Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 26 "Zwischen Oberfeldweg und Am Graben“ im vereinfachten Verfahren beschlossen und den Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, mittels Herausnahme einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 118, Gemarkung Oberaudorf aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 "Zwischen Oberfeldweg und Am Graben" hier vorab entsprechendes Baurecht nach § 34 BauGB zur Erweiterung der Grundschule Oberaudorf in Form eines mobilen Betreuungsgebäudes zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.04.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zur 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 26 "Zwischen Oberfeldweg und Am Graben (Planfassung vom 26.04.2022) hat in der Zeit vom 09.05.2022 bis 10.06.2022 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zur 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 26 "Zwischen Oberfeldweg und Am Graben“ (Planfassung vom 26.04.2022) hat vom 09.05.2022 bis 10.06.2022 stattgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 36 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 19 Stellen ging kein Rücklauf ein.
15 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 2 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
DB AG, vom 10.06.2022
Gegen die Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen /Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Das Planungsgebiet liegt im Innenbereich und wird durch den umliegenden Gebäudebestand abgeschirmt. Dadurch ist das Gebiet von direkten Einwirkungen wie Staub oder Funkenflug nicht betroffen. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans entsteht hier eine Baulücke nach § 34 BauGB. Ob bei einer Bebauung passive Maßnahmen zum Schallschutz notwendig sind, ist im Rahmen etwaiger nachfolgender baulicher Nutzungen zu prüfen.
Einschränkungen für die Bahnanlagen ergeben sich nicht, da keine Planungen im unmittelbaren Umfeld der Bahnanlagen vorgesehen sind. Eine Planänderung wird deshalb nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 02.06.2022
Das eigentlich von der Planung betroffene Grundstück Fl.-Nr. 118 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens bzw. des vorliegenden Planentwurfs.
Die offensichtlich beabsichtigte Teilaufhebung des Bebauungsplanes betreffend dieser Fl.-Nr. müsste jedoch gerade diese Grundstücksfläche als Geltungsbereich und Verfahrensgegenstand haben und nicht das verbleibende Bebauungsplangebiet. Im vorliegenden Plan zur vierten Änderung des BPL („neue räumliche Grenze“) wären die eingetragenen Festsetzungen zudem nicht vollständig übernommen. Der Aufhebungsbereich sollte als solcher festgelegt und bezeichnet werden. Der ursprüngliche Geltungsbereich kann nachrichtlich und ohne planzeichnerische inhaltliche Festsetzungen gekennzeichnet sein.
Abwägung
Die Planzeichnung ist redaktionell entsprechend den Angaben des Landratsamts zu überarbeiten. Gemäß Einschätzung des Landratsamts (Mail Herr Liepold vom 03.06.2022) erfordert diese Überarbeitung keine erneute Auslegung, da aus der Begründung die Planungsabsicht klar hervorgeht.
Beschluss:
Die Planzeichnung wird entsprechend der Angaben des Landratsamts redaktionell überarbeitet.
Abstimmungsergebnis: