Datum: 29.11.2016
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 25.10.2016
2 Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12: "Nördlich der Innstraße" für das Grundstück Traithenstraße, Flur-Nr. 986/13, Gmkg. Niederaudorf
3 Bauleitplanung; städtebaulicher Vertrag - Sudelfeld; Antrag auf Verlängerung der Umsetzungsfrist (Wiedervorlage)
4 Steuerrecht; Beratung und Beschlussfassung über die weitere Anwendung des aktuellen Umsatzsteuerrechts nach § 2 Abs. 3 UStG
5 Wirtschaft und Verkehr; Absichtserklärung der Gemeinde Oberaudorf zur Teilnahme am Projekt "Multi Modale Mobilitätsregion - Oberbayern - Unterinntal)
6 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 25.10.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Den Gemeinderatsmitgliedern wurde ein Entwurf der Niederschrift zur öff entlichen Gemeinderatssitzung vom 25.10.2016 im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.10.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12: "Nördlich der Innstraße" für das Grundstück Traithenstraße, Flur-Nr. 986/13, Gmkg. Niederaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück an der Traithenstraße auf Fl.Nr. 986/13 in Niederaudorf soll mit einem 2-geschoßigem Wohnhaus mit einem westseitigen Quergiebel (traufgleich zum Hauptdach) mit einer Breite von 6,00 m bebaut werden. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan von 1991 sind gemäß B. Festsetzungen durch Text  unter Punkt 5.3 Dach, Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig.  Um das geplante Vorhaben umsetzen zu können ist eine Bebauungsplanänderung für das betroffene Grundstück notwendig. Die Änderung betrifft ausschließlich den Anbau des Quergiebels auf dem Wohnhaus. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 12 gültig. Diese besagte Änderung kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da durch diese Änderung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auch findet keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt. Die Verwaltung erläutert anhand des Planentwurfes die Bebauungsplanänderung, und ergänzt, dass das Grundstück trotz nicht komplett fertiggestellter Erschließungsstraße (Traithenstraße) die Voraussetzungen bzgl. Erschließung erfüllt. 

Diskussionsverlauf

Eingangs informiert die Verwaltung, dass in Zukunft, vorausgesetzt dem Willen der Gemeinde, öfters Änderungen von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren auf die Verwaltung zukommen werden, da das Landratsamt Rosenheim  Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes grundsätzlich nicht mehr zustimmen wird. Nach Vorstellung der Bebauungsplanänderung macht Gemeinderatsmitglied Hans Wildgruber den Vorschlag, bei neuen Bebauungsplänen die Grundzüge der Planung zu definieren, um so etwaige Anfragen auf Bebauungsplanänderungen besser beurteilen zu können.

Herr Hannes Rechenauer bittet um Auskunft darüber, wer die Verfahrenskosten trägt. Dies wäre –wie in vergleichbaren Fällen auch- der Vorhabensträger, bzw. Veranlasser (Bauherr).

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 12: “Nördlich der Innstraße“ für das Grundstück an der Traithenstraße, Fl.Nr. 986/13 der Gemarkung Niederaudorf. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren einzuleiten. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB durchgeführt (Vereinfachtes Verfahren). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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3. Bauleitplanung; städtebaulicher Vertrag - Sudelfeld; Antrag auf Verlängerung der Umsetzungsfrist (Wiedervorlage)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 06.06.2016 beantragt die Fa. Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Egid Stadler, die Verlängerung des Durchführungsvertrages „Sudelfeld Waldkopf (Vb BP) Nr. 39 um weitere 2 Jahre. Begründet wurde die neuerliche Verlängerungsabsicht insbesondere mit Standortproblemen und Witterungsbedingungen. Eine vollständige Umsetzung wird nun bis 2018 zugesichert.
Am 31.05.2011 schlossen Fa. Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG und die Gemeinde Oberaudorf einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VbBP) Nr. 39 „Sudelfeld-Waldkopf“.
Ursächlich hierfür war der Ausbau des Skigebietes Sudelfeld, Bereich Talstation Waldkopf (Errichtung einer neuen Talstation, Abbruch und Neubau eines Gastronomiebetriebes, Umnutzung und Umbau bestehender Gebäude, die Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze, die dafür erforderlichen Geländeanpassungen, die Durchführung der inneren und äußeren Erschließung des Planungsgebietes, sowie die Sicherstellung der Infrastruktur). Mittels Vertrag wurde der Fa. Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG insbesondere die Erschließung innerhalb des Vertragsgebietes, die Bereitstellung von Anschlussmöglichkeiten für die angrenzenden Gebäude der Niederaudorfer Waldalmen, sowie die Ausführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen übertragen.
Das in 3 Bauabschnitten aufgeteilte Gesamtvorhaben hätte bis zum 31.12.2015 abgeschlossen, bzw. umgesetzt werden müssen. Bereits in der Vergangenheit erfolgten mehrere Beschlüsse zu Verlängerungsanträgen. Im Einzelnen sind dies:
-        Bau- und Umweltausschuss, 15.04.2014
-        Gemeinderat, 27.05.2014
-        Bau- und Umweltausschuss, 14.06.2016

