Änderung der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 26.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In § 22 Abs. 1 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsatzung –FS) ist geregelt, dass jeder Leichnam eines im Gemeindegebiet von Oberaudorf Verstorbenen in das gemeindliche Leichenhaus zu überführen ist.
Die Benutzungsgebühren liegen hier bei 115,00 Euro für die Tage 1-3 und bei 80,00 Euro für jeden weiteren Tag.
Das Bestattungsinstitut Karl Albert Denk aus München hat gegen einen Kostenbescheid hierzu Widerspruch eingelegt, welcher zur Prüfung an das Landratsamt Rosenheim weitergeleitet wurde.
Der BayVerfGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahr 2004 entschieden, dass dieser Benutzungszwang gegen das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art 101 BV) verstößt.
Somit ist dieser Paragraph aus der Satzung zu streichen.
Diskussionsverlauf
Auch hier erfolgt der Vortrag durch den Sachbearbeiter Florian Stuhlreiter. Dieser erklärt dazu auch die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Sterbefälle in der Klinik-Bad-Trißl. eAuf Nachfrage bestätigt der Sachbearbeiter, dass die Höhe der Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser durch eine genaue Kalkulation ermittelt wird. Außerdem bestätigt er, dass aufgrund der Coronapandemie derzeit keine Särge während der Trauerfeier an das Grab getragen werden. Der Sarg wird durch die Träger bereits vorher abgestellt.
Weitere Fragen werden nicht gestellt. Es erfolgt die Abstimmung über die Satzungsänderung.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, alle nötigen Schritte zur Änderung der Satzung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.02.2021 08:17 Uhr