Datum: 13.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Erlebbare Ammer, Vorstellung Umsetzungskonzept Ammerufer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.11.2024
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ö
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beschliessend
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1 |
Sachverhalt
Das Projekt „erlebbare Ammer“ wurde wiederbelebt.
H. Pukall hat das im Rahmen eines Bachelorprojektes wieder angestoßen.
Er wird das Ergebnis vorstellen.
Die bereits in den HH 2024 eingestellten finanzielle Mittel wurden für eine Überarbeitung des Projektes durch das IB Kokai, Weilheim genutzt.
Abstimmungen mit dem WWA Weilheim sind ebenfalls bereits erfolgt.
Das WWA Weilheim würde im Rahmen des Gerinneausbaus ca. 50% der angedachten Maßnahmen übernehmen.
Des Weiteren wurde die Möglichkeit einer Leader-Förderung für den verbleibenden Gemeindeanteil angefragt, mit positiver Rückmeldung.
Es soll nun darüber entschieden werden, ob das Projekt grundsätzlich weitergeführt werden soll und die entsprechenden Ingenieurleistungen dazu beauftragt werden können.
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss befürwortet die Fortführung des Projektes.
2. Die Beauftragung der notwendigen Ingenieurleistungen soll erfolgen.
3. Ein entsprechender Förderantrag ist bei der Leader Förderstelle zu beantragen.
Beschluss
1. Der Bauausschuss befürwortet die Fortführung des Projektes.
2. Die Beauftragung der notwendigen Ingenieurleistungen soll erfolgen.
3. Ein entsprechender Förderantrag ist bei der Leader Förderstelle zu beantragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Rainenbichl"; Antrag zur Aufhebung von Baugrenzen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.11.2024
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ö
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt
Die beiden Eigentümer der FlNr. 2915/2 und 2915/3 stellen folgenden Antrag:
Sehr geehrter Herr Huppmann,
bezugnehmend auf unsere Diskussionen beim vom 10.09.2024 Amtstag und den darauffolgenden Vorschlägen, möchten wir als Eigentümer der beiden Flächen
hiermit offiziell den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans für das Grundstück in der Ettaler Straße 55B / Flur Nr. 2915/2 stellen.
Wie Ihnen bekannt ist, sind die Gründe für diesen Antrag vielschichtig und wurden bereits ausführlich erörtert.
Wir sind überzeugt, dass eine Aufhebung des Bebauungsplans nicht nur im Interesse der unmittelbar Betroffenen, sondern auch im Sinne einer nachhaltigen Bebauung dieses Grundstückes liegt.
Wir bitten daher um eine zeitnahe Prüfung unseres Antrags und stehen für Rückfragen oder die Bereitstellung weiterer Unterlagen selbstverständlich zur Verfügung.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffen auf eine positive Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beiden Antragsteller haben im Amtstag ihre Sichtweise über die Bebaubarkeit des oben genannten Grundstückes erläutert und daraufhin diesen Antrag gestellt.
Die Verwaltung sieht zunächst aus städteplanerischer Sicht keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan zu ändern, da für dieses Grundstück die letzte Änderung erst zum 30.04.2015 vollzogen worden ist und es aktuell bebaubar ist.
Sollte jedoch dem Antrag stattgegeben werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die städtebaulichen Ziele der Gemeinde zu gestalten.
Variante 1:
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ wird komplett aufgehoben. Dies hätte zur Folge, dass alle Grundstücke innerhalb des jetzigen Geltungsbereiches „Am Rainenbichl“ frei nach § 34 BauGB (Innenverdichtung) bebaubar wären. Ein geordnetes städtebauliches Ziel wäre dann nicht mehr gewährleistet. Die städtebaulichen Ziele werden seit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 verfolgt.
Variante 2:
Das in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ festgesetzte Baufenster für die FlNr. 2915/2 wird Richtung Westen verschoben. Dies würde der Urplanung für das Gesamtgebiet „Am Rainenbichl“ von 1969, deren textlichen Festsetzungen heute noch zum Teil Gültigkeit haben, am nächsten kommen.
