Die beiden Eigentümer der FlNr. 2915/2 und 2915/3 stellen folgenden Antrag:
Sehr geehrter Herr Huppmann,
bezugnehmend auf unsere Diskussionen beim vom 10.09.2024 Amtstag und den darauffolgenden Vorschlägen, möchten wir als Eigentümer der beiden Flächen
hiermit offiziell den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans für das Grundstück in der Ettaler Straße 55B / Flur Nr. 2915/2 stellen.
Wie Ihnen bekannt ist, sind die Gründe für diesen Antrag vielschichtig und wurden bereits ausführlich erörtert.
Wir sind überzeugt, dass eine Aufhebung des Bebauungsplans nicht nur im Interesse der unmittelbar Betroffenen, sondern auch im Sinne einer nachhaltigen Bebauung dieses Grundstückes liegt.
Wir bitten daher um eine zeitnahe Prüfung unseres Antrags und stehen für Rückfragen oder die Bereitstellung weiterer Unterlagen selbstverständlich zur Verfügung.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffen auf eine positive Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beiden Antragsteller haben im Amtstag ihre Sichtweise über die Bebaubarkeit des oben genannten Grundstückes erläutert und daraufhin diesen Antrag gestellt.
Die Verwaltung sieht zunächst aus städteplanerischer Sicht keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan zu ändern, da für dieses Grundstück die letzte Änderung erst zum 30.04.2015 vollzogen worden ist und es aktuell bebaubar ist.
Sollte jedoch dem Antrag stattgegeben werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die städtebaulichen Ziele der Gemeinde zu gestalten.
Variante 1:
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ wird komplett aufgehoben. Dies hätte zur Folge, dass alle Grundstücke innerhalb des jetzigen Geltungsbereiches „Am Rainenbichl“ frei nach § 34 BauGB (Innenverdichtung) bebaubar wären. Ein geordnetes städtebauliches Ziel wäre dann nicht mehr gewährleistet. Die städtebaulichen Ziele werden seit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 verfolgt.
Variante 2:
Das in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ festgesetzte Baufenster für die FlNr. 2915/2 wird Richtung Westen verschoben. Dies würde der Urplanung für das Gesamtgebiet „Am Rainenbichl“ von 1969, deren textlichen Festsetzungen heute noch zum Teil Gültigkeit haben, am nächsten kommen.
Variante 3:
Der Geltungsbereich aus der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ wird verkleinert, und zwar an die östliche Grenze des im Antrag genannten Flurstückes. Somit würde das Baufenster für die beiden Antragsteller wegfallen und eine zukünftige Bebauung wäre dann nach § 34 BauGB im Zuge der Nachverdichtung möglich.
Alle Varianten wurden im Amtstag mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vorbesprochen und eine Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt.