Datum: 18.10.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Gemeindehalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:01 Uhr bis 18:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 13.09.2022
2 Einfacher Bebauungsplan "Ortskern Leibi" - Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschlus
3 Bebauungsplan Kreuzeck 3.Änderung - Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
4 Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 13.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 13.09.2022

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 13.09.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Einfacher Bebauungsplan "Ortskern Leibi" - Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschlus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans bildet der Ortskern von Leibi. Durch verschiedene Bauanträge, welche die Umplanung und Modernisierung von Häusern und Höfen im Ortskern Leibi betreffen, besteht die Gefahr, dass sich der Charakter der bestehenden und weitgehend homogenen und ländlich geprägten Gestaltung des Ortsgebietes stark verändert und beeinträchtigt wird. 

Insbesondere bei Modernisierungen und funktionalen Umplanungen von Häusern und Hofstellen wird selten auf die Gestaltung als Weiterführung der Bautradition geachtet. Dabei werden durch neue, künstliche Materialien, Bauformen und -stile die ländliche Bautradition und die einhergehende einheitliche Wirkung des Ortsbildes empfindlich gestört.

Mit der Aufstellung des einfachen Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung und Sicherung des Gebiets- und Gestaltungscharakters, mit ortstypischen nordschwäbischen Merkmalen der Bauweise in Leibi geschaffen werden und gleichzeitig eine verträgliche Nachverdichtung im rückwärtigen Grundstücksbereich der Hofstellen ermöglicht werden. 

Das Bebauungsplanverfahren wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. 



II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 


Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit seiner Begründung mit Stand vom 25.02.2022, fand in der Zeit vom 28.03.2022 bis 29.04.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung bei der Gemeinde vorgebracht werden. 
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen vorgebracht.








III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Die Unterlagen zur erneuten Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 3 BauGB wurden am 22.03.2022 an insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen vorgebracht:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bund Naturschutz Bayern e.V.
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
  • Erdgas Schwaben GmbH
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern
  • Landratsamt Neu-Ulm - Kreisbrandrat
  • Lech Elektrizitätswerke AG 
  • Regierung von Schwaben
  • SWU Energie GmbH
  • Terranet bw GmbH


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:

  • Bayernets, mit Schreiben vom 23.03.2022
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Transnet BW, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 06.04.2022
  • LEW Verteilnetz GmbH, mit Schreiben vom 19.04.2022
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 27.04.2022
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 27.04.2022


Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung wie folgt geprüft und abgewogen:

  1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 28.03.2022
Zum Entwurf des Bauleitplans werden keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unserer Hinweise beachtet werden.
Einer Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über Sickerschächte kann nur zugestimmt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung nachweislich nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisiert werden können.
Aufgrund der potentiellen Lage im Überschwemmungsgebiet können weitere Auflagen (hochwasserangepasste Bauweise, hydraulische Nachweis, etc.) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden.

Beschluss 1:

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bzgl. der Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser wurde bereits unter Ziffer 4.4 der Hinweise zum Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Die Stellungnahme zur Lage im Überschwemmungsgebiet wird zur Berücksichtigung bei Neubauvorhaben an die jeweiligen Bauwerber weitergeleitet.

  1. Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 04.05.2022

Immissionsschutz
Bei der Beteiligung im Jahr 2018 wurde eine Untersuchung der Verkehrslärmsituation gefordert. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Untersuchung durchgeführt wurde. Es sind Unterlagen vorzulegen, in denen die Verkehrslärmsituation, insbesondere aufgrund der Nähe zur BAB A7, dargestellt wird.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird Bezug auf unsere Stellungnahme vom 20.07.2018 und dem in diesem Schreiben genannten Erfordernis der Erstellung eines Fachbeitrags zum Arten-schutz oder einer artenschutzfachlichen Potenzialabschätzung genommen. 
Um zu vermeiden, dass beim Abriss von Gebäuden sowie bei der Rodung von Großgehölzen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden, wird daher um Aufnahme folgen-der Vorgabe in die Satzung zum Bebauungsplan für erforderlich gehalten: 
„Vor Rodung von Gehölzen oder vor Abbruch von Gebäuden sind diese durch einen qualifizierten Fachgutachter auf das Vorkommen geschützter Arten zu untersuchen. Befinden sich geschützte Arten oder deren Lebensstätten in den Gehölzen oder Gebäuden dürfen diese nicht gefällt bzw. abgebrochen werden. In diesen Fällen ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.“

Unsere in der Stellungnahme vom 12.07.2018 genannten Anmerkungen zu Neupflanzungen im Bereich der Streuobstwiese Fl.Nr.29 sowie zu den Ziffern 1.8.1.2 und 1.9.4 der Satzung zum Bebauungsplan wurden in der aktuellen Planfassung weitestgehend berücksichtigt.

