeisten betreffen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Fahrer über die Marienstraße anfahren werden, sondern über die Karl-, Olga- und Ludwigstraße. Die Einwender geben zu bedenken, dass schon jetzt der Verkehr reichlich fließt und es durch parkende Autos und auch landwirtschaftliche Fahrzeuge des Öfteren zu gefährlichen Situationen kommt. Dies würde nach der geplanten Bebauung noch sehr viel mehr werden. Es kam in der Ludwigstraße auch schon zu Unfällen, einer davon war für eine Fahrradfahrerin tödlich. Die Einwender befürchten, dass es mit der geplanten Bebauung auf Grund der höheren Verkehrsdichte zu einer noch größeren Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger, Kinder und Fahrradfahrern werden wird.
Die Einwender fordern daher auf, den Bebauungsplan nochmals zu überprüfen und abermals Verhandlungen mit den Grundstücksbesitzern am östlichen Rand des Neubaugebietes (hinter dem geplanten Kindergarten am Feldrand) zu führen, damit dort eine weitere Erschließungsstraße ermöglicht wird.
Der Bebauungsplan führt eindeutig zu einer großen Mehrbelastung durch den zu erwartenden Verkehr. Dagegen verwahren sich die Einwender und erwarten wie oben ausgeführt eine erneute Überprüfung. Bzw. Neuplanung für das genannte Baugebiet.

Die Ulrichstraße ist mit einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von ca. 6,0m ausreichend dimensioniert, um den planbedingten Verkehr leistungsfähig abzuwickeln.
Innerhalb des Plangebietes ist eine ergänzende Einfamilienhausbebauung mit 30 Bauplätzen sowie einer Kindertageseinrichtung geplant. Die Kindertageseinrichtung dient der Deckung des künftigen Bedarfs an Kindertagesplätzen im Gemeindegebiet Nersingen und dem flächendeckenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gerecht zu werden. Durch die Lage des Plangebietes und der geographischen Nähe zum Zentrum von Nersingen ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kindergartenkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt. Der darüber hinaus zu erwartende planbedingte Fahrverkehr der Kindertageseinrichtung wird insbesondere durch unterschiedliche Hol- und Bringzeiten stark entzerrt.
Der motorisierte Individualverkehr der geplanten Wohnbebauung ist als zu vernachlässigend anzusehen.







Der künftige planbedingte Fahrverkehr kann leistungsfähig über die Ullrichstraße abgewickelt werden. Eine zusätzliche Erschließungsstraße am östlichen Ortsrand ist nicht notwendig.


Insbesondere in der Ullrichstraße ist mit einer wahrnehmbaren Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens und der damit verbunden Verkehrslärmsituation zu rechnen die gegenüber der heutigen Situation zu einer Verschlechterung führt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist nicht gegeben.

Einwendung 3, Schreiben vom 24.Oktober 2019
Der Einwender bringt hervor, dass das Baugebiet Pfannenstil 2 eine unverträgliche Wohnbebauung an einer 380 KV Höchstspannungstrasse mit möglichen negativen gesundheitlichen Folgen zukünftiger Bewohner darstellt.
Am Rand des Baugebiets verläuft eine 380 KV Höchstspannungsleitung und daneben eine 220 KV Hochspannungsleistung. Hochspannungsleitungen erzeugen starke elektrische und magnetische Wechselfelder, die nicht durch eine angepasste Bauweise reduziert werden können.
Hier sind insbesondere die hohen Magnetfelder von Belang. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gehen von der Höchstspannungsleitung starke elektromagnetische Felder, Luftionisation (Corona-Ionisation), erhöhte Ozonbelastung sowie niederfrequenter Schall aus. Dies ist gesundheitsbeeinträchtigend. Durch die hohen Feldstärken kommt es an der Höchstspannungsleitung zur Ionisation von Ruß, Staub, Luft und Wassermolekülen. Es bilden sich Raumentladungswolken aus, die unter der Leitung bis zu mehreren Tausend Volt/m annehmen können. Diese können durch Wind verfrachtet werden und sind auch noch in 400m Abstand messbar. Sie stehen im Verdacht Lungenkrebs zu verursachen.
Daher drohen gesundheitliche Risiken für die Bewohner dieses neuen Baugebiets von nicht abschätzbarem Ausmaß.
So ist bekannt, dass das Krebsrisiko steigt und eine erhöhte Rate von Leukämieerkrankungen bei Kleinkindern in der Nähe von Höchstspannungsleitungen auftritt.
Um die schädlichen Belastungen abzuschwächen empfiehlt die WHO (Weltgesundheitsorganisation) und das Bundesamt für Strahlenschutz einen Abstand links und rechts zu den Strommassen von 1m/kV einzuhalten.





















Auch der in 03/2018 neu in Kraft getretene bayrische Landesentwicklungsplan (LEP) schreibt für Neu- und Ersatzbauten von 380 kV Höchstspannungsleitungen einen Abstand links und rechts der Trasse von 400m vor mit dem Ziel, Stromtrassen durch Ortschaften zu verhindern. Im bayrischen Landesentwicklungsplan heißt es:
„Eine ausreichende Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Höchstspannungsleitungen folgende Abstände einhalten:
400m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sowie Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäuser.“
Dies ist für den vorliegenden Bebauungsplan Pfannenstiel 2 erkennbar nicht eingehalten. So beträgt der Abstand der Wohnbebauung und der Kindertagesstätte von der Stromleitung teilweise weniger als 30m.



Dies ist in höchstem Maß gesundheitsgefährdend. Hier wird die Gesundheit der Bevölkerung entgegen den Vorgaben der WHO wissentlich außen vorgelassen und aufs Spiel gesetzt.


