Datum: 19.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ammergauer Haus OG, Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Eigenbetrieb Oberammergau Kultur, Jahresabschluss 2023 - Feststellung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2025
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beschliessend
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Sachverhalt
§ 25 Abs. 3 EBV verlangt, dass Abschlussprüfung und örtliche Rechnungsprüfung der Feststellung des Jahresabschlusses vorangehen. Nach der örtlichen Rechnungsprüfung (und der vorgängigen Abschlussprüfung) erfolgt die Entlastung durch den Gemeinderat.
Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 wurde die Müller Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Augsburg beauftragt.
Der Bestätigungsvermerk vom 18.Dezember 2024 der Wirtschaftsprüfer der Müller Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH lautet wie folgt:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS“
An den Eigenbetrieb Oberammergau Kultur, Oberammergau
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetrieb Oberammergau Kultur, Oberammergau, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetrieb Oberammergau Kultur für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
● entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern EBV und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und
● vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern EBV und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB, § 25 EBV und Art. 107 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Das Geschäftsjahr 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von EUR 38.074.420,99 und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 1.663.200,39 ab.
Weiteres Vorgehen: Nach Abschluss der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss wird das Wirtschaftsjahr 2023 dem Gemeinderat zur Entlastung vorgelegt.
Beschlussvorschlag
- Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Müller Treuhand GmbH geprüfte Jahresabschluss 2023 wird gemäß § 25 EBV durch den Gemeinderat festgestellt.
- Der Jahresfehlbetrag 2023 von EUR 1.663.200,39 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Beschluss
- Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Müller Treuhand GmbH geprüfte Jahresabschluss 2023 wird gemäß § 25 EBV durch den Gemeinderat festgestellt.
- Der Jahresfehlbetrag 2023 von EUR 1.663.200,39 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Steuerliche Jahresabschlüsse 2024; Bildung von Rücklagen für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau für das Jahr 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2025
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Sachverhalt
Steuerliche Betriebe gewerblicher Art – BgA (Regiebetriebe) haben die Möglichkeit, Gewinne durch Rücklagenbildung dem Eigenkapital des Betriebs zuzuführen. In diesem Fall unterliegen die Gewinne nicht der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Falls die Rücklagen später aufgelöst werden, entsteht jedoch ein entsprechend steuerpflichtiger Gewinn.
Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben vom 28. Januar 2019 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rücklagen geändert. Dieses Schreiben ersetzt die bisherige Regelung vom 9. Januar 2015 und orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Nun reicht es für die Rücklagenbildung aus, dass Gewinne im Unternehmen verbleiben – unabhängig davon, ob sie als Rücklagen oder als Gewinnvortrag ausgewiesen werden. Die frühere Vorgabe, dass konkrete Investitionspläne und Zeitvorgaben für die Mittelverwendung vorliegen müssen, entfällt.
Allerdings muss nachvollziehbar und überprüfbar sein, dass die Gewinne tatsächlich als Eigenkapital im Regiebetrieb verbleiben sollen. Ein solcher Nachweis kann durch einen förmlichen Beschluss des Gemeinderats erfolgen. Dieser Beschluss muss spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Regiebetriebs (also bis zum 31. August des Folgejahres) gefasst werden. Der förmliche Beschluss des Gemeinderates gilt auch für etwaige nachträgliche Gewinnänderungen, z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung.
Wird kein rechtzeitiger Beschluss gefasst, ist eine Rücklagenbildung steuerlich nicht mehr möglich. In diesem Fall gelten die Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttung und unterliegen der Kapitalertragsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.
Beschlussvorschlag
Für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau, unter anderem:
- BgA Tourismus (Kur) - Steuernummer: 119/114/21501,
- BgA Wasserwerk - Steuernummer 119/114/20564,
- BgA WellenBerg (Schwimmbad) - Steuernummer 119/114/21536,
- BgA Ammergauer Haus – Steuernummer 119/114/21587
sind die Gewinne des Jahres 2024 jeweils in voller Höhe dem Eigenkapital (Rücklagen) zuzuführen und auszuweisen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 (IV C 2 - S 2706-a/15/10001).