Wasserrecht und Bodenschutz
Aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestanden keine grundsätzlichen Einwände. Die Anmerkungen zum 60 m Bereich der Leibi und zur Überschwemmungsgefahr wurden übernommen, der Hinweis zum Unterhaltungsstreifen an der Leibi jedoch nicht. 

Folgender Hinweis sollte deshalb noch aufgenommen werden:
  • Ein mit Fahrzeugen bzw. Maschinen befahrbarer Uferstreifen an der Leibi von mind. 5 m Breite, gemessen von der Oberkante der Uferböschung, ist von allen, auch anzeige- und genehmigungsfreien Anlagen, Ablagerungen und sonstigen Hindernissen ständig freizuhalten. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Mehrkosten infolge einer erschwerten Unterhaltung vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Beschluss 2:

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Zu Immissionsschutz
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung angeführt, wird gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan keine Ausdehnung des Baurechts in den einfachen Bebauungsplan übernommen. Die Abstände sowie die Art der baulichen Nutzung in den am nächsten liegenden Bereichen zur nordwestlich gelegenen Autobahn BAB A7 haben sich nicht verringert, so dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kein zusätzliches Baurecht ergibt. Somit wird von einer schalltechnischen Begutachtung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgesehen.

Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Da die Flächen innerhalb des Plangebiets weitestgehend bebaut sind kann derzeit kein zeitlicher Horizont für eventuelle Baumaßnahmen angeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Artenschutzgutachten mit einem Zeithorizont von 5 Jahren nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund wird eine Kopplung des Artenschutzes an die jeweiligen Baugenehmigungsverfahren als zielführender erachtet. Der in der Stellungnahme angeführte Hinweis zum Vorgehen bei Rodungen wird unter Ziffer 3 der Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.




Zu Wasserrecht und Bodenschutz
Der in der Stellungnahme angeführte Hinweis wird im vorgeschlagenen Wortlaut unter Ziffer 4 der Hinweise zum Bebauungsplan ergänzt.

  1. Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 25.03.2022
Gegen die Aufstellung des Bauleitplans bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straße des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen berührt sind.
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. 
Die für die Bemessung im Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. 

Beschluss 3:

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Wie in der Abwägung der Stellungnahme des Landratsamts Neu-Ulm angeführt, wird gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan keine Ausdehnung des Baurechts in den einfachen Bebauungsplan übernommen. Die Abstände sowie die Art der baulichen Nutzung in den am nächsten liegenden Bereichen zur nordwestlich gelegenen Autobahn BAB A7 haben sich nicht verringert, so dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kein zusätzliches Baurecht ergibt. Somit wird von einer schalltechnischen Begutachtung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgesehen.


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 31.03.2022
       Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nimmt wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Auf das Schreiben P-2018-2886-1_S2 vom 09.07.2018 wird verwiesen. Wie in diesem Zusammenhang bereits mitgeteilt, befindet sich mitten im Planungsgebiet das Bodendenkmal D-7-7526-0125 „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Vitus und Leonhard in Leibi“, dessen Ausdehnung im vorliegenden Entwurf auch wiedergegeben ist. Aus diesem Grund bedürfen alle Bodeneingriffe im Bereich des Bodendenkmals sowie in seinem Umfeld einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG, worauf wir nochmals hinzuweisen bitten. Der im vorliegenden Entwurf auf S. 6. sowie in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 4.5. enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 DSchG ist dagegen nicht ausreichend.

Beschluss 4:

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Auf das angeführte Bodendenkmal wurde unter Ziffer 3.2. nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine weitere planungsrechtliche Sicherung ist daher nicht notwendig.

Der unter Ziffer 4.5. angeführte allgemeine Hinweis wird ergänzend belassen.


  1. Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 04.04.2022

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich Erdgasleitungen der Schwaben Netz betrieben werden.
Zum Schutz der Leitungen ist auf Wechselwirkungen zwischen Baumpflanzungen und Leitung zu achten. 
Um eine rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich wird gebeten.

