Errichtung einer Vereinshütte auf dem Grundstück des Bürger- und Vereinsheims auf der Fl. Nr. 21/1 (Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 03.09.2024
Beratungsreihenfolge
Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage
Für die Vereinshütte auf dem Grundstück Fl. Nr. 21/1 (Grundstück des Bürger- und Vereinsheims, Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf liegt beim Landratsamt Traunstein ein erneuter Bauantrag vor.
Über den identischen Bauantrag wurde bereits am 17.12.2019 ein Beschluss gefasst und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Da der Bauantrag nach 4 Jahren ohne Baubeginn abgelaufen ist, wurde nun ein erneuter Antrag beim Landratsamt Traunstein gestellt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nußdorf-Ortmitte“ (Grundplan vom 08.05.1998). Für die Fl. Nr. 21/1 wurde damals ein Winkelbau festgesetzt. Die Fläche ist für den Gemeingebrauch laut Bebauungsplan vorgesehen.
Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein außer folgende Punkte:
- Die Vereinshütte wurde so weit als möglich Richtung Nord-Osten geschoben, um den Vorplatz weiterhin optimal nutzen zu können. Deshalb wird die Baugrenze Richtung Nord-Ost und Nord-West überschritten.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB wird hier der Grundzug der Planung nicht berührt, weil mit dem Winkelbau bereits ein weitaus größerer Baukörper zulässig wäre. Durch die Überschreitung sind keine negativen Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung ersichtlich. Durch die Überschreitung werden weder Belichtung noch Belüftung für Grundstücksnachbarn beeinträchtigt.
Die Vereinshütte hat Außenmaße von 8,03 m x 5,03 m und eine seitliche Wandhöhe von 3,00 m.
Geplanter Standort der Hütte: Auszug aus dem BPlan:
Der Erste Bürgermeister berichtete damals, dass die Lage und Ausrichtung der Vereinshütte mit den Ortsvereinen beim Termin wegen der Eigenleistungen am 04.12.2019 abgestimmt wurde. Mit der jetzt gewählten Lage kommt das (Neben-)Gebäude am ehesten der Bauleitplanung nach. Alternativen waren eine schräge Lage auf dem Grundstück und eine parallele Lage. Beide Alternativen hätten größere Abweichungen vom Baufenster verursacht.
Bei der Auswahl des Standorts wurde auch berücksichtigt, dass beim Einsatz eines Spülmobils oder eines Kühlanhängers genug Platz zwischen BuV und Vereinshütte ist und die Anschlüsse für Storm und Abwasser leicht möglich sind.
Der Beschluss wurde in der Sitzung am 23.07.2024 zurückgestellt, da die Lage der Hütte nochmal geklärt werden sollte. Ein vor Ort Termin fand heute um 18:00 Uhr statt, zur genauen Abmessung und Bestimmung der Lage.
Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsmittel/Zuschuss für die Vereinshütte wurden eingestellt
Diskussionsverlauf
MdG Purzeller findet die Hütte wichtig für die Ortsvereine. Dadurch wird die Bewirtung erleichtert, siehe aktuell beim Theater. Es sei besser und billiger, wenn ein Verein die Hütte baut.
MdG Braml meint, die Hütte solle weiter zurückgeschoben und die Hecke entfernt werden.
MdG Pöschl begrüßt die Vereinehütte, diese solle aber von allen Vereinen gebaut werden. Ein mögliches Defizit sollen alle Vereine stemmen.
Der 1. BGM erwidert MdG Pöschl, dass dies immer so geplant gewesen sei. Es solle bei einem rechteckigen Bau bleiben. Die Ausmaße 8 x 5 Metern waren damals die Ausmaße des Zeltes der Feuerwehr. Beim Vor-Ort-Termin seien nun 7 Meter vereinbart worden. Die Zufahrt zum Kühlraum der Jagdgenossenschaft sei mit einer Durchfahrtsbreite von 4,5 Metern gesichert.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Errichtung einer Vereinshütte auf dem Grundstück des Bürger- und Vereinsheims auf der FlNr. 21/1 (Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf, zu mit einer Breite von bis zu 7,0 Metern. Eine Durchfahrtsbreite von mindestens 4,5 Metern zwischen Bürger- und Vereinsheim und Vereinshütte ist einzuhalten. Die Hütte ist so zurückzusetzen, dass das nordöstliche Hütteneck nicht das gemeindliche Grundstück überschreitet. Der GR erteilt sein Einvernehmen gemäß den vorgelegten Planunterlagen mit den oben genannten Änderungen nach § 36 BauGB und mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans “Nußdorf-Ortsmitte“ wegen Überschreitung des Baufensters nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Datenstand vom 17.12.2024 17:35 Uhr