Datum: 15.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Gemeindehalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:15 Uhr bis 18:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.05.2021
2 Bebauungsplan Pfannenstiel 2: Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß §10 Abs. 1 BauGB
3 Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2021 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 18.05.2021.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 18.05.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Pfannenstiel 2: Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß §10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Innerhalb der Gemeinde Nersingen besteht ein örtlicher Bedarf nach Wohnraum, der derzeit nicht gedeckt werden kann.
Insbesondere der Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken für ortsansässige Familien kann derzeit nicht nachgekommen werden.
Zur Deckung dieses Bedarfs beabsichtigt die Gemeinde Nersingen am südöstlichen Ortsrand von Nersingen die Entwicklung einer Wohnbebauung bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern.
Im Hinblick auf die geplanten künftigen Wohngebiete am Kirchweg in Oberfahlheim sowie der Wohnbebauung dieses Bebauungsplanverfahrens soll das Bauvorhaben den künftigen Bedarf an Kindertagesplätzen im Gemeindegebiet Nersingen decken und gleichzeitig dem seit 2013 flächendeckenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz Rechnung zu tragen.
Daher ist am südöstlichen Rand des Geltungsbereichs der Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 3 Gruppen und ca. 72 Kindergartenplätzen sowie 2 Gruppen und ca. 36 Kinderkrippenplätzen vorgesehen.
Grundlage zur Bearbeitung des Bebauungsplanes bildet die Erschließungskonzeption des Ingenieurbüros Ellendt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des bebauten Ortsteils von Nersingen und ist dem Außenbereich gemäß § 35 zuzuordnen. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die geplante Bebauung mit Wohngebäuden ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB notwendig.



II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom 28.12.2020, fand in der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 12.04.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme vorgebracht.
III.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 05.03.2021 an insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen oder Stellungnahmen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:

  • terranets, Schreiben vom 05.03.2021
  • HWK Schwaben, Schreiben vom 09.03.2021
  • Bayernets GmbH, Schreiben vom 10.03.2021
  • Landratsamt Neu-Ulm- Kreisbrandinspektion Neu-Ulm, Schreiben vom 15.03.2021
  • IHK Schwaben, E-Mail vom 09.04.2021
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bund Naturschutz in Bayern. e.V.
  • Deutsche Telekom
  • Erdgas Schwaben GmbH
  • Schwaben Netz GmbH
  • SWU Energie GmbH

Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:

  1. Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 19.04.2021
Immissionsschutz
Im Schreiben vom 18.11.2019 hat das Landratsamt Neu-Ulm auf eine Prüfung hinsichtlich der Immissionswerte nach der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) sowie zu den Lärmimmissionen der Hochspannungsleitungen hingewiesen. Die Ausarbeitungen zu beiden Prüfpunkten liegen nun vor.
Lärmimmissionen
Die Lärmimmissionen der Hochspannungsleitungen wurden schalltechnisch begutachtet. Es liegt eine schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro igi CONSULT GmbH vom 11.01.2021 vor.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass an der südöstlichen Ecke des Geltungsbereichs Maßnahmen zum Lärmschutz erforderlich werden. Das Ingenieurbüro hat in seinem Gutachten Maßnahmen vorgeschlagen und dazu Textvorschläge für Satzung und Begründung erstellt. Die Lärmschutzmaßnahmen wurden bereits in die Zeichnung des Bebauungsplanes eingearbeitet. Die Textvorschläge wurden in Satzung und Begründung übernommen. Mit den Maßnahmen zum Lärmschutz besteht aus fachlicher Sicht Einverständnis. Jedoch ist im Text der Satzung noch die schalltechnische Untersuchung mit Datum und Auftragsnummer anzuführen.
Elektromagnetische Felder
Die Prüfung bzw. Messung und Auswertung hinsichtlich der elektromagnetischen Felder liegt ebenfalls vor. Der aktuellen Beteiligung liegen zwei Ausführungen des Hr. Dr. Harald Gerlach ohne Datum vor. Danach werden alle Immissionswerte nach 26. BImSchV, d.h. die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte, an der künftigen Wohnnutzung sicher eingehalten.




Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Lärmimmissionen
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Stellungnahme um das Datum und die Auftragsnummer der schalltechnischen Untersuchung ergänzt.
Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

Elektromagnetische Felder
Die Stellungnahme zu den elektromagnetischen Felder wird zur Kenntnis genommen. Ergänzungen oder Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

  1. Transnet BW, Schreiben vom 13.04.2021
Der Bebauungsplan soll für mehrere Grundstücke, welche sich im Schutzstreifen der Höchstspannungsfreileitung der Transnet befinden, Gültigkeit erlangen. Die Transnet BW bedankt sich für die Berücksichtigung der Beanstandungen und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen im Bebauungsplan. Im aktuellen Bebauungsplan hat die Transnet BW keine Beanstandungen mehr vorzubringen, bittet aber um die Kenntnisnahme der folgenden Punkte.
  1. Im Bebauungsplan unter Punkt 1.13.1 steht folgendes: „zum Schutz vor möglichen sog. Koronageräuschimmissionen durch die östlich am Plangebiet vorbeiführende 380-KV Höchstpannungsfreileitungsanlage müssen an den nächstgelegenen Wohngebäuden geeignete Grundrissgestaltungen vorgenommen werden. Die Transnet BW sieht hier den Begriff der „nächstgelegenen“ als unpassend an, da keine klare Definition des Bereiches geschaffen wird. Gemäß der TA Lärm sollte in diesem Fall eine genauer Bereich definiert werden, in welchem die geeigneten Grundrissgestaltungen vorgenommen werden müssen.
Weiter heißt es unter Punkt 1.13.1 „An den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassadenseiten (Anmerkung: in der nachfolgenden Plan-Übersicht blau oder pink gekennzeichnet) dürfen keine öffenbaren Fenster von Räumen untergebracht werden, die nach der DIN 4109-1:2018-01, Punkt 3.16 im Hinblick auf die Nachtzeit schutzbedürftig sind“ Hier bittet die Transnet BW um eine Erläuterung, auf welcher Grundlage die blau und oder pink gekennzeichneten Fassadenseiten ausgewählt wurden, da teilweise in machen Gebäuden die baulichen Schallschutzmaßnahmen im Obergeschoss, nicht aber im Erdgeschoß bzw. für manche Gebäude bauliche Schallschutzmaßnahmen nur auf der nach Osten ausgerichteten Fassadenseite, nicht aber auf der nach Süden ausgerichteten Fassadenseite umgesetzt werden sollen.
  1. Die Transnet BW bittet ausdrücklich um eine frühzeitige Beteiligung bei der Planung und Ausführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche und des Regenrückhaltebeckens.
  2. Die Transnet BW bittet um die Übernahme und Anpassung des Leitungsrechts zukünftiger Flurstücke.
Falls es im Verlauf des Verfahrens zu Baumaßnahmen kommen sollte, wird um erneute Beteiligung am Verfahren und eine Zusendung der entsprechenden Informationen gebeten.
Bei Einhaltung aller Hinweise und Forderungen sieht die Transnet BW keine weiteren Bedenken an der erfolgreichen Durchführbarkeit des Bebauungsplanverfahrens.
Es wird um eine weitere Beteiligung am weiteren Verfahren gebeten.




Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Definition des Bereichs zur Grundrissorientierung
  1. Der Begriff „nächstgelegenen" wird durch „in der nachfolgenden Planübersicht blau und/ oder pink gekennzeichneten baulichen Anlagen" konkretisiert und näher definiert.
Erläuterung der Fassandenseitenauswahl
Die schalltechnische Untersuchung sowie deren Berechnungsgrundlage wurde im Nachgang an
die Stellungnahme mit der Transnet BW abgestimmt und entsprechend konkretisiert.

