Datum: 04.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ammergauer Alpen GmbH; Bericht der beiden Geschäftsführer
2 Pürschlingsteg, Entwurfsvorstellung und weiteres Vorgehen
3 Realsteuerhebesätze; Satzungsbeschluss Hebesatzung für das Haushaltsjahr 2025
4 Haushaltsvollzug 2024; Verzicht auf eine Entnahme aus dem Eigenbetrieb Oberammergau Kultur
5 Städtebauförderung, Bedarfsmitteilung 2025
6 Sanierungssatzung, Anpassung des Geltungszeitraums
7 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Zuwendungen durch das WWA gemäß RZWas
8 Wellenberg; Steigerung Attraktivität Freibadebetrieb 2025 - Antrag der Fraktion PWG
9 kommunale Wärmeplanung; Sachstand & weiteres Vorgehen
10 Kindertageseinrichtungen; Zertifizierung als Naturpark-KiTa
11 Handy-Parken; Antrag der Fraktion CSU - Einheitliches Parken per Park-App
12 Beteiligungsbericht 2023 gem. Art. 94 Abs. 3 GO
13 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Ammergauer Alpen GmbH; Bericht der beiden Geschäftsführer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö informativ 1

Sachverhalt

Nicole Richter und Simon Bauer stellen sich dem Gremium als neue Geschäftsführer der AAG vor. 

Das Gremium wird einen Überblick über anstehende Themen im Bereich Tourismus erhalten. 

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2. Pürschlingsteg, Entwurfsvorstellung und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Der Architektenwettbewerb in Form der am 17.07.24 im BA beschlossenen kleinen Mehrfachbeauftragung an 3 Architekturbüros zur Entwurfsfindung für den Pürschlingsteg ist erfolgt.
Die Vorstellung der drei Entwürfe fand am 04.11.24 statt.
Das Bewertungsgremium bestand aus 10 Mitgliedern, zwei aus der Reg. v. OBB, Abteilung Städtebauförderung, einer aus dem Landratsamt, zwei aus dem Gemeindebauamt sowie jeweils einem Vertreter jeder Gemeinderatsfraktion.
Die Bewertung erfolgte anhand einer Bewertungsmatrix.

Von den drei vorgestellten Entwurfsvorschlägen wurde der Entwurf der Architekten Studio Meichelböck, Oberammergau am besten bewertet.
Die Architekten stellen ihren Entwurf im Gremium vor.

Die durchgeführte Mehrfachbeauftragung war Voraussetzung für eine städtebauliche Förderung.
Der Wettbewerb selbst wird ebenfalls mit 80 % gefördert.

Sollte sich der GR für die Fortsetzung des Projektes aussprechen, wurde von den anwesenden Vertretern der Reg. v. OBB nochmals eine Förderung von mind. 60 % (max. 80%) der förderfähigen Kosten in Aussicht gestellt.

Beschlussvorschlag

Der GR beschließt die Umsetzung der Baumaßnahme auf Grundlage des vorgestellten Entwurfes.
Die Architektenleistungen werden entsprechend beauftragt.

Beschluss

Der GR beschließt die Umsetzung der Baumaßnahme auf Grundlage des vorgestellten Entwurfes.
Die Architektenleistungen werden entsprechend beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

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3. Realsteuerhebesätze; Satzungsbeschluss Hebesatzung für das Haushaltsjahr 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Inflation der letzten Jahre, die gestiegenen Energie- und Personalkosten sowie die hohe Kreisumlage aufgrund des Defizits des Kreisklinikums führen zu erheblichen Mehrkosten, welche den Verwaltungshaushalt der Gemeinde Oberammergau stark belasten. Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat deshalb der Haupt- und Finanzausschuss dem Gemeinderat die Anpassung der Hebesätze (Grund- und Gewerbesteuer) empfohlen.


Realsteuerhebesätze
 
bisher
Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
 
 
ab 01.01.2025
 
%
%
Grundsteuer A und B
450
500
Gewerbesteuer
380
400


Grundsteuer

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Nach dem Flächenmodell werden die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsrundlagen herangezogen, der Wert des Grund- und Bodens spielt dabei keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.

Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d.h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren, sollten die ab diesem Zeitpunkt gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Hebesatzung festgelegt werden.