Beschluss
Für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau, unter anderem:
- BgA Tourismus (Kur) - Steuernummer: 119/114/21501,
- BgA Wasserwerk - Steuernummer 119/114/20564,
- BgA WellenBerg (Schwimmbad) - Steuernummer 119/114/21536,
- BgA Ammergauer Haus – Steuernummer 119/114/21587
sind die Gewinne des Jahres 2024 jeweils in voller Höhe dem Eigenkapital (Rücklagen) zuzuführen und auszuweisen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 (IV C 2 - S 2706-a/15/10001).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. Kurbeitrag; Neuerlass der Kurbeitragssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2025
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Die in der Anlage abgedruckte, zu erlassende Kurbeitragssatzung enthält redaktionelle Änderungen aufgrund der Gesetzesentwicklung (Änderung des Art. 7 Abs. 2 KAG) der vergangenen Jahre.
Die Änderungen betreffen die §§ 1 und 7 bzw. 7a Abs. 1:
§ 1
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts im Kurgebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
- Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Die Gemeinde kann die Pauschalierung auch mit dem Ehegatten, Lebenspartner oder den Kindern (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) des Zweitwohnungsinhabers gemäß Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG vereinbaren.
§ 7 a
Besondere Vorschriften für Saison- und Ganzjahrescamper
(1) Personen, die Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen in der Gemeinde innehaben, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers lebenden Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Außerdem wurde die Sonderregelung zur Höhe des Kurbeitrags während der Passionsspiele 2022 (§ 4 Abs. 3) gestrichen:
- Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag:
Für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,50 €
Abweichend zu Absatz (2) beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag:
Für die Zeit der Passionsspiele vom 01.05.2022 bis 16.10.2022,
für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,00 €
(2) Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages lt. Anlage. Die Anlage wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages lt. Anlage. Die Anlage wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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4. ÖPNV verbessern; Antrag der Fraktion PWG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2025
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4 |
Sachverhalt
Die Fraktion der Parteilosen Wählergemeinschaft im Gemeinderat Oberammergau stellt folgenden Antrag:
Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung, mit den zuständigen Stellen (z.B. Landratsamt) Verhandlungen aufzunehmen, um folgende Verbesserungen im ÖPNV-Angebot zu erreichen:
- Schaffung einer Bushaltestelle an der Zufahrt zum Kolbenparkplatz
- Schaffung eines Nachtbusses (zunächst auch probeweise; zumindest am Freitag- und Samstagabend) mit Rückfahrt aus Garmisch-Partenkirchen nach Oberammergau um beispielsweise 1 Uhr (mit Stopps in Oberau / Ettal)
- Alternativ zur festen Einrichtung einer Nachtbuslinie die Prüfung eines Rufbus-Angebots (in Anlehnung an den Blaues-Land-Bus-Konzept)
- Optimierung der Abfahrtzeiten für den Schülerverkehr aus Garmisch-Partenkirchen heraus ins Ammertal (aktuell Schulende an einzelnen Schulen um 12:00 Uhr; Abfahrtszeit des Busses um 12:03 Uhr; Bus dann oftmals nicht mehr erreichbar)
- Prüfung des Sitzplatzangebots in den Schülerbussen mit der Maßgabe, für jede Schülerin / jeden Schüler einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen
- Prüfung der Einführung eines Halbstundentakts auf der Buslinie von und nach Garmisch-Partenkirchen
Begründung
Die Verbesserung des ÖPNV-Angebots für die Gemeinde Oberammergau und das Ammertal ist ein wichtiges Ziel für die nächsten Jahre.
Zu 1.:
Die Kolben Aktiv Arena und zudem im Winter die Wanklifte ziehen viele Gäste an. Die Erreichbarkeit der AktivArena mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde durch eine Bushaltestelle am Ortseingang verbessert.
Zu 2. und 3.:
Für Jugendliche bietet die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen attraktivere Angebote zum Ausgehen und Feiern an. Allerdings mangelt es an der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Gleiches gilt auch für die Fahrtmöglichkeiten zurück ins Ammertal in den Abendstunden. Hier sollte eine Ausweitung erfolgen, um Jugendlichen z.B. die Heimfahrt mit öffentlichen Bussen nach Schulveranstaltungen oder z.B. Fahrstunden / Führerscheinvorbereitungskursen zu ermöglichen.
