Datum: 25.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Sternplatz, Skulpturenwettbewerb
2 Sternplatz Sondernutzung; Antrag der Fraktion CSU
3 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 "Kurgästehaus" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
4 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 "Himmelreich" - Ergebnis der Beteiligugng der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
5 Antrag auf Nutzungsänderung; FlNr.15/2
6 Kommunale Wärmeplanung
7 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Sternplatz, Skulpturenwettbewerb

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö 1

Sachverhalt

Die Gemeinde Oberammergau lobt einen Skulpturenwettbewerb für den Sternplatz aus.

Anlass des Wettbewerbs: 
Nach der Neugestaltung des Sternplatzes soll er mit einer Holzskulptur belebt werden. Alle 4 bis 6 Jahre wird ein neuer Wettbewerb mit neuem Thema ausgeschrieben werden. Gleichzeitig ist der Platz durch Gastronomie belebt. Im Winter wird an Stelle der Skulptur wie bisher ein Christbaum aufgestellt werden 

Aufgabenstellung für die Skulptur:
Im Rahmen des Wettbewerbs soll von Kunstschaffenden aus Oberammergau eine Holzskulptur entwickelt werden, die in Ausdruck und Aussage Bezug nimmt auf das Thema: Oberammergauer Sternsinger/Sternrundgang.

Für die Herstellung der Skulptur stehen insgesamt 15.000,00 Euro zur Verfügung. 
Die Herstellungskosten umfassen die Material-, Bearbeitungs- und Transportkosten, ebenso wie den Aufbau und die Montage bzw. Aufstellung am Verwendungsort. Für die Ermittlung der Herstellungskosten ist davon auszugehen, dass etwaige elektrische Anschlüsse, Fundamente oder Verankerungen von der Gemeinde erstellt werden. Der Betonsockel wird 0,60 m hoch sein und einen Umfang von 1,80 x 1,80 Metern haben, über den die Skulptur nicht hinausragen soll. Die Skulptur kann, je nach Größe, auch auf einem vom Künstler, der Künstlerin konzipierten Sockel stehen, der auf dem Betonsockel aufgebracht werden kann. Die Skulptur soll insgesamt, mit Sockeln nicht über 2,50 Meter hoch sein.
Das Honorar ist ebenfalls im Budget zur Herstellung für die Kunstwerke inbegriffen, umfasst die Kosten des Entwurfes, der Ausführungsunterlagen sowie die künstlerische Überwachung. Die Skulptur muss aus Holz sein. Die Arbeit muss neu konzipiert und zum ersten Mal gezeigt werden. Sie darf nicht aus einem Fundus stammen und muss ausstellungsfertig angeliefert werden.
Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin darf nur eine Arbeit abgeben.

Teilnahme am Wettbewerb:

Einreichung eines aussagekräftigen Modells, einer Beschreibung in einem Kuvert, sowie Name, Adresse und Telefonnummer in einem zweiten geschlossenen Kuvert. Beide Kuverts und das Modell müssen mit einer beliebigen fünfstelligen Nummer versehen werden.

Termine:
bis 1.November 2023: Anmeldung zum Wettbewerb
bis 1.Februar 2024: Abgabe der Wettbewerbsbeiträge
Mitte Februar 2024: Sitzung der Jury und 
Bekanntgabe des Preisträgers und Aufforderung zur Umsetzung
bis 1. Juni 2024: Fertigstellung der Skulptur 

Teilnahmeberechtigung:
Teilnahmeberechtigt ist jede/r (professionell arbeitende) Kunstschaffende, der/die in Oberammergau wohnt, arbeitet oder einen unmittelbaren Bezug zum Ort hat. Ebenso sind Absolventinnen und Absolventen der Staatlichen Berufsfachschule für Holzbildhauer, Oberammergau teilnahmeberechtigt. Bewerbungen von Künstlergruppen sind ausdrücklich erlaubt, allerdings müssen alle teilnehmenden Personen bereits im Bewerbungsverfahren benannt werden.