Beteiligung der Transnet BW
  1. Die Transnet BW wird im Rahmen der Ausführungsplanung sowie der konkreten Ausführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche und des Regenrückhaltebeckens beteiligt.
Übernahme und Anpassung des Leitungsrechts künftiger Flurstücke
  1. Bei der im Bebauungsplan vorgenommenen Grundstücksaufteilung handelt es sich lediglich um Vorschläge zur Grundstücksaufteilung. Die Aufteilung der Grundstücke ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und erfolgt erst im Nachhinein. Das ausgewiesene Leitungsrecht ist im Zuge des Grundstücksverkaufs grundbuchrechtlich zu sichern.
Beteiligung bei Baumaßnahmen sowie weiteren Verfahren
Die Transnet BW wird im weiteren Verfahren, sowie bei konkreten Baumaßnahmen frühzeitig eingebunden.


  1. LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 09.04.2021
Die LEW Verteilernetz GmbH merkt an, dass die 110-kV-Leitung Anlage 50101 lagerichtig in die Planunterlagen eingetragen sind. Die genannten Hinweise und Auflagen wurden in den Bebauungsplan übernommen und sind weiterhin zu beachten.
Die Stromversorgung kann bei geringer Leistungsanforderung aus der bestehenden 20-kV- Transformatorenstation Nr. 687M „Annastraße“ sichergestellt werden.
Sollte ein höherer Leistungsbedarf für den Kindergarten erforderlich sein, dann ist eine gesicherte Stromversorgung nur über den Bau einer neuen Trafostation gewährleistet. Art und Standort der erforderlichen Station kann jedoch erst dann festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostation in das Mittelspannungsnetz der LEW erfolgt über neu zu verlegende 20-kV Kabel. Die Trassenfestlegung ergibt sich dabei erst im Rahmen der Projektierung im Zuge der Erschließungsplanungen. Es wird vorgeschlagen, dass dies bei der Erschließung mit der Gemeinde abgestimmt wird.
Wenn die genannten Punkte beachtet werden und der Bestand, Betrieb und Unterhalt der Anlagen weiterhin gewährleistet ist, dann bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Leitungstrasse 110-kV Leitung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Leistungsbedarf künftiger Nutzungen
Die konkrete Leitungsanforderung der geplanten Kindertagesstätte sowie der Wohnbebauung wird bei der Erschließungsplanung mit der LEW frühzeitig abgestimmt.



  1. Regierung von Schwaben, Schreiben vom 09.04.2021
Gemäß vorliegender Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Nersingen, ein Wohngebiet sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit insgesamt ca. 3 ha Umfang festzusetzen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde bereits zum Teil als Wohnbaufläche dargestellt.
Aus landesplanerischer Sicht ist zu dem geplanten Wohngebiet folgendes festzustellen:
Die bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld. Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung eines Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern II.1 bis II.4 der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhanden Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer II.2) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer II.3). Die von der Gemeinde Nersingen übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen bislang nicht Rechnung.
Dies wird wie folgt begründet:
Ermittlung der vorhandenen Potentiale
Nach derzeitigem Kenntnisstand verfügt die Gemeinde Nersingen noch über Potenzialflächen im Innenbereich bzw. in bestehenden Wohngebieten, die noch unbebaut sind. über Wohnbauflächenpotentiale, welche derzeit noch ungenutzt sind. Den vorliegenden Planunterlagen ist bislang nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Gemeinde den Möglichkeiten der Innenentwicklung auseinandergesetzt hat. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, welche Flächen im Rahmen der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale von der Gemeinde überprüft wurden und welchen Gemeindeteilen diese zuzuordnen sind. Die Gemeinde trifft ferner keine Aussage mit welcher Strategie sie die Aktivierung der vorhanden Potenziale verfolgt.
Angaben zum Bedarf
Laut Begründungsentwurf besteht ein örtlicher Bedarf an Wohnraum, der nicht gedeckt werden kann. Eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung auf Basis einer plausiblen Datengrundlage ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Es wird daher darum gebeten, die geplante Neuausweisung des Wohngebietes nach Maßgabe der vorgenannten LEP-Festlegungen in Verbindung mit den Anforderungen der Auslegungshilfe nochmals kritisch zu überprüfen und das Ergebnis samt ihren Erwägungen in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. Möglicherweise ergeben sich noch Spielräume zugunsten einer flächensparenden Siedlungsentwicklung.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die Belange der Regierung von Schwaben wurden ausreichend berücksichtigt.