In der letzten entsprechenden Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (14.06.2016) wurde beschlossen, die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines neuen Durchführungsvertrages zu beauftragen, über den dann in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu beraten und zu beschließen sei.


Aufgrund der Sach- und Rechtslage ist aus Sicht der Verwaltung keine Neuverhandlung, bzw. auch kein neues Vertragswerk, sondern lediglich die Entscheidung über eine weitere Fristverlängerung erforderlich. Weder am ursprünglichen Vorhaben, noch an den Übertragungen seitens der Gemeinde Oberaudorf hat sich etwas geändert.
Der Status des Gesamtvorhabens stellt sich wie folgt dar:
Bau-
ab-
schnitt
ursprüng-liche Frist
Gegenstand
aktuelle
Frist
umgesetzte Maßnahmen
I
31.12.12
Erweiterung und Neu-gestaltung der Park-flächen inkl. Begrü-nung
31.12.16
lediglich die Grünflä-chen im Parkplatzbe-reich wurden entfernt und mit Kies aufge-schüttet
II
31.12.13
Abbruch der beste-henden Liftanlagen und Liftgebäude, bzw. deren Neubau; Errich-tung Betriebsleiter-wohnung mit Außen- und Nebenanlagen; dingliche Sicherung
-
wurde komplett um-gesetzt
III
31.12.15
Abbruch und Neubau des bestehenden Waldkopfstüberls, Errichtung einer Be-triebsleiterwohnung mit Außen- und Ne-benanlagen; dingliche Sicherung
31.12.16
bislang nicht umgesetzt

Diskussionsverlauf

Herr Hans Wildgruber erklärt, dass der ursprüngliche Endtermin aus seiner Sicht ambitioniert gewesen sei. Eine Verlängerung der Frist würde seiner Meinung nach öffentliche Interessen nicht so stark berühren, als dass der Gemeinderat einer Verlängerung nicht zustimmen könne.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist aus dem Städtebaulichen Vertrag zwischen der Fa. Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG und der Gemeinde Oberaudorf vom 31.05.2011 bis zum Ablauf des 31.12.2018. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Daneben ist durch den Vertragspartner dem Gemeinderat Oberaudorf bis spätestens 30.10.2017 ein ausführlicher, schriftlicher Zwischenbericht über den exakten Stand der Arbeiten, bzw. den Baufortschritt abzugeben.
Des Weiteren hat der Vertragspartner bis spätestens 30.10.2018 dem Gemeinderat gegenüber den Abschluss der Maßnahme, bzw. die umgesetzten Maßnahmen schriftlich mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Steuerrecht; Beratung und Beschlussfassung über die weitere Anwendung des aktuellen Umsatzsteuerrechts nach § 2 Abs. 3 UStG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö 4

Sachverhalt

Nach Einleitung durch den Ersten Bürgermeister Herrn Hubert Wildgruber erteilt dieser dem Verwaltungsangestellten Herrn Reinhold Sammet das Wort.

Zum 01.01.2016 wurde § 2 b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt (Inkrafttreten zum 01.01.2017).

Nach der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) waren juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig. Sowohl der hoheitliche Bereich als auch der Bereich der Vermögensverwaltung unterlag folglich bis dato nicht der Umsatzsteuer. Dies galt insbesondere auch für Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (sog. „Beistandsleistungen“), die nach der bisherigen Verwaltungsmeinung in der Regel zu keinen umsatzsteuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art führten.

