Datum: 20.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ganzjahresschwimmbad für Oberammergau – Mittel für Planungsleistungen in den Haushalt 2024 einstellen; Antrag der Fraktion PWW
2 Unterstützung Einzelhandel und Gastronomie – Stärkung des Tourismus, Antrag der Fraktion PWG
3 Flächennutzungsplan; 6. Änderung für die Gebiete "Bergenlüsse" und "Wank/Kolbenberg"; Feststellungsbeschluss
4 Bebauungsplan "Wank"; Aufstellungsbeschluss
5 Bebauungsplan "Erlbachweg"; Aufstellungsbeschluss
6 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 "Himmelreich" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
7 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Ganzjahresschwimmbad für Oberammergau – Mittel für Planungsleistungen in den Haushalt 2024 einstellen; Antrag der Fraktion PWW

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Die Fraktion der Parteilosen Wählergemeinschaft im Gemeinderat Oberammergau stellt folgenden Antrag:

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, in den Haushaltsentwurf für den Haushalt 2024 Mittel in Höhe von mindestens 100.000 Euro einzustellen, um im Jahr 2024 Planungsleistungen für eine Wiederaufnahme des Ganzjahresbetriebs eines Schwimmbads in Oberammergau in kommunaler Trägerschaft beauftragen zu können, sollten die Suche nach einem Investor bzw. das abschließende Ratsbegehren nicht erfolgreich verlaufen.

Begründung
Unsere Fraktion geht davon aus, dass im Jahr 2024 ein Abschluss des langen Verfahrens zur Suche nach einem Investor für das Wellenberg-Areal erreicht wird. Am Ende des Verfahrens steht laut Ausschreibungsbedingungen ein Ratsbegehren, d.h. die Bürgerinnen und Bürger müssen einem möglichen Siegerkonzept noch zustimmen.
Um für den Fall vorbereitet zu sein, dass die Suche nach einem Investor am Ende doch nicht zum Erfolg führt (ggf. durch Scheitern bei einem Ratsbegehren), ist es uns wichtig, die Option eines kommunal geführten Ganzjahresschwimmbads nicht aus dem Auge zu verlieren. Daher sollen in den Haushalt 2024 Mittel eingestellt werden, um im Zweifelsfall entsprechende Planungsleisten für die Wiederaufnahme eines Ganzjahresbetriebs in Auftrag geben zu können. Zugleich sollten erneut die aktuellen Möglichkeiten zur staatlichen Förderung eines kommunal betriebenen Schwimmbads geprüft werden, da sich auch hier in den zurückliegenden Monaten möglicherweise neue Fördermöglichkeiten eröffnet haben.

Deckungsvorschlag
Die entsprechenden Mittel sind bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2024 zu berücksichtigen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, in den Haushaltsentwurf für den Haushalt 2024 Mittel in Höhe von mindestens 100.000 Euro einzustellen, um im Jahr 2024 Planungsleistungen für eine Wiederaufnahme des Ganzjahresbetriebs eines Schwimmbads in Oberammergau in kommunaler Trägerschaft beauftragen zu können, sollten die Suche nach einem Investor bzw. das abschließende Ratsbegehren nicht erfolgreich verlaufen.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, in den Haushaltsentwurf für den Haushalt 2024 Mittel in Höhe von mindestens 50.000 Euro einzustellen, um im Jahr 2024 Planungsleistungen für eine Wiederaufnahme des Ganzjahresbetriebs eines Schwimmbads in Oberammergau in kommunaler Trägerschaft beauftragen zu können, sollten die Suche nach einem Investor bzw. das abschließende Ratsbegehren nicht erfolgreich verlaufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 12

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2. Unterstützung Einzelhandel und Gastronomie – Stärkung des Tourismus, Antrag der Fraktion PWG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Fraktion der Parteilosen Wählergemeinschaft im Gemeinderat Oberammergau stellt folgenden Antrag:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Durchführung einer Befragung des Einzelhandels / der Gastronomie, ob ein Preis / Rabatt System via Parkster gewünscht ist.
(Blaupause für dieses Modell soll die Abwicklung der Gemeinden Traunstein oder Ruhpolding sein). Traunstein verwendet ebenfalls Parkster).

  1. Soweit sich eine große Mehrheit der betroffenen Geschäfte für dieses Umsatzmodell ausspricht, soll die Gemeinde die entsprechende Umsetzung erwirken (Parkster aktualisieren, Schilder erstellen etc.)

  1. Befragung und Auswertung bis März 2024, Umsetzung Juli 2024

Begründung
Oberammergaus Einzelhandel und Gastronomie benötigen die Unterstützung der Gemeinde Oberammergau. Dieses - in vielen anderen Orten erprobte Werbemittel: „Wir zahlen Deine Parkgebühr“ kann das Einkaufserlebnis für Kunden attraktiver machen.

Zusammengefasst: Einfach einen Parkschein lösen, in das Fahrzeug legen und den unteren Abschnitt abtrennen und ins Geschäft mitnehmen. Im Geschäft dann den Abschnitt vorlegen und den Betrag von der Einkaufssumme abziehen lassen. Pro Einkauf können Parkgebühren bis maximal z.B.: 2,50 Euro mit der Kommune verrechnet werden.

Deckungsvorschlag
Es entstehen keine nennenswerten Kosten.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag der Fraktion PWG wird in vollem Umfang entsprochen.

Beschluss

Dem Antrag der Fraktion PWG wird in vollem Umfang entsprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

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3. Flächennutzungsplan; 6. Änderung für die Gebiete "Bergenlüsse" und "Wank/Kolbenberg"; Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind folgende Stellungnahmen bei der Gemeinde Oberammergau eingegangen:

A.        Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden:

1.        Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben die Unterlagen         erhalten, aber keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Planungsverband Region Oberland, Bad Tölz
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, München
  • Energie Südbayern GmbH, Oberau
  • Bundesanstalt für Immobilien, Koblenz

2.        Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben mitgeteilt, dass ihre         Belange nicht berührt werden oder ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt:

-        Gemeinde Ettal, Schreiben vom 25.07.2023
-        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,         Schreiben vom 01.08.2023

Hier ist kein Beschluss notwendig, die Schreiben müssen lediglich zur Kenntnis genommen werden.

3.        Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben ihr Einverständnis mit         der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben:

a)        DB AG, DB Immobilien, Schreiben vom 09.08.2023

Einverständnis und allgemeine Hinweise zu infrastrukturellen Belangen sowie Hinweis auf vom Eisenbahnbetrieb ausgehende zu duldende Emissionen und Hinweis, dass durch die geplanten Photovoltaikanlagen keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch Blendung oder Reflexion) entstehen dürfen.

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 

b)        Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 07.08.2023

Verweis auf die Stellungnahme vom 14.03.2023, in dem Einverständnis und allgemeine Hinweise zum Umgang mit den Betriebsanlagen mitgeteilt wurden.

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 

c)        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim i.OB, Schreiben vom 03.08.2023

Einverständnis aus dem Bereich Forsten.

Aus dem Bereich Landwirtschaft Verweis auf die Stellungnahme vom 23.03.23, darin enthalten waren:

Hinweise, dass die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftliche Flächen uneingeschränkt möglich sein müsse und Umzäunungen daher einen Grenzabstand von 0,5 m haben sollten, bestehende Wirtschaftswege ausreichend breit nutzbar und erhalten bleiben müssten, ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen von den Betreibenden zu dulden seien und der Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen bei allen Vorhaben auf ein Minimum zu reduzieren sei.

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 


4.        Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht:
(hier müssen – soweit nicht zusammengefasst - die Stellungnahmen verlesen werden; die Beschlussempfehlungen beziehen sich auf die jeweiligen Punkte):

a)        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 04.08.2023

Grundsätzliches Einverständnis und Hinweis auf bestehende Versorgungseinrichtungen. 

