Datum: 22.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Baugenehmigung; Umbau eines Mehrfamilienhauses, FlNr. 1294/1, Gemeindliches Einvernehmen
2 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19e der Gemeinde Oberammergau für das Gewerbegebiet "Erlbach / Weinberg"
3 Bebauungsplan Nr. 01 für das Gebiet "Lager Rainenbichl"; Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung
4 Antrag auf Vorbescheid; FlNr. 120; Gemeindliches Einvernehmen
5 Feldkreuz Am Kreuzweg / Ludwig-Lang-Str.; Ersatzbeschaffung von zwei Figuren
6 Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Antrag auf Baugenehmigung; Umbau eines Mehrfamilienhauses, FlNr. 1294/1, Gemeindliches Einvernehmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Eigentümer der Flurnummer 1294/1 stellt folgenden Bauantrag: 

Umbau eines Mehrfamilienhauses: Aufstockung eines Teilbereichs des Bestandgebäudes. Schaffen von zusätzlicher Wohnfläche im 1.OG als Vollgeschoss mit offenem Dachstuhl. Thermische Fassadensanierung und wiederherstellen eines stimmigen Gesamtbildes.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben befindet sich baurechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB und das Gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB liegt somit im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.

Das Bestandsgebäude ist rechtmäßig mit Baugenehmigung vom 02.06.1955 errichtet worden. Die Erweiterung des Gebäudes erfolgte ebenfalls rechtmäßig mit Baugenehmigung vom 05.12.1988. Somit sind 2 Wohneinheiten rechtmäßig errichtet worden. Die Erschließung ist über ein Geh- und Fahrtrecht gesichert.

Für das Baugebiet gilt die Außenbereichssatzung „Am Kainzen“ nach § 35 Abs. 6 BauGB.

Im Geltungsbereich der Satzung gibt es festgesetzte Baufenster. Das festgesetzte Baufeld für die Flurnummer 1294/1 soll geringfügig überschritten werden. Hierfür wurde ein Antrag auf Abweichung gestellt.

Auszug aus der Begründung für die Abweichung:

1. Hintergrund:
Ein Familienangehöriger will zurück in seine Heimat Oberammergau ziehen. Zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen zweijährigen Sohn, wollen sie, im Sinne des Mehrgenerationen-Wohnens in das Kindheitshaus, in dem aktuell sein Vater (Eigentümer) wohnt, zurückziehen.

2. Platzbedarf: 
Aus dem Bestand ergeben sich zwei Einheiten. Der südlich gelegene Anbau, welcher am 05.12.1988 genehmigt wurde (B-1988-798) soll nun aufgestockt werden, nachdem er aktuell für die noch wachsende Familie zu klein ist. Die Netto-Grundfläche beträgt aktuell nur ca. 51m² und soll um ca. 8,3m² NGF, je Geschoss, erweitert werden.

3. Gestaltung und Anpassen an die Umgebung:
Durch den Rückbau der kleinteiligen Bauteile des Bestands wird ein klares Fassadenbild bzw. Hausabschluss gebildet. Gemäß § 34 BauGB fügt sich sowohl die Dachneigung, die Materialität als auch die Fassadengestaltung in die Umgebung ein. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Bestandshaus als auch mit der Nachbarbebauung "Am Kainzen". In ortsüblicher Bauweise entstehen zwei Bauvolumen, welche sich stimmig an der Position einfügen. Es entstehen keinerlei Nachteile gegenüber den Nachbarn oder der Umwelt. Durch die geringfügige Erweiterung des Volumens wird keine zusätzliche Fläche versiegelt, da an dieser Stelle eine Außentreppe und Terrasse liegen, welche teilweise rückgebaut werden.

Da bereits innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung „Am Kainzen“ eine solche Befreiung bzw. Abweichung erteilt worden ist, wird eine Genehmigung der Abweichung empfohlen.


Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Umbau eines Mehrfamilienhauses gemäß des Bauantrages vom 09.01.2025, sofern das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Dem Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen wird zugestimmt.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Umbau eines Mehrfamilienhauses gemäß des Bauantrages vom 09.01.2025, sofern das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Dem Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19e der Gemeinde Oberammergau für das Gewerbegebiet "Erlbach / Weinberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 22.05.2023 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 e „Erlbach/Weinberg“ beschlossen.