Der Bebauungsplan ist bereits größtenteils aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Lediglich ca. 0,7 ha der Gesamtfläche des Plangebietes entsprechen nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan. Darüber hinaus dient ca. 15% der Bauflächen der Deckung des Bedarfs an Kindertagesplätzen und der Erfüllung des flächendeckenden Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz.
Ermittlung vorhandener Potentiale
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nersingen sind derzeit 7 unbebaute Wohngebiets- oder Mischgebietsflächen ausgewiesen. Bebauungspläne bestehen mit Ausnahme des Bebauungsplanes „Kirchweg" nicht.
Die verbleibenden im Flächennutzungsplan als WA oder MI dargestellten Flächen befinden sich ausnahmslos in Privatbesitz und werden landwirtschaftlich genutzt. Die vorrangige Entwicklung und der Erwerb der im FNP ausgewiesenen Wohnbauflächen wird von der Gemeinde angestrebt.
Ein Flächen- oder Leerstandskataster zur Erfassung der Flächenpotenziale für das Gemeindege­biet Nersingen existiert derzeit noch nicht.
Möglichkeiten der Nachverdichtung sind im gesamten Gemeindegebiet Nersingen kaum vorhan­den, beschränken sich oftmals auf kleinteilige nicht zusammenhängende, teilweise unerschlossene Hinterliegergrundstücke die sich in Privatbesitz befinden, mittelfristig nicht zum Verkauf stehen und darüber hinaus zur Deckung des Wohnraumbedarfs nicht ausreichen.
Insbesondere größere, zusammenhängende zentrale Alternativstandorte für eine Kindertagesein­richtung bestehen in Nersingen derzeit nicht.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Wege der Berichtigung vorgesehen.
Angaben zum Bedarf
Unter Ziffer 4 „Strukturdaten" der Begründung wurde die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Nersingen der vergangenen 10 Jahre dargelegt. Im Betrachtungszeitraum der vergangenen 10 Jahre (2011-2020) verzeichnet die Gemeinde Nersingen ein durchschnittliches Bevölkerungs­wachstum von ca. 1,8% (9759 zu 9941).
Weitere Strukturdaten liegen der Gemeinde Nersingen nicht vor.
Die aktuelle hohe Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet Nersingen sowie das vorhande­ne Bevölkerungswachstum mit gestiegenen Wohnraumbedürfnisse erfordern die Ausweisung neu­er Wohngebiete.

  1. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 08.04.2021
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH, deren Lage auf den Bestandsplänen ersichtlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollt eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikationsanlagen erforderlich sein benötigt die Vodafone mindestens drei Monate vor Baubeginn den Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ggfs. (bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Einsatz oder die Verlegung der Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 BauGB zu erstatten sind.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse wird darum gebeten sich mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung zu setzen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Belange von Vodafone Kabel Deutschland GmbH wurden ausreichend berücksichtigt.