Hinweis, die bestehende 20-kV-Freileitung mit dem 10 m Schutzzonenbereich beiderseits der Leitungsachse gemäß übermittelten Lageplan in die Planzeichnung zu übernehmen. 

Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Sofern die geplante PV-Module und der Anlagenzaun höher als 3 m sind, ist eine genauere Überprüfung des Leiterseil-Boden-Abstandes notwendig. Grundsätzlich muss ein Mindestabstand von 3 m von nichtbegehbaren PV­Modulen zum Leiterseil eingehalten werden. Die Prüfung erfolgt im Zuge des Bebauungsplanverfahrens.

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Zum Mastnahbereich:

- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.

- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

- Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Hinweis, dass sich in der Änderungsfläche „Wank / Kolbenberg" zwei Transformatorenstationen und mehrere Kabel befinden. Die Kabel verlaufen teils querbeet, beispielsweise durch das Sondergebiet Hotel.

Allgemeiner Hinweis zu PV-Parks: 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen berücksichtigt. Die Freileitung wird mit Schutzzonenbereich in die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes übernommen.

b)        Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 02.08.2023
       
Einwendung, dass die Anbauverbotszonen und Ortsdurchfahrtsgrenzen im Plan darzustellen seien.

- Auflage, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer ggfs. gutachterlich bestätigt ausgeschlossen sein muss.

Hinweis auf von der Straße ausgehende Lärm-, Staub- und Abgasemissionen und, dass evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen oder sonstige Immissionsschutzeinrichtungen nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen werden.

Beschlussempfehlung:

Die Anbauverbotszone der B23 ist im Plan bereits dargestellt. Ortsdurchfahrtsgrenzen werden nach Übermittlung durch das Staatliche Bauamt in der Planzeichnung ergänzt. Die Auflagen und Hinweise werden bei der weiteren Realisierung berücksichtigt.

c)                Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 01.09.2023

Hinweis auf Stellungnahme vom 06.04.2023:

Stellungnahme vom 06.04.2023:

1.1        Oberirdische Gewässer

1.1.1        Lage im ermittelten (nicht vorläufig gesicherten oder festgesetzten) Überschwemmungsgebiet

Das Planungsgebiet Wank/Kolbenberg befindet sich (teilweise) im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Kreisbachlaine bzw. des Kolbenbachs.

Den Sondergebietsflächen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 kommt Rückhaltefunktion zu. Sie sind daher nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Die Überplanung des Gebietes mit den teilweise vorgesehenen Nutzungen (insbes. Sondergebiet 5 Hotel) kann daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werden.

Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WHG). § 77 Abs. 1 WHG ist als Planungsleitsatz nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 26.Januar 2009, Az.: 1 B 07.151) von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. In der Abwägung ist insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG einzustellen (BayVGH vom 26.01.2009 a.a.O.).

Vorschlag zur Änderung des Plans:

Die Überschwemmungsgebietsgrenzen sind im Plan zu vermerken.

1.1.2        Lage im 60 m Bereich eines Gewässers

Der Kreislainbach ist ein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG. Das Planungsgebiet liegt z.T. im 60m – Bereich dieses Gewässers.

Vorschlag zur Änderung des Plans:

Die 60 m Linie ist im Plan darzustellen. Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Anlagen (insbesondere bauliche Anlagen und Leitungsanlagen) im Abstand von weniger als 60 Meter zur Kreislaine (einem Gewässer III. Ordnung) oder Anlagen, die die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau beeinträchtigen können, sind nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt diese Genehmigung bzw. wird diese durch die entsprechende Entscheidung ersetzt. Für bauliche Anlagen im Bereich festgesetzter oder vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete ist bei der Kreisverwaltungsbehörde gesondert eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG, bei sonstigen Vorhaben ggf. nach § 78a Abs. 2 WHG zu beantragen.“

1.1.3        Gewässerunterhaltung

Innerhalb des Plangebietes verläuft das Gewässer Kreislainbach. Die Unterhaltung obliegt dem Wasserwirtschaftsamt.

Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. Es sind daher 10 Meter breite Uferstreifen entlang des Kreislainbachs auszuweisen und im Plan als Flächen für die Wasserwirtschaft darzustellen.

Vorschlag für Festsetzungen:

„Innerhalb eines Uferstreifens von 10 m Breite beidseitig entlang des Kreislainbachs dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen werden, noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Kompost oder Abfall) verwendet werden.“

1.2        Grundwasser Bereich Bergenlüsse

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet.

Uns liegen jedoch keine langjährigen Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Aufgrund der Lage auf einer alten Hausmülldeponie ist eine Erkundung der Grundwasserstände nicht erforderlich.

Bereich Wank/Kolbenberg

Für das Plangebiet liegen uns keine Grundwasserstandsbeobachtungen vor. Aufgrund der Hanglage muss ggf. mit Schichtwasser/Hangwasser gerechnet werden.

Durch die geplanten Einzelbauvorhaben kann ggf. auf das Grundwasser eingewirkt (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung). Dadurch können nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte entstehen. Wir empfehlen, vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag zu geben, das die Beeinflussung ermittelt und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlägt. Ein Eingriff in das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln.

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen.

Vorschlag für Festsetzungen:

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand, zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag, wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Um negative Einflüsse auf das Grundwasser ausschließen zu können, hat der Bauherr einen fachlich qualifizierten Nachweis über die quantitativen und qualitativen Einflüsse auf das Grundwasser während der Bauphase und im Endzustand zu erbringen (z. B. hydrogeologisches Gutachten). Für entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig wasserrechtliche Genehmigungen bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

1.3        Altlasten und Bodenschutz

1.3.1        Altlasten und schädliche Bodenveränderungen Bereich Bergenlüsse

Der Planbereich ist im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) unter der Nummer 180 000 028 aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine nach 1972 stillgelegte Deponie in der Nachsorge.

Die Deponie wurde mit einer Oberflächenabdichtung versehen. Diese darf grundsätzlich nicht durch das Vorhaben beschädigt oder beeinträchtigt werden.

Für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage weisen wir auf die Vorgaben des LfU- Merkblattes „Deponie-Info 2: Photovoltaikanlagen auf Deponien“ hin.

Die Regierung von Oberbayern sowie das Bayerische Landesamt für Umwelt sind über das Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die weitere Planung ist abzustimmen.

Bereich Wank/Kolbenberg

Im Plangebiet sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Für Informationen bezüglich Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzufragen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

1.3.2        Vorsorgender Bodenschutz

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes und damit auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. Verb. m. Anl. 1 Nr. 2a BauGB müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (§ 2 BBodSchG) bewertet werden.

Böden, die die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktion als Standort für landwirtschaftliche Nutzfläche (natürliche Ertragsfähigkeit) in besonderer Weise erfüllen, sind zu berücksichtigen und die Planung auf weniger wertvolle Böden zu lenken. Im Sinne des Grundsatzes 1.3.1 des Landesentwicklungsplans 2020 („Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und anderer Treibhausgase“) ist bei humusreichen Böden (insb. Moorböden) auch die Speicherfunktion für Kohlendioxid zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, für die Bodenfunktionsbewertung einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Ggf. vorhandene geogene oder großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen. Die Bodenfunktionsbewertung ist spätestens im jeweiligen Bebauungsplanverfahren vorzulegen.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen. Insbesondere schutzwürdige Böden sind zu berücksichtigen und die Planung auf weniger wertvolle Böden zu lenken. Es wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Ggf. vorhandene geogene oder großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen sind zu berücksichtigen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.“

Bereich Wank/Kolbenberg

Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sind Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen und für die Archivfunktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 + 2 BBodSchG) nicht sowie landwirtschaftliche Böden hoher Bonität nur bedingt geeignet. Auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (25-4611.10-3-21 (bayern.de) wird hingewiesen.
Bei grund- oder stauwasserbeeinflussten Böden kann die Bodenfeuchte Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen der Ramm-/Schraubfundamente haben. Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden.