Ziel der Änderung soll sein, die dort bereits ansässigen Betriebe in Ausübung ihrer Tätigkeiten weiterhin zu unterstützen und eine Weiterentwicklung von Gewerbebetrieben zu gewährleisten.

Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 e „Erlbach/Weinberg“ wurde mit Begründung in der Zeit vom 29.07.2024 bis 27.09.2024 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim i. OB
-        Am für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München

Angeschriebene Träger der öffentlichen Belange gaben folgende Stellungnahmen ab:

1. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…von Seiten des Landratsamtes werden im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Erlbach / Weinberg“ keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

2. Der Planungsverband Region Oberland in Bad Tölz äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 27.09.2024 an.

3. Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Planung

Die Gemeinde plant den o.g. rechtskräftigen Bebauungsplan zu ändern, um das bestehende Gewerbegebiet zu sichern und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck sollen Nutzungsarten, die der vorgesehenen Ausrichtung des Gewerbegebietes als Standort für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe und Handwerk sowie für hochwertige Dienstleistungen entgegenwirken könnten, ausgeschlossen werden. Als unzulässige Nutzungsarten werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten festgesetzt. Darüber hinaus geltende Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans bleiben rechtswirksam.

Der ca. 4,5 ha große Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Ortseingang, westlich der Moosgasse und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Gewerbegebiet, eine Teilfläche im Umfang von rd. 0,35 im Süden als Mischgebiet dargestellt.

Bewertung 

Der Planung entgegenstehende Erfordernisse der Raumordnung sind nicht ersichtlich. 

4. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Gemäß Planverfahren werden die Belange der Landwirtschaf in Bezug auf ortsübliche Emissionen und flächensparende Bauweise berücksichtigt. 

Aus dem Bereich Forsten: 

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen.

Es bestehen keine Einwände.

5. Die Deutsche Telekom Technik GmbH in Kempten gab folgende Stellungnahme ab:

…die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Anlass, Ziel und Zweck der 4. Änderung des Bebauungsplans haben wir dem Begründungsteil zufolge zur Kenntnis genommen und erheben keine Einwände dagegen.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

6. Das Staatliche Bauamt, Weilheim äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Als Träger öffentlicher Belange haben wir keine Einwände.

7. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…von unserer Seite ist keine Stellungnahme veranlasst.

8. Die Bayernwerk Netz GmbH, Penzberg gab folgende Stellungnahme ab:

…gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungs-einrichtungen. 

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. 

Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

9. Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt Schutzanweisung Bauarbeiten. Wir weißen darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

10. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.

Art. 8 (1) BayDSchG: 

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 (2) BayDSchG: 

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). 

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurde ein Einwand erhoben.

Herr Rechtsanwalt M.:

4. Änderung des Bebauungsplans Nr.19e der Gemeinde Oberammergau für das Gewerbegebiet “Erlach/Weinberg”

gegen die oben benannte Änderung des Bebauungsplanes werden Einwendungen erhoben. 

Wenn die Änderung des Bebauungsplanes das Ziel hat, die dort ansässigen Betriebe in ihrer Tätigkeit weiterhin zu unterstützen und eine Weiterentwicklung von Gewerbetrieben zu gewährleisten so widerspricht dieses Ansinnen den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet.

Es befinden sich dort neben Gewerbebetrieben mit Mitarbeiterwohnungen auch Privathäuser, teilweise mit Gärten und Schwimmteichen. Ebenso befinden sich dort Arzt-Praxen und Schulungszentren.

Es ist festzuhalten, dass das Plangebiet nicht als reines Gewerbegebiet dient, sondern von der Art ein Mischgebiet darstellt. 

Wieso gerade jetzt gerade die definierten Befreiungen für Anlagen für soziale Zwecke, aus dem Bebauungsplan gestrichen werden sollen erschließt sich nicht. 

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie notwendig ist und den Bebauungsplan verbessert.

Die Änderungen führen gerade nicht zu einer Verbesserung. Sie dienen lediglich der Verhinderung eines streitgegenständlichen Bauvorhabens der Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber, im Plangebiet. 

Diese Verhinderungsplanung ist rechtswidrig.

Stellungnahme / Abwägung der Verwaltung:

Die Stellungnahmen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange von Nr. 1 bis 10 werden zur Kenntnis genommen. Änderungen der Festsetzungen bzw. der Begründung sind nicht notwendig.

