Ausbau Gehweg am Oberfeldweg; Vergabe Tiefbauarbeiten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Wie in der Sitzung vom 22.03.22 der Gemeinderat informiert wurde, soll der Gehweg am Oberfeldweg neu gepflastert werden, wodurch auch die Wasserleitung, der Strom und die Gasleitung neu verlegt werden sollen.

Im Zuge einer beschränkten Ausschreibung für die gesamten Tiefbauarbeiten wurden 14 leistungsfähige Firmen angeschrieben, mit der Bitte um Mitteilung, ob Interesse für die Ausschreibung besteht (Interessensbekundung).

7 Firmen bekundeten ihr Interesse, ihnen wurden die notwendigen Ausschreibungsunterlagen am 20.05.2022 zugesandt. Die Abgabefrist wurde auf den 08.06.2022, spätestens 15:00 Uhr, festgesetzt. Bis zur Abgabe-Frist ging 1 Angebot bei der Gemeinde ein. Submission war am 08.06.2022 um 15:00 Uhr. 
Das Angebot wurde rechnerisch, sachlich und auf Wirtschaftlichkeit geprüft. 
Bieter 1:         Angebot netto: 188.087,12 €        Angebot brutto:        223.823,67 €
Auswertungsergebnis:
Die Kostenberechnung gemäß bepreisten LV durch das beauftragte Ingenieurbüro betrug 143.142,72 €, welche durch das abgegebene Angebot um 56 % überschritten wird. 
Nach Prüfung der eingesetzten Preise bei der Baustelleneinrichtung und den Rohrgrabarbeiten sind diese als sehr überhöht einzustufen. Es sind allerdings keine Spekulationspreise erkennbar. Auch ist das LV im weiteren Verlauf ordnungsgemäß ausgefüllt.
Im Haushalt sind die finanziellen Mittel für diese Höhe der Baumaßnahme nicht gedeckt und auch vom Gemeinderat nicht genehmigt worden. Daher schlägt die Verwaltung vor die Ausschreibung durch den 
§ 17 VOB/A „Aufhebung der Ausschreibung aufzuheben
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

2.
die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

3.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.


Kommentar VOB/A (Teil 4 Kapitel 4.2 § 16)
Erscheint ein Angebotspreis unangemessen hoch, weil er erheblich von der Kostenschätzung des Auftraggebers abweicht, muss zunächst die Kostenschätzung auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Ergibt die Überprüfung, ggf. aufgrund einer erneuten Marktanalyse, dass der Angebotspreis den derzeitigen Marktverhältnissen entspricht, so kann das Angebot, das sich als das wirtschaftlichste herausgestellt hat, bei vorhandenen Haushaltsmitteln bezuschlagt werden. Andernfalls ist die Ausschreibung wegen fehlender Haushaltsmittel gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aufzuheben.

Beschluss

Nach Prüfung und Bewertung des Angebotes und unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte wird die Ausschreibung wegen den überhöhten Preisen und fehlender Haushaltsmittel gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aufgehoben.
Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 09:53 Uhr