Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig. In der Folge erließ der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für alle Grundstücke in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell ab 01.01.2025 umgesetzt. Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt aber keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! Allerdings kann es notwendig sein, unabhängig von der Reform die Grundsteuereinnahmen im Jahr 2025 insgesamt angemessen anzuheben. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen.
Die Grundsteuerhebesätze in der Gemeinde Oberaudorf wurden seit dem Jahre 2004 nicht verändert. Da die Steuer keine dynamisierte Grundlage hat, d.h. die Basisbeträge seit 2004 nahezu konstant blieben, hat sich auch die Einnahme aus der Grundsteuer nahezu nicht entwickelt. Inflationsbereinigt sind die Beiträge seit 2004 also deutlich gesunken.
Auf Basis dieser Dynamik könnte mit einem Hebesatz von 380 Punkten eine Einkommensneutralität in Bezug auf das Jahr 2004 hergestellt werden.
Weiterhin wurden im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe die landwirtschaftlichen Wohngebäude von der Grundsteuer A in die Grundsteuer B überführt. Dies stellt mitunter eine deutliche Mehrbelastung für die Landwirte dar. Daher schlägt die Verwaltung eine Reduktion der Grundsteuer A von 310 auf 240 Punkte vor, um diesen Effekt abzumildern. Ebenso ist diese Reduktion durch einen Aufwuchs im Bereich der Grundsteuer B durch die Hinzunahme der landwirtschaftlichen Wohngebäude gedeckt.
Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Anpassungen der Gemeinde für die einzelnen Bürger weit unter den Anpassungen liegen werden, die aufgrund der Bemessungsgrundlage eintreten:
Auf Grund der Grundsteuerreform verlieren die Hebesätze für die Grundsteuer A und B zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Vom bayerischen Gemeindetag wird deshalb der Erlass einer Grundsteuer-Hebesatzsatzung zum 01.01.2025 dringend empfohlen.
Von den Finanzbehörden und dem Bayerischen Gemeindetag wurde uns mitgeteilt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Gemeinde Oberaudorf ist an die Grundlagenbescheide gebunden.
Höhe der Hebesätze bis 31.12.2024 (seit 2004 unverändert)
Grundsteuer B – Hebesatz 310 v.H.
Grundsteuer A – Hebesatz 310 v.H.
Es werden folgende Hebesätze vorgeschlagen, die im Entwurf der Grundsteuerhebesatz-Satzung folgendermaßen dargestellt werden.
Entwurf
Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Oberaudorf (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der GO für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl.S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVB. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 07.08.1973((BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl.I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende Satzung:
§1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die landwirtschaftlichen Betriebe) 240 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 380 v. H.
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist davon auszugehen, dass Änderungen der Grundsteuerbeträge nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Zahlen können die aktuellen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer möglich ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 380 v. H. anzupassen. Eine Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes würde bei größeren Korrekturen durch das Finanzamt das Risiko bergen, dass das Grundsteueraufkommen unter das bisherige Niveau sinkt.