Preisgericht und Zusammensetzung:
Das Preisgericht vergibt bis zu drei Preise in der Staffelung: 2.000 / 1.000 / 500 Euro.
Die Sitzung der Jury findet im Februar 2024 statt. Das Preisgericht des Wettbewerbs setzt sich aus fünf Preisrichtern/-innen (bzw. ihren Vertreter/innen) zusammen:

Preisrichter/innen:
Gemeinde Oberammergau: zwei Personen (1 Gemeinderat und BGM)
Staatl. BFS für Holzbildhauer Oberammergau: Wolfgang van Elst oder Vertretung
Staatl. Berufsfachschule Gap: Leiter
Oberammergau Museum: Museumsleitung
Die Entscheidung der Jury ist unanfechtbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Gemeinde Oberammergau verpflichtet sich, wenn die Aufgabe realisiert wird und der Empfehlung des Gutachtergremiums nichts entgegensteht, den Auftrag einem oder mehreren Wettbewerbsteilnehmern zu erteilen.
Die Teilnehmer verpflichten sich, im Falle der Beauftragung die weitere Bearbeitung zu übernehmen und innerhalb der oben genannten Termine abzuliefern.

Die Skulptur geht in das Eigentum der Gemeinde über.

Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss stimmt der im Sachverhalt beschriebenen Vorgehensweise vollumfänglich zu.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss stimmt der im Sachverhalt beschriebenen Vorgehensweise vollumfänglich zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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2. Sternplatz Sondernutzung; Antrag der Fraktion CSU

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion im Gemeinderat Oberammergau stellt hiermit folgenden Antrag:

Sondernutzung öffentlicher Flächen im Bereich Sternplatz

Der Ausschuss möge beschließen: 
 
Analog der Nutzung des Sternplatzes in den Corona-Jahren 2020 und 2021 sollen die verkehrsrechtlich geeigneten Flächen - unter Berücksichtigung anderweitig genutzter Flächen - den gastronomischen Anliegerbetrieben dauerhaft zur Nutzung gem. der geltenden Gebührensätze zur Verfügung gestellt werden. 
 
Der Beschlussvorschlag begründet sich wie folgt: 
 
Bereits in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses vom 25.05.2020 haben sich die Ausschussmitglieder aufgrund der damals herrschenden Corona-Sondersituation einstimmig dafür ausgesprochen, den Sternplatz zur gastronomischen Sondernutzung freizugeben. Eine Fortführung der Belebung am Sternplatz für das Jahr 2021 wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses vom 23.11.2020 beschlossen. Für das Passionsjahr 2022 war bereits ein kirchliches Begleitprogamm vorgesehen und konnte ebenso viele Besucher auf die neugestaltete Fläche ziehen. 

Aus der Erfahrung dieser drei Jahre sieht es die CSU-Fraktion im Gemeinderat als einen großen Mehrwert für die Aufenthaltsqualität auf dem Sternplatz an, wenn die wenigen möglichen Flächen durch gastronomische Angebote belebt werden. Ebenso würde eine weitere Ausweisung von gastronomischen Flächen auf dem Sternplatz der geplanten Umsetzung einer Holzskulptur nicht entgegenstehen. Darüber hinaus würden weitere nutzbare Flächen die örtliche Gastronomie stärken und somit dem überörtlichen Trend des Rückgangs gastronomischer Angebote entgegenwirken.

Eine gemeinsame Absprache vor Beantragung, welche gastronomischen Betriebe den Zuschlag auf Flächen erhalten, soll über die Interessensgemeinschaft Sternplatz erfolgen. Eine auf ein Kalenderjahr zu befristende Genehmigung bleibt dabei obligatorisch. 