Leitungsbestand und ggfs. Umverlegung
Die Leitungen kommen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen der Ulrichstraße sowie der nach Süden zur freien Feldflur abzweigenden Stichstraße zum Liegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Verlegung der Leitungen nicht erforderlich. Sollte dennoch im weiteren Planungsprozess eine Verlegung der Leitungen erforderlich sein, trägt die Gemeinde Nersingen die Kosten. Darüber hinaus wird die Vodafone Kabel Deutschland GmbH frühestmöglich darüber informiert.
Ausbauentscheidung
Sollte seitens der Gemeinde Interesse an einer Breitbandverkabelung des Plangebietes bestehen wird sie sich im weiteren Verfahren mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH in Verbindung setzen.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.04.2021
Das AELF, verweist auf die Äußerung vom 22.10.2019 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit nachfolgendem Wortlaut: Weitere Einwendungen werden nicht erhoben.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt regt an, dass es sich bei der überplanten Fläche um mittlere bis gute Ackerflächen, die nur im unbedingt notwendigen Umfang für eine außerlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden sollen.
Da jedoch der überwiegende Teil der geplanten Wohnbebauung im aktuellen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen ausgewiesen wurde, werden keine weiteren Einwendungen erhoben.
Durch die unmittelbar angrenzende landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung und durch landwirtschaftlichen Fahrverkehr kann es zu Geruchs-, Staub- und Lärmemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.
Um Interessenskonflikte zwischen dem geplanten Wohngebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung zu vermeiden, sollte auf eine konsequente und dauerhaft gepflegte Ortsrandeingrünung geachtet werden.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme des AELF wurde in der Gemeinderatssitzung am 19.01.2021 bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen.
Bonität der Ackerflächen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Entwicklung der Wohnbebauung aus dem FNP
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorbelastung durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zur Vorbelastung des Plangebietes durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Ortsrandeingrünung
Die Ausführung der Ortsrandeingrünung sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen und durch die Gemeinde zu prüfen.

  1. Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 07.04.2021
Der Regionalverband Donau Iller stellt fest, dass das vorgesehene Gebiet im Randbereich des regionalen Grünzuges zwischen Erbach und Günzburg (Regionalplan Donau Iller B 14.2) liegt. Hier kommt es darauf an, durch die Erhaltung zusammenhängender Freiräume diese Siedlungsachse zu gliedern, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten und wohnortnahe Erholungsflächen bereit zu stellen.
Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen entsprechen diesem Ziel. Die Funktionen des regionalen Grünzugs sieht der Regionalverband Donau Iller durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. Das südöstlich gelegene Trenngrün Nersingen Oberfahlheim (Regionalplan Donau-IIIer B 14.3) ist ebenfalls nicht tangiert.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen daher keine Einwände.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.


  1. Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Schreiben vom 07.04.2021
Das Amt für ländliche Entwicklung Schwaben regt an, den geplanten Stichweg im Nordosten des Plangebietes als Fußweg nach Osten bis zum Wegflurstück 327 zu verlängern wie in der Planskizze dargestellt.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Der Stellungnahme wird nachgekommen und eine fußläufige Verbindung im Nordosten des Plan- gebietes zum Feldweg (Flur Nr. 327) ermöglicht.

  1. Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 01.04.2021
Das staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub- Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbebauung vor Staub- Lärm- und Abgasimmissionen durch Staatsstraßen außerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich. Änderungen an der Planung sind ebenfalls nicht erforderlich.

  1. Schwaben Netz, Schreiben vom 24.03.2021
Es wird darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen den Plan werden keine Einwände erhoben.
Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf sowie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten wird gebeten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich bereits Erdgasleitungen der Schwaben Netz zum Liegen kommen, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist. Zum Schutz der Erdgasleitungen ist auf die Wechselwirkung zwischen Baumpflanzungen und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Versorgung des Plangebietes mit Erdgas
Eine dementsprechende Erschließungsvereinbarung wurde bereits mit Schwaben Netz getroffen.
Die Schwaben Netz wird darüber hinaus im weiteren Planungsverlauf beteiligt und frühzeitig informiert.
Leitungsbestand
Die Erdgasleitungen kommen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, nördlich des Plangebiets im Bereich der Annastraße sowie südlich des Plangebietes im Bereich des Feldweges zum Liegen. Die Leitungen werden durch die Planung nicht tangiert und deren Bestand und Betrieb ist dadurch sichergestellt.