Der Einwand anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wird wie folgt abgewogen:

Zu Punkt 1: ….Wenn die Änderung des Bebauungsplanes das Ziel hat, die dort ansässigen Betriebe in ihrer Tätigkeit weiterhin zu unterstützen und eine Weiterentwicklung von Gewerbetrieben zu gewährleisten so widerspricht dieses Ansinnen den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet….

Der aktuell gültige Bebauungsplan für das Gebiet „Erlbach/Weinberg“ ist aufgeteilt in zwei Bauzonen. Bauzone A und Bauzone B. Konkret ist die Bauzone A als ein GE (Gewerbegebiet) nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Bauzone B als ein MI (Mischgebiet) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Die Bauzone A des Gewerbegebietes ist hauptsächlich durch produzierendes Gewerbe und Handwerk geprägt, schutzbedürftige (Wohn-) Nutzungen sind nur in Einzelfällen in Form von Betriebsleiterwohnungen vorhanden.

In der Bauzone B des Mischgebietes gibt es derzeit nur ein Gebäude, welches als Geschäftshaus (Labor und Werkstatt) mit Wohnungen genutzt wird. 

In beiden Gebieten gibt es noch für die vorhandenen Betriebe Entwicklungsmöglichkeiten und Erweiterungspotenziale, wie ein letztes Bauvorhaben (Erweiterung einer Lagerhalle) gezeigt hat.

Zum Punkt 2: ….Es befinden sich dort neben Gewerbebetrieben mit Mitarbeiterwohnungen auch Privathäuser, teilweise mit Gärten und Schwimmteichen. Ebenso befinden sich dort Arzt-Praxen und Schulungszentren….

Im gesamten Gewerbegebiet steht kein einziges als rein genutztes Privathaus. Bei einer Überprüfung aller genehmigten Bauanträge im Gesamtgebiet ist in allen Gebäuden ein Gewerbebetrieb bzw. eine freiberufliche Nutzung zweifelsfrei erkennbar und auch so im Gewerberegister gemeldet. Das auch eine genehmigte Betreiber- bzw. Mitarbeiterwohnung optisch auch schön ausgestaltet werden kann, dagegen sprechen keine Vorschriften im Baugesetzbuch.

Es gibt auch keine Vorschriften im Baugesetzbuch, die Schwimmteiche in einem festgesetzten Gewerbegebiet verbieten. Auch Grundstückseigentümer von Gewerbeflächen mit Betreiber- bzw. Mitarbeiterwohnungen können in Ihrem Grundstück Schwimmteiche errichten.

Ein Schwimmteich ist bei einem Grundstückseigentümer sogar ein Musterprojekt seines Garten- und Landschaftsbaubetriebes.

Zu dem Einwand der Arztpraxis in einem Gewerbegebiet war bereits bei der Baugenehmigung von Seiten der Gemeinde klar, dass ein Zahnarzt eine hohe Frequenz an Besucherverkehr zur Folge hat und man damals es schon für positiv bewertet hat, um den Autoverkehr aus dem Ortskern zu bekommen, es besser wäre, wenn ein Zahnarzt seine Praxis außerhalb vom Ortsbereich errichtet. Zudem hat der Zahnarzt auch einen hohen Mitarbeiterstamm, der wiederum eine hohe Anzahl an Parkplatzflächen benötigt. Diese sind auf dem Grundstück der Arztpraxis eher vorhanden als im Ortskern. Die angenommen erhöhte Anzahl an Kundenverkehr wurde auch bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Neuaufstellung zum Gewerbegebiet im Emissionskontingent festgesetzt.

Zum Punkt 3: ….Es ist festzuhalten, dass das Plangebiet nicht als reines Gewerbegebiet dient, sondern von der Art ein Mischgebiet darstellt….

In beiden Gebieten sind zum Stand 13.12.2024 insgesamt 38 verschiedene Gewerbebetriebe im Gewerberegister und 55 Personen im Melderegister von Oberammergau gemeldet. Beide Bauzonen werden geprägt durch Werkstätten, Lagerhallen, Lagerplätze sowie Büro- und Verwaltungsgebäude.

2 Häuser sind optisch als Einfamilienhäuser einzustufen, jedoch befinden sich in beiden Häuser ein Gewerbebetrieb mit Einliegerwohnung bzw. eine Zahnarztpraxis mit Einliegerwohnung.

Zum Punkt 4: ….Eine Änderung des Bebauungsplanes ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie notwendig ist und den Bebauungsplan verbessert….

Im Hinblick auf die ohnehin schon knappen Gewerbeflächen im Ortsgebiet soll das Gewerbegebiet „Erlbach / Weinberg“ einer Nutzung zugeführt werden, die der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie der Bewahrung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Gewerbegebietes in Oberammergau dient. Aufgrund der Begrenztheit der Flächenpotentiale liegt es im Interesse der Gemeinde, Möglichkeiten der Wirtschafts- und Arbeitsplatzförderung auf hierzu geeigneten Flächen in verkehrsgünstiger Lage zu schaffen. 

Wesentliches Planungsziel der Entwicklung des Gewerbegebietes ist daher die Förderung und planungsrechtliche Sicherung eines der Lage (noch relativ nahe am Ortseingang) entsprechend hochwertigen Gewerbegebietes. Hierzu wird durch das Festsetzungsspektrum des Bebauungsplans die Zulässigkeit von Vorhaben insbesondere auf die Ansiedlung von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe und Handwerk sowie hochwertigen Dienstleistungen ausgerichtet. 

Um das Planungsziel sichern zu können ist es notwendig, vom Instrument der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 5-10 BauNVO Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Feinsteuerung werden Nutzungen ausgeschlossen, die der geplanten Ausrichtung des Gewerbegebietes entgegenstehen. Hierzu gehören u.a. Nutzungen, deren Wertschöpfung gering ist, die einen hohen Flächenverbrauch bei gleichzeitig geringer Arbeitsplatzintensität verursachen und die ein negatives Erscheinungsbild des Gewerbegebiets hervorrufen können. 

Die Ansiedlung von nicht hochwertigem Gewerbe ist grundsätzlich in anderen Gebieten im Ortsgebiet möglich, sofern dort entsprechende Flächen am Markt verfügbar sind.

Zum Punkt 5: ….Die Änderungen führen gerade nicht zu einer Verbesserung. Sie dienen lediglich der Verhinderung eines streitgegenständlichen Bauvorhabens der Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber, im Plangebiet….

Auf der Grundlage des am 24.10.2015 geänderten § 246 Abs. 10 BauGB können nun in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende Befreiungen erteilt werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zweck als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit kann nach der neuen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Zulassung von Flüchtlings- und Asylunterkünften in Gewerbegebieten entstehen, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes die in der Regel nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht explizit ausgeschlossen sind.

Grundsätzlich ist die Gemeinde Oberammergau offen für die Errichtung von Asylunterkünften auch in Gewerbegebieten nach den im BauGB eröffneten Möglichkeiten und sieht hier im Ortsgebiet auch Potenziale. Aufgrund der dezentralen Lage des Plangebietes sowie des Fehlens eines sozialen Umfeldes wird jedoch eine Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden an diesem Standort als äußerst problematisch erachtet.

Da die städtebaulichen Gründe, die den Ausschluss rechtfertigen auch für die übrigen ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen zutreffen, werden diese ausgeschlossen.

Des Weiteren entsprechen die Nutzungen aufgrund ihrer Eigenart nicht den Planungszielen, können städtebauliche Spannungen erzeugen und sind besser in integrierten Lagen, vor allem in Gebieten des Orts, in denen die Nutzungsart einem Allgemeinen Wohngebiet ähnelt.

Der Einwand anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Festsetzungen bzw. der Begründung wird nicht vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag

I. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB geprüft und hierzu gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung erfolgt nicht.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat den vorgebrachten Bürgereinwand nach § 3 Abs. 2 BauGB geprüft und hierzu gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Ausführungen bzw. der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung erfolgt nicht.

III. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss kommt aufgrund des heutigen Sachstandes zu dem Resultat, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Abwägung als Satzung beschlossen werden kann.

IV. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ mit Begründung in der Fassung vom 17.01.2024.

V. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB geprüft und hierzu gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung erfolgt nicht.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat den vorgebrachten Bürgereinwand nach § 3 Abs. 2 BauGB geprüft und hierzu gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Ausführungen bzw. der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung erfolgt nicht.

III. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss kommt aufgrund des heutigen Sachstandes zu dem Resultat, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Abwägung als Satzung beschlossen werden kann.

IV. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ mit Begründung in der Fassung vom 17.01.2024.

V. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19e „Erlbach / Weinberg“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 01 für das Gebiet "Lager Rainenbichl"; Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Aufgrund des Beschlusses vom Bau-, Umwelt- und Energieausschusses vom 13.11.2024 soll Variante 3 für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 für das Gebiet „Lager Rainenbichl“ umgesetzt werden.

Die Änderung sieht vor, dass der Geltungsbereich für das Teilgebiet um 2 Flurnummern verkleinert wird. Dadurch entfallen die Baufenster für die Flurnummern 2915/3 und 2915/2. 

Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beauftragt die Verwaltung die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Lager Rainenbichl“ entsprechend der Plankarte einzuleiten und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beauftragt die Verwaltung die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Lager Rainenbichl“ entsprechend der Plankarte einzuleiten und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid; FlNr. 120; Gemeindliches Einvernehmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Die Eigentümer der Flurnummer 120 stellen folgenden Antrag auf Vorbescheid:

Projektbeschreibung:

Das bestehende Gebäude wird von mehreren Generationen der Familie bewohnt. Um dies auch mit dem Zuwachs der Enkelgeneration weiterhin möglich zu machen, soll im Zuge der notwendigen energetischen Sanierung des Daches zusätzlicher Wohnraum durch einen Dachausbau entstehen.

Bereits 2022 wurde eine Bauvoranfrage zum Dachgeschoßausbau mit Erhöhung des Kniestocks und Einbau von Quergiebeln gestellt und positiv beschieden.

Basierend auf dieser Vorplanung wurde ein Entwurf für den Dachgeschoßausbau begonnen, es zeigten sich jedoch nicht berücksichtigte Problemstellungen, sodass hiermit der Antrag nochmal neu formuliert und gestellt wird.

Fragen zum Vorbescheid:

  1. Die bisher abgefragte Erhöhung des Kniestocks um 75cm generiert einen lediglich 3,50m breiten Korridor, der eine Raumhöhe >2,20m aufweist und damit Aufenthaltsqualität besitzt.

Die jetzige Planung sieht vor die Wandhöhe um 1,0m anzuheben und zusätzliche Wohnfläche über Schleppdachgauben zu generieren, um den notwendigen Wohnraum für die Bedürfnisse der vierköpfigen jungen Familie herzustellen. Für die Gauben ist eine Dachneigung > 30° erforderlich. Das Dachgeschoß hat damit die Abmessungen eines Vollgeschoßes.

Ist eine Erhöhung der Wand- und Firsthöhen in der dargestellten Weise zulässig?

  1. Nach Prüfung des Einbaus von einzelnen Dachgauben bezüglich Kosten/Nutzen, Energieeffizienz/Förderfähigkeit und möglichst zurücknehmender Erscheinung sieht die Planung je Dachseite einen durchgängigen Dachaufbau mit Schleppdach vor. Dieser setzt min. 50cm unter dem First des Gebäudes an.

Ist je Dachseite ein Aufbau in der dargestellten Kubatur zulässig?

Stellungnahme der Verwaltung:

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Bauvorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile der Gemeinde Oberammergau und beurteilt sich somit nach der Vorschrift für den Innenbereich nach § 34 BauGB. Es gibt keinen Bebauungsplan, somit ist grundsätzlich zu entscheiden, ob sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daraus liegt zunächst die Zuständigkeit im Bereich des 1. Bürgermeisters.

Da sich aber durch die geplante Aufstockung die Gebäudeklasse von derzeit 3 (Gebäudehöhe bis zu 7 m) auf dann Gebäudeklasse 4 (Gebäudehöhe bis zu 13 m) aufgrund der möglichen Höhe (8,18 m) des Gebäudes ändert, ist für das Gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB der Ausschuss für die Zustimmung zuständig.

Bauordnungsrechtlich wird das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen über die Höhe des Gebäudes final entscheiden, jedoch erfolgt diese Entscheidung immer im Einvernehmen mit der Gemeinde Oberammergau. Dies wiederum bedeutet, dass die Kommune hier ein starkes Mitspracherecht besitzt.

Auf dem Verwaltungsweg wurde im Vorbescheids Antrag aus dem Jahr 2022 eine Aufstockung von 75 cm und eine Dachneigung von 28° noch in Verbindung mit 2 Wiederkehren befürwortet, da dies aus Verwaltungssicht sehr verträglich sich in die umliegende Bebauung eingefügt hat. Es hätte aufgrund dieser Planung sich auch kein Durchgängiges Vollgeschoss ergeben. So wurde es auch vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen genehmigt.