Für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern wird es zu einer Veränderung im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung kommen. Dies ist dem neuen Modell geschuldet: Manche werden mehr bezahlen müssen, manche auch weniger – abhängig von Grund- und Gebäudeflächen.

Aufgrund der neuen Bewertungsregelungen wurden für die Sparte Einfamilienhaus/ Eigentumswohnung (Wohnflächen) in Summe durch die Neubewertung vom Finanzamt niedrigere Messbeträge festgesetzt. Bei den Gewebeimmobilien (Nutzflächen) ergibt sich dagegen in Summe eine Steigerung. Hier besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit die Grundsteuer als Betriebsausgabe steuermindernd zu berücksichtigen. 

Damit der Gemeinde nach der Reform nicht weniger Geld zur Verfügung steht, muss der Hebesatz angepasst werden. Der Hebesatz ist ein Faktor, um die Höhe der individuellen Grundsteuer zu ermitteln. Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz ergibt den von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Grundsteuerbetrag.

Nach den bisher vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträgen und bei Anwendung des derzeit gültigen Hebesatzes von 450 Prozent ergäben sich für die Gemeinde Mindereinnahmen bei der Grundsteuer B in Höhe von rund 40.000 €. Damit das Rechnungsergebnis des Vorjahres (rd. 988.000 €) nach dem aktuellen Auswertungsstand wieder erreicht werden kann, müssten die Hebesätze um 20 % erhöht werden.

Aufgrund der aktuellen Finanzlage und der Tatsache, dass in den kommenden Jahren ein ausgeglichener Verwaltungshaushalt nur durch Gewinnentnahmen aus dem Eigenbetrieb Kultur möglich werden wird, hat der Haupt- und Finanzausschuss dem Gemeinderat in der Sitzung am 25.11.2024 mehrheitlich die Anhebung der Hebesätze (Grundsteuer A und B) von 450 % auf  500 % empfohlen. Das Gesamtvolumen der Grundsteuer B würde nach Erhöhung des Hebesatzes auf 500 % nach derzeitiger Aktenlage rd. 1.053.000 € betragen, dies würde jährliche Mehreinnahmen von rd. 65.000 € bedeuten. Bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) könnten durch die Erhöhung auf 500% in etwa wieder die Einnahmen der Vorjahre (rd. 9.000 €) erreicht werden.

Der Markt Garmisch hat kürzlich eine Erhöhung des Hebesatzes von 430% auf 730% zur Stärkung seines Verwaltungshaushalts und Abfederung der Belastungen durch die Kreisumlage beschlossen. Die Gemeinde Bad Kohlgrub wird ab dem Jahr 2025 den Hebesatz von 450% auf 500% erhöhen.

Nach Informationen des Finanzamtes ist der Grundsteuermessbetrag mittlerweile für rd. 90 % aller Grundstücke in Oberammergau festgesetzt worden. Zudem ist mit vielen Änderungsverfahren nach dem Versenden der Bescheide zu rechnen. Aufgrund der Lücken und Fehler im aktuellen Grundsteuermessbetragsbestand kann ein Nachjustieren der Hebesätze in den kommenden Kalenderjahren erfolgen. Insbesondere für fehlende oder fehlerhafte Bescheide wird vom Bayerischen Städtetag ein Risikopuffer bei der Festsetzung des Hebesatzes angeraten.

Die Hebesätze der Grundsteuer wurden letztmalig zum 01.01.2018 von 400% auf 450% erhöht.

Gewerbesteuer

Auf die Erhöhungsmöglichkeit der Gewerbesteuer von 380% auf 400% hat die Finanzverwaltung bereits im Vorjahr hingewiesen. Nach Zustimmung im Haupt- und Finanzausschuss wurde die Hebesatzerhöhung im Gemeinderat am 13.12.2023 jedoch nicht angenommen.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat der Haupt- und Finanzausschuss wiederum das Thema aufgegriffen. Es wird dem Gemeinderat nochmals empfohlen, den Hebesatz von derzeit 380% auf 400% anzuheben.

