Datum: 27.10.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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Sachverhalt
Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den, damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 15.09.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.09.2020 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium wird zum Tagesordnungspunkt 5 der letzten Sitzung, Anbindung der Gemeinde an den KU/KI Korridor (autonome Navigation) bezüglich der genannten Fördermittel angefragt. Der Bürgermeister klärt diese Anfrage auf.
Beschluss
Der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.09.2020 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. Ersatzbeschaffung eines Mannschaftstransportwagen für die Feuerwehr Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberaudorf hat mit Ihren beiden Feuerwehren Oberaudorf und Niederaudorf im Jahr 2012 begonnen, ein Fahrzeugkonzept zu erstellen, welches im Jahr 2014 fortgeschrieben wurde.
Mit Schreiben vom September 2020 stellt die Feuerwehr Niederaudorf einen Antrag auf Ersatzbeschaffung des seit Dezember 2001 im Dienst befindlichen VW-Busses.
Durch einen drohenden Schaden am Getriebe und der nicht mehr vorhandenen Ersatzteilverfügbarkeit ist die Notwendigkeit des Austausches zum Erhalt der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gegeben.
Diskussionsverlauf
Der Erste Bürgermeister erteilt dem geschäftsleitenden Beamten Florian Seebacher das Wort. Dieser berichtet über die Notwendigkeit der Anschaffung und bestätigt, dass die Angebotseinholung mit den Wünschen der Feuerwehr abgestimmt ist. Bei der Vergabe wird die Feuerwehr ebenfalls beteiligt.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Einholung von Vergleichsangeboten und der Vergabe des Auftrages für Fahrzeuge und Ausstattung an den wirtschaftlichsten Anbieter.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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4. Installation und Betrieb einer Photovoltaikanlage an der Kläranlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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Sachverhalt
Im Zuge der Neuerrichtung der Kläranlage wurde bereits in der Planungsphase angedacht, auf dem Dach des neuen Betriebsgebäudes eine Photovoltaikanlage zu errichten. Derzeit ist jede PV-Anlage, die ausschließlich dem Eigenbedarf dient, höchst rentierlich und hat nur sehr kurze Amortisationszeiten. Aus Gründen der Senkung der Betriebskosten und aus ökologischen Gründen kann daher eine PV-Anlage auf dem Dach des Betriebsgebäudes nur empfohlen werden, da deren Stromertrag zu 100% auf der Anlage verbraucht würde.
In der Kostenberechnung zum Bau der Kläranlage sind keine Kosten für PV-Anlagen enthalten, da diese sich nicht den notwendigen Baukosten zurechnen lassen. Derzeit hat auch die Gemeinde keinen finanziellen Spielraum, eine solche Anlage eigenständig zu finanzieren.
Man ist nun zu einer Lösung gekommen, dass im Rahmen eines Betreibermodells die Errichtung durch die Gemeindewerke möglich wäre. Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 28.04.2020 bereits folgende Vorgaben befürwortet:
Auf dem Bürogebäude der Kläranlage könnte eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 46 kWp errichtet werden. Bei spezifischen Kosten von 1.100 - 1.200 €/kWp würden die Gesamtkosten bis zu 60 TEuro betragen. Bei den aktuellen Strompreisen wäre die Anlage in etwa 8 Jahren amortisiert.