  1. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 22.03.2021
Der Bayrische Bauernverband nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich bedeutet die Aufstellung des Bebauungsplanes einen Entzug landwirtschaftlicher Nutzfläche, die der bayerische Bauernverband nicht für gutheißen kann.
Landwirtschaftliche Wege
Der Weg Fl. Nr. 311/3 welcher an die Ulrichstraße anschließt wird von den Landwirten als Erschließungsweg genutzt. Ebenso der südlich des Plangebiets verlaufende Weg 292/1. Es wird angeregt, dass entlang des Weges 311/3 innerhalb des Plangebietes ein beidseitiges Park- und Halteverbot beschildert wird. Grund ist die Tatsache, dass der landwirtschaftliche Fahrverkehr innerhalb von Wohngebieten durch parkende Fahrzeuge oftmals erheblich behindert wird und ein Durchkommen für Landwirte schwer möglich ist. In diesem Fall wird befürchtet, dass durch die Errichtung der Kindertagesstätte hier ein vermehrtes Verkehrsaufkommen stattfinden wird. Die vorgesehenen Parkflächen werden für das Bringen und Abholen der Kinder nicht ausreichen. Daher wird mindestens eine Verdopplung der Parkflächen in diesem Bereich gefordert. Es wird zu bedenken gegeben, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit angebauten Arbeitsmaschinen durchaus eine Breite von bis zu 3,50m aufweisen können. Es ist daher sicherzustellen, dass eine Durchfahrtsbreite von 4m durchgängig gegeben und gesichert ist.
Die geplante Eingrünung entlang des Weges Fl. Nr. 292/1 und auch des Weges 327 welche beide entlang des Plangebietes verlaufen ist so zu gestalten, dass die Wege ungehindert befahrbar sind. Es ist auch der laufende Unterhalt sicherzustellen, damit keine überhängenden Äste den Verkehr behindern oder zu Schäden an den Fahrzeugen führen. Grundsätzlich wird die Eingrünung des Gebietes begrüßt, da sie einen gewissen Puffer zwischen angrenzender landwirtschaftlicher Nutzfläche und dem Wohngebiet darstellt. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass mangelnde Pflege oftmals Weg nur noch bedingt passierbar machen und der Verkehr in angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke am Rand ausweichen wird. Dies ist ganz klar zu verhindern.
Landwirtschaftliche Emissionen
Das Plangebiet ist von intensiv landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben. Es wird die Aufnahme einer Duldungsverpflichtung und des deutlichen Hinweises auf die von den landwirtschaftlichen Nutzflächen aber auch von den Feldwegen ausgehenden Geruchs-, Staub- und Lärmemissionen in den Bebauungsplan angeregt.
Hundekot
Die Erfahrung zeigt, dass die Anzahl der im Privathaushalt gehaltenen Hunde immer mehr zunimmt. Gerade in Wohngebieten wie diesem, werden dann oft die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Gassi gehen genutzt. Zur Vermeidung von Verschmutzungen der landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. des dort befindlichen Aufwuchses durch Hundekot wird das Aufstellen von sogenannten Tütenspendern am Ausgang des Wohngebietes hin zu den landwirtschaftlichen Flächen an. Es ist sicherzustellen, dass genügend Abfallbehälter vorhanden sind, da die befüllten Tüten leider zum Leidwesen des jeweiligen Landwirts gerne in die Flächen geworfen werden. Der bayerische Bauernverband erlaubt sich den Hinweis, dass durch Hundekot verschmutztes Grünfutter aber auch Ackerkulturen zu Krankheiten bei Tier und Mensch führen können. Die Gemeinde Nersingen sollte daher ständig in ihren Mitteilungen an die Haushalte auf diese Problematik deutlich hinweisen.
Es wird darum gebeten, die Anregungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten und den Abwägungsbeschluss dem Bauernverband zukommen zu lassen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Belange des Bay. Bayernverbands können nicht berücksichtigt werden.