Deckungsvorschlag: 
Entfällt

Beschlussvorschlag

Analog der Nutzung des Sternplatzes in den Corona-Jahren 2020 und 2021 sollen die verkehrsrechtlich geeigneten Flächen - unter Berücksichtigung anderweitig genutzter Flächen - den gastronomischen Anliegerbetrieben dauerhaft zur Nutzung gem. der gelten Gebührensätze zur Verfügung gestellt werden. 

Beschluss

Analog der Nutzung des Sternplatzes in den Corona-Jahren 2020 und 2021 sollen die verkehrsrechtlich geeigneten Flächen - unter Berücksichtigung anderweitig genutzter Flächen - den gastronomischen Anliegerbetrieben dauerhaft zur Nutzung gem. der gelten Gebührensätze zur Verfügung gestellt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

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3. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 "Kurgästehaus" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 27.03.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 der Gemeinde Oberammergau für das Gebiet „Kurgästehaus“ beschlossen.

Ziel der Änderung ist die Verkleinerung des Geltungsbereiches, um eine Weiterentwicklung für das Areal um das sogenannte Alex’nhaus zu ermöglichen und den Ist-Zustand des Areals „Kurgästehaus“ zu erhalten.

Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 wurde mit Begründung in der Zeit vom 20.04.2023 bis 26.05.2023 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim i. OB
-        Staatliches Bauamt, Weilheim
-        Am für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
-        Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


A. Baurecht

1 Allgemeines

Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen überholte Festsetzungen an geänderte ortsplanerische und gestalterische Anforderungen und Planungsabsichten angepasst werden. Konkret soll ein Bereich des Bebauungsplans aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden, in dem bisher ein historisches Anwesen als Abbruch dargestellt war, das aber zwischenzeitlich unter Denkmalschutz steht. Zusätzlich ist das Gebäude mittlerweile von der Gemeinde veräußert worden. Das unter Denkmalschutz stehende Gebäude soll in einem städtebaulichen Gesamtkonzept im Zusammenhang mit der nördlich angrenzenden Bebauung, die nicht Teil des Bebauungsplans ist, einer Nutzung zugeführt werden.

2 Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind

Die Planungsabsicht, den Teil aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen ist nachvollziehbar und wird befürwortet. Wir weisen jedoch darauf hin, dass nach erfolgter rechtskräftiger Änderung des Bebauungsplans das Vorhaben nach § 34 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu beurteilen ist. Möglicherweise erforderliche Abweichungen von Neubauvorhaben hinsichtlich Abstandsflächen, Stellplatznachweis o. ä. sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

B. Naturschutz

Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.

C. Immissionsschutz

Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht

Wasserrechtlich bestehen keine Bedenken.

E. Bodenschutzrecht

Im betroffenen Bereich sind keine Altlastenflächen bekannt.

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Das bereits bebaute Plangebiet liegt im Zentrum der Gemeinde, östlich der Eugen-Papst-Straße und ist im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt bzw. dargestellt. Die Gemeinde Oberammergau beabsichtigt, den rd. 1 ha großen Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans um eine Teilfläche von ca. 500 qm zu verkleinern, um die Weiterentwicklung eines Bestandsgebäudes in diesem Bereich im Rahmen des § 34 BauGB zu ermöglichen. Durch die Weiterentwicklung des Areals um das Gebäude soll auch die Ostseite des Kurgästehauses aufgewertet werden.

Der Planung entgegenstehende Erfordernisse der Raumordnung sind nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

….von unserer Seite ist keine Stellungnahme veranlasst.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Aus Sicht der Bau-und Kunstdenkmalpflege keine Einwendungen. Die Erhaltungsbemühungen um das sog. Alex‘nhaus werden ausdrücklich begrüßt.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmal: D-1-8432-0044, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Pfarrkirche St. Peter und Paul von Oberammergau und ihrer Vorgängerbauten. Die erste bekannte Kirche an dieser Stelle datiert in das 12. Jh. n. Chr. Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des historischen Ortskernes. Deshalb sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf.

