Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Garagen, Tiroler Str. 3, Fl.Nr. 132/93, Gemarkung Oberaudorf; erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 17.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 17.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorliegendem Bauantrag wurde in der Sitzung am 23.04.2020 erneut das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da nach Ansicht des Gremiums und der Verwaltung die Einfügung in die Umgebungsbebauung nicht gegeben ist. An das bestehende Wohnhaus soll nordseitig ein zweigeschossiges unterkellertes Einfamilienwohnhaus mit den Außenabmessungen 14,67 m x 6,395 – 7,315 m entstehen.

Nach Auffassung des Landratsamtes Rosenheim, siehe Schreiben von Regierungsdirektor Zallinger vom 11.04.2022, ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig: „Aufgrund der bestehenden Bebauung auf Fl.Nr. 361/2 sowie 361/1 in Grundfläche sowie wahrnehmbarer Höhenentwicklung fügt sich das beantragte Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung steht das Vorhaben somit nicht im Kontrast zur Umgebungsbebauung. Das Vorhaben steht in eindeutiger Beziehung zu der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Es bestehen in diesem Bereich Wohngebäude in vergleichbaren Größen. Dem Vorhaben stehen somit weder das Bauplanungsrecht noch Bauordnungsrecht in Gestalt einer örtlichen Bauvorschrift entgegen. Aus Sicht des Landratsamtes ist das beantragte Bauvorhaben daher genehmigungsfähig.“

Diskussionsverlauf

Nach Vorstellung des Bauvorhabens durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer berichtet Bürgermeister Matthias Bernhardt von dem im März stattgefundenen vor-Ort-Termin mit dem Kreisbaumeister. Der Bauherr hatte ein Phantomgerüst zur Beurteilung der Einfügung aufgestellt. Laut Aussage des Kreisbaumeisters ist hier aufgrund der bereits vorhandenen verschiedenartigen Gebäude (z.B. Toskana-Häuser)  keine städtebauliche Bewertung möglich, eine ortsgestalterische Struktur ist nicht erkennbar. Der Bürgermeister betont, dass die damals genehmigten Neubauten nach § 34 BauGB beurteilt und vor Inkrafttreten der Ortsgestaltungssatzung errichtet wurden. Auf Nachfrage erklärt der Bauamtsleiter, dass zwei Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung geplant sind, das Bestandsgebäude wird hier nicht betrachtet. In der Sitzung des Bau- und Straßenausschusses am 23.04.2020 wurde das Bauvorhaben vor allem wegen der Baudichte abgelehnt, gemäß Aussage des Kreisbaumeisters wird jedoch hauptsächlich die von außen wahrnehmbare Ansicht zur Beurteilung der Einfügung herangezogen. Einige Mitglieder des Gremiums verweisen auf die Nachverdichtung und beurteilen das geplante Bauvorhaben positiv.   

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 6

Datenstand vom 25.05.2022 15:08 Uhr