Datum: 06.05.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Waldbewirtschaftung im gemeindlichen Wald; Bericht des Revierförsters
2 Kindergarten Regenbogen, Anlage einer Hybridrasenfläche
3 FlNr. 2599; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 3 für das Gebiet Kofelau
4 Passionstheater, Info mobiles Dach und Stadtgassen
5 Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 "An der Knableite/Wank", Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
6 Kommunaler Wohnungsbau; Gestaltung
7 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Waldbewirtschaftung im gemeindlichen Wald; Bericht des Revierförsters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der für Oberammergau zuständige Revierförster vom Amt für Landwirtschaft und Forsten gibt einen Tätigkeitsbericht ab und erklärt die Vor- und Nachteile der Bewirtschaftung bzw. die Funktion des Gemeindewaldes.

Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

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2. Kindergarten Regenbogen, Anlage einer Hybridrasenfläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Nutzung der Außenbereiche des KIGA Regenbogen ist in Teilbereichen nur eingeschränkt möglich, siehe Schreiben KIGA-Leitung.
Im Rahmen des Ortstermins beim letzten Bauausschuss im KIGA Regenbogen wurde mit Teilen des Bauzuschusses die Situation vor Ort schon angesprochen und besichtigt.

Lieber Bürgermeister Rödl - lieber Andi,
liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,

leider können wir auf unserer schönen Außenanlage den Hügelbereich nur bedingt nutzen. Mehrmals im Jahr muss dieser abgesperrt werden, damit zumindest ein bisschen Gras wachsen kann und er dann wieder kurzzeitig begehbar ist.
Aus diesem Grund suchen wir schon seit längerer Zeit nach Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen und sind in diesem Zusammenhang auf Hybridrasen gestoßen, der nach unseren Informationen genau für solche Problemzonen im Garten geeignet ist.
Wir würden uns freuen, wenn die im Haushalt 2024 eingestellten Finanzmittel für die Sanierung unseres Rasens, vor den Pfingstferien freigegeben werden könnten.
Dann wäre es möglich, während der Schließzeit in den Pfingstferien, die nötigen Arbeiten vorzunehmen.


Für die Maßnahme wurden 15.000 Euro in den HH 2024 eingestellt.
Die Maßnahme wurde mit einem Sperrvermerk versehen.

Die Kosten für Materialien und Stoffe liegen lt. Angeboten bei ca. 8000 Euro.
Die ausführenden Arbeiten werden nach entsprechender Einweisung durch die gemeindlichen Gärtner erfolgen.
Eine Ausführung kann in den Pfingstferien erfolgen.

Beschlussvorschlag

Die Maßnahme wird wie beschrieben durchgeführt.

Der Sperrvermerk wird aufgehoben.

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3. FlNr. 2599; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 3 für das Gebiet Kofelau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Eigentümer der FlNr. 2599 (In der Kofelau 12 C) hat am 15.03.2024 einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Stellplätzen beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eingereicht.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet „In der Kofelau“.

In den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter dem Punkt 8 folgendes geregelt: 

Höhenlage: OK Geländeveränderungen max. 50cm unter bergseitigem bzw. über talseitigem natürlichem Geländeverlauf, ausgenommen die Verkehrsfläche

Das Grundstück ist mit einem Geländeunterschied innerhalb der bebaubaren Fläche von 2,70 m am meisten von den Höhenunterschieden betroffen.

Die Eigentümer beantragen deshalb eine Befreiung von dieser Festsetzung nach Westen.



Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB zu.

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4. Passionstheater, Info mobiles Dach und Stadtgassen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Infos zu den beiden Punkten aus dem Bauamt:
Zur weiteren Beurteilung des Mobilen Daches und der Fahrschienen erfolgt im Mai 2024 die turnusmäßige Bauwerküberprüfung durch das IB Förster & Sennewald, München.
Hierbei wird der aktuelle Zustand festgestellt und ggf. entstandene Abweichungen zur Prüfung 2019 festgehalten.
Anschließend erfolgt eine entsprechende Beurteilung und Einschätzung.
Diese soll dann im Hebst im Gremium vorgestellt werden.



Zur weiteren möglichen Vorgehensweise bezüglich einer kompletten Überdachung der Stadtgassen wurde ein Ortstermin mit dem LRA GAP, Denkmalschutz durchgeführt.
Die Rückmeldung war wie folgt:

………..wie vor Ort besprochen, werden wir das Thema wohlwollend begleiten.