Die Prüfung eines Betreibermodelles ergab inzwischen, dass dieses im Rahmen EEG rechtlich möglich wäre. Auf dieser Basis besteht Einvernehmen im Ausschuss, unter Zuhilfenahme einer Zwischenfinanzierung durch die Gemeindewerke die PV-Anlage kurzfristig zu errichten.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium wird nachgefragt, warum die Gemeindewerke die PV-Anlage nicht selber bauen und betreiben. Der Sachbearbeiter Herr Schmid antwortet, dass die Gemeinde die Eigentümerin der Kläranlage ist und sich eine Rentabilität erst einstellt, wenn der Strom aus der eigenen Anlage genutzt wird.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, auf dem Dach des neuen Betriebsgebäudes der Kläranlage im Rahmen eines Betreibermodells mit dem Gemeindewerken ein P’V-Anlage errichten zu lassen. Der Erste Bürgermeister wird ermächtig, die entsprechende Vereinbarung mit den Gemeindewerken zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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5. Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben und Auftragsvergabe für das Aushubmaterial Baumaßnahme Bad-Trißl-Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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Sachverhalt
Im Zuge der Baumaßnahmen wurde im Aushub in der Bad Trißl Straße verunreinigtes Bodenmaterial festgestellt. Bei der weiteren Beprobung wurde im Rahmen der Analytik durch den beauftragten Sachverständigen, das Büro Ohin festgestellt, dass das Material unter die Deponieverordnung fällt und entsprechend zu entsorgen ist. Ein Haufwerk wurde versuchsweise händisch ausgelesen, wobei die Nachbeprobung erneut eine Einstufung in DK 1 ergab.
Vor Beginn der Baumaßnahme war ein Bodengutachten durchgeführt worden, das keinerlei Hinweise auf eine Kontaminierung ergeben hatte, weshalb im Ursprungs LV zwar Entsorgungskosten vorgesehen waren (ca. 60.000 Euro), jedoch bei Weitem nicht in der jetzt anfallenden Höhe. Die Mehrkosten sind förderfähig, bei einem derzeitigen Fördersatz von 40 %. Es gilt zu beachten, dass durch die laufenden Beprobungen noch weitere Mehrkosten anfallen, in einer geschätzten Gesamthöhe von ca. 13.000 Euro.
Es liegt ein Vergabevorschlag des Büros RoPlan vor (vgl. Anlage), den Auftrag an den günstigsten Bieter, die Fa. Heiss Velop zum Bruttopreis von 118.639,00 Euro zu vergeben.
Es ist zu beachten, dass aus Termingründen (unzureichende Lagerkapazitäten) die Ausschreibung nach ca. 50 % der Baumaßnahmen erfolgte. Augenscheinlich weist der weitere Aushub ebenfalls Verunreinigungen auf. Daher ist im weiteren Verlauf mit zusätzlichen Mehrkosten in der Höhe von ca. 100.000 Euro zu rechnen. Es ist beabsichtigt diese Entsorgung an den Bestbietenden durch Auftragserweiterung zu vergeben.
Diskussionsverlauf
Nachdem der Bürgermeister dem Sachbearbeiter Herrn Schmid das Wort erteilt hat, erläutert dieser noch einmal das komplizierte Verfahren für die Entsorgung von belastetem Aushubmaterial. Er muss leider auch darauf hinweisen, dass diese Problematik noch verschärft werden soll und öffentliche Baumaßnahmen wieder mit Kostensteigerungen belastet werden.
Beschluss
Der GR beschließt, den Auftrag zur Entsorgung des Erdaushubs Bad Trißl Straße (DK 0 und DK 1) an den günstigsten Bieter, die Fa Heiss Velop GmbH, Schnaittach zum Angebotspreis von brutto 118.639,00 € (Netto: 102.275,00 €; 16 % MwSt) zu vergeben.
Des Weiteren wird die Verwaltung ermächtigt bei gleichem Preisniveau auch die weitere Entsorgung an den gleichen Anbieter zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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6. Breitbandausbau Schule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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beschließend
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Sachverhalt
Für die Verbesserung der digitalen Infrastruktur stehen der Gemeinde gem. Bescheid vom 30.11.2018 Fördermittel in Höhe von 14.828 € zur Verfügung. Im Haushalt wurden insgesamt Ausgaben von 25.000 € eingestellt. Diese erste Phase soll nunmehr abgeschlossen werden (Wie berichtet /vgl. WA 14.07.2020). Eine Fortsetzung ist im Rahmen des Digitalpakts Bayern in 2021 beabsichtigt (Förderhöhe ca. 75.000 €).
