Die KID Gastronomie GmbH (Dorfstüberl) und das Eiscafé Dolomiti haben einen Antrag an den Gemeinderat gerichtet, um die Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oberammergau wie folgt zu ändern:
Gegenstand des Antrags:
Änderung des § 7 Abs. 6 Satz 2 der Satzung, welcher derzeit vorsieht, dass eine Sondernutzung nur “über die Gaststättenfront/Ladenfront” zulässig ist.
Begründung:
Die derzeitige Regelung beschränkt die zulässige Sondernutzung (z. B. für Freischankflächen) ausschließlich auf den Bereich unmittelbar vor der eigenen Gaststättenfront. Diese Einschränkung ist zu starr gefasst und lässt keine Flexibilität in der Nutzung angrenzender öffentlicher Flächen zu, selbst wenn diese besser geeignet oder unkritisch im Hinblick auf die Nutzung durch Dritte wären.
Darüber hinaus profitieren sowohl wir als Gewerbetreibende als auch die Gemeinde selbst von einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit: Zusätzliche Sitzplätze bedeuten für uns mehr Gäste und Umsatz, was zugleich zu höheren Einnahmen aus Sondernutzungsgebühren und Fremdenverkehrsbeiträgen für die Gemeinde führt.
Ein ausreichend breiter Durchgang – der selbstverständlich weiterhin gewährleistet sein muss – kann auch mit einer großzügigeren Gestaltung problemlos erhalten bleiben. Tatsächlich wirkt ein breiterer, offen gestalteter Durchgang oft einladender für Gäste als die aktuell häufig praktizierten Mindestabstände von 1,5 Metern, die eher beengt und wenig attraktiv erscheinen.
Selbstverständlich soll bei einer erweiterten Sondernutzung immer das vorrangige Nutzungsrecht der Gastronomiebetriebe oder Einzelhändler gewahrt bleiben, die sich direkt an der betreffenden Fläche befinden. Wenn der dort ansässige Betrieb jedoch keinen Bedarf an einer Sondernutzung anmeldet, sollte eine Nutzung durch einen benachbarten Gewerbebetrieb im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich sein – sofern keine konkurrierenden Interessen bestehen.
Eine differenziertere, praxisorientierte Regelung – etwa durch Einzelfallentscheidungen der Gemeinde – würde eine ausgewogene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse, nachbarschaftlichen Rücksichten und wirtschaftlicher Nutzung ermöglichen.
Vorschlag zur Änderung des Wortlauts:
Der derzeitige Satz
„Eine Sondernutzung ist nur über die Gaststättenfront zulässig.“
soll ersetzt werden durch:
„Die Sondernutzung soll grundsätzlich über die Gaststättenfront erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die Sondernutzung auf angrenzende öffentliche Flächen erweitert werden, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs oder anderer Nutzungen entstehen. Vorrangig ist dabei die Nutzung durch den an die Fläche angrenzenden Betrieb zu berücksichtigen.“
Ziel des Antrags:
- Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten für ansässige Gastronomiebetriebe
- Förderung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum
- Stärkung des Wirtschaftsstandorts Oberammergau
- Erhöhung der gemeindlichen Einnahmen durch Sondernutzungsgebühren und Fremdenverkehrsbeiträge
- Wahrung nachbarschaftlicher Rücksichtnahme und klarer Vorrangregelung für Anlieger
- Einladendere Gestaltung des Ortsbilds für Gäste und Einheimische
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Thema Sondernutzung wurde im Jahr 2019 sehr intensiv im Bauausschuss und im Gemeinderat behandelt. Es gab Ortsbesichtigungen und Einzelfallentscheidungen. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen für die örtliche Gastronomie sowie das Aufstellen von Warenkörben und Verkaufsständern war hier ein zentrales Thema. In diesen Fällen wurde stets auf die Regelungen in der Satzung bestanden. Von einer Änderung der Satzung zum alleinigen Vorteil der Gastronomie wird dringend abgeraten. In Folge werden dann andere Gruppen, wie z. B. die Einzelhändler, für sich ebenfalls großzügigere Regelungen einfordern. Ob dies für das Ortsbild wünschenswert ist, dürfte fraglich sein.