Für das Jahr 2025 wurden die Gewerbesteuereinnahmen auf 1.200.000 € geschätzt.
Eine Erhöhung des Hebesatzes um 20% verursacht bei diesem Betrag jährliche Mehreinnahmen i. H. von rd. 60.000 €.

Da der Faktor für die Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Einkommensteuergesetz) mittlerweile auf 4,0 erhöht wurde, kann die tarifliche Einkommensteuer bei gewerblichen Unternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) um das Vierfache des vom Finanzamt jährlich festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages ermäßigt werden. Die von der Gemeinde mit einem Prozentsatz (Hebesatz) von bis zu 400% auf den Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzte Steuer, kann damit vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Für den Gewerbebetrieb entsteht keine Mehrbelastung. In der Praxis kann es lediglich vorkommen, dass die Einkommensteuer nicht ausreichend hoch ist, z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten, und deshalb keine vollständige Anrechnung erfolgen kann. Auch aufgrund des Anrechnungsverfahrens haben mittlerweile drei Landkreisgemeinden (Garmisch, Murnau, Wallgau) ihren Hebesatz auf 400 % angehoben.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbHs) ergibt sich durch die Steuererhöhung jedoch eine Mehrbelastung, weil das Körperschaftssteuergesetz im Vergleich zum Einkommensteuergesetz keine Gewerbesteueranrechnung kennt.

Gewerbesteuerhebesätze im Landkreis Garmisch-Partenkirchen:

Gemeinde
2023


Hebesatz der Gewerbesteuer



 
Bad Kohlgrub
350
 
Bad Bayersoien
360
 
Eschenlohe
350
 
Ettal
350
 
Farchant
380
 
Garmisch-Partenkirchen
360
400 ab 2024
Grainau
380
 
Großweil
360
 
Krün
360
 
Mittenwald
350
 
Murnau a.Staffelsee
380
400 ab 2024
Oberammergau
380
 
Oberau
350
 
Ohlstadt
340
 
Riegsee
380
 
Saulgrub
290
 
Schwaigen
350
 
Seehausen a.Staffelsee
300
310 ab 2024
Spatzenhausen
380
 
Uffing a.Staffelsee
380
 
Unterammergau
350
 
Wallgau
400
 

Der Gewerbesteuerhebesatz in der Gemeinde Oberammergau wurde letztmalig zum 01.01.2013 von 350% auf 380% erhöht.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von bisher 380 % auf 
400 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von bisher 450 % auf 500 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 450 % auf 500 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Die Hebesatzung lt. Anlage ist mit den beschlossenen Hebesätzen auszufertigen und amtlich bekanntzumachen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von bisher 380 % auf 
400 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von bisher 450 % auf 500 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 450 % auf 500 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 11

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von bisher 450 % auf 470 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 450 % auf 470 % ab dem Haushaltsjahr 2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Hebesatzung lt. Anlage ist mit den beschlossenen Hebesätzen auszufertigen und amtlich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Haushaltsvollzug 2024; Verzicht auf eine Entnahme aus dem Eigenbetrieb Oberammergau Kultur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Im Haushaltsplan des Jahres 2024 wurde eine Entnahme aus den Rücklagen des Eigenbetriebs Oberammergau Kultur i. H. von 745.000 € zur Stärkung des Verwaltungshaushalts der Hoheitsverwaltung angesetzt.

Nachdem sich dieses Jahr, insbesondere durch hohe Gewerbesteuernachzahlungen aufgrund der Passionsspiele, eine ausreichende freie Finanzspanne im Verwaltungshaushalt abzeichnet, wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen am 25.11.2024 vom Haupt- und Finanzausschuss dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, die für das Jahr 2024 geplante Entnahme aus den Rücklagen  dieses Jahr nicht zu vollziehen und stattdessen auf das kommende Jahr zu verschieben, welches laut Plan wesentlich schlechter ausfallen wird. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die für das Jahr 2024 eingeplante Entnahme aus den Rücklagen des Eigenbetriebs Oberammergau Kultur i. H. von € 745.000 nicht vorzunehmen und stattdessen den Planansatz des Jahres 2025 der Hoheitsverwaltung entsprechend zu erhöhen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die für das Jahr 2024 eingeplante Entnahme aus den Rücklagen des Eigenbetriebs Oberammergau Kultur i. H. von € 745.000 nicht vorzunehmen und stattdessen den Planansatz des Jahres 2025 der Hoheitsverwaltung entsprechend zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Städtebauförderung, Bedarfsmitteilung 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Bedarfsmitteilung für Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung für das kommende Jahr und eine Vorausschau auf die folgenden Jahre muss jeweils bis zum 01.12. des laufenden Jahres bei der Reg. v. OBB vorgelegt werden. 

Die Bedarfsmitteilung 2025 wurde in Abstimmung mit der Reg. v. OBB bereits vorbereitet.
Für mehrere Maßnahmenbereiche wurde die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Fördermitteln aus der Städtebauförderung in Aussicht gestellt.
Für 2025 sind dies:

M 02        Neubau Geh- und Radwegbrücke über die Ammer, Pürschlingsteg
M 03         Neugestaltung Bereich Alter Kurgarten, Spielplatz, Begegnungsfläche „Generationen“

Für die weiteren Jahre:

M 01         Bereich Passionstheater, Umfeld, Vorplatz in Verbindung mit Neubau Feuerwehrhaus und Neugestaltung Tourist Info, Außenanlagen, Freiflächen

M 04        Bereich Dorfstraße-Ammergauer Haus-Pilatushaus, Neugestaltung im Zuge der Sanierung
und Erweiterung des historischen Alexnhauses


Diese wurden entsprechend in die Bedarfsmitteilung für die nächsten Jahre aufgenommen,
siehe Anlagen. 
Eine Anpassung ist jederzeit möglich.

Die Bedarfsmitteilung ist durch Gemeinderatsbeschluss zu bestätigen. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Abgabe der Bedarfsmitteilung 2025 zu.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Abgabe der Bedarfsmitteilung 2025 zu. Diese ist um die Förderung für denkmalgeschützte private Gebäude entsprechend der zu erstellenden Gestaltungsfibel zu erweitern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Sanierungssatzung, Anpassung des Geltungszeitraums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Fördermaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung erfolgen auf Grundlage der Sanierungssatzung einer Gemeinde.
Für die bestehende Sanierungssatzung der Gemeinde Oberammergau muss ein Beschluss nachgeholt werden:

Die geltende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Oberammergau“ trat am 13.04.1999 in Kraft.
Ein Beschluss über die Geltungsdauer wurde damals nicht gefasst. 
Die Frist soll jedoch 15 Jahre nicht überschreiten
Die Fortschreibung der „vorbereitenden Untersuchung“ des Ortsbereiches wurde mit dem ISEK in 2014 durchgeführt, abgeschlossen und am 28.05.2014 beschlossen.
Von da ab beginnt wiederum eine Frist von 15 Jahren zur Umsetzung von darin enthaltenen Maßnahmen.
Die Frist muss per Beschluss festgelegt werden.

Grundsätzlich müssen die vorbereitenden Untersuchungen wiederum spätestens alle 15 Jahre fortgeschrieben werden. 
Daher muss die Sanierungsatzung auf das Jahr 2029 begrenzt sein.

…mail Reg. v. OBB:
In §142 Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt: „…Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.“ Somit ist der Beschluss zu befristen bis maximal 15 Jahre nach Beschluss des ISEK (somit maximal bis 28.05.2029). Das ISEK sollte somit bis spätestens diesem Datum fortgeschrieben sein und die Fortschreibung vom Gemeinderat beschlossen worden sein.
Daher bitte den Beschluss im Gemeinderat nachholen sollte es nicht bereits geschehen sein. Grundsätzlich müssen demnach auch die vorbereitenden Untersuchungen spätestens alle 15 Jahre fortgeschrieben werden. Daher muss die Sanierungsatzung auf das Jahr 2029 begrenzt sein.

Beschlussvorschlag

Die Frist für die Geltungsdauer der gültigen Sanierungssatzung mit ihrem Geltungsbereich von derzeit ca. 45,2 ha (siehe Anlage) wird bis 28.05.2029 verlängert.

Es ist darauf zu achten, dass bis zu diesem Datum die vorbereitenden Untersuchungen (ISEK) entsprechend fortgeschrieben und beschlossen werden.