„Die/Das Bodenfeuchte/-millieu kann Einfluss auf die Materialeigenschaften und die Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden.“

1.4        Abwasserentsorgung

1.4.1        Allgemeines

Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

1.4.2        Niederschlagswasser

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.

Wir empfehlen, bei der Aufstellung der Erschließungskonzeption frühzeitig alle Fachrichtungen (u. a. Naturschutz, Straßenbau, Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung) einzubeziehen.

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.
Ein entsprechendes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept ist spätestens mit der jeweiligen Bauleitplanung vorzulegen.

2.        Zusammenfassung

Für einige der aufgeführten Punkte bestehen von unserer Seite Bedenken. Die Ausführungen in dieser Stellungnahme sind bei der Aufstellung der jeweiligen Bebauungspläne zu berücksichtigen.

Beschlussempfehlung:

Auf die Abwägung zur Stellungnahme vom 06.04.2023 wird verwiesen:

Zum Kreislainbach

Das Überschwemmungsgebiet der Kreisbachlaine und die 60 m-Linie sind im Plan dargestellt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 

Grundwasser

Bereich Wank / Kolbenberg

In der verbindlichen Bauleitplanung werden die Festsetzungen und Hinweise zum Grundwasser aufgenommen und vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten erstellt.

Altlasten und Bodenschutz

Bereich Bergenlüsse

Die Erläuterungen zur Oberflächenabdichtung der stillgelegten Deponie werden zur Kenntnis genommen und bei einer weiteren Planung berücksichtigt. Regierung von Oberbayern und das Bayerische Landesamt für Umwelt werden an einer weiteren Planung beteiligt.

Bereich Wank / Kolbenberg

Entsprechende Hinweise werden in die verbindlichen Bauleitplanungen aufgenommen.

Vorsorgende Bodenschutz

Der Empfehlung einer Bodenfunktionsbewertung wird in der verbindlichen Bauleitplanung nachgekommen. 

Bereich Wank / Kolbenberg

Die Hinweise zum Eintrag von Stoffen aus der Trägerkonstruktion von Photovoltaikanlagen in den Boden oder das Grundwasser bzw. zum Einfluss der Bodenfeuchte auf Materialeigenschaften der Fundamente werden in die verbindliche Bauleitplanung aufgenommen. 

Abwasserentsorgung

Niederschlagswasser

Niederschlagswasserbeseitigungskonzept, Sickertest, Erschließungskonzeption werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellt.

d)                Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 28.07.2023

„Sehr geehrte Damen und Herren, 
zur vorliegenden 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gebiete „Bergenlüsse“ und „Wank / Kolbenberg“ hat die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 03.05.2023 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB Stellung genommen. 

Da im vorliegenden Verfahrensschritt keine Änderungen vorgenommen wurden, die eine veränderte landesplanerische Bewertung zu Folge haben, hat die landesplanerische Stellungnahme vom 03.05.2023 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB weiterhin vollumfänglich Bestand.

Im Ergebnis wird die Ausweisung des Sondergebiets „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ im Bereich Bergenlüsse landesplanerisch weiterhin kritisch bewertet. Nur unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarkeit mit den naturschutzfachlichen Belangen in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden erreicht werden kann, stehen Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

Bei Berücksichtigung der Belange der Vorbelastung des Landschaftsbilds sowie von Natur und Landschaft und einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde stehen Erfordernisse der Raumordnung der Darstellung der Sondergebiete „Freiflächenphotovoltaik“ westlich der B 23 nicht entgegen. 

Der Darstellung des Sondergebiets „Parkplatz-Freiflächenphotovoltaik“ stehen Erfordernisse der Raumordnung bei Berücksichtigung des Belangs der Vorbelastung des Landschaftsbilds nicht entgegen.

Die Ausweisung der Sondergebiete „Tourismus/Büro“, „Indoorsportanlage“ und „Hotel“ verstößt gegen das Anbindegebot in Ziel LEP 3.3, so dass diese Sondergebiete nicht genehmigungsfähig sind.

Die Ausweisung des Sondergebiets „Tourismus/Liftanlagen“ im Bereich der Wanklifte verstößt ebenfalls gegen das Anbindegebot in Ziel LEP 3.3, so dass dieses Sondergebiet nicht genehmigungsfähig ist.

Die Ausweisung eines Sondergebiets im Bereich der Kolbenlifttalstation kann mit dem Anbindegebot in Ziel LEP 3.3 in Einklang gebracht werden, sofern sich die Ausweisung im Wesentlichen auf den vorhandenen baulichen Bestand beschränkt und neue bauliche Anlagen in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Bestand stehen. Eine abschließende landesplanerische Bewertung ist allerdings erst bei Vorliegen eines konkretisierten Bebauungs- und Nutzungskonzepts möglich. Zudem ist die Zweckbestimmung des Sondergebiets zu konkretisieren.

Die Ausweisung der vorhandenen Parkplatzflächen gemäß ihrer bestehenden Nutzung als Flächen für öffentliche Parkplätze begegnet keinen landesplanerischen Bedenken.

Wir weisen mit Blick auf die o.g. Verstöße gegen das Anbindegebot in LEP-Ziel 3.3 darauf hin, dass Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Demzufolge sind die Sondergebietsdarstellungen, die in Widerspruch zu LEP-Ziel 3.3 stehen nicht genehmigungsfähig. 

Zur Abstimmung einer konkretisierten Planung im Bereich der Kolbenlifttalstation stehen wir zur Verfügung.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
Dr. Matthias Schuh“


Beschlussempfehlung:

Bereich Bergenlüsse

Auf die Abwägung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wird verwiesen. 

Sondergebiete „Freiflächenphotovoltaik“ westlich der B 23

Die Zustimmung zur Planung bei Berücksichtigung der Belange der Vorbelastung des Landschaftsbilds sowie von Natur und Landschaft wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung und Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Sondergebiet „Parkplatz-Freiflächenphotovoltaik“

Die Zustimmung zur Planung bei Berücksichtigung der Belange der Vorbelastung des Landschaftsbilds wird zur Kenntnis genommen.

Sondergebiete „Tourismus / Büro“, „Indoorsportanlage“, „Hotel“

Die Einwendung, dass die Sondergebiete „Tourismus / Büro“, „Indoorsportanlage“, „Hotel“ gegen das Anbindegebot in Ziel LEP 3.3 verstoßen und damit nicht genehmigungsfähig sind, werden sie zur Kenntnis genommen.

Sondergebiet „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich der Wanklifte

Die Einwendung, dass das Sondergebiet „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich der Wanklifte gegen das Anbindegebot in Ziel LEP 3.3 verstößt und damit nicht genehmigungsfähig ist, wird zur Kenntnis genommen. 

Sondergebiet „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich der Kolbenlifttalstation

Die Anmerkung, dass für eine landesplanerische Bewertung das Bebauungs- und Nutzungskonzept und die Zweckbestimmung des Sondergebietes konkretisiert werden müssen, werden zur Kenntnis genommen. Ein derartiges Konzept liegt über die geplante Indoorsportanlage hinaus derzeit nicht vor.

Parkplatzflächen

Die Zustimmung zur Darstellung wird zur Kenntnis genommen. 

e)                Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Schreiben vom 11.09.2023

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zur geplanten 6. Änderung des Flächennutzungsplanes in der aktuellen Fassung nehmen wir wie folgt Stellung:

A.         Baurecht

1        Allgemeines. Grundsätze der Planung. Verfahren

In der zur öffentlichen Auslegung nach§ 4 Abs. 2 BauGB vorgelegten aktuellen Fassung wurden keine Änderungen vorgenommen. Daher verweisen wir grundsätzlich auf unsere Stellungnahme zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans vom 26.05.2023.

