Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Keindl“ beschlossen und den Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Umgriff des Hotels Keindl mit Metzgerei und Gasthof. Dabei sollen neben der Sicherung der bestehenden Nutzungen auch die Rahmenbedingungen für zukünftige bauliche Erweiterungen im Geltungsbereich bestimmt werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Keindl“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Landschaftsarchitektin Frau Dipl. Ing. Belinda Reiser wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 19 Stellen ging kein Rücklauf ein.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 10 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
03 Bayerisches Landesamt für Umwelt, vom 17.12.2021
„..Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen wird die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Belange der Rohstoffgeologie sind durch die vorliegende Planung nicht unmittelbar betroffen.
Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflächen ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Rosenheim (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall. ...“
Abwägung
Ausgleichsflächen werden im Rahmen der geplanten Nachverdichtung nicht erforderlich, so dass eine Betroffenheit der Rohstoffgeologie auch weiterhin nicht gegeben sein wird.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
10 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien vom 12.01.2022
„… Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
An der Bahnstrecke 5702 Rosenheim - Kiefersfelden bestehen Ausbaupläne im Rahmen des Brenner-Nordzulaufs. Der Geltungsbereich der Bauleitplanung wird dadurch nicht tangiert. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass nach derzeitigem Planungsstand, eine Umverlegung der Bestandsstrecke in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs der Bauleitplanung in Betracht zu ziehen ist. Des Weiteren ist hier die Neubaustrecke in Tunnellage geplant. Alle Unterlagen zum Projekt können auf der Internetseite des Brenner-Nordzulaufs eingesehen werden: https:/Iwww. brennernordzulauf.eu/planungsunterlagen.html. …“
Abwägung
Das Vorhaben sieht die Erweiterung des bestehenden Beherbergungsbetriebs vor. Erhebliche emissionsbedingte Belastungen durch den Bahnverkehr wurden seitens des Betriebs bisher nicht benannt. Aufgrund der Lage an der Staatsstraße werden passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erforderlich (vgl. auch Accon, Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 „Keindl“ in Oberaudorf, Bericht Nr. ACB-0422-226020/02 vom 07.04.2022), die auch etwaige Belastungen durch den Bahnverkehr vermindern.
Die Bahnlinie liegt in ausreichendem Abstand zum Planungsgebiet, so dass durch das Vorhaben keine Einschränkungen für notwendige Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen am Bahnkörper bedingt werden.
Die Planungen zum Brenner-Nordzulauf sehen in der vorliegenden Variante Violett auf der Höhe von Niederaudorf für das Gütergleis bereits eine Tunnellösung sowie eine teilweise Umverlegung der Bestandsstrecke vor. Bei Beibehalten der Tunnellösung würden sich für Niederaudorf voraussichtlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben. Genaueres kann erst im Rahmen der konkreten Planungen ermittelt werden und gilt dann nicht nur für das Vorhabensgebiet, sondern für den gesamten Ort.
Eine Planänderung wird somit nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
18 Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 13.01.2022
„…Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände.
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass sich angrenzend Handwerksbetriebe und gewerbliche Nutzungen befinden. Es ist sicherzustellen, dass durch die Planungen keine Nachteile für die in Umgriff bereits bestehenden bestandskräftigen, gewerblichen Betriebe entstehen und ein ordnungsgemäßer Betrieb genauso wie angemessene Weiterentwicklungsmöglichkeiten gewährleistet sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die, von den Betrieben ausgehenden, betriebsbedingten Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs. …“
Abwägung
Das Vorhaben erstreckt sich ausschließlich auf den Grundbesitz des Bauherrn. Für die Erschließung werden wie bisher die vorhandenen Zufahrten genutzt. Stellplätze werden entsprechend der einschlägigen Stellplatzschlüssel innerhalb des Planungsgebiets bereitgestellt. Etwaige emissionsschutzrechtliche Konflikte wurden im Rahmen der oben genannten Schalltechnischen Untersuchung (Accon, 07.04.2022) untersucht sowie Maßnahmen zur Vermeidung benannt. Erhebliche Beeinträchtigungen für die Anlieger werden demnach nicht erwartet. Die Begründung sowie der Umweltbericht werden um die Ergebnisse des Gutachtens fortgeschrieben und die Festsetzungen ergänzt. Im Rahmen des Hauptverfahrens zum Bebauungsplan werden die neuen Unterlagen der Öffentlichkeit sowie den Behörden zugänglich gemacht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung werden in die Unterlagen zum Bebauungsplan eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis:
25 Landratsamt Rosenheim, Kreisbauamt, Bauleitplanung vom 14.01.2022
„… Eine Rechtsgrundlage für die ,,Festsetzung" von Baufeldbezeichnungen gibt es nicht. Es kann damit auch keine Feingliederung von Nutzungsarten und -zwecken nach § 1 Abs. 4 -9 BauNVO erfolgen.
