Vollzug der GO und der KommPrV; überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2014-2017 und der Kasse der Gemeinde Oberaudorf durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Bericht G 55519)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 30.06.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberaudorf ist kraft Gesetzes Mitglied beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband). Der BKPV ist somit gesetzliches Prüfungsorgan für die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung (Art. 105 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung – GO).
In der Zeit vom 30.04.2018-14.05.2020 erfolgte seitens des BKPV für den Zeitraum 2014-2017 die überörtliche Rechnungsprüfung von Jahresrechnung und Gemeindekasse. Zwischenzeitlich (s. Ausfertigung vom 28.05.2020, Eingang bei der Gemeinde Oberaudorf am 12.06.2020) liegt der entsprechende Prüfungsbericht (Bericht Nr. G 55519) vor.
Der Prüfungsbericht enthält insbesondere eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, allgemeine Angaben, Gegenstand und Verfahren der Prüfung, Aussagen zur Kassenlage und zu den finanziellen Verhältnissen der Gemeinde Oberaudorf, sowie Einzelfeststellungen und Form von sog. „Textziffern“. Vertieft geprüft wurden Baumaßnahmen, die Informationstechnik (IuK), Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, sowie das Feuerwehrwesen. Die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde und die Kassenlage waren im Berichtszeitraum geordnet.
Der Prüfungsbericht kann von den Gemeinderatsmitgliedern während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus Oberaudorf, Kämmerei, Zi.-Nr. 16, I. Stock, eingesehen werden. In einer der nächsten Gemeinderatssitzung wird dem Gemeinderat eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht zur Beratung und ggf. Beschlussfassung vorgelegt. Seitens der Verwaltung sind alsbald die einzelnen Textziffern entsprechend der Einzelfeststellungen zu bearbeiten. Der Gemeinderat Oberaudorf ist regelmäßig über den Fortgang dieser Bearbeitung zu unterrichten. Gleiches gilt ggü. dem Landratsamt Rosenheim als sachlich und örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung – KommPrV). Der Rechnungsprüfungsausschuss erhält vorab ein Exemplar zur Kenntnisnahme ausgehändigt.
Datenstand vom 03.07.2020 08:53 Uhr