Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den FlNrn. 1382/3, 1388/17 und 1388 (TF), Gemarkung Nußdorf; Eininvernehmen nach § 36 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 2.2

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Grunddaten:

  • Die Lage des Bauvorhabens befindet sich auf der FlNr. 1388 (TF) innerhalb der Teilaufhebung „Aiging Ortsmitte“ und richtet sich nun nach § 34 BauGB 
  • Die FlNrn. 1382/3 und 1388/17 liegen nicht innerhalb eines Bebauungsplans und werden ebenso nach § 34 BauGB beurteilt
  • Der Flächennutzungsplan weist ein allg. Wohngebiet sowie ein Dorfgebiet auf
  • Die Zufahrt ist gesichert über die Eggartstraße
  • Die Erschließung ist gesichert durch bestehende Anschlüsse




Die Bauwerber planen die Errichtung eines Zweifamilienhauses das auf die Grundstücksgrenze zwischen der FlNrn. 1388/17 und 1388 errichtet werden soll. Dabei soll nach Erteilung der Baugenehmigung ein Zukauf einer Teilfläche von der FlNr. 1388 erfolgen, wie im Eingabeplan gezeichnet. Der Entsprechende Nachbar hat dem Antrag auf Baugenehmigung zugestimmt und ist zudem mit den Antragsstellern verwandt.
Trotz Grundstückszukauf ist eine Abstandsflächenübernahme notwendig von ca. 0,18 m, diese wurde vom Grundstückseigentümer der FlNr. 1388 unterschrieben.

Das Wohnhaus soll mit einer Wandhöhe von 6,21 m und einer Firsthöhe von 7,69 m errichtet werden. 
Das bestehende Wohnhaus auf der FlNr. 1388/17 hat eine Wandhöhe von 5,20 m und eine Firsthöhe von 7,65 m.
Auf der FlNr. 1388 (Nord-Ost/Hangseite) wird für eine Einliegerwohnung für zwei Fenster der Hang abgegraben um Lichteinfall zu gewährleisten und gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen. Dadurch entsteht eine zu berücksichtigende Wandhöhe von ca. 7,47 m auf der Hangseite (Firsthöhe ca.8,95 m).

Auf dem Eingabeplan ist das Verhältnis der beiden Wohngebäude zueinander sehr gut ersichtlich, das neue Wohnhaus ist nur geringfügig höher als der Bestand.
Der auf der Flurnummer 1388 bestehende Stall hat eine Wandhöhe von 8,30 m. 
Das neue Wohnhaus liegt hier zwischen Bestandshaus und Stall. 

Da der Neubau innenliegend zwischen Bestandshaus und Innenhof eines Stalls liegt wirkt er auf Grund der Wandhöhe auf der Hangseite nicht zu Hoch und fügt sich dennoch ein. Seitens der Straße wird der geringfügige Höhenunterschied zum Bestandshaus kaum auffallen.
Das nördlich gelegene Wohnhaus (FlNr. 1388/6) hat eine Firsthöhe von 8,90 m und wäre im Vergleich zum geplanten Wohnhaus nur um 0,05 m niedriger in der Firsthöhe.

Es fand am 26.08.2024 ein vor Ort Termin mit dem Bauamt des LRA Traunstein und den Bauherren statt. Hierbei wurde das Thema der Höhenunterschiede genau begutachtet und die tatsächliche Lage vor Ort eingeschätzt. Dabei wurde festgestellt, dass die Wandhöhe auf der Hangseite, auf Grund der speziellen Innenhoflage, so denkbar umsetzbar ist.

Das neue Wohnhaus soll mit 12,24 m auf 8,11 m errichtet werden. 
Das bestehende Wohnhaus hat auf östlicher Seite eine Länge von ca. 11,91 m und südlich eine 
Länge von ca. 10,25 m. Die Wohnhäuser weisen ähnliche Maße auf, wobei das Bestandshaus etwas größer ist.

Im Sinne der Nachverdichtung sollte eine weitere Bebauung auf dem Grundstück mit der FlNr, 1388/17 sowie die Erweiterung auf die FlNr. 1388 möglich sein, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Kosten tragen die Antragssteller

Diskussionsverlauf

Der 1. BGM erklärt nochmals die Hang- bzw. Höhenlage. Er war mit dem gemeindlichen Bauamt und Vertretern des LRA TS bei einem Vor-Ort-Termin. Das LRA TS habe den Planungen zugestimmt.

Beschluss

Die Gemeinde Nußdorf erteilt dem Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf den FlNrn. 1382/3, 1388/17 und 1388 (TF); Gemarkung Nußdorf, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2024 17:35 Uhr