Beschluss

Die Frist für die Geltungsdauer der gültigen Sanierungssatzung mit ihrem Geltungsbereich von derzeit ca. 45,2 ha (siehe Anlage) wird bis 28.05.2029 verlängert.

Es ist darauf zu achten, dass bis zu diesem Datum die vorbereitenden Untersuchungen (ISEK) entsprechend fortgeschrieben und beschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Zuwendungen durch das WWA gemäß RZWas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Oberammergau hat in den letzten Jahren große Teile ihres Abwassersystems bzw. Kanalnetzes inspiziert bzw. mittels Kamerabefahrung und optischer Kontrolle begutachtet.
2022: ca. 6 km
2024: ca. 20 km
Die restlichen Bereiche sollen 2025 erfolgen, ca. 4 km.
Damit ist das gesamte Kanalnetz erfasst und komplett im Kanalkataster enthalten.

Für die inspizierten Bereiche muss in den nächsten Schritten die Auswertung der Befahrungen, eine Schadensanalyse sowie daraus eine Sanierungsplanung bzw. ein Sanierungskonzept erarbeitet werden.

Ansätze hierfür sind im Finanzplan bereits eingestellt.

Für diese Maßnahmen gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021, 2.2.5) Zuwendungen.

Der Zuwendungsantrag muss einen Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen, enthalten

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließ die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben, hier die Erstellung eines Sanierungskonzeptes, soweit diese haushaltstechnisch durchführbar sind.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließ die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben, hier die Erstellung eines Sanierungskonzeptes, soweit diese haushaltstechnisch durchführbar sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Wellenberg; Steigerung Attraktivität Freibadebetrieb 2025 - Antrag der Fraktion PWG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die Fraktion der Parteilosen Wählergemeinschaft im Gemeinderat Oberammergau stellt folgenden Antrag:

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Technische Möglichkeiten schaffen, das Wasser im Sportbecken nicht ausschließlich über die Solar-Absorberanlage zu beheizen, um während der Freibadesaison durchgängig mindestens 21°C Wassertemperatur zu erreichen.
  • Das gastronomische Angebot mindestens an den Wochenenden und in den Ferienzeiten zu verbessern (z.B. durch Zusammenarbeit mit regionalen Dienstleistern, Foodtrucks)
  • Die sanitären Einrichtungen, vor allem die Duschmöglichkeiten quantitativ und qualitativ auszuweiten.
  • Das Marketing für einen Freibadebetrieb zu verbessern (z.B. Aktualisierung der Social-Media-Auftritte des WellenBerg)
  • Die technischen Möglichkeiten zu prüfen, zumindest das Heißbecken während der Freibadesaison wieder in Betrieb nehmen zu können.

Begründung
Die zweite Freibadesaison im WellenBerg hat erneut vor Augen geführt, dass das Angebot verbessert werden muss, um eine größere Kundenzufriedenheit zu erreichen. Daher ist es aus unserer Sicht noch dringlicher als im vergangenen Jahr, vor Beschlussfassung zu einem möglichen Freibadebetrieb aktuelle Prüfungen durchzuführen, unter welchen Bedingungen ein zusätzliches Beheizen des Sportbeckens möglich ist. 
Die für die Sitzung am 13.12.2023 vorgelegten Berechnungen sollten aktualisiert werden. Außerdem wäre es zielführend nochmals alternative Möglichkeiten zur Erhöhung der Wassertemperatur zu prüfen.
Für die alternative Sommer-Abdeckung des Sportbeckens wären zudem verschiedene Angebote einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, ob es dafür auch jetzt noch Investitionen in Höhe von 200.000 Euro bedarf (siehe Aussagen vom 13.12.2023).