Variante 3:
Der Geltungsbereich aus der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ wird verkleinert, und zwar an die östliche Grenze des im Antrag genannten Flurstückes. Somit würde das Baufenster für die beiden Antragsteller wegfallen und eine zukünftige Bebauung wäre dann nach § 34 BauGB im Zuge der Nachverdichtung möglich.
Alle Varianten wurden im Amtstag mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vorbesprochen und eine Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1: Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird grundsätzlich stattgegeben.
Beschluss 2: Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung einen Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ mit der Variante 1, 2 oder 3 für die nächste Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vorzubereiten.
Beschluss 1
Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird grundsätzlich stattgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung einen Aufstellungsbeschluss zur
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Am Rainenbichl“ mit der Variante 3 für die nächste Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vorzubereiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
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3. Antrag auf Vorbescheid; Am Reichen, FlNr. 1834/1, Gemeindliches Einvernehmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.11.2024
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Die Eigentümer der Flurnummer 1834/1 stellen folgenden Antrag auf Vorbescheid:
Umbau und Sanierung eines Wohnhauses mit Neubau einer Hackschnitzel-Heizzentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits bei Ihnen in Garmisch besprochen, beabsichtigen wir den Umbau und Sanierung unseres Anwesens Reichenwies( Hofstelle).
Wir bitten im Vorbescheidsverfahren über folgende Fragen zu entscheiden:
- Besteht Einverständnis, die ehemals landwirtschaftlich genutzte Holzlege als Einliegerwohnung für das Altenteil barrierefrei auszubauen und zu nutzen?
- Besteht Einverständnis den ehemalig landwirtschaftlich genutzten Stall als Wohnraum umzubauen und zu nutzen?
- Besteht Einverständnis die ehemals landwirtschaftlich genutzte Tenne als Heizzentrale, Brennstofflager und Gerätelager / Stall umzunutzen?
- Besteht Einverständnis mit der Neuerrichtung von 2 Carports mit insgesamt 5 Stellplätzen gem. StPIS der Gemeinde Oberammergau vom 01.05.2023?
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beiden Antragsteller waren am 10.10.2023 beim Amtstag mit dem Landratsamt zu einer ersten Vorbesprechung im Bauamt. Anbei ein Auszug aus dem Protokoll:
Ursprünglich wurde das Gebäude als Austragshäuschen des Laiernhofes errichtet (keine Genehmigung vorhanden). Die letzte Baugenehmigung ist von 1993 und hat eine Erweiterung, Umbau und Sanierung genehmigt. Auch wasserrechtliche Genehmigung für Wasser und Abwasser sind vorhanden. Eine Kleinkläranlage ist vorhanden. Der Hof war lt. Aussage der Eigentümerin damals privilegiert durch eine Landwirtschaft mit 200 Schafen.
Anfrage:
Ist es möglich in die bestehende Tenne eine Hackschnitzelheizung mit Lager einzubauen? Evtl. ist eine Umnutzung des Stall-Zwischenbaus zu einer "Hof"-Werkstatt oder Atelier angedacht. Wäre es möglich in die Holzlege eine kleine separate Wohnung zu errichten?
LRA:
Wenn das Gebäude für die Landwirtschaft genehmigt war, dann ist es heutzutage möglich. "Teilprivilegierung". Seit der Gesetzesänderung sind Umnutzungen in ehem. landwirtschaftlichen Gebäudeteilen auch im Außenbereich für bis zu 5 neue Wohnungen möglich. Die Holzlege entspricht allerdings keiner landwirtschaftlichen Nutzung und kann daher voraussichtlich nicht umgenutzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Bestand bleibt, es sich nur um eine Nutzungsänderung und kein Neubau handelt, sowie keine weiteren Gebäude oder Gebäudeteile entstehen. Die Kleinkläranlage muss den neuen Anforderungen entsprechen.