Die verbindliche Bezeichnungsvorgabe ist auch für eine Nutzungsmaßgliederung nach § 16 Abs. 5 BauNVO nicht vorgesehen.
Die Kennzeichnung als Hinweis oder Beispiel einer möglichen Nutzung der Baufelder in dem Angebotsbebauungsplan, sollte ausreichen.
Ansonsten keine Anmerkungen zu dem aus bauplanungsrechtlicher Sicht gut aufgebauten und strukturiert begründeten Planentwurf. …“
Abwägung
Die Erklärung der Nutzungsschablone ist nicht in den Festsetzungen vorzusehen, sondern als Hinweis aufzunehmen. Die Festsetzungen sind redaktionell entsprechend anzupassen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sind entsprechend der Empfehlung des Landratsamts redaktionell zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
27 Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle vom 20.12.2021
„… In Bezug auf das Projekt bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Bitte beachten Sie die beiliegenden Planungshilfen zur Bauleitplanung.
Zudem bitten wir bei der Betrachtung des Projekts die u.U. erhöhte notwendige Löschwassermenge sowie die Entfernung der 1. Löschwasserentnahmestelle zu den jeweiligen neu geplanten Objekten zu berücksichtigen.
Ebenfalls bitten wir die Richtlinie "Flächen für die Feuerwehr" und die Zugänglichkeiten zu den Objekten zu beachten.
Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es keine weiteren Anmerkungen zum Projekt. …“
Abwägung
Als Feuerwehraufstellflächen könnten im Brandfall die öffentlichen Verkehrsflächen (Dorfstraße) genutzt werden, die in nahezu allen Teilen die erforderliche Mindestbreite von 5,50m aufweist. Dort befinden sich auch die Hydranten, aus denen das Löschwasser entnommen werden kann. Auf der Ostseite ist zudem die private Stellplatzzufahrt nutzbar, die über die gesamte Grundstückslänge geht.
Die Löschwasserkapazität ist ausreichend.
Auch die Rettungswege sind ausreichend gesichert. Durch die ringförmige Erschließung bestehen Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge aus mehreren Richtungen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist entsprechend fortzuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
29 Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz vom 13.01.2022
„… Durch die Überplanung des Gebiets entsteht ein Schutzanspruch (MD) für die bestehenden und die geplanten Gebäude innerhalb des Plangebiets (Flurnummer 39) gegenüber Geräuscheinwirkungen, ausgehend von der Staatsstraße 2089 (Rosenheimer Straße, Flurnr. 6).
Durch die Verkehrsgeräusche der St 2089 (Rosenheimer Straße) sind Beurteilungspegel an den nächstgelegenen Immissionsorten von tags> 60 dB(A) und nachts> 50 dB(A) zu erwarten; dies entspricht dem Lärmpegelbereich III der DIN 4109 (Tabelle 7, Juli 2016).
Umliegend befinden sich mehrere Wohngebäude (Flurnummern 3, 7, 43 und 43/3) im Einwirkbereich des Planungsgebiets (Hotelerweiterung mit Gastgarten, Kfz-Stellplatzen und Tiefgarage).
Durch eine schalltechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein MD an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet, gegenüber dem o.g. Verkehrsweg eingehalten werden.
Zudem ist die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein MD (ausgehend von den Geräuschemissionen des möglichen Betriebsumfangs innerhalb des Planungsgebiets) an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten (außerhalb des Planungsgebiets, s.o.) nachzuweisen.
Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten.
Bei der DIN 18005 handelt es sich um anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung bei der Abwägung zu rechtfertigen ist. …“
Abwägung
Wie bereits oben dargelegt, wurde inzwischen eine Schalltechnische Untersuchung durch das Gutachterbüro Accon, Greifenberg erstellt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass das Vorhaben verträglich ist, wenn am Gebäude entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden und die Betriebsabläufe entsprechend der vorliegenden Betriebsbeschreibungen eingehalten werden. Bei Änderungen in der Bauausführung oder im Betriebsablauf wäre die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte durch ein neues Gutachten nachzuweisen. Die Einarbeitung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung in die Planunterlagen wurde bereits im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Handwerkskammer München veranlasst. Eine darüberhinausgehende weitere Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine über die vorangegangenen Beschlüsse zur Einarbeitung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung hinausgehenden Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
30 Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 19.01.2022
„… Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es müssen Gebäude abgerissen und Gehölzbestände beseitigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: §§44 ff BNatSchG
Mögliche Überwindung:
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausschließen zu können, sind die unter Punkt 4.10 genannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen als zwingend vor Abriss durchzuführen festzusetzen. Dies ist zu dokumentieren und der uNB vorzulegen.
Sonstige fachliche Empfehlung:
Der Erhalt der alten Bäume wäre naturschutzfachlich sehr sinnvoll. Eine mögliche Umgestaltung der Stellplätze, möglicherweise mit Reduzierung zugunsten der Bäume, sollte geprüft werden. ...“
Abwägung
zum Artenschutz:
Bezüglich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte wurde bereits eine Biologin mit der Begutachtung der Gebäude und entsprechender Ausflugskontrollen beauftragt. Im Rahmen dieser Untersuchungen werden zudem Maßnahmen zur Vermeidung bestimmt, die mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Der Punkt 4.10 der Artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist somit bereits in der Umsetzung. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Zum Baumbestand:
Die Erhaltung des Baumbestands wurde mehrfach geprüft. Eine ausreichende Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze kann allerdings nur durch Neuordnung des Bestands erfolgen. Die entfallenden Bäume werden allerdings durch Neupflanzungen ersetzt. Zudem erfolgt innerhalb der Stellplätze eine Grüngliederung, wie im Rahmen der kommunalen Stellplatzsatzung vorgesehen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
31 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 14.01.2022
„… Zwar befinden sich innerhalb des Planungsgebietes keine Baudenkmäler, allerdings liegen unmittelbar benachbart und somit in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Planungsgebiet mehrere Baudenkmäler:
- D-1-87-1 57-51: „Kath. Filialkirche St. Michael, Saalbau mit Satteldach, Nordturm mit Welscher Haube, Turmuntergeschoss sowie Teile des Chors und Langhauses romanisch, im 15. Jh. Ausbau, im 18. Jh. barocke Umgestaltung mit Verlängerung und Bau der Vorhalle, 1821 Turmoberbau; mit Ausstattung; Friedhof mit Ummauerung.“
- D-1-87-1 57-53: „Bauernhaus, Einfirsthof, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Blockbauobergeschoss, Laube, verbretterter Hochlaube und polygonalem Eckerker, 1680, überformt 1811.“ (Dorfstr. 13)
- D-1-87-1 57-52: „Bauernhaus, Einfirsthof, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit verbrettertem Giebelfeld, schmaler Laube und breiter Hochlaube, 18. Jh., 1824 Dachaufbau." (Dorfstr. 5) (vgl. Begründung S. 25, 5.2.7 Schutzgut Kulturelles Erbe).
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf betrifft insbesondere das unmittelbare Umfeld des westlich des Planungsgebietes gelegenen Baudenkmals „Kath. Filialkirche St. Michael“, weshalb sich der gegenständliche Bebauungsplanentwurf auf Bestand oder Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Deshalb ist gem. Art. 6 BayDSchG bei allen Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 „Keindl“ eine Abstimmung der Planung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.
Es wird um die Aufnahme eines Hinweises in den Textteil gebeten, welcher auf die zwingende Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde gem. Art. 6 (Baudenkmäler) BayDSchG zur Genehmigung alter Bauvorhaben (auch im Freistellungsverfahren) im Bereich des Bebauungsplans hinweist.
Es wird folgender Textbaustein vorgeschlagen:
„Die Denkmalschutzbehörde ist bei allen Baumaßnahmen und Maßnahmen an baulichen Anlagen von denen Baudenkmäler unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen sind, zu beteiligen. Dies betrifft den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 „Keindl“. Insbesondere verfahrensfreie und von der Baugenehmigung freigesteilte Baumaßnahmen bedürfen einer entsprechenden Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), welche beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen und über die Gemeinde einzureichen sind.“
Außerdem wird darum gebeten, die oben angeführten Baudenkmäler in der Plan-darstellung zu kennzeichnen. …“
Abwägung
Der Hinweis ist im Bebauungsplan zu ergänzen. Nachdem die umliegenden Baudenkmäler allerdings außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, können diese auch nur insoweit gekennzeichnet werden, in denen sie in die Planzeichnung hineinragen (Kirche). Im Umweltbericht ist eine Abbildung mit Lageplan enthalten. Zudem kann der zu ergänzende Hinweis noch um die Lage der Baudenkmäler erweitert werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen wird die Erlaubnispflicht, wie vom Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vorgeschlagen, ergänzt. Zudem wird die Lage der Baudenkmäler im Hinweis genannt.