Mit der neuen Bebauung wird dann die Strommasse durch den Ort geführt, was mit dem neuen bayrischen Landesentwicklungsplan im Wortlaut nur auf den Bau von neuen Hochspannungstrassen bezieht so gilt dies im Umkehrschluss auch für ein neu zu errichtendes Baugebiet. Wenn die neue Hochspannungsleitung einen Abstand zu bestehender Bebauung einhalten muss, heißt das im Umkehrschluss dasselbe für eine neue Bebauung bei bestehender Hochspannungsleitung, d.h. die neue Bebauung muss einen Abstand zur Hochspannungsleitung einhalten, was hier nicht der Fall ist.
Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt, dass schon bei der Planung die Möglichkeiten genutzt wer-den durch Abstände zwischen Wohngebäuden und Hochspannungsleitungen sowie andere Anlagen der Stromversorgung die Belastung der Bevölkerung gering zu halten. Dies bedeutet, dass neue Wohngebiete nicht nahe Trassen geplant werden sollen.
In diesem Zusammenhang ist auch noch zu bedenken, dass es sich bei der 380KV Leitung nicht um eine einzige Leitung handelt, sondern um einen Leitungsverbund mit einer Vielzahl von Leitungen. In einem solchen Fall ist das Magnetfeld sehr stark, so dass bei einer derartigen Stromtrasse mit einer Vielzahl von Leitungen der Abstand von 400m unbedingt einzuhalten ist. Hinzu kommt noch, dass die 380kV Trasse erst vor drei Jahren in Ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber dem ursprünglichen Zustand stark aufgerüstet wurde. Dies ist ein Grund mehr den vorgegebenen Bestand von 400m einzuhalten.
Gegen die Einhaltung dieses Abstandes verstößt der nunmehr vorgelegte Bebauungsplan Pfannenstil 2 in eklatanter Art und Weise und gefährdet somit die Gesundheit seiner zukünftigen Bewohner.
Völlig unverständlich ist, dass in der Begründung zum Bebauungsplan Pfannenstil unter 3. „Angaben zum Bestand“ die 380kV und 220kV Hochspannungsbefrei-leitung erwähnt sind, die informelle Umweltprüfung unter 6.7. aber jedweite Aussage oder Bewertung zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der in dem Wohn-gebiet nahe zur Freileitung lebenden Personen vermissen lässt.
FAZIT:
Bei der neben dem potenziellen vorbeilaufenden Höchstspannungsleitung handelt es sich um mehrere 380kV Leitungen, die höchstmöglich zu transportierender Spannung in Deutschland.
Die Elektrosmog- Auswirkungen einer solchen Leitung wird erst mit einem Abstand von 1m/kV (also bei 380kV 380m was den 400m der WHO entspricht für die menschliche Gesundheit unbedenklich.
Darüber hinaus verläuft neben der 380kV Leitung noch eine 220kV Leitung, so dass die elektromagnetischen Felder der 380kV Leitung potenziert werden. Angesichts dieser Erkenntnisse ist die Erschließung dieses Gebietes für Wohnbau und dazugehörige Infrastruktur wie Kindergarten und Horte unverantwortlich. Nach Auskunft des Ministeriums ist die Abstandsreglung ein vorausschauender Wohnfeldschutz.
Der Unterzeichner selbst ist ein gesundheitlich unmittelbar Betroffener der nahen Hochspannungsleitung. Der Einwender selbst wohnt seit 1998 in der Ulrichstraße. Auch das Haus des Einwenders hält einen Abstand von 400m zu Hochspannungsleitung nicht ein, liegt aber weiter entfernt als die nunmehr geplante Wohnbebauung. Trotzdem leidet der Unterzeichner seit 5 Jahren und nachdem er der Exposition durch die damals noch weniger Spannung führenden Stromtrasse dauernd über 15 Jahre ausgesetzt war an einer unheilbaren Nervenerkrankung. Diese wird derzeit in der Charité in Berlin ärztlich behandelt. Aus seiner persönlichen Erfahrung ist es dem Einwender ein Anliegen eine solche Erkrankung möglichen Bewohnern des neuen Baugebietes zu ersparen. Die Gesundheit dieser Menschen – deren höchstes Gut – sollte nicht leichtfertig in unverantwortlicher Weise gefährdet werden.
Sollte trotz der Bedenken die Gemeinde weiterhin an der Bebauung in der vorgelegten Form festhalten, so ist beim derzeitigen Bebauungsplan auch die Straßenführung und die Anbindung der Kindertageseinrichtung in der vorliegenden Form bedenklich. Um zum Kindergarten zu fahren und vom Kindergarten abfahren zu können, muss von der Bundesstraße B10 der Verkehr in beiden Richtungen über die bestehende Ludwigstraße zusätzlich zum derzeit in den Morgenstunden bereits starken Anwohnerverkehr geführt werden. Für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs ist die nur 5m breite Ludwigstraße aber nicht geeignet, da es sich zudem bei dem Verkehr zum Kindergarten hin und von diesem weg dann in der Ludwigstraße um Begegnungsverkehr handelt. Zudem steigt die Lärm- und Verkehrsbelastung erheblich.










Eine Anbindung der Kindertagesstätte direkt an die breite B10 über einen möglicherweise noch auszubauenden Feldweg ist vorzuziehen und würde die Anwohner der Ludwigstraße in Bezug auf Lärm und Verkehrsbelastung erheblich entlasten sowie die Verkehrssicherheit entscheidend erhöhen. (Vermeiden von Kollisionen im Begegnungsverkehr).
Die Widersprechende/Einsprechende behält sich weiteren Tatsachenvortrag und Vorlage von ergänzenden Expertisen auch nach Ablauf der Einspruch/ Widerspruchsfrist am 14. November 2019 sowie weitere rechtliche Schritte auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor, sollten die vorgebrachten Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Anlage 1:  Präsentation von Dr. Werner Neumann: „Wohnen unter Höchstspannung!? Restriktion für den neuen Frankfurter Stadtteil im Nordwesten“ 
Anlage 2: Bürgerinformation von dem Bund für Um-welt- und Naturschutz (BUND) – Landesverband Hessen e.V.
Anlage 3: Artikel von dem Bund für Umwelt- und Natur-schutz (BUND) – Landesverband Hessen e.V.: „Bebauung im Frankfurter Nordwesten an der A5“
Anlage 4: Zeitungsartikel von der Frankfurter Allgemeine: „Die unsichtbare Gefahr“

Der Einwender bedankt sich für das ausführliche und angenehme Gespräch, am Mittwoch den 6.11.2019. Der Einwender reicht in Ergänzung zu seinem Wider-spruch/Einspruch gegen den Bebauungsplan „Pfannenstil 2“ vom 24.10.2019 in der Anlage zur Information weitere Dokumente zum Thema „Wohnen unter Höchstspannungsleitungen“ nach, die noch einmal die Gesundheitsgefahren zukünftiger Anwohner nahe der Hochspannungsleitung thematisiert.
Es gibt nämlich praktisch einen analogen Fall zu dem beabsichtigten Bebauungsplan, nämlich im Frankfurter Nordwesten. Die gesetzlichen Regelungen in Hessen sind ähnlich denen in Bayern, in beiden Ländern fordert der Landesentwicklungsplan einen Abstand von 400m zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitung., so dass man an dem Vorgehen in Frankfurt Anlehnung nehmen kann. Auch die Stadt Frankfurt plant eine Wohnbebauung nahe der Höchstspannungsleitung.
Der Bund Naturschutz fordert in seinem Fachvortrag von Dr. Werner Neumann, ehem. Leiter der kommunalen Energieagentur der Stadt Frankfurt, dass man mit Rücksicht auf die Gesundheit der Anwohner von einer Bebauung näher als 400m Abstand nimmt (siehe sein Fazit). Dies trifft auch das diskutierte Baugebiet Pfannenstil zu. Selbst das Haus des Einwenders liegt nur ca. 200m von der Leitung entfernt, das neue Baugebiet Pfannenstil liegt noch näher an der Leitung, manche Häuser haben nur 30m Abstand. Somit setzt das neue Baugebiet die Bewohner erheblichen Gesundheitsgefahren aus.
Der Einwender würde es sehr begrüßen, wenn auch in Nersingen eine aktive Bürgerdiskussion zu diesem Thema und eine Bürgerversammlung analog zu der in Frankfurt stattfinden würde. Gerne würde der Einwender versuchen hierzu Experten aus dem Frankfurter Raum zu gewinnen.







Bei den Leitungstrassen östlich des Plangebietes handelt es sich um eine Höchstspannungsleitung mit 380kV sowie einer Hochspannungsleitung mit 110 kV.



Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurde ein Gutachten zur Messung der magnetischen und elektrischen Felder ausgehend von der 380kV Hochspannungsleitung beauftragt.
Die im Anhang 1 der 26. Verodnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgestzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) aufgeführten Grenzwerte für Niederspannungsleitungen mit 50Hz von 5kV/m (elektrische Feldstärke) sowie 100 µT (magnetische Flussdichte) werden im gesamten Plangebiet deutlich unterschritten. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist demnach nicht gegeben.
Das Gutachten zur Messung der magnetischen Felder kommt zum Ergebnis, dass das gesamte zu bebauende Gebiet in jedem denkbaren Lastfall unterhalb der Grenzwerte liegt und im üblichen Betrieb weit unterhalb der Grenzwerte liegt.
Bei der am 10.03.2020 durchgeführten Messung (an 6 verschiedenen Messpunkten in 1m Höhe) ist die bestehende Last nach Aussage des Netzbetreibers als übliches Belastungsprofil anzusehen. Im Fehlerfall oder durch Wartungsmaßnahmen könnte die Last bis zu max. 3129 Ampere ansteigen, was ungefähr einer Verzehnfachung des gemessenen Lastprofils entspricht.
Selbst unter diesen extremen Lastbedingungen werden an allen Messpunkten die aktuellen Grenzwerte von 100 Microtesla (µT) eingehalten.
Die Berechnung der elektrischen Felder ergibt unmittelbar unterhalb der Trasse einen Maximalwert von 4,1kV/m und einen Mittelwert von 3,7kV/m der sich in einem Abstand von 20m auf 3,1 bzw. 3,0 und einem Abstand von 0,5 und 0,4 reduziert. Der gemäß 26 BimSchV zulässige Grenzwert von 5 kV/m wird somit sogar direkt unterhalb der Hochspannungstrasse nicht überschritten.
Nach Bewertung aktueller wissenschaftlicher Literatur liegen der STRAHLENSCHUTZKOMMISSION DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWET, NA-TURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT(SSK) keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse vor, die auf eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder schließen lassen und eine Änderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV rechtfertigen würden (SSK Jahresbericht 2008 S.3)

Gemäß einer schriftlichen Anfrage an die höhere Landesplanungsbehörde vom 19.11.2019 mit Beantwortung des Schreibens vom 21.11.2019 "erstreckt sich der genannte LEP Grundsatz ausschließlich auf den Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen. Adressaten dieser Festlegung sind somit nicht die Gemeinden sondern die Übertragungsnetzbetreiber sowie die entsprechenden Genehmigungsbehörden.
Es liegt demnach allein der Entscheidungssphäre der Gemeinde Nersingen, ob bzw. wie nahe sie mit dem geplanten Wohngebiet und der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Kindergarten, Kinderkrippe an die bestehende 380 bzw. 110 kV Leitung heranrückt. Sie wird allerdings in Ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass es hierdurch zu einer Einschränkung der Wohnumfeldqualität kommen kann.
Zu den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen wird sich die untere Immissionsschutzbehörde zu äußern haben".
Bei der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufgeführten Abständen handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Verbindliche Grenzwerte für elektromagnetische Felder sind durch bundeseinheitliche Gesetze mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) geregelt.
Es wird auf o.g. Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung verwiesen die nochmals aufgeführt wird.
(Gemäß einer schriftlichen Anfrage an die höhere Landesplanungsbehörde vom 19.11.2019 mit Beantwortung des Schreibens vom 21.11.2019 "erstreckt sich der genannte LEP Grundsatz ausschließlich auf den Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen. Adressaten dieser Festlegung sind somit nicht die Gemeinden sondern die Übertragungsnetzbetreiber sowie die entsprechenden Genehmigungsbehörden).







Bei den Leitungstrassen östlich des Plangebietes handelt es sich um eine Höchstspannungsleitung mit zwei Dreiphasensystem mit 380 kV sowie einer Hochspannungsleitung mit einem Dreiphasensystem mit 110 kV. Die Hochspannungsleitung wird aufgrund der größeren Entfernung zum Baugebiet nicht betrachtet.










Die Gutachten zur Messung der magnetischen und elektromagnetischen Felder mit Messdaten vom 10.03.2020 lagen zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes noch nicht vor. Im Entwurf des Bebauungsplanes wird das Ergebnis des Gutachtens in der Begründung und im informellen Umweltbericht des Bebauungsplans berücksichtigt.


Es wird auf o.g. Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.


Es wird auf o.g. Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.


Bei den Leitungstrassen östlich des Plangebietes handelt es sich um eine Höchstspannungsleitung mit zwei Dreiphasensystem mit 380 kV sowie einer Hochspannungsleitung mit einem Dreiphasensystem mit 110 kV. Die Hochspannungsleitung konnte aufgrund der größeren Entfernung zum Baugebiet im Gutachten unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der STRAHLENSCHUTZKOMMISSION DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWET, NA-TURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT(SSK) liegen keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse vor, die auf eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder schließen lassen. Ein kausaler Zusammenhang von Nervenerkrankungen sowie eines erhöhten Krebsrisikos in Verbindung mit der Hochspannungsleitung ist demnach nicht erwiesen.







Der Vorentwurf in der Fassung vom 10.08.2019 wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet und die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte im westlichen Bereich des Geltungsbereichs vorgesehen. Die Ulrichstraße ist mit einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von ca. 6,0m ausreichend dimensioniert um den planbedingten Verkehr leistungsfähig abzuwickeln.
Innerhalb des Plangebietes ist eine ergänzende Einfamilienhausbebauung mit 30 Bauplätzen sowie einer Kindertageseinrichtung geplant. Die Kindertageseinrichtung dient der Deckung des künftigen Bedarfs an Kindertagesplätzen im Gemeindegebiet Nersingen und dem flächendeckenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gerecht zu werden. Durch die Lage des Plangebietes und der geographischen Nähe zum Zentrum von Nersingen ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kindergartenkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt. Der darüber hinaus zu erwartende planbedingte Fahrverkehr der Kindertageseinrichtung wird insbesondere durch unterschiedliche Hol- und Bringzeiten stark entzerrt.
Der automatisierte Individualverkehr der geplanten Wohnbebauung ist als zu vernachlässigend anzusehen.

Der künftige planbedingte Fahrverkehr kann leistungsfähig über die Ullrichstraße abgewickelt werden. Eine zusätzliche Erschließungsstraße am östlichen Ortsrand ist nicht notwendig.



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



















Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.








Es wird auf o.g. Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.








Es wird auf o.g. Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.










Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Äußerungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 07.10.2019 an insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Äußerungen oder Äußerungen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:

  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Schreiben vom 8. November 2019
  • IHK Schwaben, E-Mail vom 30. Oktober 2019
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 29. Oktober 2019
  • Vodafone Kabel GmbH, E-Mail vom 18. Oktober 2019
  • Bayernets GmbH, E-Mail
  • HWK Schwaben, Schreiben vom 08. Oktober 2019
  • Terranets bw GmbH, Schreiben vom 07.10.2019

Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Äußerungen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:

Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung

Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 18. November 2019
Das Landratsamt Neu-Ulm bezieht wie folgt Stellung:
  1. Immissionsschutz:
Das Plangebiet wird zum Teil von einer 380kV Hochspannungsleitung überspannt. Dahinter befindet sich zusätzlich eine 220kV Hochspannungsleitung. Vom Netzbetreiber sollte eine fachtechnische Aussage zu den
Immissionswerten elektromagnetischer Felder nach 26. BImSchV und durch die Leitungen verursachten max. Lärmimmissionen nach TA Lärm (beides an den Baugrenzen) eingeholt werden.






  1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Ausgleichsfläche:
Zur Herstellung von Magerstandorten wird ein großflächiger Abtrag des Oberbodens erforderlich sein; über den Verbleib und die Verwendung des anfallenden Materials sollten Aussagen getroffen werden. Außerdem wird gebeten, über den Zeitpunkt der Herstellung und die Folgepflege der Ausgleichsfläche klare Regelungen zu treffen und ein konkretes Gestaltungskonzept mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Zwischen der Ausgleichsfläche und den westlich angrenzenden beiden Baugrundstücken und zur Fläche für Gemeinbedarf sollten als eindeutige Abgrenzung sockellose Einfriedungen vorgesehen werden, um eine schleichende Mitnutzung der Ausgleichsfläche durch Dritte zu verhindern.
Es besteht kein Einverständnis damit, dass innerhalb der geplanten Ausgleichsfläche Stellplätze angelegt werden dürfen.

Grünordnung:
Auf der Ostseite der Fläche für Gemeinbedarf fehlt die Darstellung einer mindestens 5m breiten Ortsrandeingrünung im Übergangsbereich zur freien Landschaft.
Da Flachdächer zugelassen sind, sollten Regelungen zum Thema Dachbegrünung aufgenommen werden.


Um eine intensivere Durchgrünung des Wohnquartiers zu erreichen, wird angeregt, straßenbegleitende Baumpflanzungen einzuplanen und auf den Privatgrundstücken jeweils die Anpflanzung eines Laubbaumes in Straßennähe festzusetzen. Diese Bäume sollten auch in der Zeichnung dargestellt werden.
Für die Gemeinbedarfsfläche sollte vorgegeben werden, dass mit dem Bauantrag ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen ist.


Einfriedungen:
Bei den Grundstücken, die direkt an die südliche Ortsrandeingrünung angrenzen, sollte vorgegeben werden, dass eine Einfriedung zwischen Garten und Eingrünungsfläche zu errichten ist.



Immissionsschutz
Die Netzbetreiber (Transnet BW und LEW) der beiden Hochspannungsleitungen wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angehört. Aufgrund der Äußerung wurde ein Gutachten zur Messung der magnetischen sowie elektrischen Felder in Auftrag gegeben.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (Anhang 1a) an allen Baugrenzen eingehalten werden.
Die durch die Leitungsträger zur Verfügung gestellten Lärmemmissionen der Leitungen wurden in einer schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro igi consult berücksichtigt und Schallschutzmaßnahmen für den TA Lärm belasteten Bereich festgesetzt.

Ausgleichsfläche
Die Ausmagerung der derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche ist ohne Oberbodenabtrag durch Mähgut-Aufbringung, bei der das frische Mähgut einer artenreichen Spenderfläche auf eine artenärmere Empfängerfläche übertragen wird, vorgesehen.
Die genaue Ausgestaltung wird im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Im Bebauungsplanentwurf wird festgesetzt, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche an der westlichen Grenze gegenüber den privaten Wohnbauflächen sockellos einzufrieden ist.


Die Vorhabenplanung wurde entsprechend angepasst und auf die Ausweisung von Stellplätzen innerhalb der Ausgleichsfläche verzichtet.

Grünordnung
Der Vorentwurf in der Fassung vom 10.08.2019 wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet und die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte im westlichen Bereich des Geltungsbereichs vorgesehen. Die nun im östlichen Bereich vorgesehene Wohnbebauung wird durch ein 5m breites Pflanzgebot eingegrünt.
Zur Durchgrünung des Straßenraums werden im Bebauungsplanentwurf straßenbegleitende Baumstandorte festgesetzt.



Die örtlichen Bauvorschriften werden unter Freiflächengestaltung um die Einreichung eines Freiflächengestaltungsplanes für die Gemeinbedarfsfläche im Rahmen des Bauantrags/ Freistellung ergänzt.

Einfriedungen
Im Bebauungsplanentwurf wird festgesetzt, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche an der westlichen Grenze gegenüber den privaten Wohnbauflächen sockellos einzufrieden ist.

Bund Naturschutz Neu-Ulm, E-Mail vom 15. November 2019
Der BUND Naturschutz lehnt die vorliegende Planung ab. In der vorliegenden Planung ist vorgesehen eine Kindertageseinrichtung fast unmittelbar am Trassenbereich einer 380KV- Stromtrasse zu errichten.

Aufgrund der gegebenen elektromagnetischen Emissionen einer 380KV-Trasse ist es unter dem Aspekt der Kindergesundheit aus der Sicht des BUND nicht vertretbar ein derartiges Gebäude an dieser Stelle zu errichten. Gerade Kleinkinder sind bzgl. diesen Emissionen nach der Ansicht des BUND besonders gefährdet. Auch wenn der direkte Nachweis von Erkrankungen durch elektromagnetische Felder schwer zu führen ist, so ist der BUND der Meinung, dass mit dem Allgemeinwissen bzgl. Strahlungsauswirkungen verschiedener Art auf den menschlichen Organismus in heutiger Zeit Einflussfaktoren dieser Art auf Kinder in jedem Fall auszuschließen sein müssen.
Auch der Bau von Wohngebäuden für Familien in derartiger Nähe zu einer 380kV-Stromtrasse ist deutlich zu hinterfragen und zu kritisieren. Der BUND Naturschutz vertritt die Position, dass 500m Abstand zu derartigen Strom-Trassen erforderlich ist, um einen entsprechenden Gesundheitsschutz für die Bewohner der Gebäude zu gewährleisten. Von daher lehnt der BUND Naturschutz die vorliegende Planung unter dem Aspekt eines vorausschauenden Gesundheitsschutzes der künftigen Bewohner ab.


Der Vorentwurf in der Fassung vom 10.08.2019 wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet und die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte in den westlichen Bereich des Geltungsbereichs verlegt.
Es wird auf o.g. Stellungnahme und den Beschlussvorschlag der Verwaltung zum Einwand 3 der Öffentlichkeit verwiesen.










Innerhalb der Gemeinde Nersingen besteht ein örtlicher Bedarf nach Wohnraum, der derzeit ohne die Ausweisung neuer Wohngebiete nicht gedeckt werden kann.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen stellt den nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs bereits als Wohnbaufläche dar.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurden Gutachten zur Messung der magnetischen und elektrischen Felder ausgehend von der 380kV Hochspannungsleitung beauftragt.
Die im Anhang 1 der 26. Verodnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgestzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) aufgeführten Grenzwerte für Niederspannungsleitungen mit 50Hz von 5kV/m (elektrische Feldstärke) sowie 100 µT (magnetische Flussdichte) werden im gesamten Plangebiet deutlich unterschritten. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist demnach nicht gegeben.
Das Gutachten zur Messung der magnetischen Felder kommt zum Ergebnis, dass das gesamte zu bebauende Gebiet in jedem denkbaren Lastfall unterhalb der Grenzwerte liegt und im üblichen Betrieb weit unterhalb der Grenzwerte liegt.


Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 14.November 2020
Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege bringt hervor, dass in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet sich folgendes Bodendenkmal befindet:
D-7-7526-0018 – Siedlung vor – und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Auch außerhalb der bekannten Bodendenkmäler können weitere, bislang nicht entdeckte Denkmäler vor- und frühgeschichtlicher vermutet werden. Siedlungsareale können stets eine größere flächenhafte Ausdehnung erreichen als nach dem Quellenstudium bekannt und sich auch in die umliegenden Flächen hinein erstrecke. Regelmäßig sind im Umfeld von Siedlungen zeitgleiche Bestattungsplätze zu vermuten. Auch in der weiteren Umgebung des Planungsgebietes sind Bodendenkmäler bekannt, die die naturräumlich und topographisch siedlungsgünstige Lage des Raums unterstreichen und eine kontinuierliche Aufsiedlung der Region seit vorgerichtlicher Zeit belegen
(D-7526-0052 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung;
D-7-7526-0019 Siedlung der Latenezeit und des frühen Mittelalters, frühmittelalterliches Reihengräberfeld;
D-7-7526-0020 Körpergräber des frühen Mittelalters, Spitzgraben vor- und frühgeschichtlicher oder mittelalterlicher Zeitumstellung).
Wegen der topografischen und naturräumlichen Gunstlage des überplanten Bereichs, der Nähe zum bekannten Bodendenkmal und der Denkmäler im weiteren Umgriff ist auszugehen, dass sich im überplanten Bereich bislang unbekannte Bodendenkmäler vor- und frühgeschichtlicher Zeit untertägig erhalten haben können, insbesondere, da die derzeit überplante Fläche in weiten Teilen bislang unbebaut und daher als weitestgehend ungestört zu betrachten ist.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege bittet deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenden Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).
Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 /Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W.K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem Bayrischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayrischen Landesamts für Denkmalpflege zu Überplanung von (Boden-)Denkmälern kann von der Homepage des Bayrischen Landesamtes für Denkmalpflege entnommen werden. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens „]) vorzunehmen.


Das Bodendenkmal Siedlung vor – und frühgeschichtlicher Zeitstellung (D-7-7526-0018) wird als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen und in der Begründung zum Bebauungsplan näher erörtert.

Die Aussagen zu Bodendenkmälern werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.


















Die Aussage wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.







Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.



Der Bebauungsplan wird um eine nachrichtliche Übernahmen ergänzt wonach für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.


Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.


Die Aussagen zur Denkmalvermutung werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.











Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
























Bayrischer Bauernverband, E-Mail vom 13. November 2019
Der Bayrische Bauernverband nimmt wie folgt Stellung:
Die Erschließung der südlich des Planungsgebietes liegenden landw. Nutzflächen erfolgt zum überwiegenden Teil über die Ulrichstraße, welche in den Weg Flurnummer 311/3 übergeht.
Soweit der Bayrische Bauernverband aus den Planunterlagen entnehmen kann, wird der Streckenabschnitt von Ulrichstraße bis Feldweg 311/3 am südlichen Ende des Plangebietes, erheblich schmäler als es die ursprüngliche Ulrichstraße ist. Der Bayrische Bauernverband befürchtet, dass ein Befahren von landw. Fahrzeugen künftig nicht mehr ungehindert möglich sein wird. Die Erfahrung zeigt, dass Anwohner und Besucher oftmals den Straßenraum zum Abstellen von PKW, Wohnanhängern oder Wohnmobilen nutzen und die Durchfahrtsbreite daher erheblich verringert.
Aus diesen Gründen heraus regen der bayerische Bauernverband die Anlage eines beidseitigen Parkverbotes im gesamten Bereich zwischen Ulrichstraße (ab den Flurstücken 295/12 und 317) bis hin zum Übergang in den Weg Flurnummer 311/3, an. So wird ein Befahren mit landw. Fahrzeugen, die eine Breite von bis zu 3,50 Metern aufweisen können, auch weiterhin ungehindert möglich.
Weiter regt der Bayrische Bauernverband an, dass die Erwerber von Bauparzellen auf ihrem jeweiligen Grundstück mindestens zwei besser 3 Stellplätze für PKW schaffen müssen.

Sowohl bei der Anlage wie auch bei der laufenden Pflege der sog. Ortsrandeingrünung (siehe Punkte 6.5 der Begründung zum Bebauungsplan) ist darauf zu achten, dass durch über- oder herabhängende Äste ein Befahren von Wegen (Flurnummern 327, 292/1 und der Ulrichstraße bzw. deren Verlängerung zum Weg Nr. 311/3, mit landw. Fahrzeugen ungehindert möglich ist.



Der Bayrische Bauernverband regt zudem an, dass auf die Pflanzung von großkronigen Bäumen in einem Abstand von 15 Metern vom westlichen und südlichen Rand des Plangebietes aus gemessen verzichtet wird und dies auch so im Bebauungsplan festgeschrieben wird.



Südlich und westlich des Plangebietes befinden sich landw. intensiv genutzte Grundstücke. Die von dort im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen landw. oder gärtnerischen Bewirtschaftung ausgehenden Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, sind von den Bewohnern des Plangebietes zu dulden.
Der Bayrische Bauernverband regt eine Sicherung über eine Grunddienstbarkeit an jeder Bauparzelle-, sowie die Aufnahme eines Hinweises auf die möglichen Immissionen in die Kaufverträge, an.



Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.



Die Fortführung der Ulrichstraße nach Süden bis zum Feldweg 311/3 ist mit 5,50 ausreichend dimensioniert, um einen Begegnungsverkehr zwischen PKW und landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewährleisten.







Die allgemeinen Verkehrsregeln zum Thema Halten und Parken werden unter § 12 der StVO geregelt. Der Erlass eines Park-, Halteverbot sowie die Einhaltung und Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung obliegt der Gemeinde/ Stadt und ist nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens.


Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze sowie deren Anzahl ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Nersingen geregelt. Für Einfamilien- sowie Doppelhäuser sind je Wohneinheit zwischen 60 und 120m² 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen.
Die Herstellung und Pflege der Pflanzgebotsflächen zur Eingrünung des künftigen Ortsrandes ist durch die Bauwerbern/ Grundstückseigentümern sicherzustellen. Die Befahrbarkeit der Feldwege ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen.
Die Bepflanzung der Ortsrandeingrünung ist gemäß Artenlisten als Hochstämme durchzuführen und durch die Grundstückseigentümer zu pflegen. Die Befahrbarkeit des Feldweges ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen.
Auf einen Verzicht großkroniger Bäume innerhalb der Pflanzgebotsflächen wird nicht nachgekommen. Eine Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Süden ist durch die Exponierung nicht gegeben. Bei den landwirtschaftlichen Flächen im Osten ist durch den zwischengelagerten Feldweg sowie der Exponierung eine geringe Verschattung lediglich in den frühen Abendstunden zu erwarten.
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zur Vorbelastung des Plangebietes durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen.