Auf Grund der Wichtigkeit der Thematik, ist hier eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich.
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierfür ein konkreter Antrag bzw. eine entsprechende Darstellung des geplanten Vorhabens notwendig ist.

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5. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 "An der Knableite/Wank", Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 24.01.2024 mit dem Aufstellungsbeschluss die 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Knableite/Wank“ der Gemeinde Oberammergau beschlossen.

Ziel der Änderung ist die Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches bzw. die Einbeziehung von einer Fläche von ca. 1500 m², um die Weiterentwicklung der Bergwacht zu ermöglichen und die bauliche Ortsabrundung abzuschließen.

Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 „An der Knableite/Wank“ wurde mit Begründung in der Zeit vom 15.02.2024 bis 18.03.2024 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
  • Bayernwerk AG, Penzberg

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

A. Baurecht

1 Allgemeines, Grundsätze der Planung 

Die Gemeinde Oberammergau möchte durch die 2. Änderung der Innenbereichssatzung einen Bereich am südwestlichen Ortsrand mit in den Innenbereich einbeziehen. Dazu soll der Geltungsbereich der Satzung im Südwesten erweitert werden. Die Fläche ist durch einen unbefestigten Parkplatz bereits vorbelastet und soll der Erweiterung der Bergwacht nach Süden und der Ergänzung mit einem Wohngebäude dienen.

2 Äußerungen, die der Abwägung zugänglich sind 

Die Erweiterung der Innenbereichssatzung ist aus ortsplanerischer Sicht nachvollziehbar. Es werden keine weiteren Äußerungen vorgebracht. 

B. Naturschutz 

Die IBS Nr. 2 wurde 1983 aufgestellt. Zwischenzeitlich gab es eine Änderung 2021. Die aktuell vorliegende Änderung sieht die Einbeziehung weiterer Grundstücke in den baurechtlichen Innenbereich vor. 

Gebiets- und Artenschutz 

Schutzgebiete nach §§23-29 BNatSchG oder gesetzlich geschützt Biotope sind nicht betroffen. Entlang der Straße stehen Gehölzbestände, die potenziellen Lebensraum für wildlebende Tiere darstellen. Bei einer Rodung der Gehölze sind artenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. 
Eingriffsbeurteilung 

Die Einbeziehung von Flächen im Außenbereich in den baurechtlichen Innenbereich ermöglicht Bebauung und Versiegelung von Flächen und ist deshalb mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Derzeit wird die Fläche in Einsatzfällen von der Bergwacht als Parkplatz genutzt. Zukünftig sollen auf der Fläche Garagen für die Bergwacht und ein Wohnhaus entstehen. 

Für die Abarbeitung der baurechtlichen Eingriffsregelung wurde unter § 5 der Satzung der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ in der Fassung von 2003 angewandt. Es liegt eine neue Fassung des Leitfadens von 2021 vor. Es wird empfohlen, diese Version des Leitfadens anzuwenden und die Berechnung des Ausgleichsbedarf dahingehend vorzunehmen. Diese neue Vorgehensweise entspricht im Grundsatz der Berechnung des Kompensationsbedarfs nach der BayKompV und schafft damit eine Vergleichbarkeit zwischen naturschutzrechtlichem und baurechtlichem Ausgleich. 

Auch der Leitfaden von 2003 sieht den Verzicht auf einen Ausgleich nur vor, wenn alle Fragen der Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise mit ja beantwortet werden. Das ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht der Fall. Demnach wäre auch nach dem Leitfaden von 2003 ein Ausgleich mit einem Faktor zwischen 0,2 und 0,6 für die Ausgleichsberechnung anzusetzen. 
Hinsichtlich des Landschaftsbildes sind die Beeinträchtigungen nicht erheblich. 

Fazit 

Für eine eventuelle Rodung der Gehölze im Änderungsbereich ist festzusetzen, dass dies nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen darf (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Sollten die Bäume Höhlen- oder Spaltenquartiere aufweisen, ist sicher zu stellen, dass diese zur Zeit der Fällung nicht von Fledermäusen oder Vögeln genutzt werden. Ggf. sind Ersatzquartiere erforderlich. Die baurechtliche Eingriffsregelung ist anzupassen. 