Abstimmungsergebnis:
37 Staatliches Bauamt vom 16.12.2021
„… Das Staatliche Bauamt gibt folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
Die Erschließung der Bebauung ist über die bestehenden Zufahrten (Abschnitt 380, Station 9,515 sowie Abschnitt 380, Station 9,620) vorgesehen. Im Bereich der Zufahrten sind die Sichtdreiecke mit den Abmessungen Tiefe 3 m in der Zufahrt, Länge parallel zur St 2089 70 m jeweils in beide Richtungen einzuhalten. Weitere Zugänge und Zufahrten sind nicht erlaubt.
Im Bereich der Sichtdreiecke der Zufahrt darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung der Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der RASt). …“
Abwägung
Die Sichtdreiecke sind in der Planzeichnung als Hinweis aufzunehmen und die geltenden Vorschriften entsprechend zu benennen. Die Stellplätze entlang der Rosenheimer Straße sind nachfolgend im Rahmen des Freiflächengestaltungsplans so zu situieren, dass die Sichtdreiecke nicht berührt werden. Im Rahmen der Vorplanungen konnten alle erforderlichen Stellplätze außerhalb der Sichtdreiecke platziert werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtdreiecke sind in der Planzeichnung als Hinweis zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
41 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 30.12.2021
„… Das WWA gibt folgende fachliche Empfehlung zum Umgang mit Niederschlagswasser:
Eine flächenhafte Versickerung (z.B. über Mulden) ist generell der unterirdischen Versickerung vorzuziehen. Daher schlagen wir vor, den folgenden Absatz mitaufzunehmen:
„Wo die Untergrundverhältnisse es zulassen, ist Niederschlagswasser nach den Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit der TRENGW über die belebte Bodenzone zu versickern.
Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nachweislich nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe (ungünstige Untergrundverhältnisse) eine der vorgenannten Lösungen ausschließen. Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass das Durchstoßen grundwasserschützender Deckschichten nicht zulässig ist. Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Abstand von 1m zum mittleren höchsten Grundwasserstand aufweisen. Alternativ ist die Versickerung beim Landratsamt Rosenheim - Wasserrecht wasserrechtlich zu beantragen.“ …“
Abwägung
Im Bebauungsplan ist bereits ein allgemeiner Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Dieser kann durch den Vorschlag des WWA ergänzt werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Umgang mit dem Niederschlagswasser wird, wie vom WWA vorgeschlagen, ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Beschlussvorschlag 1:
Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Antrag des Bauherrn
Der Bauherr beantragt, den im Baufeld „Anbau Seminar“ vorgesehenen eingeschossigen Anbau mit zwei Geschossen überbauen zu dürfen. Dazu würde die Kubatur im Baufeld „Hotel/Metzgerei“ in gleicher Form bis zum nördlichen Ende des Baufelds fortgeführt.
Abb. 1 geplanter Hotelbau inkl. Überbauung des ursprünglich auf der Nordseite (hier rechts im Bild) geplanten eingeschossigen Seminargebäudes (Quelle: PERZL & STRGAR OG, 03.2022)
Abb. 2 Ansicht bzw. Schnitt von Westen, links im Bild die Tiefgaragenabfahrt (Quelle: PERZL & STRGAR OG, 03.2022)
Abwägung
Durch die geplante Überbauung des Seminarraums entsteht ein ruhiger Hauptbaukörper an der Rosenheimer Straße. Die überbaute Grundfläche erhöht sich durch die Planung nicht. Für die Planänderung müsste das Baufeld „Seminarraum“ aufgelöst und in das Baufeld „Hotel“ mit integriert werden, so dass ein einheitliches Baurecht für den gesamten Baukörper gilt (mit Ausnahme der verbleibenden Vorbauten auf der Ostseite).
Beschlussvorschlag 2:
Dem Antrag des Bauherrn wird stattgeben. Die Planunterlagen sind an die neue Planung anzupassen.
Abstimmungsergebnis: