Vollzug der Baugesetze; Veränderungssperre für das Baugebiet "Südlich der Carl-Hagen-Straße" nach § 14 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

Zur Sicherung der Planung für die Zeit des Aufstellungsverfahrens soll für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45: „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen werden. Die ausgearbeitete Veränderungssperre soll heute als Satzung beschlossen werden.


VERÄNDERUNGSSPERRE

mit folgendem Inhalt:
§ 1

Durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für die­ses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke innerhalb der im Lageplan mit schwarz gestrichelter Linie umgrenzten Fläche der Gemarkung Oberaudorf und umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der FI.Nr. 232/1, 231/2 (TF), 232, 231, 229 (TF), 229/63 (TF), 231/6 (TF), 234 (TF),9. Die genaue Lage ist dem beigelegten Lageplan zu entnehmen. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1)
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen

1. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich Wert steigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
 
(2)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3)
In Anwendung von § 14 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.

Oberaudorf, [Datum]

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Gemeinde Oberaudorf
Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Herr Ostermayer stellt den Sachverhalt dar und beantwortet Fragen aus dem Gremium hinsichtlich des Grundes und des wesentlichen Inhaltes einer Veränderungssperre. Gemeinderatsmitglied Michael Mermigkas fragt, ob diese Satzung bekannt gemacht wird. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer bejaht dieses. Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.  

Beschluss

Gemäß §§ 14, 16 BauGB beschließt die Gemeinde Oberaudorf zur Sicherung der Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“) die vorgestellte Veränderungssperre als Satzung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2020 15:55 Uhr