Interkommunale Zusammenarbeit: Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Rosenheim und der Gemeinde Oberaudorf (und anderen Landkreisgemeinden) über die Schaffung und Refinanzierung einer Stelle für eine/n Informationssicherheitsbeauftragte/n (ISB)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Seit 30.12.2015 gilt in Bayern das Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG). Dieses regelt u. a. die elektronische Verwaltung durch die Gemeinde Oberaudorf (Art. 1 Abs. 1 BayEGovG) und sieht umfassende Pflichten vor (z. B. digitale Zugangs- und Verfahrensrechte, elektronische Kommunikation und Identifizierung, elektronischer Zahlungsverkehr, hierzu notwendige organisatorische Maßnahmen).
Insbesondere Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG verpflichtet auch die Gemeinde Oberaudorf zur Unterhaltung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verwaltungsinfrastruktur. Hierzu ist derzeit ein gemeindlicher Beschäftigter zum örtlichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ein weiterer Beschäftigter soll demnächst zum örtlichen Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) bestellt werden.
Im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der Pflichten als Informationssicherheitsbeauftragte/r, bzw. die hierzu erforderlichen fachlichen und beruflichen Grundlagen und dem sich daraus ergebenden Fachkräftebedarf schließen sich immer mehr Kommunen in Bayern, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landkreisen, in Form einer Zweckvereinbarung zusammen.
Im Rahmen der letzten Klausurtagung des Bayerischen Gemeindetags, Kreisverband Rosenheim am 16./17.04.2018 wurde vereinbart, auch im Landkreis Rosenheim eine zentrale Stelle am Landratsamt Rosenheim für eine/n ISB zu schaffen und mittels Umlageverfahren zu finanzieren. Dies soll in einer Zweckvereinbarung geregelt werden. Zwischenzeitlich haben sich 39 der 45 Landkreisgemeinden zu einer entsprechenden Zusammenarbeit grds. bereit erklärt. Die jeweiligen Beschlussfassungen erfolgten, bzw. haben noch zu erfolgen.
Gem. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 21 der GeschO für den Gemeinderat Oberaudorf ist dieser zur Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Zweckvereinbarung zuständig.
Aus Sicht der Verwaltung ist der Aufbau einer ISB-Struktur, unter Einbeziehung des Landkreises Rosenheim, bzw. der Landkreiskommunen zwingend notwendig, damit die gesetzlichen Aufgaben und Vorgaben erfüllt werden können. Nach aktuellem Sachstand – und unter Vorbehalt der künftigen Bewertung und Eingruppierung der neu zu schaffenden Stelle beim Landkreis Rosenheim – würde sich die dzt. jährliche Kostenbeteiligung auf rd. 2.500 € belaufen. Dem Gemeinderat Oberaudorf wurde mit der Beschlussvorlage zur Kenntnisnahme auch ein Entwurf der geplanten, künftigen Zweckvereinbarung, eine Beteiligungsübersicht und eine mögliche Kostenberechnung für die Gemeinde Oberaudorf übersandt.
Diskussionsverlauf
Nach Einleitung durch den 1. Bürgermeister Herrn Hubert Wildgruber übergibt dieser das Wort an den Geschäftsleiter Herrn Thomas König. Dieser informiert allgemein über die Aufgaben eines ISB, die grundsätzlichen Aufgaben der Gemeinde Oberaudorf nach dem BayEGovG und der geplanten künftigen Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Rosenheim. Zudem verweist er auf die Praxiserfahrung im Nachbarlandkreis Traunstein zur selben Thematik.
Beschluss
Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat Oberaudorf, den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Rosenheim zur Schaffung und Refinanzierung einer Stelle für die Koordination der Informationssicherheit (ISB). Örtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Veranlassungen (insbesondere den Abschluss der Zweckvereinbarung) zu treffen und dem Gemeinderat Oberaudorf alsbald zu berichten. Für die kommenden Haushalte sind entsprechende Mittel einzustellen, bzw. etwaige internen Verrechnungen zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.06.2018 07:14 Uhr