Datum: 13.06.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.05.2023
2 Bauantrag Einfamilienhaus und Garage, Emmastr. 19, 89278 Nersingen, Fl.Nr. 318/13 Gem.Nersingen
3 BPlan Nr. 8 -Oberfahlheim- "Feuerwehrhaus Fahlheim" - Entwurf des Bebauungsplans mit paralleler 11. Flächennutzungsplanänderung Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Billigung und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger der öffentlichen Belange
4 Neufassung - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Nersingen
5 Erlass einer Satzung - Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB
6 Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 09.05.2023.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift der Sitzung vom 09.05.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag Einfamilienhaus und Garage, Emmastr. 19, 89278 Nersingen, Fl.Nr. 318/13 Gem.Nersingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Antrag auf Befreiung: Die Garage soll entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden (Punkt 1.4.3)

Das Grundstück Fl.Nr. 318/13 Gem. Nersingen, Emmastr. 19, 89278 Nersingen befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Pfannenstiel 2“.   Der Bebauungsplan erlangte am 24.06.2021 seine Rechtskraft.

Bereits bei Vermarktung der Grundstücke wurden alle Bauwerber auf den Umstand hingewiesen, dass Befreiungen von Festsetzungen des neuen Bebauungsplans nicht möglich sind und die Bebauung sich an den Festsetzungen des BPlans orientieren muss. Die Bauherren haben das Problem offen angesprochen und in Absprache mit der Bauverwaltung diesen Antrag gestellt. Der ursprüngliche Bauantrag wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet, hier wurde nur mit Stellplätzen geplant, die an dieser Position erlaubt sind.  Die Bauherren möchten die geplante Garage entlang des Fußgängerwegs zwischen dem Neubaugebiet und dem angrenzenden Feldweg errichten, dies ist laut Punkt 1.4.3 des Bebauungsplans „Pfannenstiel 2“ nicht möglich.   Der Bauherr ist Eigentümer eines vollrestaurierten und hochwertigen Oldtimers, daher wird die Umplanung von Stellplätzen in eine Garage erforderlich.   Die notwendige Befreiung wird mit der Tatsache begründet, dass die überbaubare Fläche des Grundstücks durch das fünf Meter breite Pflanzgebot relativ klein ist. Zudem würde die Garage an anderer Position zu noch schlechteren Belichtungsverhältnissen im Wohnhaus führen.
Die Bebauungsplanvorschrift hat städtebauliche Gründe und sollte im Neubaugebiet eine offene, grüne und ansprechende Bebauung garantieren die durch eine Grenzbebauung mit Garagen nicht zu realisieren wäre. Da sich das betroffene Grundstück am Ende eines Stichwegs, am Rande des Baugebiets befindet, kann dieser Eindruck nicht entstehen. Weiterhin wird die Garage auch seitlich begrünt, in Verbindung mit dem angrenzenden Pflanzgebot wird der Eindruck einer durchgehenden Begrünung erreicht. Ein Präzedenzfall wird hier nicht geschaffen, da das einzig vergleichbar gelegene Grundstück (Fl.Nr.318/19 , Emmastr.21) bereits vollständig bebaut ist.  Weiterhin hat der Bauherr eine Berechnung bezüglich der verkehrsrechtlichen Belange dem Antrag beigelegt.  Alle Nachbarn haben dem Antrag zugestimmt.

Da die beantragte Befreiung aus städtebaulicher Sicht durchaus verträglich erscheint, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarschaftliche Interessen nicht betroffen sind, kann der Befreiung aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.  

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem geplanten Vorhaben zu und erteilt die benötigte Befreiung vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 28 – Pfannenstiel 2– Nersingen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem geplanten Vorhaben zu und erteilt die benötigte Befreiung vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 28 – Pfannenstiel 2– Nersingen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. BPlan Nr. 8 -Oberfahlheim- "Feuerwehrhaus Fahlheim" - Entwurf des Bebauungsplans mit paralleler 11. Flächennutzungsplanänderung Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Billigung und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger der öffentlichen Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Anlass der Planung ist der notwendige Neubau eines neuen und zeitgemäßen Feuerwehrgerätehauses sowie den dazugehörigen Hof- und Parkplatzflächen für die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim. 
Die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim ist derzeit auf 2 Standorte verteilt im Gerätehaus Veilchenweg (Unterfahlheim) sowie im Gerätehaus Straßer Weg (Oberfahlheim) untergebracht. Beide Standorte sind flächenmäßig begrenzt und die Räumlichkeiten entsprechen nicht mehr den Anforderungen an diese Einrichtung. 
Aus diesem Grund hat der Gemeinderat von Nersingen den Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses an einem zentralen Standort auf den Grundstücken Flur Nr. 271 und 271/2 südlich von Oberfahlheim beschlossen. Die derzeitigen Standorte sollen aufgelöst werden.
Um das neue Feuerwehrgerätehaus planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.