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor-und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Der Planungsverband Region 17 Oberland, Bad Tölz äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


….auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 26.05.2023 an.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.

Aus dem Bereich Forsten: 

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände. 

Die Bayerwerk Netz GmbH, Penzberg äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:


gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungs-einrichtungen. 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 bei, die Versorgungsleitungen sind grün, die Anschluss Leitungen orange markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. 

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Alle Stellungnahmen sind redaktionell in die textlichen und planerischen Festsetzungen eingearbeitet. Eine grundsätzliche Änderung des Satzungsentwurfes ist nicht erforderlich, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 der Gemeinde Oberammergau für das Gebiet „Kurgästehaus“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB kann beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

I.        Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 1. Änderung         des         Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ und der Begründung in den         Fassungen vom 27.03.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen         sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung         der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine         Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten         Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf         eingearbeitet.

II.        Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die         Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ mit         Begründung in den Fassungen vom 27.03.2023. Die Hinweise aller Träger         öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung         des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

III.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans         Nr. 09 „Kurgästehaus“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I.        Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 1. Änderung         des         Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ und der Begründung in den         Fassungen vom 27.03.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen         sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung         der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine         Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten         Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf         eingearbeitet.

II.        Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die         Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Kurgästehaus“ mit         Begründung in den Fassungen vom 27.03.2023. Die Hinweise aller Träger         öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung         des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

III.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans         Nr. 09 „Kurgästehaus“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 "Himmelreich" - Ergebnis der Beteiligugng der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 22.05.2023 mit dem Aufstellungsbeschluss die 4. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 3 „Himmelreich“ der Gemeinde Oberammergau beschlossen.

Ziel der Änderung ist die Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches bzw. die Einbeziehung von einer Fläche von ca. 650 m², um die Möglichkeit einer weiteren Bebauung zu schaffen.

Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 „Himmelreich“ wurde mit Begründung in der Zeit vom 20.07.2023 bis 31.08.2023 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

-        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
-        Planungsverband Region Oberland, Bad Tölz
-        Am für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
-        Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

A. Baurecht 

Die Gemeinde Oberammergau beabsichtigt durch die 4. Änderung der Innenbereichssatzung, den Geltungsbereich der Satzung um etwa 10 m nach Osten zu erweitern und orientiert sich dabei an den bestehenden Flurstückgrenzen.

Mit den geplanten Regelungen der 4. Änderung der Innenbereichssatzung besteht grundsätzlich Einverständnis. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir die Festsetzung unter Ziffer 5 des Textteiles über die maximal zulässige Grundfläche dahingehend zu konkretisieren, ob für Terrassen und Balkone eine Überschreitungsmöglichkeit der für Hauptanlagen maximal zulässigen Grundfläche (120 m²) von z. B. 20% zugelassen wird. Hintergrund: Terrassen und Balkone (= Außenwohnflächen von hohem Wohnwert) sind im Sinn von § 19 BauNVO 1990 bei der Berechnung der Grundfläche der Hauptanlage mitzurechnen.

B. Naturschutz 

Der verursachte Eingriff in Natur und Landschaft ist zu bilanzieren und es sind geeignete Kompensationsmaßnahmen festzulegen.

C. Immissionsschutz 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht

Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Das Gebiet befindet sich insbesondere nicht im Gebiet der sich in Aufstellung befindlichen Überschwemmungsgebietsverordnung der Großen Laine. Es wird aber darauf hingewiesen, dass laut Umwelt Atlas des LfU hier ein HQ extrem vorliegt. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:

Vorhaben:

Die Gemeinde Oberammergau plant, Teilflächen der Grundstücke mit Fl.-Nrn. 1009/1, 1010/1 und 1000/1 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Dazu soll die bestehende Innenbereichssatzung nach Osten um ca. 725 qm erweitert werden.

Berührte Belange:

Orts- und Landschaftsbild:

Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.4 (Z) soll die Siedlungstätigkeit auf die charakteristische Siedlungsstruktur und die bauliche Tradition des Oberlandes ausgerichtet werden. Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden (RP 17 B II 1.6 (Z)).