Landwirtschaftliche Wege
Die Stellungnahme wurde teilweise, im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen.
Die Fortführung der Ulrichstraße nach Süden bis zum Feldweg 311/3 ist mit 5,50 ausreichend di­mensioniert, um einen Begegnungsverkehr zwischen PKW und landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewährleisten.
Die allgemeinen Verkehrsregeln zum Thema Halten und Parken werden unter § 12 der StVO ge­regelt. Der Erlass eines Park-, Halteverbot sowie die Einhaltung und Durchsetzung der Straßen­verkehrsordnung obliegt der Gemeinde/ Stadt und ist nicht Bestandteil eines Bebauungsplanver­fahrens.
Gemäß der bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung — GaStelIV ist je 30 Kinder ein Stell­platz herzustellen. Die Kindertageseinrichtung ist für max. 108 Kinder vorgesehen. Gemäß der bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung ergibt dies einen Stellplatzschlüssel von 4 Stell­plätzen. Der Bebauungsplan sieht für den Bereich der Kindertageseinrichtung 12 öffentliche sowie 12 private Stellplätze für die Mitarbeiter vor. Die Anzahl der Stellplätze wird als ausreichend erach­tet. Lediglich in den Morgenstunden zwischen 7 und 8 Uhr ist eine kurzzeitige Überlastung der Stellplätze möglich.
Eine Dimensionierung der Verkehrsflächen (Straßen und Stellplätze) entsprechend der Spitzenlas­ten widerspricht dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und der Verringerung der zusätz­lichen Inanspruchnahme von Flächen. Auf eine Erweiterung bzw. Verdopplung der ausgewiesenen Stellplätze wird daher verzichtet.
Ortsrandeingrünung
Die Herstellung und Pflege der Pflanzgebotsflächen zur Eingrünung des künftigen Ortsrandes ist durch die Bauwerbern/ Grundstückseigentümern sicherzustellen. Die Befahrbarkeit der Feldwege ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen.
Landwirtschaftliche Emissionen
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zur Vorbelastung des Plangebietes durch die
Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Hundekot
Eine Festsetzung von sog. Tütenspendern ist im Bebauungsplan nicht möglich.

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 09.03.2021
Zur vorgelegten Planung nimmt das bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.
Bodendenkmalpflegerische Belange
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind mit Hinweis unter 3.2.1 berücksichtigt.
Der Hinweis unter 4.7 ist zu streichen.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis unter 4.7 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird gestrichen.

IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen


Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind folgende Planänderungen gegenüber des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 28.12.2020 erforderlich:

  • Ergänzung einer Fußwegeverbindung zur freien Feldflur im Nordosten des Geltungsbereichs
  • Entfall des Leitungsrechts im Süden des Geltungsbereichs
  • Konkretisierung der textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz
  • Streichung des Hinweises zur Bodendenkmalpflege unter Ziffer 4.7 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
  • Ergänzung und Konkretisierung der Begründung zum Thema Artenschutz

Die aufgeführten Änderungen wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 10.05.2021 eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Bebauungsplan in der Fassung vom 10.05.2021 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis und beschließt diesen als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Beschluss 1

Stellungnahme Landratsamt Neu-Ulm

Lärmimmissionen
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Stellungnahme um das Datum und die Auftragsnummer der schalltechnischen Untersuchung ergänzt.
Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

Elektromagnetische Felder
Die Stellungnahme zu den elektromagnetischen Felder wird zur Kenntnis genommen. Ergänzungen oder Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Stellungnahme Transnet BW

Definition des Bereichs zur Grundrissorientierung
  1. Der Begriff „nächstgelegenen" wird durch „in der nachfolgenden Planübersicht blau und/ oder pink gekennzeichneten baulichen Anlagen" konkretisiert und näher definiert.
Erläuterung der Fassandenseitenauswahl
Die schalltechnische Untersuchung sowie deren Berechnungsgrundlage wurde im Nachgang an
die Stellungnahme mit der Transnet BW abgestimmt und entsprechend konkretisiert.

