Datum: 13.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Kanalbenutzungs- und Niederschlagswassergebühren; Nach- und Vorauskalkulation der Gebühren - Erlass einer Änderungssatzung
2 Jahresrechnung 2021; Feststellung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
3 Geschäftsordnung, Änderung der Ausschussbesetzung
4 Geschäftsgang; Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung
5 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Kanalbenutzungs- und Niederschlagswassergebühren; Nach- und Vorauskalkulation der Gebühren - Erlass einer Änderungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Für die Entwässerungseinrichtung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. Aufgrund des bestehenden Benutzungszwangs soll das Gebührenaufkommen die Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 1 und 2 KAG).


Die Höhe des angemessenen Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals hat sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen zu orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV). Ein Zinssatz von 3 % für die Jahre 2023 bis 2024 wird nach Rücksprache noch als angemessen angesehen. 

Die gesplittete Abwassergebühr soll, nach Beschluss des Gemeinderates aus dem Jahre 2021, in einem zweijährigen Kalkulationszeitraum berechnet werden. Die Nachkalkulation erstreckt sich daher auf die Jahre 2022 und 2023, die Vorauskalkulation über die Jahre 2024 und 2025. Zusätzlich musste das Jahr 2021 noch einmal nachkalkuliert werden, da es bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung im Oktober 2021 noch nicht abgeschlossen war.



       


Die Grundlagen der Berechnung bilden für die Niederschlagswassergebühr die befestigten Flächen / m², für die Schmutzwassergebühr die Schmutzwassermengen / m³:



Die Gebührenbedarfsberechnung wurde in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister durchgeführt. 

Nach den vorliegenden Berechnungen ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Gebühren:




Die Erhöhung bei der Schmutzwassergebühr resultiert im Wesentlichen:

  • aus einer weitaus geringeren Schmutzwassermenge als erwartet – insbesondere im Passionsjahr 2022 – und den dadurch geringeren Einnahmen; die Unterdeckung wurde gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG auf den neuen Kalkulationszeitraum vorgetragen 

  • aus zu erwartenden höheren Betriebskosten im Vorauskalkulationszeitraum - insbesondere beim Strom, der Klärschlammentsorgung und den Personalkosten 

Um die Auswirkungen der Kalkulation aufzuzeigen, nachfolgende Zahlenwerte:

Bei 1.558 Abrechnungsfällen für das Jahr 2022 liegt der Verbrauch bei 1.047 Fällen (rd. 2/3) bis zu 
150 m³ und bei 1.356 Fällen (rd. 87%) bis zu 300 m³. Beispielhaft beträgt bei einer Einleitung von 150 m³ die Gebührenerhöhung im Bereich des Schmutzwassers für das Jahr 2024 insgesamt € 54,00. 


Es ist folgende Änderungssatzung zu erlassen:

GEMEINDE OBERAMMERGAU


9. S A T Z U N G

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung 

zur Entwässerungssatzung 

der Gemeinde Oberammergau (BGS-EWS)

vom 21.12.2007

Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBL. S. 385) erlässt die Gemeinde Oberammergau folgende Satzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberammergau (BGS-EWS) vom 21.12.2007 wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt 4,26 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.


§ 2

§ 10a Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,42 € je m² pro Jahr.

§ 3

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 


Oberammergau, den 


                                                  (Siegel)
    Andreas Rödl
1. Bürgermeister

Beschlussvorschlag

Der kalkulatorische Zinssatz für die Vorauskalkulation wird auf 3 % und der Gebührenzeitraum auf zwei Jahre festgelegt.

Die Schmutzwassergebühr erhöht sich ab 01.01.2024 von bisher 3,90 €/cbm auf 4,26 €/cbm.

Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich ab 01.01.2024 von bisher 0,41 €/qm auf 0,42 €/qm.

Der Gemeinderat beschließt die im Sachverhalt aufgeführte 9. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Beschluss

Der kalkulatorische Zinssatz für die Vorauskalkulation wird auf 3 % und der Gebührenzeitraum auf zwei Jahre festgelegt.

Die Schmutzwassergebühr erhöht sich ab 01.01.2024 von bisher 3,90 €/cbm auf 4,26 €/cbm.

Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich ab 01.01.2024 von bisher 0,41 €/qm auf 0,42 €/qm.

Der Gemeinderat beschließt die im Sachverhalt aufgeführte 9. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Jahresrechnung 2021; Feststellung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Nach der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse bzw. der Jahresrechnung hat der Gemeinderat diese festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.

Mit der Feststellung der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses wird die Rechnungslegung nach der örtlichen Prüfung abgeschlossen und der von der Verwaltung erstellte Jahresabschluss genehmigt. Das bedeutet, dass mit dem Beschluss alle Buchungen des Jahres nicht mehr abgeändert werden können. Nach dem Feststellungsbeschluss bekanntwerdende Unrichtigkeiten können, soweit dies erforderlich ist, nur durch Veranschlagungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft eines Folgejahres bereinigt werden.

Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Es wird ein Vertrauensvotum als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat ausgesprochen. Nach der Fachliteratur besteht einhellige Meinung darüber, dass die Verweigerung der Entlastung nur bei schwerwiegenden, die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Hauptorganen erschütternden Verstößen zulässig ist. 

Bei der Bedeutung der Entlastung als Billigung der Haushaltswirtschaft eines Haushaltsjahres nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird nach Beurteilung des VGH kein Verzicht auf Schadensersatz- oder Regressansprüche oder disziplinarrechtlicher Verfolgung etwaiger Pflichtwidrigkeiten oder der strafrechtlichen Konsequenzen gesehen.