II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanvorentwurfs sowie des Vorentwurfs der 11. Flächennutzungsplanänderung, jeweils mit Stand vom 01.03.2023, fand in der Zeit vom 03.04.2023 bis einschließlich 05.05.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Äußerungen vorgebracht.


III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Äußerungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 31.03.2023 an insgesamt 252 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Äußerungen oder Äußerungen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:

  • Bayernnets GmbH Schreiben vom 03.04.2023
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 12.04.2023
  • Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 05.04.2023
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 18.04.2023
  • LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 26.04.2023
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, mit Schreiben vom 03.05.2023
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 04.05.2023
  • Industrie- und Handelskammer für Schwaben, Schreiben vom 04.05.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Landratsamt Neu-Ulm, Kreisbrandinspektion
  • Regierung von Schwaben
  • SWU Energie GmbH


Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Äußerungen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, mit Schreiben vom 24.04.2023
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
- D-7-7526-0054: „Brandgräber der Urnenfelderzeit.“
Ausmaße, Belegungsdichte und Erhaltungszustand des o.g. Bodendenkmals sind noch nicht abschließend erforscht. Vorgeschichtliche Bestattungsplätze können mitunter erhebliche Ausmaße annehmen und weit über den Ort der Erstentdeckung und die bisher bekannte Denkmalfläche hinausreichen. Zudem sind im Umfeld solcher Bestattungsplätze regelhaft die entsprechend zugehörigen Siedlungen zu erwarten. 
Bei den bisherigen archäologischen Untersuchungen im Bereich des benachbarten Bebauungsgebiets „Kirchweg“ konnten diese Vermutungen bestätigt werden. Hier wurde ein weiteres Urnengrab sowie Siedlungsbefunde der Vorgeschichte und der römischen Kaiserzeit ausgegraben und dokumentiert. Im Bereich des o.g. Vorhabens sind aus diesen Gründen weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Mit dem Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege deshalb nicht ausreichend berücksichtigt. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Das angeführte Bodendenkmal befindet sich gemäß der Darstellung im Denkmalatlas nördlich der St 2509 im Bereich der Grundschule Oberfahlheim. Aufgrund dessen, dass wie in der Stellungnahme angeführt, die genauen Abgrenzungen nicht abschließend definiert werden können wird der Vorgeschlagene Hinweis als Nachrichtliche Übernahme unter Ziffer 3 in den Bebauungsplan aufnehmen.


  1. Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 03.05.2023
Immissionsschutz
Gegen die Planung bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände. 
Hinweise:
  • Bei den regelmäßig stattfindenden Übungen auf dem Gelände ist von einem Einsatz des Martinshorn abzusehen
  • Die Nutzung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen außerhalb des Feuerwehrbetriebs (durch Dritte) ist nicht gestattet

Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der unteren Naturschutzbehörde besteht im Wesentlichen Einverständnis mit der Auf-stellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes. Folgende An-merkungen sind jedoch zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanz / Ausgleichsberechnung
  • Bei der Bilanzierung des Eingriffs nach der Arbeitshilfe des StMB von 2021 ist bei Ackerflä-chen WP 3 anzunehmen (BNT mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung gem. Biotopwertliste (1-5 WP) werden pauschal mit 3 WP bewertet). Der Kompensationsbedarf beläuft sich demnach auf 11.313 WP (3 x 6.285 m2 x 0,6).
  • Wenn ein Planungsfaktor von 20 % angerechnet werden soll, sind diese Vermeidungsmaß-nahmen nach Anl. 2; Tab. 2.2 (StMB Leitfaden) klar zu benennen. Der Kompensationsbe-darf mit Planungsfaktor beläuft sich dann auf 9.050,40 WP.
  • Bei der Maßnahme B 212 (10 WP, Anteil 60 %, Aufwertung 8 WP) ergibt sich eine Aus-gleichsfläche von 678,75 m2 (5430 WP / 8).
  • Bei der Maßnahme G 214 (12 WP, Anteil 40 %, Aufwertung 10 WP) ergibt sich eine Ausgleichsfläche von 362 m2 (3620 WP / 10)
  • Der Ausgleichsbedarf beläuft sich auf 1.040,75 m².
  • Die Ausgleichsfläche, die dem Bebauungsplan zugeordnet wird, ist klar darzustellen. Der übrige Teil des Grundstückes kann als pot. Ökokonto genutzt werden. Diese Fläche ist nach der BayKompV in einer gesonderten Unterlage entsprechend zu bilanzieren.
Artenschutz
Aussagen zum speziellen Artenschutz sind im weiteren Verfahren zu ergänzen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Immissionsschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die vorgebrachten Anregungen bzgl. der Bilanzierung der Flächen wurden entsprechend in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Ebenfalls wurde in der Planzeichnung des Bebauungsplans der Bereich der Ausgleichsfläche, welche dem Bebauungsplan zugeordnet wird, dargestellt. Die Erarbeitung einer gesonderten Unterlage für die darüber hinausgehende Ökokontofläche wird nach Satzungsbeschluss durchgeführt.

Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Begehungen der Fläche befinden sich Jahreszeitbedingt noch in der Ausführung. Es sind derzeit ca. die Hälfte der Begehungen durchgeführt. Der Gutachter kommt dabei zu dem Zwischenergebnis, dass innerhalb der Fläche kein Brutvogelrevier vorhanden ist. Das Nächstgelegene Brutrevier der Feldlerche befindet sich weiter südlich außerhalb der Kulissenwirkung. Ebenfalls konnten bislang keine Vorkommen von Zauneidechsen festgestellt werden. 

Das Artenschutzgutachten wird vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans fertiggestellt und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.


  1. Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 04.05.2023
Regionalplanerische Belange stehen der o. g. Bauleitplanung nicht entgegen. Die an das Plangebiet östlich direkt anschließende Grünzäsur Oberfahlheim – Unterfahlheim wird nicht beeinträchtigt. 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die weitere Siedlungsentwicklung in diesem Bereich stets an der Mindestbreite der Grünzäsur zu messen sein wird. Um frühzeitige Abstimmung möglicher Planungen wird daher gebeten.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 


  1. Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 09.05.2023
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die folgenden genannten Punkte beachtet werden.
Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 Ba­yStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahr­bahndecke Bauverbot. 
Die Anbauverbotszone kann für das Feuerwehrgerätehaus mit dieser Ausnahmegenehmigung auf 15 m reduziert werden. 
Die Parkplätze müssen mindestens 10 m von der Staatsstraße 2509 entfernt sein; Carports oder ähnliches sind in der Anbauverbotszone nicht gestattet.
Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 2509 von Abs. 160 Station 1,955 bis Station 2, 180 ein. 
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die Staatsstraße 2509 über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße besteht grundsätzlich Einverständnis. 
Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Krumbach zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich. 
Wegen der gegebenen Streckencharakteristik wird die Anlage einer Linksabbiegespur erforderlich. Die genaue Lage und Ausgestaltung, auch im Zusammenhang mit der geplanten Querungshilfe, ist mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. 
In diesem Zug ist das Fräsen der alten und der Einbau einer neuen Deckschicht im Bereich der beiden Linksabbiegespuren notwendig, um Phantommarkierungen zu vermeiden. Der Freistaat Bayern nimmt hierfür 50% der Kosten.
Die Kommune übernimmt ansonsten alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG). 
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt - bis 10 Jahre nach Fertigstellung der neuen Anbindung - aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden (z.B. Ampelanlagen). 
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach "Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001" ist ein­zuhalten (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Sichtfelder
Die erforderlichen Sichtfelder auf den Straßenverkehr (Sichtdreiecke nach 6.6.3 RAL 2012) mit der Schenkellänge L des Anfahrsichtfeldes beträgt bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h L = 11 0m. An Einmündungen/Kreuzungen, an denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit (zul. v) nicht auf 70 km/h beschränkt wird, beträgt die Schenkellänge L = 200 m.
Die Sichtflächen sind mit den Abmessungen Tiefe = 3 m und Länge L (abhängig von zul. v) parallel zur Straße in den Geltungsbereich des Bauleitplanes zu übernehmen und in die Planunterlagen einzutragen (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG bzw. § 11 Abs. 2 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAS-K).
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebau­ungsplan aufzunehmen: 
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen, außer Zäunen, neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art, Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegen­stände gelagert oder abgestellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
Querungshilfe
Die Querungshilfe ist aus unserer Sicht erschließungstechnisch notwendig und es besteht daher grundsätzlich Einverständnis. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Querungshilfe wird, wie in der Begründung zum Bebauungsplan festgestellt, mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. In diesem Zug muss auch erörtert werden, ob die Querungshilfe beleuchtet werden muss. Die entsprechende Vereinbarung ist rechtzeitig beim Staatlichen Bauamt zu beantragen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Bauverbot
Innerhalb der Anbauverbotszone sind im Bebauungsplan lediglich ebenerdige Stellplätze (Fläche für Stellplätze) als zulässig festgesetzt. 
Zu Erschließung
Die angeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe sowie der geforderten Linksabbiegespur sind aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Flächen für die Linksabbiegespur sowie der Querungshilfe können innerhalb des derzeitigen Trassenverlaufs der St 2509 untergebracht werden. Die genaue Planung wird von Seiten des Erschließungsplaners frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Ebenfalls wird die Dimensionierung der angeführten Eckausrundungen der Einmündung in diesem Zug mitgeplant und entsprechend abgestimmt,
Zu Sichtdreiecke
Die in der Stellungnahme angeführten Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund dessen, dass im Bereich der Sichtdreiecke keine Hochbauten bzw. höhere Pflanzungen zulässig sind, kollidierten diese nicht mit der vorgesehenen Planung. 
Zu Querungshilfe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe ist aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die genaue Planung wird frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.
Zu sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Der Hinweis bzgl. ausgehender Emissionen der St 2509 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass innerhalb des Plangebiets keine schützenswerten Nutzungen im Sinne einer dauerhaften Wohn-/Gewerbenutzung zulässig sind kann von einem ergänzenden Hinweis abgesehen werden.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Äußerungen

