In vorangegangenen Sitzungen des Gemeinderates wurden bereits die Erhaltungssatzungen „Südlich des Burgtors“ und „Kerngebiet Oberaudorf“ nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zum Erhalt des Ortsbildes erlassen. Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Im Jahr 2010 wurde Niederaudorf mit einer Goldmedaille zum schönsten Dorf Bayerns gekürt. Zum Erhalt der baulichen Anlagen in Bereichen bzw. Teilbereichen der Dorfstraße, des Schulweges, des Alpenwegs und der Bergstraße in Niederaudorf, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts- und Straßenbild von Niederaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, soll in der heutigen Sitzung des Gemeinderates folgende Satzung für das Dorfgebiet Niederaudorf erlassen werden:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf
Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Dorfgebietes Niederaudorf
(Erhaltungssatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 13.09.2022 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Dorfgebiet von Niederaudorf und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
- Alpenweg
- Bergstraße
- Dorfstraße
- Schulweg
(2)
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lageplan und Luftbild) im Maßstab 1:2000, die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts- und das Straßenbild von Niederaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).
§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.