Auf Grund der Ortsrandlage kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Ergebnis:
Bei Berücksichtigung des o.g. Belanges steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zur genannten Änderung der Innenbereichssatzung „Himmelreich“ nimmt das Was-serwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Nieder-schlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einen Sickertest zu bestätigen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange 

Vollzug der Baugesetze; 4. Änderung Innenbereichssatzung Nr. 3 "Himmelreich" in Oberammergau 

Inhalt 

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten
1.2 Grundwasser 
1.3 Altlasten und Bodenschutz 
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen 
1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz 
1.4 Wasserversorgung 
1.5 Abwasserentsorgung 
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser        
1.5.2 Niederschlagswasser 
2. Zusammenfassung 

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen

Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, siehe
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1, WHG. Dies sind vereinfacht alle Flächen, die von Gefahrenkarten für HQextrem umfasst werden abzüglich der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Über die nachfolgend genannten Festsetzungsvorschläge hinaus, sollten weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB getroffen werden, um die Schäden bei Extremhochwasser zu minimieren. Es wird dringend empfohlen, hierfür eine Risikobeurteilung durchzuführen.

Hinweis zur Änderung des Plans:

Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen.

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt (Dazu sollte der Planer möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen). Gebäude / Wohngebäude sind bis zu dieser Höhe wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.)“

„Die Gebäudetechnik, insbesondere die Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation muss an das Extremhochwasser (HQextrem) angepasst sein (Die konkreten Festsetzungen hierfür ergeben sich aus der o.g. Risikobeurteilung).

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist grundsätzlich verboten.

1.2 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Um negative Einflüsse auf das Grundwasser ausschließen zu können, hat der Bauherr einen fachlich qualifizierten Nachweis über die quantitativen und qualitativen Einflüsse auf das Grundwasser während der Bauphase und im Endzustand zu erbringen (z. B. hydrogeologisches Gutachten). Für entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig wasserrechtliche Genehmigungen bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.“
„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

1.3 Altlasten und Bodenschutz

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz

Auch wenn von einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen wird, werden durch das Vorhaben die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Die Vorsorgepflicht gegenüber dem Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung bleibt davon unberührt und ergibt sich aus § 7 BBodSchG und §§ 9 und 10 BBodSchV.

Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben“, DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sowie DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ zu beachten.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.“

„Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.“

„Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden.“

„Der belebte Oberboden und ggf. der kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder einer Nutzung zuzuführen.“

Die Anforderungen nach DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sind zu beachten.
Der Anfall von Bodenaushub ist soweit wie möglich zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 KrWG) bzw. gering zu halten. Dies ist bereits bei der (Bau)Planung zu berücksichtigen und ggf. ein entsprechendes Bodenmanagementkonzept zu erstellen (= Massenbilanzierung Bodenaushub + frühzeitige Darstellung möglicher Verwertungswege + Einplanung notwendiger (Zwischen-)Lagerflächen).

Zur Entlastung von Entsorgungswegen und zur Kostenminimierung sollte ausgehobenes Bodenmaterial möglichst am Entstehungsort (z. B. innerhalb des Baugebietes) wiederverwendet werden (z.B. modellierte Vegetationsflächen, Lärm- /Sichtschutzwälle, Dachbegrünungen). Auf das Schreiben des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.08.2020 wird hingewiesen.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Es wird empfohlen, hierfür von einem qualifizierten Fachbüro bereits im Vorfeld ein Bodenmanagementkonzept mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb. mit Art. 1 und 2 BayAbfG) erstellen zu lassen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV).“

„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“

„Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.“

„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“

1.4 Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

1.5 Abwasserentsorgung

1.5.1 Häusliches Schmutzwasser

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage, vorzugsweise im Trennsystem, anzuschließen.