Die Voraussetzungen für die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO liegen vor, wenn:

1.        der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Regiebetriebe vorliegen,
2.        diese in der vorgesehenen Weise geprüft worden sind,
3.        über die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten (Bereinigung der Prüfungsfeststellungen) berichtet wird,
4.        dazu evtl. notwendige Beschlüsse gefasst werden und
5.        der Gemeinderat den Stand des Verfahrens als ausreichend ansieht.

Aus Sicht der Kämmerei sind diese Voraussetzungen für das Haushaltsjahr 2021 erfüllt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis 18.10.2023 in insgesamt sechs Sitzungen die Jahresrechnung 2021 geprüft. Zweifelsfragen oder kleinere Beanstandungen wurden von der Kämmerei bzw. den zuständigen Amtsleitern und Sachbearbeitern direkt mit dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses geklärt. Soweit schriftliche Feststellungen bzw. Nachfragen vorlagen, wurden diese auch schriftlich von der Verwaltung beantwortet. Im Prüfungsbericht des Jahres 2021, vom 18.10.2023, wird bestätigt, dass keine Beanstandungen für den Hoheitsbereich und für die Betriebe WellenBerg, Tourismus und Ammergauer Haus mehr vorliegen und die Prüfung des Jahres 2021 abgeschlossen ist. Gleichzeitig wird dem Gemeinderat vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschlagen, die Jahresrechnung nunmehr gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit dem von der Verwaltung aufgestellten Ergebnis festzustellen.

Der Feststellung ist folgendes Abschlussergebnis zu Grunde zu legen:


Darin enthalten ist ein Überschuss des Verwaltungshaushalts von 1.750.958,21 €, welcher dem Vermögenshaushalt zugeführt wurde. Zum Ausgleich des Vermögenshaushalts konnte ein Betrag von 2.153.465,15 € der allgemeinen Rückklage zugeführt werden.

Dem Sondervermögen „Daisenberger Stiftung“ konnte ein Zinsertrag von 387,41 € zugeführt werden.

Die Jahresabschlüsse 2021 der eigenbetriebsähnlich geführten Regiebetriebe schließen wie folgt ab:


Es wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Feststellung der Jahresabschlüsse der Regiebetriebe sowie die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2021 
gem. Art. 102 Abs. 3 GO vorzunehmen.

Nachdem die Entlastung dem ersten Bürgermeister als Leiter der Verwaltung erteilt wird, darf dieser bei der Beratung und Abstimmung über die Entlastung – im Gegensatz zur Beratung und Abstimmung über die Feststellung der Jahresrechnung bzw. der Jahresabschlüsse – wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen.

Beschlussvorschlag

1. Feststellung:
Die Jahresabschlüsse des Jahres 2021 der Regiebetriebe Tourismus, Ammergauer Haus und WellenBerg werden gemäß § 8 Nr. 6 der Betriebssatzungen festgestellt.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit Solleinnahmen und Sollausgaben von jeweils 23.707.169,07 festgestellt.

2. Entlastung:
Die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

Beschluss 1

Feststellung:
Die Jahresabschlüsse des Jahres 2021 der Regiebetriebe Tourismus, Ammergauer Haus und WellenBerg werden gemäß § 8 Nr. 6 der Betriebssatzungen festgestellt.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit Solleinnahmen und Sollausgaben von jeweils 23.707.169,07 festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Entlastung:
Die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Geschäftsordnung, Änderung der Ausschussbesetzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Fraktion „Mit Augenmaß“ hat beantragt, die Ausschussbesetzung durch ihre Mitglieder neu zu regeln. Hierzu muss die Anlage 3 der Geschäftsordnung geändert werden. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats ist hierfür notwendig.

Die beantragten Änderungen stehen als Anlage zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die vorgestellten Änderungen der Anlagen 3 zur Geschäftsordnung.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgestellten Änderungen der Anlagen 3 zur Geschäftsordnung.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Geschäftsgang; Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö 4

Sachverhalt

Entsprechend Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) sind die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Soweit entsprechende Beschlüsse aus vergangenen Sitzungen vorliegen, werden diese bekannt gemacht.

Gemeinderat 20.09.2023
Dorfstraße 7, Sanierung und Neuausschreibung
Der Gemeinderat beschließt, das Anwesen in der Dorfstraße 7 (Zur Tini) zu renovieren und über eine Ausschreibung neu zu verpachten. Die Investitionen in Höhe von € 300.000 für die Renovierungsarbeiten werden ggf. überplanmäßig bereitgestellt bzw. im Haushalt 2024 eingeplant. 

Neubau Feuerwehrhaus; Auftragserteilung Architektenleistungen
Der Gemeinderat beauftragt gemäß dem Vergabevorschlag das Architekturbüro Gruber Holzapfel Architekten für die Planung des Um-/Neubau des Feuerwehrhauses.

Lebende Werkstatt; Neuer Standort
Die „Lebende Werkstatt“ wird im kommenden Jahr vom Pilatushaus in die Dorfstraße 20 (Lang sel. Erben) umziehen.

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5. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö 5

Sachverhalt

GRM Floßmann erkundigt sich nach dem Sachstand „Obdachlosencontainer“. 
BGM Rödl gibt bekannt, dass der Container noch in dieser Woche an den neuen Standort umgesetzt wird.

GRM Utschneider erkundigt sich nach der aktuellen Flüchtlingssituation im Ort. 
BGM Rödl gibt bekannt, dass derzeit keine neuen Unterkünfte geplant sind. 

GRM Utschneider bittet das Thema „Anspruch Ganztagesschule ab 2026“ im Gemeinderat vorzustellen.

Datenstand vom 04.01.2024 12:28 Uhr