Der bisher gültige Grundsatz, dass die Gemeinde Oberaudorf nur im Rahmen ihrer (ertragsteuerlich relevanten) Betriebe gewerblicher Art Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, gilt nach der Neuregelung nur noch bis 31.12.2016.

Zukünftig ist es unmaßgeblich ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich als Unternehmerin behandelt, es sei denn, es greift die im Gesetz geregelte Ausnahme nach § 2 b Abs. 1 UStG.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die KdöR eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung dabei nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (§ 2 b Abs. 1 UStG). Größere Wett-bewerbsverzerrungen liegen aber auch dann nicht vor, wenn der Umsatz aus der gleichartigen Tätigkeit 17.500 € jährlich nicht übersteigt. Nicht steuerbar bleiben damit weiterhin insbesondere solche Umsätze, bei denen aus rechtlichen Gründen kein Wettbewerb mit Privaten denkbar ist bzw. es sich um hoheitliche Tätigkeiten handelt (z.B. im Bereich des Standesamtes, des Einwohnermeldeamtes oder des Pass- und Personalausweiswesens, aber auch die Abwasserbeseitigung oder die Friedhofsverwaltung). Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Hier sind z.B. Kindergartengebühren nach § 4 Ziffer 25 i.V. mit § 2 b Abs. 2 Ziff. 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hier kann eine Wettbewerbsverzerrung nicht entstehen, weil durch die Steuerbefreiung auch Private keine Belastung durch die Umsatzsteuer haben.

Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen (eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2 b Abs. 3 UStG.

Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 eingeräumt. Auf Antrag können KdöR bis dahin nach der alten/bisherigen Rechtslage behandelt werden. Dazu ist erforderlich bis spätes-tens 31.12.2016 diesen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 27 Abs. 22 UStG).

Eine Option zur Fortführung des bisherigen Rechts ist nur für den kompletten Tä-tigkeitsbereich zulässig und kann nicht für einzelne Bereiche/Leistungen gestellt werden. Ist ein Antrag zur Fortführung der bisherigen Rechtslage gestellt worden, soll dann aber doch vor dem 1. Januar 2021 das neue Recht Anwendung finden, so besteht die Möglichkeit, den Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen noch zahlreiche Rechtsunsicherheiten und die neuen Regelungen sind an vielen Stellen auslegungsbedürftig. Es werden im Jahr 2016 ff. Jahre nähere Erläuterungen erwartet. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass in den nächsten Schreiben alle für die Gemeinden praxisrelevanten Fragen abschließend und rechtssicher geklärt werden. Schon aus diesem Grund sollte die Options-erklärung an das Finanzamt Rosenheim gestellt werden. Je nach Anwendung der Rechtsquellen sind die Auswirkungen sowohl für die Bürger und Nutzer von Einrichtungen bzw. Dienstleistungen als auch für die Gemeinde Oberaudorf als Steuerpflichtiger erheblich. Eine Anpassung der Verwaltungsabläufe sowie die Buchhaltungssysteme an die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen werden erheblichen Zeitaufwand (Personal) und Kosten verursachen.

Solange also nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Dies empfiehlt auch der Bayerische Gemeindetag. Die gestellte Optionserklärung kann auch bis zum 31.12.2020 mit Beginn eines neuen Kalenderjahres einmalig widerrufen werden. Sollte sich also später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann aber nicht mehr möglich. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 besteht keine Möglichkeit mehr diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr 2017 den neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts unterworfen werden.

Auch sollte in Zukunft bei größeren Projekten stets eine umsatzsteuerrechtliche Betrachtung erfolgen. Es empfiehlt sich ferner bei vertraglichen Regelungen, bei denen die Umsatzsteuerthematik noch nicht sicher beurteilt werden kann, sog. Steuerklauseln aufzunehmen (z.B. Netto- oder Bruttovereinbarungen). Damit wird geregelt, ob der Leistungsempfänger oder der Leistungserbringer wirtschaftlich das Risiko der Steuerbarkeit trägt.

Diskussionsverlauf

Herr Hans Wildgruber erkundigt sich, welche Vorteile bei einem Umstieg zum jetzigen Zeitpunkt, bzw. bei einer Rücknahme des geplanten Antrags für die Gemeinde Oberaudorf bestehen.


