Antrag zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung der beiden Grundstücke Alpenweg/Agger Straße, Fl.Nr. 63/10 und 63/11, Gemarkung Niederaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für die westliche Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 63/5, Gemarkung Niederaudorf liegt mit Datum 06.06.2019 ein Aufstellungsbeschluss für eine Einbeziehungssatzung vor. Die Einbeziehung wurde damit begründet, dass die betroffene Teilfläche dreiseitig von Wohnbebauung umgeben ist. Eine Einbeziehung bzw. Schaffung von zusätzlichen Baurecht war vertretbar. Aus diversen Gründen des Antragstellers bzw. Vorhabenträgers wurde das Verfahren jedoch nicht weiter verfolgt und ruht seitdem. Der nun vorliegende Antrag zur Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nr. 63/10 und 63/11 in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach § 34 Abs. 4 BauGB zu beurteilen. Da das Grundstück Fl.Nr. 63/11 faktisch nicht direkt an eine bestehende Wohnbebauung angrenzt und das Grundstück Fl.Nr. 63/10 nur südlich an ein bestehendes Wohnhaus angrenzt, sind aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzungen zur Einbeziehung nicht eindeutig gegeben. Zudem sieht die Verwaltung hier keine Notwendigkeit, für diese Außenbereichsflächen Baurecht zu schaffen. Ein Lückenschluss, wie z.B. in vergleichbaren Fällen, ist hier nicht gegeben.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer stellt den Antrag anhand eines Auszugs aus dem Flächennutzungsplan vor. Der Bürgermeister erklärt die Voraussetzungen für eine Einbeziehungssatzung und erläutert, dass dies ein schlankes Mittel zur Schaffung von Baurecht darstellt. An dieser Stelle besteht jedoch von Seiten der Gemeinde kein Verlangen, eine Bebauung zuzulassen; zudem sind, wie im Sachverhalt beschrieben, die Voraussetzungen für eine Einbeziehungssatzung nicht eindeutig gegeben.
Beschluss
Dem Antrag auf Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nr. 63/10 und 63/11, Gemarkung Niederaudorf wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.08.2021 16:25 Uhr