Von einer Sicherung über eine Grunddienstbarkeit sowie eines Hinweises im Kaufvertrag wird abgesehen.


Kreisbandinspektion Neu-Ulm, Schreiben vom 11. November 2019
Die Kreisbandinspektion stellt fest, dass die Löschwasserversorgung über die Trinkwasserversorgung nach Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt 405 W bereitzustellen ist. Die über den Grundschutz hinausgehende Löschwasserversorgung ist im Zuge des Objektschutzes durch den jeweiligen Eigentümer zu prüfen und sicherzustellen. Die Zufahrten und Rettungswege sind nach Art. 5 der BayBO zu gewährleisten. Zufahrten zu Objekten, sowie gegebenenfalls notwendige Bewegungs- und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind gemäß der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszuführen. Bei Kurvenradien und Tragfähigkeit der ist ebenfalls die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" zu beachten.


Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zur Löschwasserversorgung sowie zu Zufahrtsmöglichkeiten und Rettungswege. Eine Änderung oder Ergänzung der Hinweise ist nicht erforderlich.









LEW Verteilernetz GmbH (LVN), E-Mail vom 7. November 2019
Die LEW Verteilernetz GmbH merkt an, dass die 110-kV-Leitung Anlage 50101 über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft. Die Leitungsachse ist in den vorliegenden Planunterlagen lagerichtig eingetragen.
Zum vorliegenden Bebauungsplan hat die LEW Verteilernetz GmbH bereits Stellung genommen (Siehe beiliegende E-Mail vom 25.07.2018). Die in dieser Stellungnahme genannten Auflagen und Hinweise wurden in den Bebauungsplan übernommen und sind weiterhin zu beachten.
Vorsorglich möchte die LEW Verteilernetz GmbH zudem auf deren Straßenbeleuchtungs- und Niederspannungskabelleitungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen hinweisen.
Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe deren Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) der Berufsgenossenschaft ETEM (Energie-Textil-Elektro-Medienerzeugnisse) sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften durchgeführt werden. Die LEW Verteilernetz GmbH weist auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist.
Sofern die genannten Punkte beachtet werden und der Bestand, Betreib und Unterhalt der Anlagen weiterhin gewährleitet ist, dann h at die LEW Verteilernetz GmbH gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Pfannenstiel 2“ der Gemeinde Nersingen in der Fassung vom 10.08.2019 keine Einwände.


Die Aussage wird zur Kenntnis genommen



Die Auflagen und Hinweise der LEW wurden in die Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 6.9 aufgenommen.



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die LEW wird im Zuge der Erschließungsplanung weiterhin eingebunden.

Die Aussage wird unter Ziffer 6.9 in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.







Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.