Im Bereich Bergenlüsse soll auf einer ehemaligen Deponiefläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden.

Im Bereich an der B 23 Wank/ Kolbenberg sind verschiedene Sondergebiete vorgesehen. Im Nordwestlichen Bereich soll eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage entstehen, westlich des bestehenden Parkplatzes grenzt ein Sondergebiet Tourismus / Büro sowie ein Sondergebiet Liftanlagen an. Südwestlich des Parkplatzes ist eine Erweiterung des bestehenden Parkplatzes in Kombination mit einer Freiflächen-PV-Anlage sowie eine lndoorsportanlage, ein Hotel und ein Sondergebiet Tourismus/Liftanlagen vorgesehen.

Der Bereich Bergenlüsse ist im Flächennutzungsplan derzeit als Fläche für Aufschüttungen und Fläche für die Abfallentsorgung (ehemalige Hausmülldeponie) dargestellt, die Flächen südwestlich der B23 sind als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

2        Planungsrechtliche Vorgaben. übergeordnete Planungen

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen gern. § 1 Abs..4 BauGB den Zielen der Landesentwicklung und Regionalplanung entsprechen. Die Einhaltung der Vorgaben durch Landesentwicklung und Regionalplanung werden gesondert durch die jeweiligen Fachbehörden geprüft. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Hierzu verweisen wir auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern.

3        Ortsplanerische und landschaftliche Beurteilung

3.1        Bereich Bergenlüsse

Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken bei der im Bereich Bergenlüsse geplanten Freiflächen-Photovoltaik-Anlage. Zudem verweisen wir auf ein Bodengutachten, das die Gründung der Bauteile als problematisch einschätzt und im Besonderen auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern.

3.1.1        SO Freiflächenphotovoltaik

Das Sondergebiet für Freiflächenphotovoltaik an der B 23 halten wir unter den Hinweisen in unserer Stellungnahme vom 26.05.2023 für genehmigungsfähig.

3.1.2        Parkplatzflächen und SO Parkplatz-Photovoltaik

Der Sprung über das wichtige landschaftsprägende Element, den Kolbengraben / Steckenbergbach durch die Erweiterung des Parkplatzes nach Osten, bewerten wir als kritisch. Wir würden die Möglichkeit favorisieren, auf der Parkplatzfläche PV-Anlagen als „Überdachung" zu errichten und auf die Erweiterung nach Osten zu verzichten.

3.1.3        SO Tourismus Liftanlagen und SO Tourismus Büro

Diesbezüglich verweisen wir auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern. Aus Sicht der Orts- und Landschaftsplanung bewerten wir die Planung als kritisch. Das Betriebsgebäude erscheint im Talbereich der Lifte als Fremdkörper.

3.1.4        SO lndoor-Sportanlage

Hinsichtlich des Sondergebietes lndoor-Sportanlage verweisen wir auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern.

3.1.5        SO Hotel

Aus Sicht der Ortsentwicklung wird der Sprung nach Westen über die B 23 durch den Neubau eines Hotels auch mangels konkreter Planungen - kritisch gesehen. Ziel sollte sein, das Ortszentrum zu stärken und dort - wenn auch kleinere - Potenziale zu nutzen. Wir verweisen insbesondere auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern.

3.2        Fazit

Die Entwicklung der mit der 6. Flächennutzungsplanänderung beabsichtigten Flächen bleibt grundsätzlich der Planungshoheit der Gemeinde vorbehalten, soweit die Vorgaben der Landesentwicklung und der Regionalplanung eingehalten werden. Daher verweisen wir in Bezug auf alle beabsichtigten Änderungen im Besonderen auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern.

B.         Naturschutz

Bereich Bergenlüsse

Das Ammergauer Wiesmahd ist eine herausragende Wiesen-Kulturlandschaft im bayerischen Alpenraum und stellt durch den natürlichen Übergang in das ebenfalls bedeutende Pulvermoos eine kulturlandschaftliche und ökologische Singularität ersten Ranges dar und zwar nicht nur für das Ammertal, sondern für den gesamten Alpenbogen.

Die geplante Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) wäre hier eine sehr starke landschaftliche Beeinträchtigung und stünde den Zielen des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und der Raumordnung entgegen. Eine PV-Anlage wäre an dieser Stelle ein außer­ ordentlich starker Eingriff in die Landschaft (§ 14 BNatSchG) und in die historisch gewachsene Kulturlandschaft, die es zu bewahren gilt (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG). An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache wenig, dass es sich um eine rekultivierte ehemalige Deponiefläche handelt.

Der Regionalplan Oberland setzt den Bereich der ehemaligen Deponie als landschaftliches Vorbehaltsgebiet fest, sodass der Landschaft hier zusätzlich besonderes Gewicht beigemessen wird (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG). In einer Veröffentlichung des Bauministeriums (Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, 10.12.2021) wird der Erhalt freier Landschaftsbereiche gefordert (S. 12 f.), insbesondere sollen weithin sichtbare Bauwerke nicht in schutzwürdigen Tälern errichtet werden. Als nur eingeschränkt geeignete Standorte für Bauwerke wie PV-Anlagen (Restriktionsflächen) werden weithin einsehbare, landschaftsprägende Landschaftsteile wie Geländerücken, Kuppen und Hanglagen sowie schutzwürdige Täler aufgeführt (S. 44). Die Fläche der ehemaligen Deponie weist nach der sehr erfolgreichen Rekultivierung eine artenreiche Wiesenvegetation auf, die so gelungen ist, dass die Fläche unter den strengen gesetzlichen Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Bay­ NatSchG fällt. Für den Schutz eines Biotopes ist es rechtlich gesehen unerheblich, wie und wo es entstanden ist (Bearb., in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 30 Rdnr. 21). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen, sind verboten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Durch den Bau einer PV-Anlage wäre eine solche erhebliche Beeinträchtigung gegeben und somit unzulässig. Die ehemalige Deponie wird von zwei FFH-Gebieten umrahmt. Südlich und östlich grenzt das FFH-Gebiet ,,Moore im oberen Ammertar' an, im Norden und Westen die „Ammertaler Wiesmahdhänge". In den gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele beider FFH-Gebiete wird der Erhalt der Biotopdichte sowie der Vernetzung im Gebiet und zu den benachbarten Na­ tura-2000 Gebieten genannt. Die geplante PV-Anlage würde dem Ziel der Vernetzung entgegenwirken. Trotz der besonderen Dringlichkeit des Ausbaus von erneuerbaren Energien wird die Ausweisung einer Fläche für Photovoltaik auf der ehemaligen Deponie aus den oben aufgeführten Gründen abgelehnt.

Bereich Wank/Kolbenberg

Indoorsportanlage

Durch die bestehende Bebauung existiert bereits eine deutliche Vorbelastung. Durch den bestehenden Gehölzsaum wird der Eingriff in das Landschaftsbild minimiert. Falls die geplante lndoorsportanlage im Rahmen eines Bebauungsplanes festgesetzt werden sollte, ist in der Planung darauf zu achten, dass sich die Bauweise möglichst harmonisch in das Landschaftsbild einfügt und der bestehende Gehölzsaum als zu erhalten festgesetzt wird.

Hotel

Die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Hotel wird kritisch gesehen. Die Erweiterung des Ortes auf die östliche Seite der Bundesstraße führt zur Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Bisher bildet die Bundesstraße in diesem Bereich die Grenze zwischen Ortschaft und freier Landschaft. Eine Ausdehnung der Bebauung würde den Charakter des Talraumes in diesem Bereich sehr stark beeinträchtigen.

Tourismus/Liftanlagen

Keine Einwände bestehen gegen das festgesetzte Sondergebiet für Tourismus/Liftanlagen.