1.5.2 Niederschlagswasser

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Vorschlag für Festsetzungen

„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“

„Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“
„Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen.“

2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

 Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum jeweiligen Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. 

Aus dem Bereich Forsten: 

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände. 

Die Bayerwerk Netz GmbH, Penzberg äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 bei, die Versorgungsleitungen sind grün, die Anschluss Leitungen orange markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

Das Staatliche Bauamt, Weilheim äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…das Staatliche Bauamt Weilheim nimmt zu o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Als Träger öffentlicher Belange haben wir keine Einwände.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim i.OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…. die vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Weilheim i. OB wahrzunehmenden öffentlichen Belange nach § 4 BauGB sind durch die beabsichtigte Planung nicht berührt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Alle Stellungnahmen sind redaktionell in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet. Eine grundsätzliche Änderung des Satzungsentwurfes ist nicht erforderlich, die Satzung zur 4. Änderung Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 „Himmelreich“ der Gemeinde Oberammergau gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB kann beschlossen werden.

Anlage: Lageplan

Beschlussvorschlag

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 11.07.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 11.07.2023. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 11.07.2023 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 11.07.2023. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 4. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Nutzungsänderung; FlNr.15/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö 5

Sachverhalt

Es wird vom Bauwerber eine Nutzungsänderung im Gebäude Dorfstraße 3 beantragt, sowie eine Anbringung von Werbeanlagen. 

Derzeit befinden sich im Erdgeschoss Geschäftsräume und in den darüber liegenden Geschoßen Wohnungen. Eine Wohnung im Obergeschoß auf der Südseite zur Dorfstraße gelegen, soll in Büroflächen umgebaut werden.

Bestandteil der Baumaßnahme sind auch energetische Sanierungsmaßnahmen und kleiner Veränderungen an der Südfassade im Erdgeschoss. Diese sind im Bauantrag dargestellt, aber verfahrensfrei und daher nicht Teil des Antrags.

Die Nutzungsänderung verändert die Stellplatzberechnung. Die Gegenüberstellung des Ist-Zustands und Bedarf an Stellplätze, findet sich im Anhang.  Hier wird ersichtlich, dass 3 Stellplätze zusätzlich auf dem Grundstück errichtet werden müssten. Da diese nicht auf dem Grundstück errichtet werden können möchte der Bauwerber die Stellplätze gerne ablösen.  Da es sich bei dem Bauwerber um einen gemeindeeigenen Betrieb handelt kann auf die Ablösesumme verzichtet werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird zugestimmt. Die 3 fehlenden Stellplätze können abgelöst werden. Auf die Ablösesumme wird/ wird nicht verzichtet.

Beschluss

Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird zugestimmt. Die 3 fehlenden Stellplätze können abgelöst werden. Auf die Ablösesumme wird/ wird nicht verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Kommunale Wärmeplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö 6

Sachverhalt

Gesetzeslage

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingebrachten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zugestimmt. Der Gesetzesentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. 

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, dass alle Kommunen eine Wärmeplanung haben, damit Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gewerbetreibende wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können.

Darüber hinaus wird das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Wärmenetze sollen bis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Kommunen mit < 10.000 Einwohnern sollen bis zum 30.Juni 2028 verpflichtet werden eine kommunale Wärmeplanung erstellen zu lassen.


Kommunale Wärmeplanung (KWP)

Das Vorgehen bei einer Kommunale Wärmeplanung (KWP) erfolgt in 3 Schritten

  1. Bestandsanalyse
Der Gebäudewärmebedarf wird gebäudescharf ermittelt

  1. Potenzialanalyse
Es werden Potentielle Energiequellen, vorhandenen 
und neu mögliche Infrastrukturen, sowie mögliche erneuerbare Energien definiert

  1. Kommunaler Wärmeplan
               Ziele werden definiert


Bei der Erstellung der Wärmeplanung ist eine breite gesellschaftliche Beteiligung vorgesehen: Öffentlichkeit, Betreiber von Energieversorgungs-und Wärmenetzen, Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, Großverbraucher, Energiegemeinschaften und andere Akteure sollen mit in den Prozess einbezogen werden.


