I. Ausgangslage, Anlass der Planung
Anlass der Planung ist der notwendige Neubau eines neuen und zeitgemäßen Feuerwehrgerätehauses sowie den dazugehörigen Hof- und Parkplatzflächen für die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim.
Die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim ist derzeit auf 2 Standorte verteilt im Gerätehaus Veilchenweg (Unterfahlheim) sowie im Gerätehaus Straßer Weg (Oberfahlheim) untergebracht. Beide Standorte sind flächenmäßig begrenzt und die Räumlichkeiten entsprechen nicht mehr den Anforderungen an diese Einrichtung.
Aus diesem Grund hat der Gemeinderat von Nersingen den Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses an einem zentralen Standort auf den Grundstücken Flur Nr. 271 und 271/2 südlich von Oberfahlheim beschlossen. Die derzeitigen Standorte sollen aufgelöst werden.
Um das neue Feuerwehrgerätehaus planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
II. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanvorentwurfs sowie des Vorentwurfs der 11. Flächennutzungsplanänderung, jeweils mit Stand vom 01.03.2023, fand in der Zeit vom 03.04.2023 bis einschließlich 05.05.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Äußerungen vorgebracht.
III. Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Äußerungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 31.03.2023 an insgesamt 252 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Äußerungen oder Äußerungen ohne Einwendungen zur Planung vorgebracht:
- Bayernnets GmbH Schreiben vom 03.04.2023
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023
- Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 12.04.2023
- Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 05.04.2023
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 18.04.2023
- LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 26.04.2023
- Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, mit Schreiben vom 03.05.2023
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 04.05.2023
- Industrie- und Handelskammer für Schwaben, Schreiben vom 04.05.2023
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Bayerischer Bauernverband
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Landratsamt Neu-Ulm, Kreisbrandinspektion
- Regierung von Schwaben
- SWU Energie GmbH
Darüber hinaus wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Äußerungen vorgebracht die von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen wurden:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, mit Schreiben vom 24.04.2023
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
- D-7-7526-0054: „Brandgräber der Urnenfelderzeit.“
Ausmaße, Belegungsdichte und Erhaltungszustand des o.g. Bodendenkmals sind noch nicht abschließend erforscht. Vorgeschichtliche Bestattungsplätze können mitunter erhebliche Ausmaße annehmen und weit über den Ort der Erstentdeckung und die bisher bekannte Denkmalfläche hinausreichen. Zudem sind im Umfeld solcher Bestattungsplätze regelhaft die entsprechend zugehörigen Siedlungen zu erwarten.
Bei den bisherigen archäologischen Untersuchungen im Bereich des benachbarten Bebauungsgebiets „Kirchweg“ konnten diese Vermutungen bestätigt werden. Hier wurde ein weiteres Urnengrab sowie Siedlungsbefunde der Vorgeschichte und der römischen Kaiserzeit ausgegraben und dokumentiert. Im Bereich des o.g. Vorhabens sind aus diesen Gründen weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Mit dem Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege deshalb nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Das angeführte Bodendenkmal befindet sich gemäß der Darstellung im Denkmalatlas nördlich der St 2509 im Bereich der Grundschule Oberfahlheim. Aufgrund dessen, dass wie in der Stellungnahme angeführt, die genauen Abgrenzungen nicht abschließend definiert werden können wird der Vorgeschlagene Hinweis als Nachrichtliche Übernahme unter Ziffer 3 in den Bebauungsplan aufnehmen.
- Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 03.05.2023
Immissionsschutz
Gegen die Planung bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände.
Hinweise:
- Bei den regelmäßig stattfindenden Übungen auf dem Gelände ist von einem Einsatz des Martinshorn abzusehen
- Die Nutzung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen außerhalb des Feuerwehrbetriebs (durch Dritte) ist nicht gestattet
Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der unteren Naturschutzbehörde besteht im Wesentlichen Einverständnis mit der Auf-stellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes. Folgende An-merkungen sind jedoch zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanz / Ausgleichsberechnung
- Bei der Bilanzierung des Eingriffs nach der Arbeitshilfe des StMB von 2021 ist bei Ackerflä-chen WP 3 anzunehmen (BNT mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung gem. Biotopwertliste (1-5 WP) werden pauschal mit 3 WP bewertet). Der Kompensationsbedarf beläuft sich demnach auf 11.313 WP (3 x 6.285 m2 x 0,6).
- Wenn ein Planungsfaktor von 20 % angerechnet werden soll, sind diese Vermeidungsmaß-nahmen nach Anl. 2; Tab. 2.2 (StMB Leitfaden) klar zu benennen. Der Kompensationsbe-darf mit Planungsfaktor beläuft sich dann auf 9.050,40 WP.
- Bei der Maßnahme B 212 (10 WP, Anteil 60 %, Aufwertung 8 WP) ergibt sich eine Aus-gleichsfläche von 678,75 m2 (5430 WP / 8).
- Bei der Maßnahme G 214 (12 WP, Anteil 40 %, Aufwertung 10 WP) ergibt sich eine Ausgleichsfläche von 362 m2 (3620 WP / 10)
- Der Ausgleichsbedarf beläuft sich auf 1.040,75 m².
- Die Ausgleichsfläche, die dem Bebauungsplan zugeordnet wird, ist klar darzustellen. Der übrige Teil des Grundstückes kann als pot. Ökokonto genutzt werden. Diese Fläche ist nach der BayKompV in einer gesonderten Unterlage entsprechend zu bilanzieren.
Artenschutz
Aussagen zum speziellen Artenschutz sind im weiteren Verfahren zu ergänzen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Immissionsschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die vorgebrachten Anregungen bzgl. der Bilanzierung der Flächen wurden entsprechend in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Ebenfalls wurde in der Planzeichnung des Bebauungsplans der Bereich der Ausgleichsfläche, welche dem Bebauungsplan zugeordnet wird, dargestellt. Die Erarbeitung einer gesonderten Unterlage für die darüber hinausgehende Ökokontofläche wird nach Satzungsbeschluss durchgeführt.
Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Begehungen der Fläche befinden sich Jahreszeitbedingt noch in der Ausführung. Es sind derzeit ca. die Hälfte der Begehungen durchgeführt. Der Gutachter kommt dabei zu dem Zwischenergebnis, dass innerhalb der Fläche kein Brutvogelrevier vorhanden ist. Das Nächstgelegene Brutrevier der Feldlerche befindet sich weiter südlich außerhalb der Kulissenwirkung. Ebenfalls konnten bislang keine Vorkommen von Zauneidechsen festgestellt werden.
Das Artenschutzgutachten wird vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans fertiggestellt und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
- Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 04.05.2023
Regionalplanerische Belange stehen der o. g. Bauleitplanung nicht entgegen. Die an das Plangebiet östlich direkt anschließende Grünzäsur Oberfahlheim – Unterfahlheim wird nicht beeinträchtigt.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die weitere Siedlungsentwicklung in diesem Bereich stets an der Mindestbreite der Grünzäsur zu messen sein wird. Um frühzeitige Abstimmung möglicher Planungen wird daher gebeten.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 09.05.2023
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die folgenden genannten Punkte beachtet werden.
Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot.
Die Anbauverbotszone kann für das Feuerwehrgerätehaus mit dieser Ausnahmegenehmigung auf 15 m reduziert werden.
Die Parkplätze müssen mindestens 10 m von der Staatsstraße 2509 entfernt sein; Carports oder ähnliches sind in der Anbauverbotszone nicht gestattet.
Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 2509 von Abs. 160 Station 1,955 bis Station 2, 180 ein.
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die Staatsstraße 2509 über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße besteht grundsätzlich Einverständnis.
Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Krumbach zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Wegen der gegebenen Streckencharakteristik wird die Anlage einer Linksabbiegespur erforderlich. Die genaue Lage und Ausgestaltung, auch im Zusammenhang mit der geplanten Querungshilfe, ist mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen.
In diesem Zug ist das Fräsen der alten und der Einbau einer neuen Deckschicht im Bereich der beiden Linksabbiegespuren notwendig, um Phantommarkierungen zu vermeiden. Der Freistaat Bayern nimmt hierfür 50% der Kosten.
Die Kommune übernimmt ansonsten alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt - bis 10 Jahre nach Fertigstellung der neuen Anbindung - aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden (z.B. Ampelanlagen).
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach "Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001" ist einzuhalten (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Sichtfelder
Die erforderlichen Sichtfelder auf den Straßenverkehr (Sichtdreiecke nach 6.6.3 RAL 2012) mit der Schenkellänge L des Anfahrsichtfeldes beträgt bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h L = 11 0m. An Einmündungen/Kreuzungen, an denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit (zul. v) nicht auf 70 km/h beschränkt wird, beträgt die Schenkellänge L = 200 m.
Die Sichtflächen sind mit den Abmessungen Tiefe = 3 m und Länge L (abhängig von zul. v) parallel zur Straße in den Geltungsbereich des Bauleitplanes zu übernehmen und in die Planunterlagen einzutragen (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG bzw. § 11 Abs. 2 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAS-K).
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen, außer Zäunen, neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art, Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder abgestellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
Querungshilfe
Die Querungshilfe ist aus unserer Sicht erschließungstechnisch notwendig und es besteht daher grundsätzlich Einverständnis. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Querungshilfe wird, wie in der Begründung zum Bebauungsplan festgestellt, mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. In diesem Zug muss auch erörtert werden, ob die Querungshilfe beleuchtet werden muss. Die entsprechende Vereinbarung ist rechtzeitig beim Staatlichen Bauamt zu beantragen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:
Zu Bauverbot
Innerhalb der Anbauverbotszone sind im Bebauungsplan lediglich ebenerdige Stellplätze (Fläche für Stellplätze) als zulässig festgesetzt.
Zu Erschließung
Die angeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe sowie der geforderten Linksabbiegespur sind aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Flächen für die Linksabbiegespur sowie der Querungshilfe können innerhalb des derzeitigen Trassenverlaufs der St 2509 untergebracht werden. Die genaue Planung wird von Seiten des Erschließungsplaners frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Ebenfalls wird die Dimensionierung der angeführten Eckausrundungen der Einmündung in diesem Zug mitgeplant und entsprechend abgestimmt,
Zu Sichtdreiecke
Die in der Stellungnahme angeführten Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund dessen, dass im Bereich der Sichtdreiecke keine Hochbauten bzw. höhere Pflanzungen zulässig sind, kollidierten diese nicht mit der vorgesehenen Planung.
Zu Querungshilfe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genaue Ausgestaltung der Querungshilfe ist aufgrund der Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die genaue Planung wird frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.
Zu sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Der Hinweis bzgl. ausgehender Emissionen der St 2509 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass innerhalb des Plangebiets keine schützenswerten Nutzungen im Sinne einer dauerhaften Wohn-/Gewerbenutzung zulässig sind kann von einem ergänzenden Hinweis abgesehen werden.
IV. Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Äußerungen
Auf Grund der vorgebrachten Äußerungen zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Planänderungen erforderlich:
- Ergänzung der Nachrichtlichen Übernahme hinsichtlich des Denkmalschutzes
- Ergänzung der Sichtdreiecke in der Planzeichnung
- Abgrenzung der zugeordneten Ausgleichsfläche in der Planzeichnung
- Anpassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht
Die aufgeführten Änderungen wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 25.05.2025 eingearbeitet.