Transnet BW GmbH, Schreiben vom 07. Oktober 2019
Die Transnet BW muss allgemein darauf verweisen, dass die zur Beschreibung der Höchstspannungsfreileitungsanlagen benutzten Bezeichnungen (Begründung „3. Angaben zum Bestand") nicht korrekt sind. Bei der westlich gelegenen Höchstspannungsfreileitungsanlage handelt es sich um eine Leitungsanlage 380-kV-Leitung Dellmensingen - Niederstotzingen, Anlage 0329 der TransnetBW.
In der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (basiert auf der „Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates") wurde beschlossen, die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber vom vertikal integrierten Unternehmen noch weiter zu steigern. Es entstanden Übertragungsnetzbetreiber mit einer eigenständigen Unternehmensidentität. Vor diesem Hintergrund firmiert die EnBW Transportnetze AG seit 2. März 2012 als TransnetBW GmbH. Alle Angaben der Leitungsanlage in der Dokumentation und im Planwerk sind zu berichtigen.
Bei der östlich gelegenen Höchstspannungsfreileitungsanlage handelt es sich nach Transnet BW´s Informationen um die 110-kV-Leitung Riedheim - Meitingen, Anlage LEWW5 der Lechwerke AG.
Bei der Überprüfung der Unterlagen folgende bedenklichen Sachverhalte aufgefallen: Es sollen Baufenster im Bereich von TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) belastetsten Bereichen der Transnet BW Höchstspannungsfreileitungsanlage ausgewiesen werden. Den entsprechenden Bereich hat die Transnet BW in dem, der begleiten Mail beigefügten, Lageplan farblich gekennzeichnet. Hierfür sieht die Transnet BW zwei Lösungsansätze.
Entweder werden die Baufenster aus dem TA Lärm belastetsten Bereich herausgenommen oder es müssen für diese Bereiche Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Höchstspannungsfreileitungsanlage ist als Emissionsort zu benennen.
Die Höchstspannungsfreileitungsanlage wurde ungenau in das Planwerk übernommen, es liegt eine leichte Verschenkung vor. Die Schutzstreifen sind unvollständig dargestellt. Der technische Schutzstreifen fehlt komplett. Dieser sichert die Bereiche der Höchstspannungsfreileitungsanlage innerhalb welchen die abstandsregelnde Norm DIN EN 50341 und die 26. BlmSchV (26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Verordnung über elektromagnetische Felder) zur Anwendung gebracht werden.
Insbesondere sieht die Transnet BW die Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf als sehr kritisch. Es wird auf die Ausweisung dieser Fläche außerhalb des technischen Schutzstreifens gedrängt.
Die Transnet BW bittet um Berichtigung der Darstellung. Die hierfür notwendigen Daten könne aus der DWG Datei, welche die Transnet BW der begleiten Mail beigefügt hat, entnehmen.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 4 „Geplante Bebauung" beschriebene „naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche mit Gehölzgruppen und Magerstandorten sowie einem naturnah ausgestalteten Regenrückhaltebecken" ist nur unter starken Restriktionen und in enger Abstimmung mit der TransnetBW plan- und realisierbar. Die TransnetBW hat den gesetzlichen Auftrag gemäß §11 EnWG, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Insbesondere verweist die Transnet BW darauf, dass, im Rahmen der Energiewende Leitungsertüchtigungen, Netzverstärkungen notwendig werden (siehe Netzentwicklungsplan NEP und Bundesbedarfsplangesetz BBPIG), zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Leitungsanlagen Maststahl- und Fundamentsanierungen vorgenommen werden müssen, Höchstspannungsfreileitungsanlagen im Havariefall zu jeder Zeit mit Fahrzeugen befahrbar sein müssen, zur Gewährleistung von Schutzabständen wird Vegetation nach Bedarf zurückgeschnitten. Die geplanten Maßnahmen dürfen die Aufgaben der Transnet BW nicht behindern bzw. einschränken. In diesem Zusammenhang sieht die Transnet BW das Regenrückhaltebecken und die gegebenenfalls auszuweisende CEF-Maßnahmen (6.8. Artenschutz) als besonders kritisch. Für den Bereich der Verschneidung des Schutzstreifens der Höchstspannungsfreileitungsanlage mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans bittet die Transnet BW um Ausweisung eines Leitungsrechtes.
Eine Unterbauung im Bereich des technischen Schutzstreifens unserer Leitungsanlage muss von Vornherein ausgeschlossen werden. Die Transnet BW bittet um die Begrenzung der Baufenster auf außerhalb des technischen Schutzstreifen (Leitungsrecht).
Des Weiteren verweist die Transnet BW auf folgende Sicherheitsvorschriften und Hinweise, die zu beachten und im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes festzuhalten sind:
1. Die TransnetBW muss in Genehmigungsverfahren für Baugesuche im Nahbereich der Höchstspannungsfreileitungsanlage gehört werden. Alle Bauausführungspläne im Bereich des Schutzstreifens sind rechtzeitig bei der TransnetBW zur Prüfung und Zustimmung einzureichen. Die Höhenangaben zur Dachoberkante des Gebäudes sind darin auf Meter über NN (DHHN12) zu beziehen. Der Abstand des Gebäudes zur Leitungsachse ist anzugeben.
2. Die Einrichtung von jeglichen Photovoltaikanlagen im Bereich des Schutzstreifens der Leitungsanlage ist nicht oder nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TransnetBW zulässig.
3. Zu den Masten ist ein Schutzabstand von 10 m, ab Außenkante der sichtbaren Mastfundamente, einzuhalten. In diesem Bereich dürfen ohne separate Abstimmung keine Aushubarbeiten und Aufschüttungen erfolgen.
4. Im Bereich der Höchstspannungsfreileitung ist darauf zu achten, dass mit Personen, Baugeräten oder anderen Gegenständen stets ein Schutzabstand von mindestens 5 m zu den Leiterseilen eingehalten wird (DIN VDE 0105-100 6.4.4.102 und Tabelle 103).
Gemäß § 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel GUV-V A 3" darf dieser Schutzabstand von Personen, Bau-geräten (u.a. bei der Planung von Kranstandorten zu beachten) oder anderen Gegenständen nicht erreicht werden. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen.
5. Sämtliche metallische Bauteile wie Geländer, Metallzäune, Attika o.ä. müssen ausreichend geerdet sein, um eine elektromagnetische Aufladung zu verhindern. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe zur Leitungsanlage kann es unter Umständen zu unangenehm spürbaren Elektrisierungen durch Funkenentladungen, vor allem beim Berühren von leitfähigen Gegenständen (metallische Bauteile oder Baugerätschaften), kommen. Dies bedeutet für betroffene Personen eine geringfügige Belästigung, eine Gefährdung besteht aber nicht.
6. Die Lagerung und Verarbeitung leicht brennbarer Stoffe im Schutzstreifen der Leitung, auch während der Bauzeit, ist nicht oder nur mit Zustimmung der TransnetBW zulässig.
7. Reklametafeln, Lampen u. ä. dürfen im Schutzstreifen nicht bzw. nur in Abstimmung mit der TransnetBW aufgestellt werden.
8. Die Nutzung der Parkplätze, Lagerflächen usw. muss zweckgebunden bleiben. Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Fläche für anderweitige Nutzungen (z.B. Übernachtung in Wohnmobil) verwendet werden.
9. Nach Fertigstellung von baulichen Veränderungen benötigen wir die Einmessungsunterlagen in Lage und Höhe (Traufe und Giebel). Die Vermessungsdaten sollen im Koordinatensystem ETRS 89 (UTM) und im Höhensystem DHHN12 (NN) als DXF/DWG bzw. als Shape Datei übergeben werden.
10. Etwaige Mehrkosten bei der Bauausführung und der späteren Unterhaltung sind vom Antragsteller bzw. dem jeweiligen Eigentümer zu tragen.
11. Die im Schutzstreifen geplanten Bäume und Sträucher müssen stets einen Mindestabstand von 5 m zu den Leiterseilen haben. Um wiederkehrende Ausästungen oder gar die Beseitigung einzelner Bäume und Sträucher zu vermeiden, bittet die Transnet BW dies bereits bei der Pflanzenauswahl zu berücksichtigen.
12. Im Bereich der Leiterseile kann es bei entsprechender Witterung evtl. zum Eisabwurf kommen. Auch ist nicht auszuschließen, dass es zu Verschmutzung durch Vogelkot unter den Seilen bzw. im Mastbereich kommen kann. Die TransnetBW haftet nicht für dadurch entstehende Schäden.
13. Die Transnet BW verweist auf die von der 380-kV-Leitung ausgehenden Feldemissionen - elektrische und magnetische Felder. Die Beurteilung der Felder erfolgt nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) - 26.B1mSchV - vom 16. Dez. 1996. Darin sind Schutz- und Vorsorgegrenzwerte für elektrische und magnetische Felder festgelegt, die dort einzuhalten sind, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Erfahrungsgemäß führt die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion über die möglichen Folgen der Feldeinwirkung auf Menschen und der damit verbundenen Verunsicherung zu Vorbehalten bei der Kaufentscheidung von Grundstücken, sowie bei der späteren Nutzung von Gebäuden, wenn diese sich innerhalb des Leitungsbereiches befinden. Die TransnetBW haftet für keine Ausfälle im Verkaufserlös die daraus folgen.
14. Bei widrigen Wetterverhältnissen können an Höchstspannungsleitungen TA-Lärm relevante Geräusche („Kronageräusche") auftreten, deren wesentliche Ursache, elektrische Entladungen an Wassertropfen auf den Leiterseilen sind. Diese Emissionen entstehen bei Regen oder Schneefall und können mit der Intensität des Niederschlags zunehmen.
15. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die durch die Bautätigkeit an der Höchstspannungsfreileitung entstehen.
Bei Einhaltung aller Hinweise und Forderungen sieht die Transnet BW Seite keine weiteren Bedenken an der erfolgreichen Durchführbarkeit des Bebauungsplanverfahrens


Die Bezeichnung der Höchstspannungsspannungsleitungen wurde entsprechend der Stellungnahme berichtigt.






Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.










Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Lechwerke AG wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben.
















Die Höchstspannungsfreileitung wurde entsprechend der Stellungnahme und des mitgesandten Lageplans korrigiert und der technische Schutzstreifen ergänzt.







Der Bebauungsplanvorentwurf wurde überarbeitet und die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte in den westlichen Bereich des Geltungsbereichs verlegt.
Die Höchstspannungsfreileitung wurde entsprechend der Stellungnahme und des mitgesandten Lageplans korrigiert und der technische Schutzstreifen ergänzt.

Die Transnet BW wird bei der Planung und Ausführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche und des Regenrückhaltebeckens frühzeitig miteinbezogen.























Im Bereich des technischen Schutzstreifens der Höchstspannungsleitung wurde ein Leitungsrecht zugunsten der Transnet BW in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Baugrenze im östlichen Bereich wurde im Bebauungsplanentwurf entsprechend der Stellungnahme auf den technischen Schutzstreifen zurückgenommen.


Die nachfolgenden Sicherheitsvorschriften und Hinweise (Ziffer 1-15) wurden als nachrichtliche Übernahme in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter Ziffer 3.1.1.2. als auch in die Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 6.9 aufgenommen.


































































































Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 22. Oktober 2019
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt regt an, dass es sich bei der überplanten Fläche um mittlere bis gute Ackerflächen, die nur im unbedingt notwendigen Umfang für eine außerlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden sollen.
Da jedoch der überwiegende Teil der geplanten Wohnbebauung im aktuellen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen ausgewiesen wurde, werden keine weiteren Einwendungen erhoben.
Durch die unmittelbar angrenzende landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung und durch landwirtschaftlichen Fahrverkehr kann es zu Geruchs-, Staub- und Lärmemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.
Um Interessenskonflikte zwischen dem geplanten Wohngebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung zu vermeiden, sollte auf eine konsequente und dauerhaft gepflegte Ortsrandeingrünung geachtet werden.



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.




Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zur Vorbelastung des Plangebietes durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Die Ausführung der Ortsrandeingrünung sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen und durch die Gemeinde zu prüfen.
Regionalverband Donau Iller, Schreiben vom 18. Oktober 2019
Der Regionalverband Donau Iller stellt fest, dass das vorgesehene Gebiet im Randbereich des regionalen Grünzuges zwischen Erbach und Günzburg (Regionalplan Donau Iller B 14.2) liegt. Hier kommt es darauf an, durch die Erhaltung zusammenhängender Freiräume diese Siedlungsachse zu gliedern, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten und wohnortnahe Erholungsflächen bereit zu stellen. Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen entsprechen diesem Ziel. Die Funktionen des regionalen Grünzugs sieht der Regionalverband Donau Iller durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. Das südöstlich gelegene Trenngrün Nersingen Oberfahlheim (Regionalplan Donau-IIIer B 14.3) ist ebenfalls nicht tangiert. Aus regionalplanerischer Sicht bestehen daher keine Einwände.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen aufgrund der Äußerung des Regionalverbands ergeben sich nicht.













Schwaben Netz, Schreiben vom 15. Oktober 2019
Das Schwaben Netz weist ausdrücklich darauf hin, dass im Planungsbereich bereits Erdgasleitungen deren betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen bittet das Schwaben Netz eingebunden zu werden.

Die Erdgasleitungen der Schwaben Netz kommen im Bereich der Annastraße zum Liegen und werden durch den Bebauungsplan nicht tangiert.
Die Schwaben Netz wird im weiteren Verfahren im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung eingebunden.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Äußerungen

Aufgrund der geänderten Planung, mit Anordnung der Gemeinbedarfsfläche im Westen des Geltungsbereichs sowie der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Planänderungen gegenüber des Bebauungsplanvorentwurfs in der Fassung vom 10.08.2019 erforderlich:

  • Überarbeitung der Planung und Verlagerung der Fläche für Gemeinbedarf Kindertagesstätte nach Westen
  • Ausweisung von allgemeinen Wohngebietsflächen im Osten des Geltungsbereichs
  • Rücknahme der Baugrenze im Osten bis zum technischen Schutzstreifen der Hochspannungsleitung
  • Ergänzung des Bodendenkmals Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
  • Ergänzung einer nachrichtlichen Übernahme zu Bodeneingriffen im Plangebiet sowie einer erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis
  • Ergänzung einer nachrichtlichen Übernahme zu den Höchstspannungsfreileitungen der TransnetBW und LEW
  • Korrektur der Lage der Höchstspannungsfreileitung und Ergänzung des technischen Schutzstreifen

Die aufgeführten Änderungen wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 28.12.2020 eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen.
Weiterhin nimmt der Bau- und Umweltausschuss den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 28.12.2020 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 5

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 6

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 7

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 8

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 9

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 10

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 11

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 12

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 13

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 14

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen.
Weiterhin nimmt der Bau- und Umweltausschuss den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 28.12.2020 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf vorhabensbezogene Bebauungsplanänderung (Teilbereichsänderung) des rechtskräftigen Bebauungsplans „Oberes Hoffeld“ durch den Eigentümer des Grundstücks „Römerstr. 23“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Eigentümer des Gewerbekomplexes „Römerstr. 23“ (ehemalige Schneiderhallen) hat einen Antrag auf vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung gestellt. Der Investor wird sämtliche Kosten, die das Bebauungsplanverfahren und die der anschließenden Umbaumaßnahme übernehmen, der Gemeinde Nersingen werden keine Kosten entstehen.

Die ehemaligen Schneiderhallen befinden sich in der Römerstraße im Ortsteil Straß, innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Oberes Hoffeld“. Der Bebauungsplan setzt sich in Teilbereichen aus Mischgebieten und Gewerbegebieten zusammen. Die Römerstr. 23 befindet sich im Baufeld 5 des Bebauungsplans und ist derzeit als Gewerbefläche im Plan hinterlegt.
Der Investor hatte bereits 2016 eine schalltechnische Untersuchung bei der Firma Accon in Auftrag gegeben, um die Machbarkeit einer Änderung der Nutzung von Gewerbeflächen in eine Mischgebietsnutzung abschätzen zu können. Diese schalltechnische Untersuchung liegt dem Sachvortrag als Anlage bei und bejaht die Möglichkeit, dort ein Mischgebiet mit einer dementsprechenden Wohnnutzung zu schaffen. Da sich die Gemengelage im betroffenen Plangebiet in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert hat, kann dieses Gutachten zumindest als Anhaltspunkt herangezogen werden. Evtl. wird im Bebauungsplanverfahren dann nochmals eine aktuelle Untersuchung erfolgen, dies wird in Abstimmung mit den betreffenden Stellen im Landratsamt erfolgen.
Der Bauherr möchte die Gewerbehalle optisch vollkommen ne gestalten. Die Immobilie wird in einen Büro-bzw. Lagerkomplex und in einen Bereich für Geschosswohnungsbau umgestaltet. Das gesamte Gebäude wird optisch und technisch auf den aktuellen Stand gebracht und den Ansichten gemäß umgestaltet. Insgesamt sollen 28 neue Wohneinheiten, teileweise als Maisonettewohnungen (2 geschossig) mit integrierten Balkonen geschaffen werden.
Die dem Sachvortrag beigelegten Ansichten und Grundrisse stellen den momentanen Planungsstand dar. Natürlich muss hier noch mehr in die Detailplanung eingestiegen werden, dies wird aber erst nötig, wenn das Baugesuch für die Sanierung bearbeitet wird.

Der Bauherr hat bereits erste Gespräche mit dem Büro Häußler & Zint geführt, ob das Verfahren durch dieses Büro begleitet wird, ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet den Antrag des Eigentümers und stimmt der Einleitung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanänderungsverfahrens (Teilbereichsänderung) zu. Sämtliche Kosten sind vom Antragssteller zu tragen.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet den Antrag des Eigentümers und stimmt der Einleitung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanänderungsverfahrens (Teilbereichsänderung) zu. Sämtliche Kosten sind vom Antragssteller zu tragen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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4. Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 ö beschließend 4

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1. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 beschließend 1
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2. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 beschließend 2
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3. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2021 beschließend 3
Datenstand vom 08.03.2021 12:41 Uhr