Das Bauvorhaben befindet sich baurechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB und liegt somit im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
Auszug aus dem § 35 Abs. 4 Nr. BauGB:
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Das Bauvorhaben ist aufgrund der letzten Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 zulässigerweise errichtet worden. Für die Wasserversorgung gibt es eine vom LRA genehmigte Eigenwasserversorgungsanlage und die Abwasserentsorgung gibt es ebenfalls eine genehmigte Mehrkammer-Absetzgrube.
Bauordnungsrechtlich kann die Gemeinde Hinweise und Anregungen an die Genehmigungsbehörde äußern.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Umbau und Sanierung eines Wohnhauses mit Neubau einer Hackschnitzel-Heizzentrale, sofern das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Folgende Anregungen sollen dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mitgeteilt werden:
1.
2.
3.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Umbau und Sanierung eines Wohnhauses mit Neubau einer Hackschnitzel-Heizzentrale, sofern das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4. Bebauungsplan "Mischgebiet Erlbach/Weinberg"; Aufstellungsbeschluss; Ausweisung eines Mischgebietes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.11.2024
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberammergau möchte das Gebiet zwischen Erlbachweg, Am Weinberg und Herrnpoint städtebaulich weiterentwickeln. Es ist gewünscht, einen moderaten Übergang zwischen Gewerbegebiet und dem Allgemeinem Wohngebiet zu schaffen. Durch ein Mischgebiet können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für stille Gewerbebetriebe bzw. die Schaffung von neuem Wohnraum weiterentwickelt werden.
Hierfür müssen mehrere Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Erstellung des Bebauungsplanes würde die Verwaltung an ein externes Architekturbüro vergeben. Hierfür sind bei den Haushaltsberatungen für das Jahr 2025 ca. 30.000,- € einzuplanen (Gutachterkosten + Architektenleistungen).
Das Plangebiet umfasst eine Größe von 12.750 m². Der Biotopbereich (Feuchtwiese) auf dem Flurstück 2213/1 soll hierbei erhalten bleiben. Die geplante Bebauung soll außerhalb des Biotops angeordnet werden.
Kurzbegründung der Aufstellung eines Bebauungsplanes:
Neben einem Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Gemeinde Oberammergau dient die Aufstellung des Bebauungsplanes auch der Schaffung von Gewerbeflächen für stille bzw. leise Berufsgruppen.
Der Bebauungsplan wird wegen seiner Lage (Außenbereich im Innenbereich) zwischen Gewerbegebiet und Allgemeinem Wohngebiet gemäß §13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet bereits ein Mischgebiet vor und in der Neuaufstellung wird ebenfalls ein Mischgebiet festgesetzt. Die Kosten des Bebauungsplanes trägt die Gemeinde Oberammergau.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mischgebiet Erlbach/Weinberg“ auf der Gemarkung Oberammergau gemäß dem beiliegenden Lageplan. Die notwendigen planerischen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2025 einzuplanen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mischgebiet Erlbach/Weinberg“ auf der Gemarkung Oberammergau gemäß dem beiliegenden Lageplan. Die notwendigen planerischen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2025 einzuplanen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.11.2024
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ö
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5 |
Sachverhalt
GRM Kirchmayr:
Aufgrund der Bahnbaustelle sieht die Oberlandstraße nicht mehr so gut aus. Es sind auch schon kleinere Straßenschäden vorhanden. Wie geht die Gemeinde damit um?
Bauamtsleiter Sedlmaier gibt bekannt, dass man im Austausch mit der Bahn ist und nach Fertigstellung der Baustelle die Schadensfälle bespricht und nach einer gemeinsamen Lösung sucht.
GRM Götz:
Auf Höhe der Hausnummer 3 in der Sterngasse leuchtet die Straßenlaterne rot. Vielleicht kann man die Verdunklung der Straßenlaterne etwas anders lösen.
Das Bauamt gibt den Auftrag an die Elektriker weiter.
Datenstand vom 06.12.2024 13:49 Uhr