Herr Martin Baumann regt an, dass die Verwaltung in den nächsten 3 Jahren intensiv die Auswirkungen der anstehenden Rechtsänderungen prüft und die sich daraus ergebenden rechtlichen, organisatorischen und personellen Konsequenzen darstellt.


Herr Magnus Waller erkundigt sich, ob ein vorzeitiger Einstieg in die neue Rechtslage Vorteile im Hinblick auf gemeindliche Großprojekte bringen würde. Herr Sammet informiert darüber, dass bei sog. „nicht-steuerbaren“ Aufgaben wie z. B. der gemeindlichen Abwasserbeseitigung bis auf Weiteres kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Herr Hannes Rechenauer gibt zu Bedenken, dass in anderenfalls ja auch die Abwassergebühren um den Mehrwertsteuersatz erhöht werden müssten.

Beschluss

Der Gemeinderat Oberaudorf beschließt, dass die Gemeinde Oberaudorf einen Antrag auf Option zur Nutzung der Übergangsfrist (bis 31.12.2020) gem. § 27 Abs. 22 UStG zum neuen § 2 b UStG beim Finanzamt Rosenheim stellt. Es wird somit § 2 Abs. 3 des UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin angewendet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Wirtschaft und Verkehr; Absichtserklärung der Gemeinde Oberaudorf zur Teilnahme am Projekt "Multi Modale Mobilitätsregion - Oberbayern - Unterinntal)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.11.2016 gab der Erste Bürgermeister der Gemeinde Oberaudorf, Herr Hubert Wildgruber, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gemeinderat Oberaudorf, gegenüber der Fa. Stadtwerke Wörgl GmbH, Zauberwinklweg 2a, A 6300 Wörgl eine Absichtserklärung der Gemeinde Oberaudorf zur Teilnahme am Projekt „Multi Modale Mobilitätsregion – Oberbayern – Unterinntal“ ab. Demnach soll die Gemeinde Oberaudorf am sog. „Modul 3“ teilnehmen. Die Abgabe der Erklärung war dringlich, da sonst eine Teilnahme der Gemeinde Oberaudorf am Projekt, bzw. die in Aussicht stehenden Förderung gefährdet gewesen wäre.
Hierbei handelt es sich um ein Euregio-INTERREG Projekt, welches ländergrenzenüberschreitend die Versorgung der Vertragsregion mit Leistungen im Bereich der Elektromobilität durch Car-Sharing inkl. Infrastruktur gefördert, bzw. angeboten werden sollen. Die Gemeinde Oberaudorf beteiligt sich am Modul 3, welches Folgendes beinhaltet:
-        Modul 1        Bewusstseinsbildung für die Elektromobilität durch Informationsveranstaltungen in der jeweiligen Gemeinde
-        Modul 2        Car-Sharing-Fahrzeug (Leasing und FullService), Buchungsplattform
-        Modul 3        komplette Ladeinfrastruktur, Lademanagement

Der Kreis der aktuell am Projekt teilnehmenden Kommunen erstreckt sich über Bayern (in 4 Landkreisen) und Tirol. Darüber hinaus beteiligen sich insbesondere auch EVU´s, die Landkreise RO, TS, MÜ, MB und die Uni Innsbruck.
Bei Umsetzung des Projekts muss in Oberaudorf ein Car-Sharing Fahrzeug bereitgestellt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die Gemeinde, auf Dauer ca. 600 € / Monat (7.200 € p. a.) für Ladensäulenmanagement, Fahrzeugpflege u. ä. zur Verfügung zu stellen. Ab Beginn des Projekts ist vor Ort ein sog. „Pate“ einzusetzen, welcher die Projektkoordination übernimmt.

Diskussionsverlauf

Herr Hans-Peter Kloo regt an, die Ladesäule so auszugestalten, dass auch andere E-Fahrzeuge aufgeladen werden können.

Herr Henning Bruhn gibt zu bedenken, dass aus seiner Sicht die Teilnahme am Projekt im Hinblick auf die rasante Entwicklung in neuen Technologien (z. B. Computer) vielleicht zu voreilig sein könnte. Auf jeden Fall sollte die künftige Ladestation u. a. auch für Urlaubsgäste nutzbar sein.

