Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Mitterfeld“ östlich der Staatsstraße (Rosenheimer Straße) am nördlichen Ortsausgang von Niederaudorf gefasst.
Grund der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Am Mitterfeld“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Feuerwehrgerätehaus errichtet werden. Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, da im Planungsgebiet bisher überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt sind. Im Rahmen dieser erforderlichen Änderung wurde auch das Entwicklungspotential bzw. der Flächenbedarf für die weiteren Nutzungen im Umgriff untersucht. Entsprechend soll die bisher als Hartplatz genutzte Fläche östlich der Schule zukünftig als potentielle Erweiterungsfläche nicht mehr als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sport, sondern als Gemeinbedarfsfläche dargestellt werden. Die südlich der Schule liegende Tankstelle wird mit der dazwischenliegenden Freifläche in das Mischgebiet integriert Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Änderungsbereich umfasst hauptsächlich die Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken östlich der Rosenheimer Straße (Ortsausgang im Bereich Schule/Tankstelle und Richtung Norden) in Niederaudorf mit den Flurnummern 168/4, 168/6, 167/2, 80, 81, 80/4, 79, 79/4, 66 Gemarkung Niederaudorf. Insgesamt hat das Planungsgebiet eine Größe von 2,1 ha.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange:
Von 21 Stellen ging kein Rücklauf ein.
15 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 4 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
09 DB AG, DB Immobilien vom 23.09.2024
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Vorhaben.
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Wir bitten um informative Berücksichtigung des BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF; hierzu anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.
Die Baufelder 01+02, insbesondere das Baufeld 02, liegen im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Tunnel der Neubaustrecke. Betroffenheiten im Bau- und Endzustand durch Erschütterungen können erst im Genehmigungsverfahren der neuen Eisenbahnstrecke abschließend beurteilt werden.
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, steht Ihnen Herr Harreus gerne zur Verfügung.
Abwägung
Bezüglich der Emissionen aus dem Bahnbetrieb wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Da im Geltungsbereich direkt angrenzend an den Bahnbetrieb ein bestehendes Gewerbegebiet dargestellt ist, ergibt sich hier nur ein geringes Konfliktpotential.
Die Planungen zum Brennerbasistunnel werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse führt unterhalb eines bestehenden Zimmereibetriebs durch, der im Rahmen der Planungen der DB ebenso wie die westlich davon geplanten neuen Gebäude zu berücksichtigen sind.
Gemäß den im Internet abrufbaren Planunterlagen wird der Tunnel nach heutigem Stand der Planung auf einer Höhe von ca. 400müNN verlaufen. Mit einer Geländehöhe um ca. 475müNN liegt der Tunnel dann ungefähr in eine Tiefe von 75m unter dem Boden.
Abb. 1 Bahnprojekt Brennernordzulauf, Höhenplan Vorplanung Kirstein-Grenze D/A Übersichtshöhen-plan Neubaustrecke; Quelle: https://www.brennernordzulauf.eu/mediathek/planungsunterlagen-vorplanung.html (Stand 02.10.20214)
Im Rahmen des Flächennutzungsplans können keine Maßnahmen bezüglich zulässiger Abgrabungen oder Untergeschosse gefasst werden. Da noch keine abschließenden Pläne seitens der Bahn vorliegen, erscheint dies hier auch nicht zielführend.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
33 Regierung von Oberbayern, vom 29.08.2024 mit RPV vom 10.09.2024
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Zu einer fast gleichlautenden Planung haben wir uns bereits mit Schreiben vom 04.10.2023 im Rahmen einer Voranfrage geäußert. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin kamen wir zum Ergebnis, dass auf Grund der Ortsrandlage des Standorts der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zukommt.
Die Gebäude sollten landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung integriert und von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung sollte diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Ergebnis
Bei einer entsprechenden Abstimmung der Planung bzgl. der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Lage in einem wassersensiblen Bereich mit den zuständigen Fachbehörden steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
38 Vodafone vom 11.09.2024
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Weiterführende Dokumente:
- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
40 Eisenbahn Bundesamt vom 23.09.2024
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5702 Rosenheim - Kiefersfelden berührt. Ich bitte daher um Beachtung folgender Hinweise:
1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Flächennutzungsplan und den daraus resultierenden Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden.
Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.
2.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Rahmen der aufzustellenden Bebauungspläne zu berücksichtigen.
3.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.
Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde.
In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass nach Änderung des § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung dient.
Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Vor allem bei dem lila dargestellten Flurstück 385 der Gemarkung Niederaudorf handelt es sich eindeutig um eine Bahnanlage, weshalb diese aus dem Planumgriff des Flächennutzungsplans herauszunehmen ist. Bei dem Flurstück 80 der Gemarkung Niederaudorf könnte es sich ebenfalls um eine Fläche handeln, welche dem Fachplanungsvorbehalt unterliegt.
Ich bitte deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen.
Aufgrund der zum Teil unmittelbar an den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen.
Im Übrigen weise ich auf das Großprojekt „Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (-Kufstein)“, dabei handelt es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 BSWAG). Ausweislich der Planunterlagen liegt der gegenständliche Planumgriff in unmittelbarer Nähe des Plangebietes der ausgewählten Untertunnelungsvariante. Aus diesem Grund ist die DB InfraGO AG als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Weitere Informationen finden Sie ebenso im Internet:
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird außerdem die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägung
Die Betriebsanlagen der Bahn sind durch die Flächennutzungsplanänderung nicht betroffen, da keine bahneigenen Flächen überplant werden. Der Bahn gehören ausschließlich die lila eingefärbten Flächen im Umgriff der Gleise, die im Flächennutzungsplan mit dem entsprechenden Planzeichen für Bahnanlagen dargestellt sind. Diese liegen allerdings außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (rot umrandet).
Bei den rosa gefärbten Flächen (Fl.-Nr. 80) handelt es sich um Gemeinbedarfsanlagen mit der Zweckbestimmung Schule, die ebenfalls nicht im Besitz der DB liegen. Die DB AG wurde am Verfahren beteiligt. Auf deren Stellungnahme und Abwägung wird verwiesen.
Die mögliche Betroffenheit durch den Nordzulauf des Brenner-Basistunnels wird im Rahmen der Stellungnahme der DB AG bereits behandelt.
Eine Planänderung ergibt sich aus der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts nicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: