Abstandsflächensatzung für das Gemeindegebiet
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 26.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Rundschreiben vom 08.12.2020 (siehe Dokumente) teilte der Bayerische Gemeindetag mit, dass der Bayerische Landtag am 2.12.2020 den Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung zur Novelle der Bayerischen Bauordnung in zweiter Lesung verabschiedet hat. Das Gesetzesvorhaben sieht unter anderem die Novelle des Abstandsflächenrechts mit einer Verkürzung der Abstandsflächentiefen von 1,0 H auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 auf 0,2 H (= Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks) mindestens jedoch 3 Meter vor. Da die Verkürzung für alle Gebäudeseiten gilt, wird zukünftig auf das sogenannte Schmalseitenprivileg verzichtet, das vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge bisher nur ein halbes „H“ als Abstandsflächentiefe verlangte. Das führt – und dies ist die politische Intention des Gesetzgebers – zu einem Zusammenrücken der Baukörper (Nachverdichtung) in der zukünftigen Ortsentwicklung. Ausgenommen vom neuen Abstandsflächenrecht außerhalb von Kern-, Gewerbe-, festgesetzten urbanen Gebieten und Industriegebieten sind alle Städte in Bayern über 250.000 Einwohner. Das neue Abstandsflächenrecht wird ohne Übergangsfrist bereits zum 1.2.2021 in Kraft treten. Der Landesgesetzgeber hat mit dem neuen Abstandsflächenrecht aber auch eine Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefen bis zu 1 H für die Städte und Gemeinden verabschiedet, die dies zur Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität für erforderlich halten. Dem Rundschreiben wurde auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen, Bewertungen und Abstimmungen mit dem STMB (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) ein unverbindliches Muster einer entsprechenden Satzung beigefügt (siehe Dokumente). In der heutigen Sitzung soll diskutiert werden, ob von der Möglichkeit zur Aufstellung einer entsprechenden Satzung für abweichende Abstandsflächen Gebrauch gemacht werden soll bzw. eine dahingehende Satzung aufgestellt werden soll.
Diskussionsverlauf
Der Bürgermeister erläutert die neue Rechtslage und erklärt die Wirkung der Änderung der Bayerischen Bauordnung bezüglich der Verringerung der Mindestabstandsflächen zwischen Gebäuden. Der eigentliche Sinn besteht darin, eine stärkere Nachverdichtung von Innenbereichen zu ermöglichen.
Ob dieses Ziel auch für unsere Gemeinde von Bedeutung ist, ist bei der meist weitläufigen Struktur von Oberaudorf eher zu verneinen. Eine Abfrage bei den Landkreisgemeinden hat ergeben, dass ca. ein Drittel das neue Recht anwenden will, aber zwei Drittel die alten Abstandregelungen per Satzung weiterhin erhalten wollen.
Aus dem Gremium wird mehrheitlich geäußert, dass eine zu starke Verdichtung für Ober- und Niederaudorf nicht angestrebt werden sollte. Dadurch können auch negative Auswirkungen entstehen, die dann nicht mehr abwendbar sind. Im Einzelfall können bei begründeten Abweichungen von den durch die Satzung geregelten Abstandsnormen auch Ausnahmen zugelassen werden.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, für die nächste Gemeinderatssitzung entsprechende Abstandsflächensatzungen für die Bereiche Ober- und Niederaudorf zu entwerfen und zur Abstimmung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.02.2021 08:17 Uhr