Herr Hans Wildgruber streicht die Vorteile an der Teilnahme des Projekts heraus (richtungsweisung, länderübergreifend, Mulitmodualität), empfiehlt aber, sich mehr Bedenkzeit zu nehmen und schlägt eine Behandlung im Rahmen der nächsten Gemeinderatssitzung am 13.12.2016 vor.

Herr Hans Seebacher bittet darum, die Beschlussfassung auf die nächste Gemeinderatssitzung zu verschieben.

Frau Andrea Wögerbauer begrüßt die Teilnahme am Projekt und weist auf die Vorreiterrolle der Teilnehmenden in der Angelegenheit hin.

Herr Hannes Rechenauer spricht sich ebenfalls für eine Teilnahme am Projekt aus. Die Kosten stellen sich ihm als überschaubar da, das Vorhaben ist als innovativ einzustufen.

Beschluss:

Nach eingehender Beratung genehmigt der Gemeinderat Oberaudorf die abgegebene Absichtserklärung des Ersten Bürgermeisters Herrn Hubert Wildgruber zur Teilnahme der Gemeinde Oberaudorf am Projekt „Multi Modale Mobilitätsregion Oberbayern – Unterinntal“, im Rahmen des Moduls 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren erforderlichen Maßnahmen, inklusive der Veranschlagung der jeweiligen Ansätze in den nächsten Haushalts- und Finanzplänen, vorzunehmen.


Das Gemeinderatsmitglied Herr Hans Seebacher stimmt gegen den Beschluss.

Beschluss

-

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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6. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 29.11.2016 ö informativ 6

Sachverhalt

Aus der letzten nicht-öffentlichen Sitzung gibt der Erste Bürgermeister Herr Hubert Wildgruber die Beschlüsse 272/2016 (Aufstellung Bebauungsplan für den Bereich um die Carl-Hagen-Straße), 273/2016 (Kinderbetreuung in der Gemeinde Oberaudorf – Sachstandsbericht) und 276/2016 (Veräußerung eines Grundstücksteils an die Fa. Bayernwerk AG) bekannt.
Anschließend gibt der Erste Bürgermeister Herr Hubert Wildgruber den Förderbescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.11.2016, AZ 31.1-4327.1-20-39 (Zuwendung zum Neubau der Auerbachbrücke in Höhe von 400.000 EUR) bekannt. Einige Dankschreiben von Zuwendungsempfängern (Spenden der Ge-meinde Oberaudorf) werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben. Abschließend berichtet der Erste Bürgermeister Herr Hubert Wildgruber über das Ergebnis des Defizitausgleichs für das Audorfer Kindernest für die Kindergartenjahre 2015/16 und 2016/17.
Über das Treffen des Bürgerforums in Neubeuern am 28.11.2016 (Ausbau der Bahnstrecke München-Kufstein) gibt der Erste Bürgermeister Herr Hubert Wildgruber ausführlich Bericht.
Die Fragen der Gemeinderatsmitglieder aus der vorangegangenen Gemeinderatssitzung werden allesamt und umfassend beantwortet.
Seitens einzelner Gemeinderatsmitglieder werden folgende Anfragen und Anregungen abgegeben:
Herr Franz Hellmeier erkundigt sich nach dem Sachstand zur anstehenden Sanierung einer Böschungsmauer im Bereich des Anwesens „Pichler / Albrecht“. Hierzu wird berichtet, dass dzt. die Vorprüfungen über die Zuständigkeit zur Sanierung laufen und zeitnah Bericht erstattet wird.
Herr Hans Seebacher weist auf eine defekte Straßenleuchte im Bereich des Lärchenweges hin. Dieser Hinweis wird an die Gemeindewerke umgehend weitergeleitet.

Frau Katharina Kern schlägt vor, Herr Rudi Ziegaus jun. Zu bitten, das Ehrenamt des gemeindlichen Schwerbehindertenbeauftragten zu übernehmen. Der Erste Bürgermeister Herr Hubert Wildgruber wird mit dem Vorgeschlagenen entsprechend Kontakt aufnehmen.

Datenstand vom 06.12.2016 11:11 Uhr