Beschluss 5:

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Leitungen der Schwaben Netz GmbH befinden sich im Bereich der öffentlichen Erschließung und werden durch Baumaßnahmen auf den privaten Grundstücken nicht tangiert. Baumaßnahmen bzw. Änderungen an der öffentlichen Erschließung sind nicht geplant.

Die Schwabennetz GmbH wird im Fall von Baumaßnahmen an der öffentlichen Erschließung im Rahmen der koordinierten Leitungsplanung frühzeitig eingebunden.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sind folgende Planänderungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 19.03.2018 erforderlich:

- Ergänzung des Hinweises zum Wasserrecht bzgl. der Befahrbarkeit des Uferrandstreifens

Durch die eingearbeiteten Änderungen des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es besteht kein erneuter materieller Regelungsbedarf. Der Bebauungsplan muss nicht erneut öffentlich ausgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 6:

Der Bau-und Umweltausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen. 

Der Bau-und Umweltausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan "Ortskern Leibi“ mit Stand vom 01.07.2022 einschließlich seiner Begründung als Satzung.

Beschluss 1

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bzgl. der Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser wurde bereits unter Ziffer 4.4 der Hinweise zum Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Die Stellungnahme zur Lage im Überschwemmungsgebiet wird zur Berücksichtigung bei Neubauvorhaben an die jeweiligen Bauwerber weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu Immissionsschutz
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung angeführt, wird gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan keine Ausdehnung des Baurechts in den einfachen Bebauungsplan übernommen. Die Abstände sowie die Art der baulichen Nutzung in den am nächsten liegenden Bereichen zur nordwestlich gelegenen Autobahn BAB A7 haben sich nicht verringert, so dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kein zusätzliches Baurecht ergibt. Somit wird von einer schalltechnischen Begutachtung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Da die Flächen innerhalb des Plangebiets weitestgehend bebaut sind kann derzeit kein zeitlicher Horizont für eventuelle Baumaßnahmen angeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Artenschutzgutachten mit einem Zeithorizont von 5 Jahren nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund wird eine Kopplung des Artenschutzes an die jeweiligen Baugenehmigungsverfahren als zielführender erachtet. Der in der Stellungnahme angeführte Hinweis zum Vorgehen bei Rodungen wird unter Ziffer 3 der Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zu Wasserrecht und Bodenschutz
Der in der Stellungnahme angeführte Hinweis wird im vorgeschlagenen Wortlaut unter Ziffer 4 der Hinweise zum Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 5

Wie in der Abwägung der Stellungnahme des Landratsamts Neu-Ulm angeführt, wird gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan keine Ausdehnung des Baurechts in den einfachen Bebauungsplan übernommen. Die Abstände sowie die Art der baulichen Nutzung in den am nächsten liegenden Bereichen zur nordwestlich gelegenen Autobahn BAB A7 haben sich nicht verringert, so dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kein zusätzliches Baurecht ergibt. Somit wird von einer schalltechnischen Begutachtung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 6

Auf das angeführte Bodendenkmal wurde unter Ziffer 3.2. nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine weitere planungsrechtliche Sicherung ist daher nicht notwendig.

Der unter Ziffer 4.5. angeführte allgemeine Hinweis wird ergänzend belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 7

Die Leitungen der Schwaben Netz GmbH befinden sich im Bereich der öffentlichen Erschließung und werden durch Baumaßnahmen auf den privaten Grundstücken nicht tangiert. Baumaßnahmen bzw. Änderungen an der öffentlichen Erschließung sind nicht geplant.

Die Schwabennetz GmbH wird im Fall von Baumaßnahmen an der öffentlichen Erschließung im Rahmen der koordinierten Leitungsplanung frühzeitig eingebunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen. 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan "Ortskern Leibi“ mit Stand vom 01.07.2022 einschließlich seiner Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Kreuzeck 3.Änderung - Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "Kreuzeck, 1. Änderung " mit Stand vom 20.05.2015. Die Art der baulichen Nutzung ist darin als Gewerbegebiet mit differenzierten flächenbezogenen Schallleistungspegeln festgesetzt.

Für die Gewerbegebiete 1b und 1c liegt der Gemeinde Nersingen eine Anfrage zur An-siedlung von örtlichen Gewerbebetrieben vor, welche jedoch ergänzend eine Betriebsleiterwohnung benötigen.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der gewünschten Betriebsleiterwohnungen ist es notwendig die bisher festgesetzten Zulässigkeiten der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten 1b und 1c entsprechend zu ändern.


