Datum: 05.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungsaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 22:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15.10.2024 - öffentlicher Teil
2 Bauanträge / Bauleitverfahren
2.1 Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende Gebäude auf der FlNr. 682 in Litzlwalchen, Gemarkung Nußdorf; Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB.
2.2 Errichtung eines Technikraums (in Verbindung mit der BImSchG Genehmigung GZ. 4.41-8240.64-210001); FlNr. 1518, Gemarkung Nußdorf
3 Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
4 Bekanntgaben des Bürgermeisters

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1. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15.10.2024 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö 1

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Das Protokoll der Sitzung vom 15.10.2024 – öffentlicher Teil – ist den Gemeinderäten zugesandt worden.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll der Sitzung vom 15.10.2024 – öffentlicher Teil – nach Kenntnisnahme ohne Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

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2. Bauanträge / Bauleitverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.12.2024 ö 2
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2.1. Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende Gebäude auf der FlNr. 682 in Litzlwalchen, Gemarkung Nußdorf; Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö 2.1

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Grunddaten:
  • Die Lage des Bauvorhabens befindet sich innerhalb der Ortsabrundungssatzung „Litzlwalchen“
  • Der Flächennutzungsplan weist ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) auf
  • Die Zufahrt ist gesichert über die Straße „Weidbodenweg“
  • Die Wasserversorgung erfolgt über den Zweckverband Wasserversorgung Harter Gruppe
  • Die Abwasserbeseitigung erfolgt über den gemeindlichen Kanal
  • Nachbarunterschriften sind teilweise vorhanden


Geplant ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage, als Ersatzbau für das bestehende Gebäude. Die Garage soll im Wohngebäude integriert und im Kellergeschoss entstehen. Für die Zufahrt zur Garage muss das Gelände entsprechend angepasst und abgegraben werden. Die Zufahrt erfolgt über die Straße „Weidbodenweg“.
Aufgrund vergangener Überflutungen soll der EG FFB im Vergleich zum Bestand um rund 60 cm angehoben werden. Geplant sind ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss.

Es entsteht eine seitliche Wandhöhe von 8,58 m. Im Vergleich hat das Bestandsgebäude eine Wandhöhe von 4,80 m.

Umgebungsbebauungen weisen Wandhöhen von ca. 4,97 m bis ca. 7 m auf. Unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauungen kann festgestellt werden, dass das geplante Wohnhaus mit 8,58 m eine Höhe erreicht, die sich nicht mehr an die Umgebung anpasst. 

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das geplante Wohnhaus, auf Grund der Wandhöhe, nicht in die Umgebungsbebauung ein. 

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Keine

Diskussionsverlauf

MdG Purzeller meint, dass Haus passe nicht rein. Es solle eine andere Lösung gefunden werden.

Auf Bitten des MdG Braml werden die Pläne aufgezeigt.

Beschluss

Die Gemeinde Nußdorf erteilt dem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende Gebäude FlNr. 682; Gemarkung Nußdorf, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15

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2.2. Errichtung eines Technikraums (in Verbindung mit der BImSchG Genehmigung GZ. 4.41-8240.64-210001); FlNr. 1518, Gemarkung Nußdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö beschließend 2.2

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Grunddaten:
  • Die Lage des Bauvorhabens befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gewerbliche Baufläche Aiging“
  • Der Flächennutzungsplan weist ein Sondergebiet (§ 11 BauNVO) auf
  • Die Zufahrt ist gesichert über die Gewerbestraße

Auf der Flurnummer 1518 in Aiging soll in einer der bestehenden Schüttboxen ein Technikraum errichtet werden. Der Technikraum soll dabei innerhalb der Schüttbox mit eigenem Dach und einem Tor errichtet werden. Es entstünde ein neuer Raum innerhalb der Box.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbliche Baufläche Aiging“ setzt für diesen Bereich eine andere Nutzung vor. So lautet die Zweckbestimmung: „Lagerung und Behandlung von Aushub/ Abbruchmaterial“. Der geplante Technikraum widerspricht demnach dem bestehenden Bebauungsplan. Eine Genehmigungsfreistellung konnte von der Gemeinde nicht erteilt werden, dazu wurde eine Erklärung mit Schreiben vom 10.10.2024 abgegeben. Daher wird nun ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt (Bauamt) durchgeführt.