Die Abwicklung (Ausschreibung, Vergabeempfehlung) erfolgt dabei über die per Vertrag beauftragte Firma IKT.
Im ersten Schritt ist beabsichtigt, zunächst 5 Klassenzimmer mit Laptops für die Lehrer, Beamern, Audiosysteme und Dokumentenkameras auszustatten, soweit nicht bereits vorhanden.
4 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Jeweils ein Angebot ist für die Lose 1 und 2 eingegangen. Die Angebotshöhe entspricht den Erwartungen. Die beiden Bieter haben bereits letztes Jahr die Schule Kiefersfelden ausgestattet. Es liegt ein Vergabevorschlag der Fa. IKT zur losweisen Vergabe vor (vgl. Anlagen).
Die Umsetzung ist für die Herbstferien 2020 geplant (siehe Beschluss).
Sonderbudget Leihgeräte
In der Sitzung des WA vom 14.07.2020 war zuletzt ausführlich über dieses Thema beraten worden. Aus verschiedenen Gründen war damals einhellig festgelegt worden, von diesem Programm zunächst keinen Anspruch zu nehmen.
Seither haben sich jedoch, nicht zuletzt durch die neue Coronawelle die Voraussetzungen geändert. Auf Grund einer neu durchgeführten Bedarfsabfrage sieht die Schulleitung nunmehr einen dringenden Handlungsbedarf für zunächst 13 Leihgeräte.
Vom Freistaat wurde eine zweite Förderrunde ausgelobt. Es besteht kein verbindlicher Anspruch (Förderhöhe bemisst sich nach Anzahl der Anträge), jedoch ist nach derzeitigem Stand von einer Zuwendung in Höhe von knapp 4.000.- € auszugehen.
Aufgrund einer Besprechung vom letzten Freitag wurde intern die Beschaffung von 13 Notebooks (Surface) festgelegt. Die Kosten hierfür werden, incl. Ladestation auf ca. 7.000 Euro geschätzt. Ein Förderantrag wurde gestellt. Die Ausgabe liegt im Verfügungsbereich des Ersten Bürgermeisters. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Glasfaseranschluss Schule und Rathaus
Wie berichtet, besteht ein Förderprogramm zur Förderung von Glasfaseranschlüssen u.a. für öffentliche Schulen und Rathäuser mit einer Förderquote bis zu 90 %.
Für die Schule beträgt der Förderhöchstsatz 50 TEuro. Ein Förderverfahren wurde gestartet.
In einer ersten Angebotsrunde legte die Telekom ein Angebot über brutto 34.084,49 €vor, das u.a. Kosten für einen Kabelgraben (21.051,18 €), Hauseinführung (618,80 €), Wegesicherung (464,10 €) und Bauüberwachung (5.112,67 €) vorsah. Die Gemeinde sicherte den Auftrag zu, unter der Maßgabe, die Erdarbeiten (ca. 20 m) selbst durchführen zu dürfen. Dies war nicht möglich, weshalb der Auftrag neu ausgeschrieben wurde.
Nunmehr wurde der Telekom angeboten, alle Erdarbeiten für pauschal 8.000 € selbst durch die Gemeinde durchführen zu wollen. Das neue (vorab) Angebot seitens der Telekom sieht nunmehr eine Summe von brutto 42.011,27 € vor (Kabelgraben mit NVt: 27.747,58 €; Hauseinführung: 591,97 €; Wegesicherung: 443,98 €; Bauüberwachung: 6.301,69 €). Diese Preise sind noch unverhandelt.
Obwohl die Preisgestaltung für die Verwaltung derzeit nicht nachvollziehbar ist, wird empfohlen, das Angebot anzunehmen.
Eine Schwierigkeit könnte daraus erwachsen, dass das Angebot an die Errichtung des Anschlusses Rathaus gebunden ist. Hier liegt der Förderhöchstbetrag (unter Verzicht der Einführung Behördennetz) bei 20.000 €. Das Angebot der Telekom lautet jedoch über 35.198,78 € brutto (Kabelgraben mit NVt: 25.800,84 €; Hauseinführung: 563,55 €; Wegesicherung: 422,66 €; Bauüberwachung: 5.279,82 €). Darin eingerechnet sind die Tiefbauarbeiten der Gemeinde, die mit 14.000 € angeboten wurden.
Diskussionsverlauf
Zu Glasfaseranschluss Schule und Rathaus:
Das Gremium vermittelt, dass die Anschlüsse beider Gebäude an das Glasfasernetz äußert wichtig sind und dass deshalb beide Vorhaben möglichst schnell umgesetzt werden sollen. Auch die fehlenden Fördermittel für den Rathausanschluss sollen in Kauf genommen werden, da es sich um eine Investition für die Zukunft handelt. Die Angebotsverhandlungen sollen in diesem Sinne fortgeführt werden. Über die Auftragsvergabe entscheidet der Gemeinderat zu gegebener Zeit.
Beschluss
Dieser Beschluss bezieht sich auf das Thema Verbesserung der Digitalen Infrastruktur in der Grundschule.
Der GR beschließt, den Auftrag für Los 1, Lieferung und Montage von medientechnischen Geräten, an die Fa. MEDIA-tek GmbH, 84155 Bodenkirchen, zu vorläufigen Preis von netto 16.872,98 € (19.272,66 € brutto), zu vergeben.
Der GR beschließt, den Auftrag für Los 2, Lieferung und Montage von informationstechnischen Geräten, an die Fa. Contor EDV-Service Schirmer, Kiefersfelden, zum vorläufigen Preis von netto 5.544,00 € (6.431,04 € brutto) zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von 2 Wohnhäusern, Tatzelwurmstraße, Fl.Nr. 999/28, Gemarkung Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Bauausschusses am 09.07.2020 wurde im nichtöffentlichen Teil formlos die Anfrage bezüglich der Bebauung des Flurstückes Fl.Nr. 999/28, Gemarkung Niederaudorf an der Tatzelwurmstraße vorberaten. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Außenbereich dargestellt. Dem Bauwerber sollte signalisiert werden, dass hier ein Baurecht möglich ist. Voraussetzung ist jedoch ein Bauleitplanungsverfahren oder die Aufstellung einer Satzung nach § 34 BauGB.
Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid sieht die Bebauung mit zwei jeweils 2-geschossigen Wohnhäusern und Garagen vor. Folgende Fragen werden gestellt:
- Kann der Flächennutzungsplan in diesem Bereich in allgemeines Wohngebiet geändert werden?
Sind dann auf dem Grundstück zwei 2-geschossige Wohnhäuser mit Garagen entsprechend der Plananlage möglich?
Zur Schaffung eines Baurechts ist die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung notwendig, wobei es sinnvoll wäre, auch die westlich angrenzenden Nachbargrundstücke Fl.Nr. 999/19 und 999/22 in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. Mit dem Landratsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde ist abzuklären, ob hier generell ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans vorab erforderlich ist und ob diese FNP-Änderung parallel zur Aufstellung einer entsprechenden Satzung möglich ist.
Diskussionsverlauf
Nach einleitender Erläuterung der Chronologie der Flächennutzungsplandarstellung in dem betroffenen Bereich durch die Verwaltung und Vorstellung des geplanten Bauvorhabens beginnt eine Diskussion über die gewünschte Bebauung im Außenbereich. Ein Teil des Gemeinderates sieht eine Versiegelung von schützens- und erhaltenswerter Außenbereichsfläche. Einige Mitglieder des Gemeinderates sehen hier einen sinnvollen Lückenschluss der bereits bestehenden ost- und westseitig angrenzenden Bebauung. Aus der Mitte des Gremiums wird zudem angeregt, den Flächennutzungsplan generell auf ähnlich geartete Flächen zu prüfen und darüber zu diskutieren.