Photovoltaik

Gegen eine Photovoltaik-Anlage, die direkt an den bestehenden Parkplatz anschließt und in weitgehend ebenem Gelände geplant wird, werden ebenfalls keine Einwände erhoben. Ins­ besondere die Nutzung des Grundstückes mit der Flurnummer 2387, welches zwischen Parkplatz und B23 liegt, ist aus unserer Sicht durch die bestehende Vorbelastung hinsichtlich des Landschaftsbildes verträglich. Die Ausdehnung der geplanten PV-Anlagen sollte jedoch den äußeren Wankweg, also das Grundstück mit der Flnr. 2304 nicht überschreiten. Da die Anlagen weithin sichtbar sind und sich dann nicht mehr im direkten Anschluss zum Parkplatz befinden, würde sonst das Landschaftsbild des Talraumes zu stark beeinträchtigt. Falls das Vorhaben im Rahmen eines Bebauungsplanes realisiert werden sollte, wird eine Ausgleichsbilanzierung mit Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Die Fl.-Nr. 2318 und 2321 Gemarkung Oberammergau werden seit einigen Jahren extensiv genutzt. Zudem gibt es neue Vorgaben zur Biotopkartierung im Bereich der mageren Flach­ landmähwiesen und Berg-Mähwiesen. Die amtliche Biotopkartierung ist deshalb auf diesen Flächen zu überprüfen und Biotope sind nach den aktuellen Vorgaben abzugrenzen. Freiflächenphotovoltaikanlagen stellen aufgrund der Beschattung und der erforderlichen Änderung der Bewirtschaftung (Beweidung anstatt Mahd) eine unzulässige Beeinträchtigung von Biotopen i. S. d. § 30 Abs. 2 BNatSchG dar.

C.         Immissionsschutz

Es wird auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 26.05.2023 verwiesen.

A.         Wasserrecht

Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Wie in der Begründung aufgeführt, befinden sich Teilflächen im Überschwemmungsgebiet der Ammer (HQ 100).

Mit freundlichen Grüßen

               
       Beschlussempfehlung:

Der Verweis auf die kommunale Planungshoheit, wenn Vorgaben der Landesentwicklung und Regionalplanung eingehalten werden, sowie auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 28.07.2023 wird zur Kenntnis genommen.

A.        Baurecht

Bereich Bergenlüsse

Die Bedenken aufgrund der zu erwartenden Zersiedelung der Landschaft und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden zur Kenntnis genommen. Auch die Bedenken zur technischen Machbarkeit werden zur Kenntnis genommen: Das angesprochene Schreiben zur „Machbarkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage“ der AU Consult GmbH, Augsburg, vom 07.10.2021 kommt zu dem Ergebnis, dass für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Deponien für die Gründung eine Tiefe von 0,7 bis 1,4 m, in jedem Fall Frosttiefe, erforderlich sei und eine Gründung im Deponiekörper zwingend zu vermeiden sei. Die Oberflächenabdichtung der ehemaligen Hausmülldeponie besitzt eine Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht von ca. 0,7 bis 1,05 m, wobei die unteren 0,2 m aus Kies als Entwässerungsschicht bestehen. Damit ist mit einer nutzbaren Dicke des aufgebrachten Bodens von 0,5 bis 0,75 m eine Gründung mit ausreichender Tiefe nicht möglich, ohne dass ein Eingriff in den Deponiekörper erfolgt.

Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen. 

Sondergebiete „Freiflächenphotovoltaik“ Bereich Wank / Kolbenberg

Die Akzeptanz der Planung wird zur Kenntnis genommen, die vorhandenen Landschaftsbestandteile werden bei der weiteren Realisierung erhalten und die Eingrünung zur Einbindung in die Landschaft intensiviert.

Parkplatzflächen

Die Zustimmung zur Darstellung wird zur Kenntnis genommen. Eine Mehrfachnutzung für Photovoltaikanlagen wird geprüft.

Sondergebiet „Parkplatz-Freiflächenphotovoltaik“

Die Kritik aufgrund der Lage des Sondergebietes östlich des landschaftsprägenden Elementes Kolbengraben / Steckenbergbach wird zur Kenntnis genommen. Für die Gemeinde ist ein weiterer öffentlicher Parkplatz insbesondere zur Spielzeit der Passion erforderlich. Dieser Parkplatz könnte naturnah gestaltet sein, und in das Landschaftsbild eingebunden werden. Eine Doppelnutzung für Freiflächenphotovoltaik innerhalb der gesetzlichen Regelungen erscheint vor dem Hintergrund der anvisierten Energiewende sinnvoll. Die Gemeinde hält an der Ausweisung eines Sondergebietes „Parkplatz-Freiflächenphotovoltaik“ fest.

Sondergebiete „Tourismus / Liftanlagen“ und „Tourismus / Büro“

Die Kritik aus Sicht der Orts- und Landschaftsplanung sowie der Hinweis, dass das Betriebsgebäude im Talbereich der Lifte als Fremdkörper erscheine, werden zur Kenntnis genommen.

Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Sondergebiet „Indoorsportanlage“

Auf die Abwägung zur Stellungnahm der Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Sondergebiet „Hotel“

Die Kritik aufgrund der kritischen Ortsentwicklung über die B23 hinweg und fehlender konkreter Planungen werden zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird verwiesen. 


B.        Naturschutz

Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ Bereich Bergenlüsse

Die Einwendungen aufgrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, die zu erwartenden starken Eingriffe in die Landschaft und die historisch gewachsene Kulturlandschaft, der Einstufung als Biotop und dem damit verbundenen gesetzlichen Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG, dem Ziel der Vernetzung von geschützten Gebieten werden zur Kenntnis genommen. 

Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Dringlichkeit des Ausbaus von erneuerbaren Energien und Inanspruchnahmen nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen bedauert die Gemeinde die Ablehnung der Ausweisung eines Sondergebietes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ im Bereich Bergenlüsse durch die Untere Naturschutzbehörde. Da in diesem Fall auch die Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde die Ausweisung kritisch bewertet und als den Erfordernissen der Raumordnung entgegenstehend, ist die Genehmigungsfähigkeit fraglich. 

Sondergebiet „Indoorsportanlage“

Die Anregungen zur harmonischen Einfügung der Bauweise einer Indoorsportanlage in das Landschaftsbild und zum Erhalt des bestehenden Gehölzsaums werden zur Kenntnis genommen.

Sondergebiet „Hotel“

Die Kritik aufgrund der kritischen Ortsentwicklung über die B23 hinweg, der Zersiedelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird zur Kenntnis genommen. 

Sondergebiete „Tourismus / Liftanlagen“ 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Naturschutzes keine Einwände bestehen.

Sondergebiete „Freiflächenphotovoltaik“ Bereich Wanklifte / Kolbenberg

Die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde, dass geplante Freiflächenphotovoltaikanlagen aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des Talraumes nicht westlicher der FlNr. 2304 liegen sollten, wird zur Kenntnis genommen. Auch der Hinweis, dass im Rahmen eines Bebauungsplanes eine Ausgleichsbilanzierung mit Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden würde, wird zur Kenntnis genommen. 

Die Gemeinde hält dennoch an den Ausweisungen von Sondergebieten „Freiflächenphotovoltaik“ Bereich Wanklifte / Kolbenberg fest. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile werden bei der weiteren Realisierung erhalten und die Eingrünung zur Einbindung in die Landschaft intensiviert.
Der Hinweis, dass die amtliche Biotopkartierung auf den Flächen der Fl.Nrn. 2318 und 2321 zu prüfen und neu abzugrenzen sei, wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Biotopflächen werden nicht mit Photovoltaikanlagen überplant.

C.        Immissionsschutz

Bei der weiteren Realisierung wird die allgemeine Blendwirkung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Bereich der B 23 und etwaiger schutzbedürftiger Räume untersucht, bei Bedarf mittels immissionsschutzfachlichem Gutachten, und in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde ggfs. durch geeignete planerische und technische Maßnahmen eliminiert. 