C. Immissionsschutz 

Die durch den Straßenverkehrsweg B23 verursachten Lärmimmissionen wurden überschlägig geprüft. Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken. 

D. Wasserrecht 

Überschwemmungs- bzw. Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Laut Umweltatlas ist für den Bereich lediglich ein HQ-extrem Gebiet (Kolbenbach) verzeichnet.

E. Bodenschutzrecht 

Wir bitten um Beachtung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 22.03.24, hier Punkt 1.3.1. 

Der Planungsverband Region Oberland in Bad Tölz äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Planung

Die Gemeinde Oberammergau beabsichtigt mit vorliegender Änderung der Innenbereichssatzung „An der Knableite / Wank“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des angrenzenden Bereitschaftsgebäudes der örtlichen Bergwacht zu schaffen sowie Garagen für die Einsatzfahrzeuge zu errichten. Laut Planunterlagen soll zudem auf einer Restfläche ein Wohnhaus entstehen. Der ca. 0,15 ha große Geltungsbereich befindet sich im Westen des Gemeindegebietes, schließt im Westen, Norden und Osten an ein bestehendes Wohngebiet an und soll im Rahmen der derzeit laufenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche neu dargestellt werden. 

Ergebnis

Erfordernisse der Raumordnung stehen der 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Knableite / Wank“ nicht entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist mit der unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einen Sickertest zu bestätigen.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung der rechtskräftigen Satzung als PDF-Dokument zu übermitteln. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen

Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. 

Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s.
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen

Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bun-des vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. Hierzu dürfen wir auf die über den Umweltatlas Bayern frei zugängliche Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzfluten“ hinweisen. Diese kann im Rahmen der Bauleitplanung allgemeine Hinweise für eine Gefährdung durch wild abfließendes Wasser geben.

Aufgrund der Hanglage empfehlen wir das Thema Starkregen in der Planung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren.

Vorschlag für Festsetzungen

„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ 
„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ 

Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“ „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 

1.2 Grundwasser 

Uns liegen keine Grundwasserstands Beobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Hierzu ist ein hydrogeologisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

Sofern durch die geplanten Einzelbauvorhaben auf das Grundwasser eingewirkt (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung) wird, können sich nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte ergeben. 

Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auf-tretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“ 

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“ 

1.3 Altlasten und Bodenschutz 

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen 

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. 

Für Informationen bezüglich Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzufragen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ 

1.4 Wasserversorgung 

Die Vorhaben sind an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen.

1.5 Abwasserentsorgung 

1.5.1 Häusliches Schmutzwasser 

Die Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal ist daher nicht zulässig. Die Dichtheit der Anlagen ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen. 

1.5.2 Niederschlagswasser 

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. 

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“ 

2. Zusammenfassung 

Gegen die Innenbereichssatzung bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Be-denken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Aus dem Bereich Landwirtschaft:

Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden.

Aus dem Bereich Forsten:

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt Schutzanweisung Bauarbeiten. Wir weißen darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.

Art. 8 (1) BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 

Das Staatliche Bauamt, Weilheim äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Als Träger öffentlicher Belange haben wir keine Einwände.

Stellungnahme der Verwaltung:

Alle Stellungnahmen sind redaktionell in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet. Eine grundsätzliche Änderung des Satzungsentwurfes war nicht erforderlich, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 „An der Knableite/Wank“ der Gemeinde Oberammergau gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB kann beschlossen 

Beschlussvorschlag

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 für das Gebiet „An der Knableite/Wank“ und der Begründung in der Fassung vom 24.01.2024 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Hinweise von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Satzungsentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 für das Gebiet „An der Knableite/Wank“ mit Begründung in der Fassung vom 24.01.2024. 

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 2 für das Gebiet „An der Knableite/Wank“ ortsüblich bekannt zu machen.

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6. Kommunaler Wohnungsbau; Gestaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö 6

Sachverhalt

Auf Grund des Gemeinde Ratsbeschlusses vom 10.04.2024 wird die Gestaltung des kommunalen Wohnungsbaus nochmals zur Diskussion gestellt.  

Beschlussvorschlag

1:
Die Gestaltung wird dem Entwurf der Architektin entsprechend angenommen. 

2:
Abweichend vom Entwurf der Architektin wird  ……………….(ergibt sich aus der Disskussion) beschlossen.

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7. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.05.2024 ö 7
Datenstand vom 30.04.2024 11:53 Uhr