Bürgermeister Bernhardt fügt hinzu, dass hier über eine Schaffung von Baurecht separat nach Antrag Beschluss gefasst werden muss. Heute kann nur über den vorliegenden Vorbescheid entschieden werden. Dieser kann aufgrund der bestehenden Außenbereichslage im Innenbereich nicht positiv beschieden werden.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da die baurechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (Außenbereich).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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8. Erste Änderung des Flächennutzungsplans, Baugebiet "Am Heimfeld"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Aufgrund der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.43: „Am Heimfeld“ mit der neuen Zweckbestimmung WA, muss in einem Parallelverfahren die bisherige Nutzungsdarstellung im FNP, von Soziale Zwecke in Allgemeines Wohngebiet geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Dies ist die erste Änderung des 2019 genehmigten Flächennutzungsplanes.
Diskussionsverlauf
Nach Vorstellung der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan sowie der geplanten Darstellung wird seitens des Gemeinderates generell bemerkt, dass man sich über die zukünftigen Nutzungsformen und die Art der Bebauung Gedanken machen muss.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur ersten Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Baugebietes „Am Heimfeld“, Fl.Nr. 300/0, Gmkg. Oberaudorf. Die Zweckbestimmung, Fläche für den Gemeinbedarf Soziale Zwecke, wird in Nutzung WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert.
Die Verwaltung wird beauftragt alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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9. Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 "Am Heimfeld"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Für das betroffene Gebiet besteht mit Datum 30.01.2020 ein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan. Grund der Aufstellung war die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zum Neubau einer Kindertagesstätte mit integrierten Wohnungen im Dachgeschoss.
Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 21.04.2020 wurde der Grundsatzbeschluss Nr. 495/2018 vom 26.04.2018 zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte auf dem gemeindlichen Grundstück Flurnummer 300/0, Gmkg. Oberaudorf, aufgehoben. Da ein Ausbau der „Alten Schule Niederaudorf“ ebenfalls förderfähig wäre, die Baukosten aber signifikant unter einer Neuaufstellung anzusiedeln sind, und die benötigte Leitungsoption für einen neuen Standort nicht anfällt, präferiert die Gemeinde diesen Standort, zur Erweiterung der Kindertagesstätten.
Aufgrund dringend benötigter Wohnbauflächen ist nun geplant über das ganze Gemeindegrundstück Fl.Nr. 300/0 einen Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung WA (Allgemeines Wohngebiet) aufzustellen. Durch die Neuaufstellung wird der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan obsolet. Ein extra Aufhebungsverfahren ist nicht notwendig. Die Bebauungsplanbezeichnung „Am Heimfeld“ soll beibehalten werden. Im Zuge eines folgenden Vergabeverfahrens mit Lösungsvorschlägen, sollen erste Bebauungsplanentwürfe entstehen.
Diskussionsverlauf
Herr Ostermayer erläutert den neuen Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans anhand eines Luftbildes und Lageplanauszuges. Gemeinderatsmitglied Thomas Brandlhuber erkundigt sich nach der Bedeutung des im Beschlussvorschlag formulierten Satzes „Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.“, und fragt nach, ob sich dies auf zukünftige Überplanung des neuen Baugebietes bezieht. Herr Ostermayer erklärt, dass sich dies nur auf den verfahrenstechnischen Verlauf wie Bekanntmachung, Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit usw. bezieht. Die ersten Planentwürfe werden selbstverständlich im Gemeinderat vorgestellt und etwaige notwendige Beschlüsse erfolgen durch diesen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Heimfeld“ über das Gemeindegrundstück mit der Fl.Nr. 300/0, Gmkg. Oberaudorf, mit Zweckbestimmung WA (Allgemeines Wohngebiet). Die Verwaltung wird beauftragt alles Notwendige zu veranlassen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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10. Zweite Änderung des Flächennutzungsplans, Baugebiet "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ mit der neuen Art der Nutzung „Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung Gebiet für den Fremdenverkehr“ muss in einem Parallelverfahren die bisherige Nutzungsdarstellung im FNP von Besonderem Wohngebiet in „Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung Gebiet für den Fremdenverkehr“ geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Dies ist die zweite Änderung des 2019 genehmigten Flächennutzungsplans.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Gebiets südlich der Carl-Hagen-Straße, Fl.Nr. 232/1, 231/2 (TF), 232, 231, 229 (TF), 229/63 (TF), 231/6 (TF), 234 (TF),9, Gemarkung Oberaudorf. Die Art der Nutzung WB (besonderes Wohngebiet) wird in „Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung Gebiet für den Fremdenverkehr“ geändert; gemäß beiliegendem Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereichs.
Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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11. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“
- Für das Gebiet südlich der Carl-Hagen-Straße, in dem an die Freizeitanlage Hocheck unmittelbar angrenzenden Bereich, soll der Bebauungsplan Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ aufgestellt werden. Das Gebiet des Bebauungsplanes ist in dem anliegenden Lageplan ersichtlich.
Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Lösung des Nutzungskonflikts und Ordnung der bestehenden Gemengelage zwischen der Freizeitanlage „Hocheck“, insbesondere auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 231, der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 232 und der anschließenden Wohnbebauung;
Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ergibt sich aus der Möglichkeit immissionsschutzrechtlicher Konflikte zwischen dem Betrieb des Freizeitgebiets „Hocheck“, nebst anliegenden Gastronomie- und Gewerbebetrieben, und der umliegenden Wohnbebauung. Die Verkehrsproblematik im Plangebiet durch Zu-, Abfahrt und Parken von Besuchern des Freizeitgebiets „Hocheck“ und den anliegenden Gastronomie- und Gewerbebetrieben ist einer Lösung zuzuführen. Außerdem sind aus Gründen des Hochwasserschutzes im Plangebiet Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Röthenbachs geboten.
Diskussionsverlauf
Die Verwaltung verliest die angestrebten Planungsziele und stellt den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans vor. Ohne weitere Diskussion folgt der
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45:“Südlich der Carl-Hagen-Straße“ über die Grundstücke Fl.Nr. 232/1, 231/2 (TF), 232, 231, 229 (TF), 229/63 (TF), 231/6 (TF), 234 (TF),9, Gemarkung Oberaudorf. Die Art der Nutzung wird mit „Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung Gebiet für den Fremdenverkehr“ festgesetzt.
Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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12. Vollzug der Baugesetze; Veränderungssperre für das Baugebiet "Südlich der Carl-Hagen-Straße" nach § 14 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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27.10.2020
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12 |
Sachverhalt
Zur Sicherung der Planung für die Zeit des Aufstellungsverfahrens soll für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45: „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen werden. Die ausgearbeitete Veränderungssperre soll heute als Satzung beschlossen werden.
VERÄNDERUNGSSPERRE
mit folgendem Inhalt:
§ 1
Durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke innerhalb der im Lageplan mit schwarz gestrichelter Linie umgrenzten Fläche der Gemarkung Oberaudorf und umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der FI.Nr. 232/1, 231/2 (TF), 232, 231, 229 (TF), 229/63 (TF), 231/6 (TF), 234 (TF),9. Die genaue Lage ist dem beigelegten Lageplan zu entnehmen. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1)
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen
1. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich Wert steigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)
In Anwendung von § 14 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.
Oberaudorf, [Datum]
_____________________________
Gemeinde Oberaudorf
Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Herr Ostermayer stellt den Sachverhalt dar und beantwortet Fragen aus dem Gremium hinsichtlich des Grundes und des wesentlichen Inhaltes einer Veränderungssperre. Gemeinderatsmitglied Michael Mermigkas fragt, ob diese Satzung bekannt gemacht wird. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer bejaht dieses. Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.
