Datum: 03.09.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungsaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:01 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 23.07.2024 - öffentlicher Teil
2 Bauanträge
2.1 Errichtung einer Vereinshütte auf dem Grundstück des Bürger- und Vereinsheims auf der Fl. Nr. 21/1 (Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
2.2 Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den FlNrn. 1382/3, 1388/17 und 1388 (TF), Gemarkung Nußdorf; Eininvernehmen nach § 36 BauGB
2.3 Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der FlNr. 188/3, Gemarkung Sondermoning; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
3 Bekanntgaben des Bürgermeisters

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1. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 23.07.2024 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 1

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Das Protokoll der Sitzung vom 23.07.2024 – öffentlicher Teil – ist den Gemeinderäten zugesandt worden.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll der Sitzung vom 23.07.2024 – öffentlicher Teil – nach Kenntnisnahme ohne Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 2
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2.1. Errichtung einer Vereinshütte auf dem Grundstück des Bürger- und Vereinsheims auf der Fl. Nr. 21/1 (Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 2.1

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Für die Vereinshütte auf dem Grundstück Fl. Nr. 21/1 (Grundstück des Bürger- und Vereinsheims, Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf liegt beim Landratsamt Traunstein ein erneuter Bauantrag vor.
Über den identischen Bauantrag wurde bereits am 17.12.2019 ein Beschluss gefasst und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Da der Bauantrag nach 4 Jahren ohne Baubeginn abgelaufen ist, wurde nun ein erneuter Antrag beim Landratsamt Traunstein gestellt. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nußdorf-Ortmitte“ (Grundplan vom 08.05.1998). Für die Fl. Nr. 21/1 wurde damals ein Winkelbau festgesetzt. Die Fläche ist für den Gemeingebrauch laut Bebauungsplan vorgesehen.

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein außer folgende Punkte:
  • Die Vereinshütte wurde so weit als möglich Richtung Nord-Osten geschoben, um den Vorplatz weiterhin optimal nutzen zu können. Deshalb wird die Baugrenze Richtung Nord-Ost und Nord-West überschritten.
  • Nach § 31 Abs. 2 BauGB wird hier der Grundzug der Planung nicht berührt, weil mit dem Winkelbau bereits ein weitaus größerer Baukörper zulässig wäre. Durch die Überschreitung sind keine negativen Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung ersichtlich. Durch die Überschreitung werden weder Belichtung noch Belüftung für Grundstücksnachbarn beeinträchtigt.

Die Vereinshütte hat Außenmaße von 8,03 m x 5,03 m und eine seitliche Wandhöhe von 3,00 m. 

               Geplanter Standort der Hütte:                     Auszug aus dem BPlan:
 

Der Erste Bürgermeister berichtete damals, dass die Lage und Ausrichtung der Vereinshütte mit den Ortsvereinen beim Termin wegen der Eigenleistungen am 04.12.2019 abgestimmt wurde. Mit der jetzt gewählten Lage kommt das (Neben-)Gebäude am ehesten der Bauleitplanung nach. Alternativen waren eine schräge Lage auf dem Grundstück und eine parallele Lage. Beide Alternativen hätten größere Abweichungen vom Baufenster verursacht.

Bei der Auswahl des Standorts wurde auch berücksichtigt, dass beim Einsatz eines Spülmobils oder eines Kühlanhängers genug Platz zwischen BuV und Vereinshütte ist und die Anschlüsse für Storm und Abwasser leicht möglich sind.

Der Beschluss wurde in der Sitzung am 23.07.2024 zurückgestellt, da die Lage der Hütte nochmal geklärt werden sollte. Ein vor Ort Termin fand heute um 18:00 Uhr statt, zur genauen Abmessung und Bestimmung der Lage.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsmittel/Zuschuss für die Vereinshütte wurden eingestellt 

Diskussionsverlauf

MdG Purzeller findet die Hütte wichtig für die Ortsvereine. Dadurch wird die Bewirtung erleichtert, siehe aktuell beim Theater. Es sei besser und billiger, wenn ein Verein die Hütte baut.

MdG Braml meint, die Hütte solle weiter zurückgeschoben und die Hecke entfernt werden.

MdG Pöschl begrüßt die Vereinehütte, diese solle aber von allen Vereinen gebaut werden. Ein mögliches Defizit sollen alle Vereine stemmen.