D.        Wasserrecht

Der Hinweis, dass sich Teilbereich der FlNrn. 1898 und 1899 im Überschwemmungsgebiet der Ammer befinden, wird zur Kenntnis genommen.

B.        Anregungen von Bürgern

(hier müssen – soweit nicht zusammengefasst - die Stellungnahmen verlesen werden):

Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB:

a)        Angelika und Dr. Jürgen Heitmann, Neuried, Schreiben vom 27.03.2023
       
Beschluss:
       
1.        Blendwirkung

Die Einwendungen zur Blendwirkung der Freiflächenphotovoltaikanlage auf das ca. 300 m entfernt gelegene Grundstück mit der Fl.Nr. 1859/1 werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung würde die Blendwirkung auf schutzwürdige Räume untersucht, bei Bedarf mittels immissionsschutzfachlichen Gutachten, und ggfs. durch geeignete planerische und technische Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde eliminiert.

2.        Standort auf einer still gelegten und renaturierten Deponie

Die Einwendungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer renaturierten Deponie sowie inmitten geschützten Natura 2000-Gebieten, Vogel- und Naturschutzgebieten wird zur Kenntnis genommen. 

Ob die vorhandene Flächenkulisse in Bergenlüsse von derjenigen abweicht, die sich der Gesetzgeber im EEG 2023 vorgestellt hat, bleibt offen. Gem. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, ist der Standort in Bergenlüsse für Freiflächenphotovoltaik zwar kritisch in Bezug auf die berührten Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes zu bewerten, aber bei einer Vereinbarkeit mit den naturschutzfachlichen Belangen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf dieser Fläche möglich.

Die Untere Naturschutzbehörde hat Einwendungen zur Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, dem zu erwartenden starken Eingriff in die Landschaft und die historisch gewachsene Kulturlandschaft, der Einstufung als Biotop und dem damit verbundenen gesetzlichen Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG, dem Ziel der Vernetzung von geschützten Gebieten vorgebracht. Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

3.        Standortanalyse

Im Rahmen einer Potentialanalyse für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet von Oberammergau der Energiewende Oberland im Dezember 2022 wurde eine Standortanalyse für das gesamt Gemeindegebiet erstellt und die Fläche als geeigneter Standort eingestuft. Die Fläche ist als Konversionsfläche nicht für die Landwirtschaft relevant und liegt unmittelbar an der Stromleitung. Entscheidend bei der Abwägung war aber, dass sich die Fläche im Eigentum der Gemeinde befindet, die hier unabhängig und schnell tätig werden kann. Der Gemeinde ist die landschaftlich einsehbare Lage umgeben von Biotopen und FFH-Gebieten bewusst, die durch die bestehende Eingrünung etwas relativiert wird. In der Abwägung zwischen landwirtschaftlich wertvollen Böden, landschaftlicher Einsehbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Handlungsspielraum hatte sich der Gemeinderat dazu entschlossen, diese Fläche für Freiflächenphotovoltaik zu entwickeln. Die Entscheidung wurde vor dem Hintergrund der besonderen Dringlichkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien getroffen. Ein gemeindliches Energiekonzept liegt derzeit nicht vor.

Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Auf den Umweltbericht, der für den Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt wurde, wird verwiesen.

Die angesprochenen Themen Erschließung, Ver- und Entsorgung, technische Umsetzbarkeit müssen in der weiteren Bauleitplanung (Bebauungsplan) detailliert und weiterhin mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Auf die Abwägung zu den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim i. Ob und des Landratsamtes wird verwiesen.

Die innerhalb des Überschwemmungsgebietes liegenden Flächen, werden nicht mit Photovoltaikmodulen belegt.

Für Emissionen im Rahmen der Bauarbeiten und des Betriebs gelten die gesetzlichen Vorgaben, die eingehalten werden. 

Die Projektplanung wie Anordnung der Module, Neigung, Abstand Eingrünung, etc. sind Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung.

Eine Präjudizwirkung des Sondergebietes Freiflächenphotovoltaik in Bergenlüsse ist der Gemeinde bewusst.

4.        Raumordnungsverfahren

Gem. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und des Landratsamtes ist für die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage eine Flächennutzungsplanänderung und ein Bebauungsplan, jedoch kein Raumordnungsverfahren erforderlich.

Die Lage der Anlage im des zur Aufnahme des Ammergauer Landschaftsbildes als Kulturgut in die UNESCO Weltkulturerbe-Liste beantragten Bereichs ist der Gemeinde bewusst. 

5.        Anlage im Außenbereich

Die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes werden im Rahmen dieses Verfahrens und in Abstimmung mit den entsprechenden Trägern Maßnahmen ergriffen. Die Untere Naturschutzbehörde ist am Verfahren beteiligt. Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

6.        FFH-Verträglichkeitsprüfung

Die Betroffenheit von FFH-Gebieten, Natura 2000-Gebieten, der Biotopdichte und der gezielten Vernetzung wurde von der Unteren Naturschutzbehörde eingewendet. Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen. 

7.        Starkstromleitung als Freileitung

Die Einspeisung in das bestehende Leitungsnetz erfolgt bei Freiflächenphotovoltaikanlagen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Derzeit existieren keine Planungen.

8.        Umweltinformationsanspruch

Die Einwendenden werden über die Beschlüsse informiert. 


C.        Aufteilungsbeschluss / Feststellungsbeschluss: 

Die Inhalte der Stellungnahmen und die fachliche Würdigung und Abwägung sind in den vorgenannten Beschlussempfehlungen des Büros AKFU dargestellt. 
Aus den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern und des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen resultieren hinsichtlich
- des Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Bergenlüsse,
- des Sondergebietes Tourismus / Liftanlagen im Bereich Kolbenlifttalstation, (3.),
- des Sondergebietes „Indoorsportanlage“ (4.),
- des Sondergebietes „Hotel“ (5.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich Wanklifte (6.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Büro“ (7.)
noch erheblicher Abstimmungs- und Untersuchungsbedarf, so dass angeregt wird, diese Ausweisungen in einem separatem Flächennutzungsplanänderungsverfahren fortzuführen. 

Die übrigen Stellungnahmen zu den Planungen 
- Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Wanklifte / Kolbenberg (8.),
- öffentliche Parkplätze (1.),
- Sondergebiet „Parkplatz – Freiflächenphotovoltaik“ (2.)
können abgewogen und das Verfahren fortgeführt werden. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat Oberammergau beschließt die Aufteilung der 6. Flächennutzungsplanänderung in den 

Teilbereich A mit den Ausweisungen 

- des Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Bergenlüsse,
- des Sondergebietes Toursimus / Liftanlagen im Bereich Kolbenlifttalstation, (3.),
- des Sondergebietes „Indoorsportanlage“ (4.),
- des Sondergebietes „Hotel“ (5.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich Wanklifte (6.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Büro“ (7.),

und 

Teilbereich B mit den Ausweisungen 

- Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Wanklifte / Kolbenberg (8.),
- öffentliche Parkplätze (1.),
- Sondergebiet „Parkplatz – Freiflächenphotovoltaik“ (2.).

  1. "Die vorgenannte Abwägung und Beschlussempfehlungen zum Teilbereich A werden zur Kenntnis genommen, die vorgenannte Abwägung und Beschlussempfehlungen zum Teilbereich B werden zum Beschluss erhoben.“ 

  1. Der Gemeinderat stellt die 6. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich B in der Fassung der heutigen Sitzung vom 20.11.2023 mit den Ausweisungen der öffentlichen Parkplatzflächen, des Sondergebietes „Parkplatz-Photovoltaik“ und des Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ an der B23 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange fest.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Oberammergau beschließt die Aufteilung der 6. Flächennutzungsplanänderung in den 

Teilbereich A mit den Ausweisungen 

- des Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Bergenlüsse,
- des Sondergebietes Toursimus / Liftanlagen im Bereich Kolbenlifttalstation, (3.),
- des Sondergebietes „Indoorsportanlage“ (4.),
- des Sondergebietes „Hotel“ (5.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Liftanlagen“ im Bereich Wanklifte (6.),
- des Sondergebietes „Tourismus / Büro“ (7.),

und 

Teilbereich B mit den Ausweisungen 

- Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ im Bereich Wanklifte / Kolbenberg (8.),
- öffentliche Parkplätze (1.),
- Sondergebiet „Parkplatz – Freiflächenphotovoltaik“ (2.).

