In der Gemeinderatssitzung am 25.01.2022 wurde ein Konzept für eine Parkraumbewirtschaftung der Ortsmitte von Oberaudorf, sowie für die öffentlichen Parkplätze außerhalb des Ortszentrums vorgestellt. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt noch einige Ergänzungen und Änderungen in die sich daraus ergebene Parkgebührenordnung einzuarbeiten.
Im neuen Entwurf der Parkgebührenordnung beträgt die gebührenfreie Parkzeit für alle Parkplätze der Parkzone I nun zwei Stunden (§ 2 Abs. 3). Es ist zunächst vorgesehen, für den nördlich Teil des Parkplatzes am Kurpark noch keine Gebührenpflicht einzuführen um Berufstätigen noch kostenfreie Stellplätze anzubieten. Eine Inkraftsetzung der Gebührenpflicht könnte aber umgehend durch die entsprechende Beschilderung erfolgen.
Es wird die Möglichkeit für den Bezug eines Jahresparkscheins aufgenommen. Die Gebühr beträgt 60,-- Euro pro Jahr und wird auf das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges ausgestellt. Der Jahresparkschein ist nur bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Der Parkplatz am Grafenfeld wird in den Bereich der Parkzone II aufgenommen. Nach Beurteilung der kommunalen Verkehrsüberwachung entsteht ansonsten gerade bei Andrang eine Verlagerung des Verkehrsstroms von der Talstation der Bergbahn zum Grafenfeld. Bei vollständiger Belegung würde dann der Verkehr in den Ort zurückfließen und wiederum zur Talstation zurückkehren. Für Besitzer von Saisonkarten der Hocheckbergbahn soll die Parkgebühr entfallen. Aktuelle Nachweise sind aber von der Bergbahn auszustellen. Die Verkehrsüberwachung kann diese Regelung ohne Aufwand berücksichtigen.
Der Gemeinderat hat außerdem angeregt, eine Lösung für Übernachtungsmöglichkeiten mit Wohnmobilen zu entwickeln. Der Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus hat dieses Thema vorberaten und die Einrichtung eines Stellplatzes am Grafenfeld empfohlen. Eine Umsetzung wird derzeit ausgelotet. Für den Fall, dass es an diesem oder einem anderen Standort zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes kommen sollte, wurde der Gebührentatbestand in die Parkgebührenordnung bereits eingefügt, damit dann keine aufwendige Satzungsänderung notwendig wird.
Insgesamt darf darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf jederzeit Änderungen an allen ausgewiesenen Parkflächen vorgenommen werden können, da die Gebührenpflicht erst mit der entsprechenden Beschilderung oder Markierung entsteht. Die Parkgebührenverordnung gibt den Rahmen für die Gebührenpflicht vor, die tatsächliche Umsetzung wird erst durch die Aufstellung und Inbetriebnahme der Beschilderung oder Verkehrseinrichtungen vollendet.
Die Parkgebührenordnung der Gemeinde Oberaudorf soll wie folgt gefasst werden:
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl.I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 07. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) i.V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015(GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2018(GVBl. S. 68),
folgende Satzung:
Parkgebührenordnung der
§ 1
Geltungsbereich
- In der Gemeinde Oberaudorf werden zur Regelung des ruhenden Verkehrs für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Parkzonen gebildet. Das Parken auf ausgewiesenen Flächen ist nur mit einem gültigen Parkschein zulässig. Gebühren werden nach Maßgabe des § 2 erhoben. Die Parkflächen, für die Gebührenpflicht besteht, sind entsprechend beschildert oder markiert.
- Die Parkzone I erstreckt sich auf die Ortsmitte von Oberaudorf. Sie gilt insbesondere für folgende Parkplätze:
- Parkbuchten am Oberfeldweg
- Rathausplatz
- Parkplatz am Kurpark an der Bad-Trißl-Straße
- Parkplatz an der Geigelsteinstaße
- Die Parkzone II gilt für ausgewiesene KFZ-Parkplätze im Gemeindegebiet außerhalb der Ortsmitte. Sie gilt insbesondere für folgende Parkplätze:
- Parkplatz am Luegsteinsee und Parkbuchten entlang der Seestraße
- Parkplätze an der Talstation der Hocheckbergbahn, Parkbuchten und Parkstreifen entlang der Carl-Hagen-Straße, der Laurentiusstaße und des Hubertusweges
- Parkplatz an der Hocheckstraße am Grafenfeld
- Waldparkplatz an der B 307 bei den Tatzelwurmwasserfällen
- Der Geltungsbereich ist aus den in der Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich.
- Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
§ 2
Parkgebühren
- Die Gebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Zonen I und II sind an Parkscheinautomaten zu entrichten. Jahresparkschein nach Absatz 7 sind zur Abholung bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Die Parkscheine müssen von außen gut lesbar in oder am Fahrzeug angebracht sein.
- Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkschein-automaten auch über weitere zugelassene Systeme zur Bezahlung von Parkgebühren (z.B. Mobiltelefone oder andere elektronische Einrichtungen) entrichtet werden.
- Die Gebühren für das Parken betragen in der Parkzone I:
- Erste zwei Stunden gebührenfrei (Freiparktaste am Parkscheinautomat)
- Jede weitere angefangenen 30 Minuten 0,50 Euro
- Ein Tagesticket kostet 5,-- Euro
Die Gebührenpflicht in der Parkzone I erstreckt sich auf folgende Zeiträume:
- Montag bis Samstag von 07.00 bis 18.00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen besteht keine Gebührenpflicht
- Die Höchstparkdauer beträgt 12 Stunden
- Die Gebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Parkzone II betragen drei Euro für einen Tag. Es zählt der Kalendertag.
Die Gebührenpflicht in der Parkzone II besteht täglich von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 12 Stunden.
An den Parkplätzen an der Talstation der Bergbahn Hocheck sowie am Parkplatz an der Hocheckstraße am Grafenfeld werden zwei Euro der Parkgebühr beim Kauf einer Fahrkarte für die Bergbahn Hocheck angerechnet.
(5) Die Gebühren sind von dem Zeitpunkt an maßgebend, an dem die Parkscheinautomaten entsprechend eingerichtet und die Parkplätze gekennzeichnet sind.
- Die Gebühren für einen Jahresparkschein für öffentliche Parkplätze in Oberaudorf beträgt 60,-- Euro. Ein Jahresparkschein kann nur bei der Gemeindeverwaltung erworben werden. Dieser Parkschein bezieht sich auf das amtliche Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeuges. Es können bis zu zwei Kennzeichen angegeben werden, die Parkberechtigung beseht nur für ein Fahrzeug.
- Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Schwerbehinderte, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO über Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde vorgelegt wird.
- Für Parkflächen, die als Wohnmobilstellplatz ausgewiesen sind beträgt die Gebühr 15,-- Euro für einen Tag. Es zählt der Kalendertag. Die Höchstparkdauer beträgt drei Tage.
§ 3
Kennzeichnung der Parkplätze
Die Parkplätze sind mit Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO) versehen und gekennzeichnet. Die Tageszeiten, für die Gebührenpflicht besteht sind an Ort und Stelle angegeben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Parkgebührenordnung vom 28.03.2019 (Parkplatz Luegsteinsee) tritt außer Kraft.
Oberaudorf, den
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister Anlagen
Der Entwurf der Parkgebührenordnung und die Anlagen zu den Geltungsbereichen wurden allen Mitgliedern des Gemeinderats übermittelt.