Auf Grund der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Planänderungen erforderlich:

  • Ergänzung der Nachrichtlichen Übernahme hinsichtlich des Denkmalschutzes
  • Ergänzung der Sichtdreiecke in der Planzeichnung
  • Abgrenzung der zugeordneten Ausgleichsfläche in der Planzeichnung
  • Anpassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht

Die aufgeführten Änderungen wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 25.05.2025 eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zu beschließen. 
Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Entwurf des Bebauungsplanes sowie der parallelen Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 25.05.2023 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen

Beschluss 1

Das angeführte Bodendenkmal befindet sich gemäß der Darstellung im Denkmalatlas nördlich der St 2509 im Bereich der Grundschule Oberfahlheim. Aufgrund dessen, dass wie in der Stellungnahme angeführt, die genauen Abgrenzungen nicht abschließend definiert werden können wird der Vorgeschlagene Hinweis als Nachrichtliche Übernahme unter Ziffer 3 in den Bebauungsplan aufnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu Immissionsschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die vorgebrachten Anregungen bzgl. der Bilanzierung der Flächen wurden entsprechend in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Ebenfalls wurde in der Planzeichnung des Bebauungsplans der Bereich der Ausgleichsfläche, welche dem Bebauungsplan zugeordnet wird, dargestellt. Die Erarbeitung einer gesonderten Unterlage für die darüber hinausgehende Ökokontofläche wird nach Satzungsbeschluss durchgeführt.

Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Begehungen der Fläche befinden sich Jahreszeitbedingt noch in der Ausführung. Es sind derzeit ca. die Hälfte der Begehungen durchgeführt. Der Gutachter kommt dabei zu dem Zwischenergebnis, dass innerhalb der Fläche kein Brutvogelrevier vorhanden ist. Das Nächstgelegene Brutrevier der Feldlerche befindet sich weiter südlich außerhalb der Kulissenwirkung. Ebenfalls konnten bislang keine Vorkommen von Zauneidechsen festgestellt werden. 