Beteiligung der Transnet BW
  1. Die Transnet BW wird im Rahmen der Ausführungsplanung sowie der konkreten Ausführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche und des Regenrückhaltebeckens beteiligt.
Übernahme und Anpassung des Leitungsrechts künftiger Flurstücke
  1. Bei der im Bebauungsplan vorgenommenen Grundstücksaufteilung handelt es sich lediglich um Vorschläge zur Grundstücksaufteilung. Die Aufteilung der Grundstücke ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und erfolgt erst im Nachhinein. Das ausgewiesene Leitungsrecht ist im Zuge des Grundstücksverkaufs grundbuchrechtlich zu sichern.
Beteiligung bei Baumaßnahmen sowie weiteren Verfahren
Die Transnet BW wird im weiteren Verfahren, sowie bei konkreten Baumaßnahmen frühzeitig eingebunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

LEW Verteilnetz GmbH

Leitungstrasse 110-kV Leitung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Leistungsbedarf künftiger Nutzungen
Die konkrete Leitungsanforderung der geplanten Kindertagesstätte sowie der Wohnbebauung wird bei der Erschließungsplanung mit der LEW frühzeitig abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 4

Regierung von Schwaben

Die Belange der Regierung von Schwaben wurden ausreichend berücksichtigt.

(Ein weiteres Gemeinderatsmitglied hat den Saal betreten. Neue Anzahl Stimmberechtigter: 11)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 5

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Die Belange von Vodafone Kabel Deutschland GmbH wurden ausreichend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 6

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Stellungnahme des AELF wurde in der Gemeinderatssitzung am 19.01.2021 bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses geprüft und wie folgt abgewogen.
Bonität der Ackerflächen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Entwicklung der Wohnbebauung aus dem FNP
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorbelastung durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zur Vorbelastung des Plangebietes durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Ortsrandeingrünung
Die Ausführung der Ortsrandeingrünung sowie deren dauerhafter Erhalt und Pflege ist durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen und durch die Gemeinde zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 7

Regionalverband Donau-Iller

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 8

Amt für ländliche Entwicklung Schwaben

Der Stellungnahme wird nachgekommen und eine fußläufige Verbindung im Nordosten des Plan-gebietes zum Feldweg (Flur Nr. 327) ermöglicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 9

Staatliches Bauamt Krumbach

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbebauung vor Staub- Lärm- und Abgasimmissionen durch Staatsstraßen außerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich. Änderungen an der Planung sind ebenfalls nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 10

Schwaben Netz

Versorgung des Plangebietes mit Erdgas
Eine dementsprechende Erschließungsvereinbarung wurde bereits mit Schwaben Netz getroffen.
Die Schwaben Netz wird darüber hinaus im weiteren Planungsverlauf beteiligt und frühzeitig informiert.
Leitungsbestand
Die Erdgasleitungen kommen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, nördlich des Plangebiets im Bereich der Annastraße sowie südlich des Plangebietes im Bereich des Feldweges zum Liegen. Die Leitungen werden durch die Planung nicht tangiert und deren Bestand und Betrieb ist dadurch sichergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 11

Bayerischer Bauernverband

Die Belange des Bayerischen Bayernverbands können nicht berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 12

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis unter 4.7 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 13

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Bebauungsplan in der Fassung vom 10.05.2021 einschließlich seiner Begründung zustimmend zur Kenntnis und beschließt diesen als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gremiums wurden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 06.07.2021 15:28 Uhr