II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs einschließlich Begründung, jeweils mit Stand vom 25.10.2022, fand in der Zeit vom 28.03.2022 bis einschließlich 29.04.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.


III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 23.03.2022 an insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgebracht:


  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz in Bayern
  • Landratsamt Neu-Ulm, Kreisbrandrat
  • Staatliches Bauamt Krumbach
  • SWU Energie GmbH
  • Terranets bw GmbH


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:


  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, mit Schreiben vom 25.03.2022
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Transnet BW, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Schwaben Netz GmbH, mit Schreiben 04.04.2022
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 11.04.2022
  • Lech Elektrizitätswerke AG, mit Schreiben vom 20.04.2022
  • Bayernnetz GmbH, mit Schreiben vom 23.04.2022
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 27.04.2022


Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen:

1.        Reginalverband Donau-Iller, Schreiben vom 07.04.2022
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans erhält in Kapitel B IV 2 Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel. Gemäß Plansatz B IV 2 Z (3) dürfen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur innerhalb der zentralörtlichen Versorgungskerne geschaffen werden.

Die Begrünung zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Nr. 12 Kreuzeck“ enthält unter Ziffer 6.1 den Hinweis, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, die an letzt Verbraucher verkaufen, nicht zulässig sind. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hingegen fehlt dieser Hinweis, dort werden Gewerbebetriebe aller Art, somit auch Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten für zulässig erklärt. Es wird um eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen gebeten. Die entspricht den Zielsetzungen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 1:

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

2.        Regierung von Schwaben, Schreiben vom 23.03.2022

Die Regierung von Schwaben ist seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.







Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 2:

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.


3.        Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 04.05.2022

Im Gebiet des Bebauungsplans befinden sich an zwei Standorten Funk- und Radaranlagen. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis aufzunehmen, dass für Wohnnutzungen die notwendigen Mindestabstände einzuhalten sind. Es wird angeregt, die Mindestabstände in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu ermitteln und zeichnerisch in den Bebauungsplan einzutragen.


Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 3:

Im Nachgang an die Stellungnahme wurde zur Abschätzung einer möglichen Belastung durch Funk- und Radaranlagen eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt. Diese teilte mit, dass sich derzeit für 3 Radaranlagen eine Standortbescheinigung erteilt wurde. In diesen Standortbescheinigungen sind die jeweiligen Sicherheitsabstände (horizontal und vertikal) angegeben. Die größten Sicherheitsabstände weißt dabei die Anlage STOB-Nr.: 27012789 mit 30,99 m vertikal und 2,60 m horizontal auf. D.h. erst bei einem Abstand von weniger als 30,99 m ab einer Höhe von 2,60 m über Grund werden die Personenschutzgrenzwerte überschritten.
Aufgrund dessen, dass die Anlagen am östlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. 75 aufgestellt sind, besteht zu den von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichen GE 1b und GE 1c ein Abstand von rund 120 m. Somit kann der angeführte Mindestabstand der Anlage eingehalten und eine Personengefährdung ausgeschlossen werden.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen

Auf Grund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind nachfolgende Planänderungen an dem Bebauungsplan erforderlich. 

  • Ergänzung der Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 1.1.1.4. dahingehend, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind 

Durch die oben genannten Planänderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, es besteht kein erneuter materieller Regelungsbedarf so dass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden kann.

Beschlussvorschlag

Beschluss 4:

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen. 

Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Beschluss 1

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Im Nachgang an die Stellungnahme wurde zur Abschätzung einer möglichen Belastung durch Funk- und Radaranlagen eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt. Diese teilte mit, dass sich derzeit für 3 Radaranlagen eine Standortbescheinigung erteilt wurde. In diesen Standortbescheinigungen sind die jeweiligen Sicherheitsabstände (horizontal und vertikal) angegeben. Die größten Sicherheitsabstände weißt dabei die Anlage STOB-Nr.: 27012789 mit 30,99 m vertikal und 2,60 m horizontal auf. D.h. erst bei einem Abstand von weniger als 30,99 m ab einer Höhe von 2,60 m über Grund werden die Personenschutzgrenzwerte überschritten.
Aufgrund dessen, dass die Anlagen am östlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. 75 aufgestellt sind, besteht zu den von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichen GE 1b und GE 1c ein Abstand von rund 120 m. Somit kann der angeführte Mindestabstand der Anlage eingehalten und eine Personengefährdung ausgeschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen. 

Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

  

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gremiums wurden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 09.11.2022 13:59 Uhr