  1. "Die vorgenannte Abwägung und Beschlussempfehlungen zum Teilbereich A werden zur Kenntnis genommen, die vorgenannte Abwägung und Beschlussempfehlungen zum Teilbereich B werden zum Beschluss erhoben.“ 

  1. Der Gemeinderat stellt die 6. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich B in der Fassung der heutigen Sitzung vom 20.11.2023 mit den Ausweisungen der öffentlichen Parkplatzflächen, des Sondergebietes „Parkplatz-Photovoltaik“ und des Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ an der B23 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan "Wank"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Am 09.11.2023 stellte die Ammer-Loisach Energie GmbH folgenden Antrag: 

ANTRAG auf Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (BPlan) zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Rödl,
Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
Sehr geehrter Herr Huppmann,

im Namen der
Kolben-Besitz-GmbH & Co. KG
Warbergstraße 28
82487 Oberammergau
(im Folgenden: „KolbenBesitz“)

und der

Ammer-Loisach Energie GmbH
Alte Ettaler Straße 25
82496 Oberau
(im Folgenden: „ALE“)

stelle ich Antrag auf Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für die Flächen (Flurstücke) gem. beigefügter Anlage im Bereich „Kolben“.

Auf den gekennzeichneten Flächen (BLAU und ROT) sollen folgende PV-Freiflächenanlagen entstehen.

  • Anlage ROT (installierte Leistung knapp ca. 1 MWp) wird von der KolbenBesitz errichtet 
  • Anlage BLAU (installierte Leistung ca. 0,9 MWp) wird von der ALE errichtet und betrieben. 

Die Anlage ROT wird die Kolbensesselbahn mit ihren weiteren Betriebseinrichtungen mit Strom versorgen und Reststrom ins Netz einspeisen. Die ANLAGE BLAU speist den Großteil des er-zeugten Stroms ins Netz ein und versorgt im Bedarfsfall noch zusätzlich die Kolbensesselbahn.

Beide Netzeinspeisungen tragen damit zur regionalen und regenerativen Stromversorgung der Gemeinde Oberammergau bzw. des Ammertals bei. Mit Durchschnittswerten betrachtet würde die erzeugte Jahresmenge Strom von rund 2.000.000 kwh dem Jahresverbrauch von ca. 500 Einfamilienhäusern (4-Personenhaushalt) oder fast 800 4-Personenhaushalten in Mehrfamilien-häusern entsprechen. (Quelle: Stromspiegel 2023)

Für die erforderlichen Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplans werden die beiden Partner KOLBENBesitz und ALE ein Planungsbüro für das Gesamtprojekt beauftragen. 
An dieser Stelle darf ich mich im Namen der beiden Antragsteller für die bereits erfolgte Abänderung des Flächennutzungsplanes nochmals ausdrücklich bedanken. 

Mit besten Grüßen 
(im Original gez.) 



Die Gemeinde hat den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Die Gemeinde muss sich insbesondere Gewissheit verschaffen, dass der Antragsteller zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist. Hierzu hat der Vorhabenträger darzulegen,

1.        die Verfügungsbefugnis über das Grundstück;
2.        die Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist;
3.        Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten;
4.        seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.

Die Fläche der Ammer-Loisach Energie ist derzeit im Eigentum der Gemeinde Oberammergau, ein Pachtvertrag muss jedoch noch ausgearbeitet werden. Bei den Flächen der Kolben-Besitz-GmbH & Co. KG ist ein Grundstück im Eigenbesitz und bei den restlichen Flächen ist von langfristigen Pachtverträgen auszugehen bzw. muss noch nachgewiesen werden bzw. von einer Verfügungsbefugnis ist auszugehen.

Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ziff. 2. und 3. sind noch in einem vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abzuschließenden Durchführungsvertrag zu regeln. Bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer 4. wird verzichtet.


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der Ammer-Loisach Energie GmbH und Kolben-Besitz-GmbH & Co. KG über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für das im beigefügten Lageplan blau und rot markierte Gebiet zu, sobald ein Durchführungsvertrag unterschrieben ist.

Für den Entwurf des Bebauungsplans ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Wank“ und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der Ammer-Loisach Energie GmbH und Kolben-Besitz-GmbH & Co. KG über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für das im beigefügten Lageplan blau und rot markierte Gebiet zu, sobald ein Durchführungsvertrag unterschrieben ist.

Für den Entwurf des Bebauungsplans ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Wank“ und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan "Erlbachweg"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 03.05.2023 „Das Projekt der hp&p Gruppe soll weiterverfolgt werden“ sind die Planungen der hp&p Gruppe mit Hauptsitz in Gießen in Absprache mit der Gemeinde Oberammergau weiter erfolgt.

Derzeit wird ein Bodengutachten über die Flächen erstellt, auf denen die Campus-Residenz am Erlbachweg gebaut werden soll. Die hp&p Gruppe steht in einem ständigen Austausch mit der Gemeinde Oberammergau und den Eigentümern der gewünschten Flächen für die Campus-Residenz.

Auch von Seiten der Gemeinde Oberammergau wurde mit Vertretern der hp&p Gruppe bereits eine erste Infoveranstaltung für die betroffenen Anwohner am 21.09.2023 im Kleinen Theater durchgeführt.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens hat der Gemeinderat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet „Erlbachweg“ zu beschließen. Das zurzeit baurechtlich noch unbeplante Gebiet (Innenbereich im Außenbereich) erstreckt sich auf die FlNr. 2165, 2171, 2173, 2174, 2175 und 2176 der Gemarkung Oberammergau.

Die hp&p Gruppe beantragt nun gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als weiteren Schritt zur Umsetzung des Projekts.

Die Gemeinde hat den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Die Gemeinde muss sich insbesondere Gewissheit verschaffen, dass der Antragsteller zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist. Hierzu hat der Vorhabenträger darzulegen,

1.        die Verfügungsbefugnis über das Grundstück;
2.        die Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist;
3.        Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten;
4.        seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.

Die hp&p Gruppe ist sich mit allen Eigentümern einig, dass jeder sein Grundstück an die hp&p Gruppe veräußert mit der Bedingung, dass ein Seniorenwohnen mit stationärer und Tagespflege, barrierefreies Seniorenwohnen und betreutes Seniorenwohnen, Servicewohnen und Personalwohnungen im sogenannten Projekt „Campus-Residenz“ entstehen kann. Die Verträge wurden bereits allen Eigentümern geschickt. Die Verträge werden Anfang 2024 unterschrieben, somit kann davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsbefugnis beim Investor gegeben ist.

Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ziff. 2. und 3. sind noch in einem vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abzuschließenden Durchführungsvertrag zu regeln. Bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer 4. wird auf die Präsentation des Vorhabenträgers bzw. auf die letzten Sitzungen, bei den der Investor persönlich vor dem Gremium sprach, verwiesen.

Lageplan und Geltungsbereich

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der hp&p Gruppe mit Hauptsitz in Gießen über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für das im beigefügten Lageplan gelb markierte Gebiet zu, sobald ein Durchführungsvertrag unterschrieben ist.

Für den Entwurf des Bebauungsplans ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Am Erlbachweg“ und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der hp&p Gruppe mit Hauptsitz in Gießen über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für das im beigefügten Lageplan gelb markierte Gebiet zu, sobald ein Durchführungsvertrag unterschrieben ist.