Der 1. BGM erwidert MdG Pöschl, dass dies immer so geplant gewesen sei. Es solle bei einem rechteckigen Bau bleiben. Die Ausmaße 8 x 5 Metern waren damals die Ausmaße des Zeltes der Feuerwehr. Beim Vor-Ort-Termin seien nun 7 Meter vereinbart worden. Die Zufahrt zum Kühlraum der Jagdgenossenschaft sei mit einer Durchfahrtsbreite von 4,5 Metern gesichert.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung einer Vereinshütte auf dem Grundstück des Bürger- und Vereinsheims auf der FlNr. 21/1 (Dorfplatz), Gemarkung Nußdorf, zu mit einer Breite von bis zu 7,0 Metern. Eine Durchfahrtsbreite von mindestens 4,5 Metern zwischen Bürger- und Vereinsheim und Vereinshütte ist einzuhalten. Die Hütte ist so zurückzusetzen, dass das nordöstliche Hütteneck nicht das gemeindliche Grundstück überschreitet. Der GR erteilt sein Einvernehmen gemäß den vorgelegten Planunterlagen mit den oben genannten Änderungen nach § 36 BauGB und mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans “Nußdorf-Ortsmitte“ wegen Überschreitung des Baufensters nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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2.2. Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den FlNrn. 1382/3, 1388/17 und 1388 (TF), Gemarkung Nußdorf; Eininvernehmen nach § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 2.2

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Grunddaten:

  • Die Lage des Bauvorhabens befindet sich auf der FlNr. 1388 (TF) innerhalb der Teilaufhebung „Aiging Ortsmitte“ und richtet sich nun nach § 34 BauGB 
  • Die FlNrn. 1382/3 und 1388/17 liegen nicht innerhalb eines Bebauungsplans und werden ebenso nach § 34 BauGB beurteilt
  • Der Flächennutzungsplan weist ein allg. Wohngebiet sowie ein Dorfgebiet auf
  • Die Zufahrt ist gesichert über die Eggartstraße
  • Die Erschließung ist gesichert durch bestehende Anschlüsse




Die Bauwerber planen die Errichtung eines Zweifamilienhauses das auf die Grundstücksgrenze zwischen der FlNrn. 1388/17 und 1388 errichtet werden soll. Dabei soll nach Erteilung der Baugenehmigung ein Zukauf einer Teilfläche von der FlNr. 1388 erfolgen, wie im Eingabeplan gezeichnet. Der Entsprechende Nachbar hat dem Antrag auf Baugenehmigung zugestimmt und ist zudem mit den Antragsstellern verwandt.
Trotz Grundstückszukauf ist eine Abstandsflächenübernahme notwendig von ca. 0,18 m, diese wurde vom Grundstückseigentümer der FlNr. 1388 unterschrieben.

Das Wohnhaus soll mit einer Wandhöhe von 6,21 m und einer Firsthöhe von 7,69 m errichtet werden. 
Das bestehende Wohnhaus auf der FlNr. 1388/17 hat eine Wandhöhe von 5,20 m und eine Firsthöhe von 7,65 m.
Auf der FlNr. 1388 (Nord-Ost/Hangseite) wird für eine Einliegerwohnung für zwei Fenster der Hang abgegraben um Lichteinfall zu gewährleisten und gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen. Dadurch entsteht eine zu berücksichtigende Wandhöhe von ca. 7,47 m auf der Hangseite (Firsthöhe ca.8,95 m).

Auf dem Eingabeplan ist das Verhältnis der beiden Wohngebäude zueinander sehr gut ersichtlich, das neue Wohnhaus ist nur geringfügig höher als der Bestand.
Der auf der Flurnummer 1388 bestehende Stall hat eine Wandhöhe von 8,30 m. 
Das neue Wohnhaus liegt hier zwischen Bestandshaus und Stall. 

Da der Neubau innenliegend zwischen Bestandshaus und Innenhof eines Stalls liegt wirkt er auf Grund der Wandhöhe auf der Hangseite nicht zu Hoch und fügt sich dennoch ein. Seitens der Straße wird der geringfügige Höhenunterschied zum Bestandshaus kaum auffallen.
Das nördlich gelegene Wohnhaus (FlNr. 1388/6) hat eine Firsthöhe von 8,90 m und wäre im Vergleich zum geplanten Wohnhaus nur um 0,05 m niedriger in der Firsthöhe.