Beschluss
Gemäß §§ 14, 16 BauGB beschließt die Gemeinde Oberaudorf zur Sicherung der Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“) die vorgestellte Veränderungssperre als Satzung
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. Benennung eines Referenten für Mobilitätsentwicklung
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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Sachverhalt
Im Rahmen der Diskussion über den KU/KI Korridor und im Vorblick auf die kommenden Entwicklungen im Bereich von Förderschienen und der Entwicklung der erlebnishalle Oberaudorf, hat es im Gemeinderat eine vitale Diskussion gegeben. Das dabei vorrangige Thema der Mobilität wird Oberaudorf auch in den nächsten Jahren intensiv beschäftigen. Sei es im Rahmen von intelligenten Verkehrsleitsystemen, touristischen Anwendungen oder bei der Ausgestaltung der Erlebnishalle. Aufgrund der dynamischen Entwicklung in diesem Bereich ist es dem Gemeinderat nicht zuzumuten inhaltlich bei der Thematik Schritt zu halten. Zusätzlich ist das zentrale Thema bei der nächsten Euregio Förderung die Mobilität.
. Bei einem Gesamtfördervolumen von 50 Mio. € für die nächste Euregio Phase möchte Oberaudorf sich aber möglichst prominent in Bezug auf die Einwerbung von Mitteln aufstellen. Um einen durchgängigen und fundierten Informationsfluss in den Gemeinderat zu ermöglichen und die Ziele der Gemeinde bei der Einwerbung von Mitteln zu unterstützen hat sich Herr Prof. Arbinger bereiterklärt sich der Gemeinde in ehrenamtlicher Funktion als Referent für Mobilitätsentwicklung bereitzustellen. Die Verwaltung würde dieses Engagement sehr begrüßen, da durch dieses eine deutliche Verbesserung des Informationsflusses in die Gemeinde und der zu stellenden Förderanträge zu erwarten ist.
Diskussionsverlauf
Grundsätzlich wird das Engagement von Herrn Prof. Arbinger im Gemeinderat befürwortet, da kompetente Beratung bei einen so komplexen Thema wie „Mobilität und Digitalisierung“ sehr wichtig ist, um falsche Entscheidungen zu vermeiden. Aus dem Gremium werden aber auch kritische Beiträge geäußert, wonach befürchtet wird, dass durch die ehrenamtliche Beratungstätigkeit für die Gemeinde mit der betrieblichen Tätigkeit von Herrn Arbinger eine Verbindung nicht ganz auszuschließen sei.
Beschluss
Der Gemeinderat Oberaudorf beschließt, Herrn Prof. Arbinger zum Referenten für Mobilität und Digitalisierung zu ernennen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2
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14. Ehrenzeichen der Gemeinde, Rahmen für Auszeichungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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ö
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informativ
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14 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberaudorf hat eine Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen, nach der hauptsächlich die Kriterien für das Ehrenbürgerrecht und die Bürgermedaille geregelt sind. Für das Ehrenzeichen gelten etwas weniger strenge Regeln, dennoch ist für die Verleihung auch ein Beschluss durch den Gemeinderat erforderlich.
Da es in unserer Gemeinde zahlreiche Bürgerinnen und Bürger gibt, die durch ihr Engagement besondere Leistungen für die Allgemeinheit erbringen, möchte der Bürgermeister auch noch eine vereinfachte Form der Anerkennung für einen größeren Personenkreis entwickeln, die nicht an die strengen Kriterien der Satzung gebunden ist und auch ohne jeweilige Beratung im Gemeinderat verliehen werden kann (§ 3 Abs. 4 Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen).
Um hier nicht den Anschein von persönlicher Befangenheit zu erwecken, wird gebeten, für die Verleihung einer Anerkennung entsprechende Kriterien vorzuschlagen.
Diskussionsverlauf
Dem Diskussionsverlauf kann entnommen werden, dass die Mehrheit des Gremiums keine Kriterien festsetzen möchte, die sich aus den Jahren einer entsprechenden Tätigkeit oder aus einer bestimmten Stellung in einer Institution ergeben. Vielmehr wird angeregt, von der Verleihung des Ehrenzeichenes verstärkt Gebrauch zu machen und die Vereine und Institutionen auf die Vorschlagsberechtigung für diese Auszeichnung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über Auszeichnungen und Ehrungen hinzuweisen. Die Würdigung der Leistung von vorgeschlagenen Personen soll aber weiterhin durch den Gemeinderat erfolgen.