Das Artenschutzgutachten wird vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans fertiggestellt und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zu Bauverbot
Innerhalb der Anbauverbotszone sind im Bebauungsplan lediglich ebenerdige Stellplätze (Fläche für Stellplätze) als zulässig festgesetzt. 
Zu Erschließung
Die angeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe sowie der geforderten Linksabbiegespur sind aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Flächen für die Linksabbiegespur sowie der Querungshilfe können innerhalb des derzeitigen Trassenverlaufs der St 2509 untergebracht werden. Die genaue Planung wird von Seiten des Erschließungsplaners frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Ebenfalls wird die Dimensionierung der angeführten Eckausrundungen der Einmündung in diesem Zug mitgeplant und entsprechend abgestimmt,
Zu Sichtdreiecke
Die in der Stellungnahme angeführten Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund dessen, dass im Bereich der Sichtdreiecke keine Hochbauten bzw. höhere Pflanzungen zulässig sind, kollidierten diese nicht mit der vorgesehenen Planung. 
Zu Querungshilfe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe ist aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die genaue Planung wird frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.
Zu sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Der Hinweis bzgl. ausgehender Emissionen der St 2509 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass innerhalb des Plangebiets keine schützenswerten Nutzungen im Sinne einer dauerhaften Wohn-/Gewerbenutzung zulässig sind kann von einem ergänzenden Hinweis abgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 5

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zu beschließen. 
Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Entwurf des Bebauungsplanes sowie der parallelen Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 25.05.2023 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Neufassung - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Nersingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung wurde am 01.03.2016 erlassen. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat uns im Zuge seiner Prüfung 2019 empfohlen die Erschließungsbeitragssatzung neu zu erlassen (TZ 10). Der BKPV verweist auf sein neustes Satzungsmuster, dass dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Diese Mustersatzung diente als Vorlage und wurde an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Laut Geschäftsordnung der Gemeinde Nersingen fällt diese Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Bau-und Umweltausschusses.

Folgende Änderungen sind in der aktuellen Mustersatzung enthalten und wurden in den Entwurf des EBS übernommen:

  • Zutreffende Rechtsgrundlage
  • Da Erschließungsbeiträge in Bayern nicht auf bundesrechtlicher, sondern auf landesrechtlicher Grundlage (Art. 5a Abs. 1-9 KAG) erhoben werden, sind im Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich normiert
  • Die Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (vgl. § 6 Muster-EBS) wurde den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar strukturiert; insbesondere ist danach die Anwendbarkeit der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke beschränkt, die vom planungsrechtlichen Innenbereich (§34 BauGB) in den Außenbereich (§35 BauGB) übergehen; sie finden keine Anwendung auf Grundstücke, die vollauf im unbeplanten Innenbereich liegen.
  • Das Satzungsmuster enthält sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags (vgl. § 15 Muster-EBS)

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) neu. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.2016 außer Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Beschluss

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) neu. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.2016 außer Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download EBSAktuell.pdf
Download EBSEntwurf.pdf
Download EBSMuster.pdf

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5. Erlass einer Satzung - Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bei der Ausweisung von Baugebieten müssen je nach Gebietsart und Verfahren evtl. Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ergriffen werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat uns im Zuge seiner Prüfung 2019 auf folgenden Sachverhalt hingewiesen. Zur Deckung des Aufwands für den Erwerb von Ausgleichsflächen und die Planung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft auf den Baugrundstücken selbst erforderlich werden, hat die Gemeinde nach § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB Kostenerstattungsbeiträge zu Erheben. Diese Vorschrift begründet somit eine Pflicht zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, der sich die Gemeinde nicht entziehen kann. Die Neubaugebiete „Pfannenstiel 2“ und „Kirchweg“ sind nicht betroffen, da hier nach § 13b BauGB keine Ausgleichsmaßnahmen nötig waren. 
Laut Geschäftsordnung der Gemeinde Nersingen fällt diese Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Bau-und Umweltausschusses.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Beschluss

Die Gemeinde Nersingen erlässt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download Entwurf 135 c BauGB.pdf
Download MusterSatzung.pdf

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6. Verschiedenes, Anfragen, Anregungen und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

  

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Arbeiter verweist auf die Beschwerde der Anwohner des unteren Flurweges hinsichtlich der Starkregenproblematik. Hier stünde eine Antwort noch aus. 

Gemeinderatsmitglied Josef Klein erkundigt sich, ob die Halle im MUNA-Gebiet, in welcher derzeit u.a. die Vereine Gegenstände eingelagert haben, verkauft wird.
Zweiter Bürgermeister Gerhard Jehle erwidert, dass nach aktuellem Stand kein Verkauf geplant sei. Dies soll jedoch nochmal geprüft werden.

Datenstand vom 11.07.2023 11:25 Uhr