Es fand am 26.08.2024 ein vor Ort Termin mit dem Bauamt des LRA Traunstein und den Bauherren statt. Hierbei wurde das Thema der Höhenunterschiede genau begutachtet und die tatsächliche Lage vor Ort eingeschätzt. Dabei wurde festgestellt, dass die Wandhöhe auf der Hangseite, auf Grund der speziellen Innenhoflage, so denkbar umsetzbar ist.

Das neue Wohnhaus soll mit 12,24 m auf 8,11 m errichtet werden. 
Das bestehende Wohnhaus hat auf östlicher Seite eine Länge von ca. 11,91 m und südlich eine 
Länge von ca. 10,25 m. Die Wohnhäuser weisen ähnliche Maße auf, wobei das Bestandshaus etwas größer ist.

Im Sinne der Nachverdichtung sollte eine weitere Bebauung auf dem Grundstück mit der FlNr, 1388/17 sowie die Erweiterung auf die FlNr. 1388 möglich sein, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Kosten tragen die Antragssteller

Diskussionsverlauf

Der 1. BGM erklärt nochmals die Hang- bzw. Höhenlage. Er war mit dem gemeindlichen Bauamt und Vertretern des LRA TS bei einem Vor-Ort-Termin. Das LRA TS habe den Planungen zugestimmt.

Beschluss

Die Gemeinde Nußdorf erteilt dem Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf den FlNrn. 1382/3, 1388/17 und 1388 (TF); Gemarkung Nußdorf, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.3. Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der FlNr. 188/3, Gemarkung Sondermoning; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 2.3

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Grunddaten:
  • Die Lage des Bauvorhabens befindet sich innerhalb des Bebauungsplans „Sondermoning“.
Für diese FlNr. gilt zudem die 36. Änderung des Bebauungsplans „Sondermoning“.
  • Der Flächennutzungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auf.
  • Die Zufahrt ist gesichert über die Schloßbergstraße.
  • Die Wasserversorgung erfolgt über den Zweckverband Wasserversorgung Harter Gruppe.
  • Die Abwasserbeseitigung erfolgt über den gemeindlichen Kanal.


Die Bauwerber planen den Neubau eines Wohnhauses mit Carport. Um das Vorhaben verwirklichen zu können ist damals eine 36. Änderung des Bebauungsplans „Sondermoning“ erfolgt (Bekanntmachung vom 06.08.2021). Dabei wurde auf dem Grundstück ein weiteres Baufenster geschaffen sowie eine Fläche für den Carport. 
Eine Freistellungserklärung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBo zu dem Vorhaben erging mit Bescheid vom 13.03.2023.

Nun soll noch ein Kelleraußenabgang entstehen. Dieser überschreitet jedoch die Baugrenze und bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Zudem soll die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. 

Der Kellerabgang ragt um insgesamt 7,36 m² über die Baugrenze und ist dem Hauptbaukörper insgesamt klar untergeordnet. Grundzüge der Planung werden durch den Kellerabgang nicht berührt, da es sich lediglich um eine geringe Abweichung handelt. Die Abweichung ist vertretbar. Öffentliche Belange werden nicht berührt. 

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Kosten tragen die Antragssteller

Diskussionsverlauf

MdG Braml meint, es werde auf die Rigole gebaut. Ob die die Entwässerung gesichert sei?

Der 1. BGM bejaht dies. Es wurde aufgekoffert. Die Baugenehmigung mit dem Entwässerungsplan existiere bereits. Hier gehe es nur um den Kellerabgang.

MdG Ehinger bittet darum, den Bauwerbern einen Hinweis zu erteilen, dass so wenig wie möglich versiegelt werde.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der FlNr. 188/3, Gemarkung Sondermoning, zu und erteilt sein Einvernehmen gemäß den vorgelegten Planunterlagen nach § 36 BauGB, mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans “Sondermoning“ (36. Änderung) wegen Überschreitung des Baufensters nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.09.2024 ö 3

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Dem 1. BGM liegen keine Bekanntgaben vor. Aus der Öffentlichkeit gibt es keine Wortmeldungen.

MdG Purzeller weist auf die fertiggestellte Ortsdurchfahrt Wang hin. Das Warnschild auf Radfahrer bei der Ausfahrt beim Baum sei schlecht zu sehen. Dies birgt eine Gefahr für die Radfahrer. Da durch den Ort wieder gerast werde bittet er darum, wieder eine Geschwindigkeitstafel aufzustellen.

Der 1. BGM sichert zu, dass sich der Bauhof dem annehmen wird.

Datenstand vom 17.12.2024 17:35 Uhr