Breitbandausbau; Vorstellung der Ergebnisse der Markterkundung zum weiteren Glasfaserausbau in der Stadt Neunburg vorm Wald im Rahmen der Bayerischen Gigabitrichtlinie sowie Festlegung der weiteren Verfahrensschritte und Definition der Förderkulisse


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (01 - Stadt Neunburg vorm Wald) Sitzung des Stadtrates 27.07.2023 ö 1

Beschluss

Der Stadtrat beschließt auf Basis der Bayerischen Gigabitrichtlinie die in der Sitzung vorgestellten und zugestimmten Erschließungsgebiete (1 bis 21) in ein zweistufiges Auswahlverfahren zu führen.

  • Im Verfahren wird eine maximale Höhe des Angebotspreises (Wirtschaftlichkeitslücke) für eine optionale Aufhebung aus wirtschaftlichen Gründen für die Stadt Neunburg vorm Wald in Höhe von 4 Mio. € festgelegt.

  • Die Festlegung der Miet- und Verkaufspreise von Leerrohren erfolgt auf folgender Basis:

  1. Verkauf des städtischen Leerrohrnetzes im 
  1. Ortsteil Kröblitz mit rd. 471 m für insgesamt brutto 19.600 €,
  2. Ortsteil Kleinwinklarn mit rd. 62 m für insgesamt brutto 9.800 €,
  3. Ortsteil Seebarn mit rd. 2.251 m für insgesamt brutto 84.200 €,
  4. Gewerbegebiet West mit rd. 369 m für insgesamt brutto 19.600 € und
  5. Ortsteil Penting mit rd. 388 m für insgesamt brutto 5.900 €.

  1. Verkauf von Leerrohren der Stadtwerke Neunburg vom Wald Strom GmbH in
  1. Heinz-Flessner-Straße mit rd. 740 m für insgesamt brutto 38.317,20 €
(inkl. Straßenquerungen St2151 und St2040)
  1. Äußere Neukirchner Str. mit rd. 16 m für insgesamt brutto 828,48 € und
  2. Heinz-Flessner-Straße, Ende in der Neukirchner Straße mit rd. 280 m für insgesamt brutto 14.498,40 €. 

3. Mietentgelt für die Rohre der Stadtwerke Neunburg vorm Wald Strom GmbH beträgt 
1,55 €/m/Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und bezieht sich auf die fallweise Nutzung von Speednetzrohren für
            a)        Mietdauer von 20 Jahren,
b)        Verwendung von Ein- und Ausstiegsschächten auf Kosten des Mieters (sonstige Unterbrechungen, Verwendung von Rohrabzweigern usw. sind nicht zulässig),
                c)        Ein- und Ausstiegsschächte gehen nach Vertragsende in das Eigentum des Vermieters über und 
  1. Anzeige- und Genehmigungspflicht bei Nutzungserweiterung, vorbehaltlich einer Anhebung des Mietpreises.

  • Die Wertungskriterien gemäß Präsentation der Breitbandberatung Bayern vom 27.07.2023, die als Anlage dem Beschluss beigefügt ist, finden Anwendung. 

Die Verwaltung wird damit beauftragt, die weiteren Schritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.11.2023 12:25 Uhr