Für den Entwurf des Bebauungsplans ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Am Erlbachweg“ und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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6. 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 "Himmelreich" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat seiner Sitzung am 22.05.2023 beschlossen, dass eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt wird, da der Satzungsbeschluss vom 26.05.2014 nie ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist.

Ziel war damals und auch heute, eine Fläche mit ca. 2.350 m² in den Innenbereich (§ 34 BauGB) einzubeziehen, um die Möglichkeit einer weiteren Bebauung zu schaffen.


Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 „Himmelreich“ wurde mit Begründung in der Zeit vom 07.08.2023 bis 08.09.2023 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Planungsverband Region Oberland, Bad Tölz
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München

Die Bayerwerk Netz GmbH, Penzberg äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Vorhaben

Die Gemeinde Oberammergau plant, die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 1017, 1018, 1019 (TF) und 1020 in die bestehende Innenbereichssatzung „Himmelreich“ einzubeziehen. Das ca. 0,24 ha große Plangebiet befindet sich nördlich der Großen Laine und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

Berührte Belange

Hochwasserschutz
Laut Umweltatlas Bayern wird der südliche Teilbereich des Plangebietes vom ermittelten Überschwemmungsgebiet HQ 100 „Einzugsgebiet der Großen Laine“ tangiert. Um sicherzustellen, dass die Belange des Hochwasserschutzes (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) 7.2.5 G, LEP 1.3.2 G) ausreichend Berücksichtigung finden, ist die Planung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

Orts- und Landschaftsbild

Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.4 (Z) soll die Siedlungstätigkeit auf die charakteristische Siedlungsstruktur und die bauliche Tradition des Oberlandes ausgerichtet werden. Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden (RP 17 B II 1.6 (Z)).

Auf Grund der Ortsrandlage kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschafts-schonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Ergebnis

Bei Berücksichtigung der o.g. Belange steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Das Staatliche Bauamt, Weilheim äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Als Träger öffentlicher Belange haben wir keine Einwände.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern in jedem Fall zu dulden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist.

Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.

Aus dem Bereich Forsten:

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 bei, die Versorgungsleitungen sind grün, die Anschluss Leitungen orange markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Das Erzbischöfliche Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, München äußert sich in ihrer Stellungnahme wie folgt:

…vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren. Aus pastoralplanerischer Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. Wir begrüßen es sehr, dass der Einbeziehungsbereich (Fl-Nrn. 1017 TF, 1018, 1019 TF und 1020 TF) entsprechend der umgebenden Bebauung als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt wird.

Allerdings wird dieser Umgriff in der ebenfalls aktuell in Aufstellung befindlichen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Daher bitten wir darum, den erweiterten Geltungsbereich der IBS auch im Flächennutzungsplan als „W“ darzustellen. Eine entsprechende Bitte werden wir auch beim Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vorbringen.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zur genannten 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 3 „Himmelreich“ hat das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange bereits mit Schreiben vom 16.04.2014 Stellung genommen. Diese Stellungnahme behält grundsätzlich weiterhin ihre Gültigkeit. Ergänzen zu dieser Stellungnahme teilen wir Ihnen folgendes mit:

Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen

Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Ergänzend dürfen wir auch auf den „Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vor-sorge“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung verweisen.

(https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichun-gen/2018/leitfaden-starkregen-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich der Innenbereichssatzung Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

Unter Beachtung unserer Stellungnahme vom 16.04.2014 sowie den Ergänzungen dieser Stellungnahme, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten äußerte sich wie folgt:

…die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung „Himmelreich“ in der Fassung vom 26.02.2014 nehmen wir wie folgt Stellung:

A. Baurecht

1. Allgemeines, Grundsätze, Ortsentwicklung

Die Gemeinde Oberammergau möchte durch die 2. Änderung der Innenbereichssatzung weitere Grundstücke mit in den Innenbereich einbeziehen. Bereits im Jahr 2014 wurde ein Verfahren begonnen, das seitdem ruht (vgl. Stellungnahme vom 26.02.2014). Das Verfahren soll nun wieder aufgegriffen und weitergeführt werden, daher wird eine erneute Beteiligung der Behörden notwendig.

Planerisch und städtebaulich bleibt die Satzung in der aktuell vorgelegten Fassung unverändert, die damals in der Planzeichnung informativ dargestellte öffentliche Verkehrsfläche entfällt.

Aus städtebaulicher Sicht begrüßen wir nach wie vor die Erweiterung des Innenbereichs nach Westen Richtung Ortslage, so dass ein Beitrag zur Innenentwicklung geleistet wird.

Die Erweiterung der Satzung in diesem Ausmaß kann noch akzeptiert werden. Als Grundlage für eine längerfristige und großflächige Entwicklung dieses Bereichs empfehlen wir die Aufstellung eines Bebauungsplans oder zumindest einen städtebaulichen Rahmenplan mit Erschließungskonzept, damit lange Sticherschließungen und private Erschließungen zu rückwärtigen Grundstücken vermieden werden.

2. Äußerungen, die der Abwägung zugänglich sind

Mit den Inhalten der 2. Änderung der Innenbereichssatzung besteht unter Berücksichtigung der allgemeinen Anregungen grundsätzlich Einverständnis. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir bei der Festsetzung der Grundfläche redaktionell zu konkretisieren, ob Terrassen und Balkone bei der Hauptanlage mit zu rechnen sind oder ob eine Überschreitungsmöglichkeit von z. B. ca. 20% zugelassen wird.

B. Naturschutz

Der in der Begründung unter Punkt 8.5.2 erwähnte Punkt 8.2.1.1 fehlt in der Begründung. Vermutlich sollte hier auf Punkt 8.3.1.1 verwiesen werden.

Die Berechnung des Ausgleichs beruht auf dem alten Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Die Einstufung als intensiv genutztes Grünland mit dem Faktor 0,2 kann nicht nachvollzogen werden. Nach unserer Einschätzung wäre ein Faktor von 0,5 anzusetzen, sodass sich ein Ausgleichsbedarf von 1.175 m² ergäbe. Die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Erweiterungsfläche werden kritisch gesehen. Erfahrungsgemäß erlangen Ausgleichsflächen im direkten Umfeld zur Bebauung nicht die gewünschte Wertigkeit. Zudem werden diese bei weiteren Erweiterungen wieder zerstört.

Wir empfehlen deshalb, die Ausgleichsmaßnahmen über das Ökokonto der Gemeinde Oberammergau auszugleichen. Wir bitten, in der Satzung zu ergänzen, dass Einfriedungen einen Mindestabstand von 15 cm zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante aufweisen müssen.

C. Immissionsschutz

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht

Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilbereiche des Geltungsbereichs sich in der in Aufstellung befindlichen Überschwemmungsgebietsverordnung für die Große Laine befinden werden. Das Aufstellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Beschlussvorschlag

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 26.02.2014 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine gravierenden Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 26.02.2014. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 26.02.2014 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine gravierenden Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 26.02.2014. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö 7

Sachverhalt

GRM Utschneider: 
An der B23 sind von beiden Richtungen kommend nach Oberammergau noch auf den Schildern vom Straßenbauamt Weilheim Hinweise zum Wellenberg (Piktogramme) zu sehen. Wir sollen doch bitte das Straßenbauamt anschreiben, dass diese Hinweise überklebt werden. 

Das Bauamt wird sich darum kümmern.


GRM Floßmann: 
Kann man sagen wir der Ertrag der PV-Anlage im Bauhof ist. Schließlich war diese Anlage mal auf dem Ammergauer Haus und wurde in einer Bürgerinitiative geschaffen. Bitte um Mitteilung der Leistung in einer der nächsten Sitzungen. 

Die Anfrage wird an die Kämmerei bzw. Bauamt weitergeleitet.

Datenstand vom 04.01.2024 12:33 Uhr