Zu 4. und 5.:
Ein seit Jahren leidiges Thema ist der Schülerbusverkehr. Unsere Kinder und Jugendlichen hätten es verdient, dass sie in angemessener Weise zur Schule und wieder zurückkommen. Ein angemessenes Angebot ist ein Sitzplatz und nicht die Belastung dadurch, die Fahrt zur Schule z.B. nach Garmisch-Partenkirchen stehend zurücklegen zu müssen.
Außerdem müssen die Abfahrtszeiten so angepasst werden, dass die Schülerinnen und Schüler nach dem Schulende ohne lange Wartezeiten eine Möglichkeit haben, die Heimfahrt anzutreten. Hier wäre ggf. auch das Gespräch mit den weiterführenden Schulen in Garmisch-Partenkirchen zu führen, um Schul- und Buszeiten aufeinander besser abzustimmen.
Zu 6.:
Eine Taktverdichtung kann dazu beitragen, dass mehr Personen auf den ÖPNV umsteigen und damit der Individual-Verkehr reduziert wird.
Deckungsvorschlag
Zunächst entstehen keine Kosten. Sollten beantragte Maßnahmen realisiert werden können und Kosten für die Gemeinde entstehen, sind sie im nächsten Haushalt 2026, hilfsweise in einem Nachtragshaushalt für 2025 zu berücksichtigen.
Stellungnahme Naturpark
Allgemein: Die Ammergauer Alpen GmbH und der Naturpark Ammergauer Alpen e.V. engagieren sich derzeit stark bezüglich einer Verbesserung der Anbindung des Ammertals nach Reutte. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Bürgermeistern des Ammertals. In Zusammenarbeit mit dem Landratsamt wird derzeit an einer Verstetigung bzw. Ausweitung dieses Angebots gearbeitet. Aufgrund des sehr knappen Kreishaushalts ist eine Umsetzung ohne die Nutzung von Mitteln aus dem Tourismus (z.B. 50 Cent Beitrag für den ÖPNV als Teil des Kurbeitrags) zur Ausweitung der Finanzierungsbasis unsicher.
zu 1: Die Gehentfernung würde sich bei dem Vorschlag von ca. 780m auf ca. 550m verkürzen. Richtung Unterammergau müssten die Besucher dann auch an einer recht ungeeigneten Stelle aussteigen und die Straße queren. Dies spricht eher gegen den Vorschlag
zu 3 (und teilweise 2): Bezüglich der Einrichtung von Bedarfsverkehren erstellte das Landratsamt eine Studie für das Ammertal. Die Nachtoptionen wurden aus Kostengründen dabei nicht untersucht. Grundsätzlich wären hier Bedarfsverkehre die eher zu finanzierende Lösung.
Eine Umsetzung des Plans wird derzeit aus Kostengründen von Landkreis nicht verfolgt.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag der Fraktion wird in vollem Umfang entsprochen.
Beschluss
Dem Antrag der Fraktion wird in vollem Umfang entsprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 10
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5. EDV; Auftragsvergabe Firewall mit Lizenz
Gremium
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Sitzung des Gemeinderates
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Sachverhalt
Die Firewall der gemeindlichen IT sowie die damit verbundene Lizenzierung steht zum Austausch an.
Von der Verwaltung wurden folgende drei Angebote eingeholt:
Fa. Qfact 21.720,97 Euro
Fa. Aphos 23.794,71 Euro
UTM Shop 25.889,29 Euro
Beschlussvorschlag
Der Auftrag wird an das wirtschaftlichste Angebot der Fa. Qfact vergeben.
Beschluss
Der Auftrag wird an das wirtschaftlichste Angebot der Fa. Qfact vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Anfragen nach § 32 der Geschäftsordnung
Gremium
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2025
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Sachverhalt
GRM Utschneider schlägt vor, den Hydranten gegenüber von Lotto Haser so abzusichern, dass davor nicht mehr geparkt werden kann. Parkverbotsschilder nützen hier nichts.
GRM Gotzler frägt an, warum auf dem Parkplatz vor der Unterführung zum Stufenparkplatz der Aktivarena das Parkverbotsschild entfernt wurde.
Datenstand vom 16.04.2025 09:03 Uhr