Entlastung des 1. Bürgermeisters für die Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Oberaudorf gemäß Art. 102 Abs. 3 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt ist als Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 46 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung – GO) wegen persönlicher Beteiligung nach § 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnung 2022 ausgeschlossen. Demnach übergibt der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt die Sitzungsleitung für diesen TOP an seinen Stellvertreter, Zweiten Bürgermeister Alois Holzmaier (Art. 39 Abs. 1 GO).
Über die Entlastung der Jahresrechnung 2022 hat der Gemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO in öffentlicher Sitzung zeitnah, jedoch i. d. R. bis zum 30.06.2024 zu beschließen. Voraussetzung ist, dass die Jahresrechnung 2022 vorliegt und diese durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft worden ist. Beide Voraussetzungen sind erfüllt (siehe u.a. vorherige TOP Nr. 9 „Feststellung der Jahresrechnung 2022“). Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf erteilt dem Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt als Leiter der Gemeindeverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für die Jahresrechnung 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.09.2024 07:40 Uhr