Der neue Vorbescheids Antrag sieht eine Aufstockung um 1,0 m in Verbindung mit einer steileren Dachneigung von > 30°und den Einbau von Dachgauben vor, dadurch ergibt sich hier natürlich mehr Wohnraum und es entsteht ein neues Vollgeschoss.

Dies gilt es nun vom Ausschuss zu entscheiden, ob sich die Aufstockung noch in die umliegende Bebauung einfügt.

Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Dachgeschoßausbau zur Wohnnutzung mit Erhöhung des Kniestocks und den Einbau von Schleppdachgauben gemäß den beiliegenden Plänen in der Fassung vom 12.12.2024.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Dachgeschoßausbau zur Wohnnutzung mit Erhöhung des Kniestocks und den Einbau von Schleppdachgauben gemäß den beiliegenden Plänen in der Fassung vom 12.12.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Feldkreuz Am Kreuzweg / Ludwig-Lang-Str.; Ersatzbeschaffung von zwei Figuren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Aufgrund eines Bauvorhabens in der Ludwig-Lang-Str. 18a im Jahr 2020 wurde das Feldkreuz Ecke „Am Kreuzweg / Ludwig-Lang-Straße“ abgebaut, damit das Kreuz während der Bauphase nicht beschädigt wird. 

Während der Bauphase wurde das Kreuz vom gemeindlichen Bauhof wieder Instand gesetzt und Ende des Jahres 2023 wieder aufgestellt.

Zunächst noch ohne Figuren, da der Christus stark beschädigt war und durch einen neuen ersetzt werden musste. Ein Oberammergauer Holzschnitzer zeigte sich daraufhin großzügig und stiftete daraufhin einen neuen Christus.

Damit der Urzustand des Feldkreuzes wiederhergestellt wird, sollten noch zwei weitere Figuren links und rechts vom Christus aufgestellt werden. Hierfür wurde ein Angebot eingeholt und ein Kostenansatz pro Figur von 5.000, - € als Sperrvermerk im Haushalt 2025 angesetzt.

Beschlussvorschlag

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss stimmt dem Kauf von 2 weiteren Figuren für das Feldkreuz „Am Kreuzweg / Ludwig-Lang-Str.“ zu. Der Sperrvermerk in Höhe von 10.000, - € ist vorbehaltlich eines genehmigten Haushalts 2025 aufzuheben.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss stimmt dem Kauf von 2 weiteren Figuren für das Feldkreuz „Am Kreuzweg / Ludwig-Lang-Str.“ zu. Der Sperrvermerk in Höhe von 10.000, - € ist vorbehaltlich eines genehmigten Haushalts 2025 aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2025 ö 6

Sachverhalt

GRM Schwarzfischer: 
Er möchte gerne über den aktuellen Planungssachstand zum Thema Feuerwehrhaus und kommunales Heizzentrum informiert werden.

Bürgermeister Rödl und Bauamtsleiter Sedlmaier teilen folgendes mit:

Feuerwehrhaus: Das Büro Gruber/Holzapfel arbeitet noch an den möglichen Varianten für den Devrientweg / Othmar-Weis-Str. und berechnet jeweils die Kosten dazu, die aufgrund der letzten Gespräche mit der Feuerwehr Oberammergau. Eine Vorstellung im Gemeinderat ist Mitte/Ende Februar vorgesehen.

Heizzentrum: Das Modul 1 im Förderverfahren ist abgeschlossen. Die weiteren Schritte sollen Ende Februar/Anfang März im Gemeinderat besprochen werden.


GRM Wolf: 
Thema Heizzentrum: Man solle bitte nochmals prüfen, ob es nicht möglich wäre, auch größere Gebäude oder Hotels aus dem privaten Sektor an das Fernwärmenetz mit anzuschließen. Gerade im Ortskern wären größere Immobilien oder Hotels, die evtl. an ein Fernwärmenetz anschließen würden.


GRM Kirchmayr: 
Thema Heizzentrum: Die Verwaltung sollte nochmal prüfen, ob es möglich wäre, vielleicht doch eine Art „Stadtwerke“ zu gründen, damit auch private Häuser oder Hotels mit an das Fernwärmenetz mit angeschlossen werden können.

Datenstand vom 24.03.2025 08:37 Uhr