Deckungsvorschlag
Die anfallenden Kosten sind im Haushalt 2025 einzustellen. 
Eine Möglichkeit, entstehende Mehrkosten abzufedern, ist die Anhebung der Eintrittspreise für die Freibadesaison.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Technische Möglichkeiten schaffen, das Wasser im Sportbecken nicht ausschließlich über die Solar-Absorberanlage zu beheizen, um während der Freibadesaison durchgängig mindestens 21°C Wassertemperatur zu erreichen.
  • Das gastronomische Angebot mindestens an den Wochenenden und in den Ferienzeiten zu verbessern (z.B. durch Zusammenarbeit mit regionalen Dienstleistern, Foodtrucks)
  • Die sanitären Einrichtungen, vor allem die Duschmöglichkeiten quantitativ und qualitativ auszuweiten.
  • Das Marketing für einen Freibadebetrieb zu verbessern (z.B. Aktualisierung der Social-Media-Auftritte des WellenBerg)
  • Die technischen Möglichkeiten zu prüfen, zumindest das Heißbecken während der Freibadesaison wieder in Betrieb nehmen zu können.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Das gastronomische Angebot mindestens an den Wochenenden und in den Ferienzeiten zu verbessern (z.B. durch Zusammenarbeit mit regionalen Dienstleistern, Foodtrucks)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Die sanitären Einrichtungen, vor allem die Duschmöglichkeiten quantitativ und qualitativ auszuweiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 14

Beschluss 3

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Das Marketing für einen Freibadebetrieb zu verbessern (z.B. Aktualisierung der Social-Media-Auftritte des WellenBerg). Die Ammergauer Alpen GmbH ist anzufragen, ob sie den Facebook Account betreuen können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, für den Freibadebetrieb im Wellenberg im Sommer 2025 die Rahmenbedingungen für den Betrieb zu optimieren:
  • Die technischen Möglichkeiten zu prüfen, zumindest das Heißbecken während der Freibadesaison wieder in Betrieb nehmen zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 14

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9. kommunale Wärmeplanung; Sachstand & weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Am 25.09.2023 wurde im Gremium beschlossen, dass für die kommunale Wärmeplanung eine Förderung bei der BAFA zu beantragen ist. Am 25.09.2024 hat die Verwaltung hierzu einen bewilligten Förderbescheid erhalten. 
Die Maßnahme muss lt. Bescheid im Jahr 2025 durchgeführt werden. Der Eingang der Förderung kann im Jahr 2026 erwartet werden. Die Kosten wurden gesamt auf ca. 38.000€ geschätzt. Die Förderung mit einer Förderquote von 90% wurde mit ca. 34.000€ bewilligt. Bei heutiger Antragstellung wird nur noch eine Förderquote von 60% bewilligt. 

Aktuell ist eine kommunale Wärmeplanung noch eine freiwillige Leistung, soll aber zukünftig verpflichtend sein, wobei die Verpflichtung nicht vom Bund, sondern von der Landesregierung kommen muss. Es wurde von der Regierung noch nicht bestimmt, was zur Erfüllung der voraussichtlich kommenden Pflicht notwendig sein wird.
Es ist noch nicht genormt, wie so eine kommunale Wärmeplanung genau auszusehen hat und welche Parameter in welcher Schärfe abgefragt, bzw. gezeigt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist man davon ausgegangen, dass bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Förderbescheid hierzu mehr Klarheit herrscht. 

Die Landesregierung schweigt sich bisher zur Wärmeplanung wie folgt aus:

Verfassungsrechtlich ist eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen nicht möglich. Deshalb werden mit dem WPG (Wärmeplanungsgesetz) die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. In einem Flächenland wie Bayern ist eine zentrale Durchführung jedoch nicht sachgerecht. Hierzu fehlen dem Freistaat die nötigen Kenntnisse der konkreten Voraussetzungen in den Städten und Gemeinden. Die Wärmeplanung soll nicht von oben herab erstellt werden, sondern von und mit den örtlichen Akteuren.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im WPG die Kommunen bereits als Adressaten der Wärmeplanung vorgesehen. Der Freistaat will dies aufgreifen und die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen der Wärmeplanung benennen.

Aktuell wird die landesrechtliche Umsetzung erarbeitet. Hierzu sieht die Bayerische Verfassung ein spezielles Verhandlungsverfahren zwischen Freistaat und Kommunen vor. Dies tritt immer dann in Kraft, wenn der Freistaat eine Aufgabe auf die Kommunen überträgt, die zusätzliche Kosten verursacht (sog. Konnexitätsverfahren). Erst mit einer Einigung zwischen Freistaat und Kommunen darf eine Übertragung der Aufgaben erfolgen.

Für Kommunen, die bereits heute freiwillig in die kommunale Wärmeplanung starten wollen, halten der Freistaat Bayern und der Bund bereits jetzt einige nützliche Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten bereit.

