1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 "Kurgästehaus" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 27.03.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 der Gemeinde Oberammergau für das Gebiet „Kurgästehaus“ beschlossen.

Ziel der Änderung ist die Verkleinerung des Geltungsbereiches, um eine Weiterentwicklung für das Areal um das sogenannte Alex’nhaus zu ermöglichen und den Ist-Zustand des Areals „Kurgästehaus“ zu erhalten.

Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 wurde mit Begründung in der Zeit vom 20.04.2023 bis 26.05.2023 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim i. OB
-        Staatliches Bauamt, Weilheim
-        Am für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
-        Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


A. Baurecht

1 Allgemeines

Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen überholte Festsetzungen an geänderte ortsplanerische und gestalterische Anforderungen und Planungsabsichten angepasst werden. Konkret soll ein Bereich des Bebauungsplans aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden, in dem bisher ein historisches Anwesen als Abbruch dargestellt war, das aber zwischenzeitlich unter Denkmalschutz steht. Zusätzlich ist das Gebäude mittlerweile von der Gemeinde veräußert worden. Das unter Denkmalschutz stehende Gebäude soll in einem städtebaulichen Gesamtkonzept im Zusammenhang mit der nördlich angrenzenden Bebauung, die nicht Teil des Bebauungsplans ist, einer Nutzung zugeführt werden.

2 Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind

Die Planungsabsicht, den Teil aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen ist nachvollziehbar und wird befürwortet. Wir weisen jedoch darauf hin, dass nach erfolgter rechtskräftiger Änderung des Bebauungsplans das Vorhaben nach § 34 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu beurteilen ist. Möglicherweise erforderliche Abweichungen von Neubauvorhaben hinsichtlich Abstandsflächen, Stellplatznachweis o. ä. sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

B. Naturschutz

Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.

C. Immissionsschutz

Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht

Wasserrechtlich bestehen keine Bedenken.

E. Bodenschutzrecht

Im betroffenen Bereich sind keine Altlastenflächen bekannt.

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Das bereits bebaute Plangebiet liegt im Zentrum der Gemeinde, östlich der Eugen-Papst-Straße und ist im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt bzw. dargestellt. Die Gemeinde Oberammergau beabsichtigt, den rd. 1 ha großen Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans um eine Teilfläche von ca. 500 qm zu verkleinern, um die Weiterentwicklung eines Bestandsgebäudes in diesem Bereich im Rahmen des § 34 BauGB zu ermöglichen. Durch die Weiterentwicklung des Areals um das Gebäude soll auch die Ostseite des Kurgästehauses aufgewertet werden.

Der Planung entgegenstehende Erfordernisse der Raumordnung sind nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

….von unserer Seite ist keine Stellungnahme veranlasst.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Aus Sicht der Bau-und Kunstdenkmalpflege keine Einwendungen. Die Erhaltungsbemühungen um das sog. Alex‘nhaus werden ausdrücklich begrüßt.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmal: D-1-8432-0044, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Pfarrkirche St. Peter und Paul von Oberammergau und ihrer Vorgängerbauten. Die erste bekannte Kirche an dieser Stelle datiert in das 12. Jh. n. Chr. Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des historischen Ortskernes. Deshalb sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:


Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor-und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Der Planungsverband Region 17 Oberland, Bad Tölz äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


….auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 26.05.2023 an.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.

Aus dem Bereich Forsten: 

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände. 

Die Bayerwerk Netz GmbH, Penzberg äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungs-einrichtungen. 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 bei, die Versorgungsleitungen sind grün, die Anschluss Leitungen orange markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. 

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Alle Stellungnahmen sind redaktionell in die textlichen und planerischen Festsetzungen eingearbeitet. Eine grundsätzliche Änderung des Satzungsentwurfes ist nicht erforderlich, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 der Gemeinde Oberammergau für das Gebiet „Kurgästehaus“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB kann beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

I.        Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 1. Änderung         des         Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ und der Begründung in den         Fassungen vom 27.03.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen         sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung         der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine         Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten         Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf         eingearbeitet.

II.        Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die         Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ mit         Begründung in den Fassungen vom 27.03.2023. Die Hinweise aller Träger         öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung         des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

III.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans         Nr. 09 „Kurgästehaus“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I.        Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 1. Änderung         des         Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ und der Begründung in den         Fassungen vom 27.03.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen         sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung         der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine         Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten         Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf         eingearbeitet.

II.        Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die         Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ mit         Begründung in den Fassungen vom 27.03.2023. Die Hinweise aller Träger         öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung         des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

III.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans         Nr. 09 „Kurgästehaus“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2023 14:17 Uhr