Datum: 13.06.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Gemeinderates vom 09.05.2023
2 Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer bei der Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023
3 Neufassung - Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Nersingen
4 Verschiedenes, Anfragen, Anregungen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Gemeinderates vom 09.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 09.05.2023.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 09.05.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer bei der Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am Sonntag, 08.10.2023 findet die Landtags- und Bezirkswahl in Bayern statt. Gemäß den Vorschriften der Landeswahlordnung steht allen am Wahltag eingesetzten Wahlhelfern/Innen ein sog. „Erfrischungsgeld“ als Aufwandsentschädigung für ihren ehrenamtlichen Wahldienst zu.

In analoger Anwendung von Nr. 10.2 der Gemeinde und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) vom 15.11.2012, zuletzt geändert am 19.08.2013, obliegt dem Gemeinderat als zuständigem Gremium die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden „Erfrischungsgeldes“.

Im Hinblick auf die Höhe dieses „Erfrischungsgeldes“ bietet es sich an, sich an den in der Vergangenheit bezahlten Beträgen zu orientieren. Bei den vergangenen Wahlen erhielten die Wahlhelfer/Innen von der Gemeinde Nersingen folgende Aufwandsentschädigungen:

Bundestagswahl 2021:                60,00 €/Person
Europawahl 2019:                        50,00 €/Person
Landtags- und Bezirkswahl 2018:        50,00 €/Person

In die Entscheidung ist mit einzustellen, dass die Kosten, die bei den Kommunen individuell für das „Erfrischungsgeld“ anfallen, vom Land nicht in voller Höhe rückerstattet werden. Es wird lediglich eine sog. „Restkostenpauschale“ vom Land erstattet. In dieser „Restkostenpauschale“ sind alle Sach- und Personalkosten enthalten. Für die Landtags- und Bezirkswahl 2018 betrug die „Restkostenpauschale“ 0,607 € je Stimmberechtigten (ca. 6.600 Stimmberechtigte).

In Anbetracht der Tatsache, dass es für die Kommunen bei den vergangenen Wahlen immer schwieriger wurde, ehrenamtliche Wahlhelfer/Innen zu gewinnen, erscheint ein die gesetzliche Aufwandsentschädigung übersteigendes „Erfrischungsgeld“ sachgerecht und angemessen.
Selbst die Stadt Neu-Ulm hat ihr „Erfrischungsgeld“ für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 mit 80,00 € festgesetzt.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte schlägt die Verwaltung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €/Person vor. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern der Gemeinde Nersingen für ihren Wahldienst anlässlich der Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 eine Aufwandsentschädigung (sog. „Erfrischungsgeld“) in Höhe von 80,00 €/Person zu gewähren.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern der Gemeinde Nersingen für ihren Wahldienst anlässlich der Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 eine Aufwandsentschädigung (sog. „Erfrischungsgeld“) in Höhe von 80,00 €/Person zu gewähren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Neufassung - Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Nersingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Satzung stellt die Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Herstellungsbeiträgen für die gemeindliche Kanalisation dar. Im Zuge einer Widerspruchsprüfung wurde durch das Landratsamt Neu-Ulm festgestellt, dass in der derzeit gültigen Satzung vom 23.03.2015 ein Fehler enthalten ist. In der Musterentwässerungssatzung kann alternativ entweder in § 4 der EWS der Absatz 5 aufgenommen werden oder eben in § 5 der EWS der Absatz 6. In der aktuell gültigen Satzung vom 23.03.2015 sind beide Absätze enthalten, daher wurde uns nahegelegt hier eine neue Satzung zu erlassen. Nach interner Rücksprache mit den verschiedenen Fachabteilungen, wurde der § 4 Abs. 5 in die neue EWS aufgenommen, dies wird im laufenden Betrieb auch so angewendet. Laut Geschäftsordnung der Gemeinde Nersingen fällt diese Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen neu. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.03.2015 außer Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Beschluss

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen neu. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.03.2015 außer Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download EWSAktuell.pdf
Download EWSEntwurf.pdf
Download EWSMuster.pdf

zum Seitenanfang

4. Verschiedenes, Anfragen, Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 4

Diskussionsverlauf

Zweiter Bürgermeister Gerhard Jehle informiert über den aktuellen Stand hinsichtlich der Ausschreibung der Grundschule Oberfahlheim.
Weiterhin wirbt er für das Kärntner Wochenende vom 28.07.2023 - 30.07.2023.

Gemeinderatsmitglied Dirr spricht sich für einheitliche Kleidung der Sargträger aus. Der Vorschlag soll geprüft werden. 

Weiterhin erkundigt er sich nach dem Stand in Sachen Zuschussfähigkeit gemeinsam genutzter Räumlichkeiten des Vereinsheims des FC-Straß. 
Es wird auf das Beschlusscontrolling verwiesen, in welchem die Information dem Gemeinderat bekanntgegeben wurde.  

Datenstand vom 11.07.2023 11:22 Uhr