(Quelle Homepage Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Stand 22.11.2024))

In der Stellungnahme wird auf das sogenannte Konnexitätsverfahren Bezug genommen.

Das Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3, 7 BV) besagt, dass neue Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden, nur dann wirksam werden dürfen, wenn gleichzeitig eine Regelung über die Deckung der Kosten getroffen wird.

D. h. in dem Gesetz oder der Verordnung, durch die die neue Aufgabe zugewiesen wird, muss gleichzeitig eine Regelung über die Finanzierung dieser Aufgabe enthalten sein. Dies kann entweder durch direkte finanzielle Zuweisungen (z.B. Fördermittel) oder durch die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, geschehen. 

Im Zuge des kommunalen Finanzausgleichs 2025 wurden bereits Umsatzsteuerbeträge aus dem allgemeinen Steuerverbund ausgeklammert, welche für die Wärmeplanung der Kommunen im Rahmen des Konnexitätsausgleichs vorgesehen sind.

Anmerkung der Verwaltung:
Schlussfolgernd kann man sagen, dass wenn die Landesregierung die Verpflichtung zur Umsetzung einer Wärmeplanung an die Kommunen gibt, die Regierung verpflichtet ist die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Daher gibt die Verwaltung die Empfehlung die Maßnahme trotz Förderung zurückzustellen und die gesetzliche Verpflichtung der Regierung abzuwarten, um dann eine gesetzeskonforme Wärmeplanung erstellen zu können und nicht unnötige Kosten für die Kommune zu generieren.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 01:
Die Verwaltung wird beauftragt die kommunale Wärmeplanung mit der Förderung des Bundes durchzuführen und die dafür notwendigen Mittel in die Haushaltsplanung mit aufzunehmen.

Beschlussvorschlag 02:
Gemäß der Empfehlung der Verwaltung wird die kommunale Wärmeplanung bis zur gesetzlichen Verpflichtung vorerst zurückgestellt.

Beschluss

Gemäß der Empfehlung der Verwaltung wird die kommunale Wärmeplanung bis zur gesetzlichen Verpflichtung vorerst zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Kindertageseinrichtungen; Zertifizierung als Naturpark-KiTa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die beiden Kindertageseinrichtungen Kunterbunt und Regenbogen möchten sich als Naturpark-KiTa zertifizieren lassen. „Naturpark-KiTa“ ist, wie die „Naturpark-Schule“, ein vom Verband Deutscher Naturparke (VDN) entwickeltes und durch die Deutschen Bundestiftung Umwelt gefördertes bundesweites Projekt.

Die Auszeichnung „Naturpark-KiTa“ wird vom VDN für die Dauer von fünf Jahren verliehen und kann bei positiver Überprüfung der Kriterien durch den Naturpark Ammergauer Alpen e. V. um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Für die Auszeichnung als „Naturpark-KiTa“ müssen u. a. folgende Kriterien erfüllt sein:
  • die KiTa muss in einer Gemeinde des Naturparks liegen
  • formaler Beschluss der KiTa und des Trägers (Gemeinderatsbeschluss)
  • Kooperationsvereinbarung zwischen Naturpark und KiTa
  • Einbindung der Kooperation mit dem Naturpark in die pädagogische Konzeption der KiTa
  • gemeinsam definierte Lern- und Lehrziele 
  • Informationsaustausch zwischen den Kooperationspartnern sowie deren Dokumentation
  • Behandlung eines Naturpark-Themas mit den Kindern mind. einmal im Kindergartenjahr 
  • Jahresbericht 
  • Öffentliche Information über die Kooperation (z. B. Homepage)
  • jährliche Fortbildungen des pädagogischen Personals mit Bezug zum Naturpark. 

Durch die Kooperation werden Themen wie Natur und Landschaft, regionale Kultur und Handwerk sowie Land- und Forstwirtschaft im Alltag und während Ausflügen im Rahmen von Naturpark-Projekten behandelt. Die Kinder können sich bewusst mit diesen Themen auseinandersetzen und werden für die natürlichen Kreisläufe im Sinne einer Bildung für eine nachhaltige Entwicklung sensibilisiert.