Das Landratsamt Traunstein, Immissionsschutz- und Abfallrecht, hat mit Schreiben vom 15.07.2024 eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erteilt.
Demnach war keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, sowie wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, § 31 Abs. 2 BauGB.

Durch die Entstehung eines Technikraums innerhalb einer bereits bestehenden Schüttbox werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Keine

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Technikraums (in Verbindung mit der BImSchG-Genehmigung GZ: 4.41-8240.64-210001), FlNr. 1518; Gemarkung Nußdorf, zu und erteilt sein Einvernehmen gemäß den vorgelegten Planunterlagen nach § 36 BauGB, mit Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbliche Baufläche Aiging“, wegen anderer Zweckbestimmung, nach § 31 Abs.2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö beschließend 3

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Aufgrund des Antrages von mehreren Ratsmitgliedern auf Überwachung des fließenden Verkehrs u. a. im Ortsteil Sondermoning hat die Verwaltung mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern in Töging am Inn Kontakt aufgenommen. 
Es gibt 2 Möglichkeiten der Beauftragung der Verkehrsüberwachung: der Beitritt zum Zweckverband oder der Abschluss einer auf 2 Jahre begrenzten Zweckvereinbarung. Da der Beitritt aus zeitlichen und organisatorischen Gründen für die Herbstversammlung des Zweckverbandes nicht mehr möglich ist, schlägt die Verwaltung den Abschluss der Zweckvereinbarung vor. Im Zeitraum von 2 Jahren können Erfahrungen mit dem Zweckverband gesammelt werden. Eine weitere Beauftragung wäre dann nur noch über einen Beitritt zum Zweckverband möglich.

Ein Vertreter des Zweckverbandes wird diesen in der Sitzung kurz vorstellen.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Die noch zu ermittelnden Kosten sind im Haushalt 2025 einzuplanen. Ebenso sind die voraussichtlichen Erträge aus den Einnahmen der Verwarnungs-/und Bußgelder einzuplanen.

Diskussionsverlauf

MdG Braml meint, die Gemeinde solle ihre eigenen Geräte (Smileys) nutzen. Der Aufwand für die Verwaltung sei zu groß.

MdG Ober findet, dass Smileys zwar was bringen, aber zahlen sei lehrreicher. Als Beispiele spreche er sich für das Blitzen auf der B 304 bei Herbsdorf, in Wang und Sondermoning, vor allem von und in Richtung Hart aus.

MdG Purzeller erklärt, er sei zunächst negativ, jetzt positiv gestimmt. Es solle langsam gestartet werden. Den Verwaltungsaufwand halte er für gering.

MdG: Czogalla fügt hinzu, sie erachte eine Verkehrsüberwachung der 30er Beschränkung am Dorfplatz und der Hauptstraße beim Zebrastreifen in Nußdorf für sinnvoll.

MdG Feil findet, es spreche kein Argument gegen die Verkehrsüberwachung. Er verweist nochmals auf die neuralgischen Punkte, wie z. B: Wang.

MdG Ehinger ergänzt, so können Argumente für eine 30er Beschränkung in Sondermoning gesammelt werden. 250 € für eine Woche Datensammlung seien günstig. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2023 und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung. 
Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):


         § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf zwei Jahre ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS – festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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4. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.11.2024 ö 4

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

Dem 1. BGM liegen keine Bekanntgaben vor. Weder aus dem Gemeinderat, noch aus der Öffentlichkeit gibt es Wortmeldungen.

Datenstand vom 17.12.2024 17:17 Uhr