Auf Anregung des Sachbearbeiters wird aber im Gemeinderat auch Befürwortung signalisiert, dass der Erste Bürgermeister zusätzlich weitere Anerkennung in geeigneter Form an engagierte Bürgerinnen und Bürger vergeben soll (§ 3 Abs. 4 Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen).
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15. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.10.2020
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ö
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informativ
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Sachverhalt
Ein von 28 Anliegern der Tatzelwurmstraße aus dem Ortsteil Auerbach unterschriebener Antrag ist bei der Gemeinde eingegangen, der für diesen Straßenabschnitt eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begehrt. Der Antragsteller bittet um Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Tatzelwurmstraße ist eine Kreisstraße (RO 52), zuständige Straßenverkehrsbehörde ist das Landratsamt Rosenheim.
Begründet wird der Antrag insbesondere, dass es sich im Ortsteil Auerbach um eine geschlossene Wohnbebauung mit zahlreichem Fußgängerverkehr handelt, ein Gehweg ist nicht vorhanden. Außerdem wird darauf verwiesen, dass im Zuge der RO 52 für sämtliche Ortsdurchfahrten bis zum Tatzelwurm eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet ist und dass der Ortsteil Auerbach deshalb auch den selben Schutzstatus erhalten muss.
Im Jahre 2015 wurde aus der Anliegerschaft bereits ein gleichlautender Antrag bei der Gemeinde eingereicht. Der Gemeinderat hat das Anliegen damals als begründet und notwendig angesehen und den Antrag an das Landratsamt weitergeleitet. Dabei wurde dringend gebeten, die Beschränkung anzuordnen. Leider wurde der Antrag abgelehnt, da die Straße dort gut ausgebaut und übersichtlich ist.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, den Antrag der Anlieger durch den Gemeinderat abermals zu unterstützen und bei Vorlage an das Landratsamt verstärkt auf die Gefährdungen der schwächeren Verkehrsteilnehmer im zunehmend bebauten Ortsteil hinzuweisen.
Außerdem gibt der Bürgermeister bekannt, dass die Gemeinde auch am Förderprogramm zur Verbesserung und Überwachung der Raumluftqualität in Schulklassenzimmern teilnimmt, das insbesondere zur Vermeidung von Ansteckungen bei der aktuellen Covid-19 Pandemie dienen soll.
Da in der Grundschule Oberaudorf jedes Klassenzimmer durch Fenster gelüftet werden kann, sind Anlagen zur Luftfilterung nicht notwendig. Es wird aber in jedem Klassenzimmer ein Messgerät zur Feststellung des CO²-Gehaltes in der Raumluft installiert, dass optisch und akustisch darauf hinweist, wenn eine unzureichende Luftqualität besteht. Die Geräte kosten ca. 100 Euro und werden für jedes Klassenzimmer beschafft. Die Förderung dürfte bei über 80 % der Gesamtkosten (Material und Installation) liegen.
Die Ausgabe betrifft den Verfügungsbereich des Ersten Bürgermeisters. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Diskussionsverlauf
Der Gemeinderat erkennt hier eindeutig Handlungsbedarf und unterstützt auch diesmal den Antrag der Anlieger aus dem Ortsteil Auerbach auf Beschränkung der Geschwindigkeit auf der RO 52 auf 30 km/h. Insbesondere soll noch einmal auf die zahlreichen Fußgänger hingewiesen werden (Verbindung vom Auerbach nach Niederaudorf). Auch ein Verweis auf die bestehenden Beschränkungen in den anderen Ortsdurchfahrten entlang der RO 52 soll erneut geäußert werden.
Datenstand vom 11.11.2020 15:55 Uhr