Die beiden Kindertageseinrichtungen haben bereits eine Kooperationsvereinbarung vom Naturpark Ammergauer Alpen e. V. erhalten, welche nach positivem Beschluss des Gemeinderats unterzeichnet werden kann.

Beschlussvorschlag

Die beiden Kindertageseinrichtungen Kunterbunt und Regenbogen sollen als „Naturpark-KiTa“ zertifiziert werden.

Beschluss

Die beiden Kindertageseinrichtungen Kunterbunt und Regenbogen sollen als „Naturpark-KiTa“ zertifiziert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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11. Handy-Parken; Antrag der Fraktion CSU - Einheitliches Parken per Park-App

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion im Gemeinderat Oberammergau stellt folgenden Antrag:

Der Gemeinderat möge beschließen: 

Der Bürgermeister bzw. die Verwaltung wird beauftragt, für das Handyparken im Ortsgebiet Oberammergau vom Dienstleistungsunternehmer EasyPark ein Angebot einzuholen und ggf. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu diesem Anbieter zu wechseln. 
 
Der Beschlussvorschlag begründet sich wie folgt: 
 
Durch die Digitalisierung in der Gesellschaft werden Park-Apps immer beliebter und deren Nutzung nimmt daher stetig zu. Der Gemeinderat Oberammergau hat sich in der Sitzung vom 14.11.2018 dazu entschieden, dass die entsprechende Vergabe an den Dienstleister Parkster erfolgt. Zwischenzeitlich haben im Landkreis folgende Gemeinden das Handyparken an den Dienstleister EasyPark vergeben:

Markt Garmisch-Partenkirchen
Markt Mittenwald
Markt Murnau a. St.
Bad Kohlgrub
Farchant
Bad Bayersoien
Seehausen a. St.
Uffing a. St.
Krün
Grainau
Unterammergau
Riegsee
Großweil
Wallgau
Ettal

Da sich gerade in den Tourismusdestinationen das Handyparken mit EasyPark im Landkreis offensichtlich durchgesetzt hat, ist es unserer Meinung nach klar zu empfehlen, ebenfalls zu diesem etablierten Anbieter zu wechseln. Gerade für die Einwohnerinnen und Einwohner im Landkreis und unsere Gäste wäre dies in Hinblick auf das Parken per App eine deutliche Erleichterung (kein Download mehrerer Apps und entsprechende Anmeldung). 

Die CSU-Fraktion im Gemeinderat ist der Ansicht, dass selbst bei einem möglichen leichten Anstieg der Kosten die Vorteile überwiegen und somit das Nutzerverhalten insgesamt verbessern. Zumal das Parken mit Bargeld ebenfalls Kosten für die Gemeinde Oberammergau verursacht.  
 
Deckungsvorschlag: 
Die anfallenden Kosten werden für das entsprechende Haushaltjahr vorgesehen

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister bzw. die Verwaltung wird beauftragt, für das Handyparken im Ortsgebiet Oberammergau vom Dienstleistungsunternehmer EasyPark ein Angebot einzuholen und ggf. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu diesem Anbieter zu wechseln. 

Beschluss

Der Bürgermeister bzw. die Verwaltung wird beauftragt, für das Handyparken im Ortsgebiet Oberammergau vom Dienstleistungsunternehmer EasyPark ein Angebot einzuholen und ggf. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu diesem Anbieter zu wechseln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Beteiligungsbericht 2023 gem. Art. 94 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö informativ 12

Sachverhalt

Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt.

Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung, die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.

Der Beteiligungsbericht hat die Aufgabe, einen generellen Überblick über die Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde Oberammergau zu geben.

Eine ausreichende Einflussnahme der Gemeinde Oberammergau auf die kommunalen Beteiligungen ist durch die Aufsichtsgremien der Unternehmen, in die der 1. Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde entsandt ist, gewährleistet. Wichtige Unternehmensentscheidungen und Gesellschafterbeschlüsse bedürfen ferner der Zustimmung des Gemeinderats.

Der Beteiligungsbericht der Gemeinde dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und den Bürger transparent bleibt.

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13. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö 13

Sachverhalt

Keine Anfragen

Datenstand vom 16.01.2025 09:42 Uhr