Tatsächliche Umsetzung

In welcher Form so ein Wärmeplan erstellt wird ist noch nicht klar definiert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten von Papierform bis zur eigenen Software. Vorteil bei einer softwarebasierten Bestandsanalyse ist, dass ein andauerndes Monitoring möglich ist. Es wird ein einheitlicher Datenbestand aufgebaut, der fortgeführt und laufend verbessert wird. Die Daten könnten dann GIS basiert dargestellt werden. Der Bürger könnte die Infos daraufhin online beim Energieatlas Bayern abrufen.
 

Förderung

Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 gilt eine erhöhte Förderquote von 90 % bei einer Kostenobergrenze von 7€ pro Einwohner. 
Bei einer Einwohnerzahl von 5.392 ergibt das einen Höchstbetrag von 37.744€.


Bemerkung der Verwaltung

Derzeit gibt es noch keine bundesgesetzliche Verpflichtung, diese soll aber noch bis Ende 2023 kommen. Durch die hohe Förderquote von 90% bis Ende 2023 gibt es gerade ein erhöhtes Aufkommen bei der Antragstellung und nach inoffiziellen Aussagen dauert es anscheinend zum Bescheid bis zu einem Jahr.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Das Gremium beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, beauftragt die Verwaltung zur Antragsstellung bis zum 31.12.2023. Kosten hierfür sind in die nächste Haushaltsplanung mit auf zu nehmen.


Beschlussvorschlag 2 (Alternative zu Beschlussvorschlag 1):

Das Gremium beschliesst die gesetzliche Verpflichtung ab zu warten.

Beschluss

Das Gremium beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, beauftragt die Verwaltung zur Antragsstellung bis zum 31.12.2023. Kosten hierfür sind in die nächste Haushaltsplanung mit auf zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.09.2023 ö 7

Sachverhalt

GRM Floßmann: 
DMS-AZ: 14: 
Die Schrittgeschwindigkeit in der Herkulan-Schwaiger-Gasse wird oft nicht eingehalten. Sie 
bittet darum, die Polizei hierfür zu sensibilisieren und bei den Bring- und Abholzeiten besser 
zu kontrollieren und die Anzeigetafel für die Geschwindigkeitsmessung hier für eine gewisse 
Zeit aufzustellen.


GRM Götz: 
DMS-AZ: 14: 
Er war im Urlaub und hat ein gutes Parkleitsystem in Ruhpolding entdeckt und man möge doch mal prüfen, ob so ein Bezahlsystem bei uns auch möglich wäre? Beispiel: Man bezahlt 7,- € Parkgebühr und man erhält beim Einzelhandel dann 4,- € bei einem Einkauf oder Verzehr 
wiedererstattet. Ähnlich wie es bei den Autobahntoiletten Sanifair ist. Man könnte dadurch den Einzelhandel und die Gastronomie weiter stärken. Kann man die Parkuhr hierzu umstellen?

BGM Rödl: Banderolen zu bedrucken ist schwierig. Wer gibt den Zuschuss und wer erhält die Rückerstattung? 

Das Thema soll in der Verwaltung mit Pro Gast e.V. besprochen werden.


GRM Proksch: 
DMS-AZ: 6020
Immer mehr aufgeständerte PV Anlagen sind zu sehen, sind diese genehmigungspflichtig? 

Verwaltung: Keine rechtliche Grundlage für das LRA zur Genehmigungsfähigkeit von PV. Die Höhe über dem First und die Größe ist aber voraussichtlich ausschlaggebend, ob es sich um eine genehmigungspflichtiges BV handelt. Verwaltung wird es aber mit dem LRA beim Amtstag abklären. 

Datenstand vom 13.12.2023 14:17 Uhr