Datum: 15.12.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.11.2020
3 Erhaltungssatzung für den Bereich südlich des Burgtors; Aufstellungsbeschluss
4 Abschluss eines Carsharing-Vertrages
5 Verlängerung des Prädikats Luftkurort
6 Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Oberaudorf; Satzungsbeschluss
7 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung) zum 01.01.2021; Hier: Änderung des Steuersatzes
8 Neuerlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf, Satzungsbeschluss
9 Gutachten zur Nahversorgungssituation; Auftragsvergabe
10 Entsorgung von belasteten Material Straßenbau Bad-Trißl-Straße; Auftragsvergabe
11 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den, damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 08.12.2020 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 08.12.2020 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Erhaltungssatzung für den Bereich südlich des Burgtors; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Diskussion zu einem aktuellen Bauantrag in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Straßenausschusses am 01.12.2020, in dem es um eine Neu-Bebauung des Grundstückes an der Kufsteiner Straße/Ecke Seestraße ging, die die Eigenart, den Charakter und die kulturelle schützenswerte Ansicht im südlichen Ortseingangsbereichs stark verändern würde, wurde die Überlegung angestellt, hier zum Schutz des sehr sensiblen Ortseingangsbereichs, geprägt durch die kulturell schützenswerte Ansicht auf das denkmalgeschützte Gebäude „Weber an der Wand“, der dahinter liegenden Luegsteinwand (Bodendenkmal und geschützter Landschaftsbestandteil) und die bestehenden erhaltenswerten Gebäude westlich der Kufsteiner Straße, eine entsprechende Erhaltungssatzung nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zu erlassen.
Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Der folgende Entwurf der Satzung liegt seit 08.12.2020 zur Prüfung dem bayerischen Gemeindetag vor:  

Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets südlich des Burgtors
(Erhaltungssatzung) 

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet südlich des Burgtors und wird begrenzt durch:

  • Im Osten: Kufsteiner Straße
  • Im Norden: eine fiktiven Linie von der Luegsteinwand zur Kufsteiner Straße
  • Im Süden: das Gebäude Kufsteiner Str. 36, südliche Grundstücksgrenze
  • Im Westen: eine fiktive Linie von Kufsteiner Str. 36 zum historischen Gebäude „Weber an der Wand“  

(2)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 192, 191, 192, 195, 194, 192/1, 193, 193/1, 188, 187, 189, 186/3, 186/2, 185, 184, 184/1 der Gemarkung Oberaudorf. Ein Übersichtsplan (Luftbild) im Maßstab M = 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 
Diese Satzung dient der Erhaltung des Ortsbildes im sehr sensiblen südlichen Ortseingangsbereich, geprägt durch die kulturell schützenswerte Ansicht auf das denkmalgeschützte Gebäude „Weber an der Wand“, der dahinterliegenden Luegsteinwand - Bodendenkmal (AZ D-1-8339-0013) sowie geschützter Landschaftsbestandteil - und die bestehenden erhaltenswerten Gebäude westlich der Kufsteiner Straße. Ein entsprechendes Foto dieser Ansicht ist Bestandteil der Satzung.  

§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nicht versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten 
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Erhaltungssatzung, die am Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt, liegt in der Gemeindeverwaltung im Rathaus Oberaudorf, Kufsteiner Straße 6, 83080 Oberaudorf, Zimmer 12, öffentlich aus und kann dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Des Weiteren ist diese Satzung im Internet unter www.rathaus.oberaudorf.de einzusehen.

GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den
Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Das Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer betritt den Kursaal und nimmt an den Beratungen teil. Es sind 20 Mitglieder des Gemeinderats anwesend.

Der Bürgermeister führt in das Thema ein und verweist darauf, dass der Sachverhalt bereits im Bauausschuss behandelt wurde. Dort wurde der betreffende Bauantrag abgelehnt, da das Gebäude hinsichtlich der Wandhöhe nicht dem Einfügegebot entsprach. Abgesehen vom aktuellen Bauantrag gilt es aber, das Gebiet um den Weber an der Wand vor überzogener Bebauung zu schützen. Der freie Blick auf die Luegsteinwand und die bestehenden historischen Gebäude sind eine Besonderheit, die dringend erhalten werden muss.

Der Bürgermeister erläutert noch die Funktion und Rechtwirkung einer Erhaltungssatzung anhand des schützenswerten Bereichs. Sodann erfolgt die Abstimmung.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets südlich des Burgtors (Erhaltungssatzung). Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Abschluss eines Carsharing-Vertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Thema Car Sharing auf dem Land wird zunehmend prominenter. Der Kreis Mühldorf hat bereits ein Car-Sharing Modell eingeführt, von Pfarrer Nun wurde das Thema ebenfalls angeregt.
Es gibt zurzeit verschiedene Anbieter für Car-Sharing auf dem Land. Im Wesentlichen ist zwischen zwei Modellen zu unterscheiden. Modell 1 finanziert ein Fahrzeug über Werbung örtlicher Gewerbetreibender. Das Modell ist für die Kommune nahezu kostenneutral, die Fahrzeuge haben aber aufgrund der Fahrzeugbeklebungen eine geringere Attraktivität. Modell 2 verlangt von der Gemeinde einen Festbetrag über 579.- € im Monat. Die gesamte Verleihinfrastruktur, die Wartung, Instandhaltung und das Fahrzeug sind mit diesem Betrag abgedeckt. Die Verleihgebühren fließen direkt an die Gemeinde. Der Vorteil an Modell 2 ist, dass man einen Elektrobus (Nissan E_NV Evalia) erhält.
Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass ein Car Sharing Bus im Dorf bei den Bürgern, Touristen und Vereinen gut angenommen werden würde. Die Gemeinde strebt eine Bereitstellung im zweiten  oder dritten Quartal 2021 an. Bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2020 käme die Gemeinde in den Genuss einer monatlichen Kostenreduktion von -250 € (siehe Beispielrechnung, Anlage Dokumente).

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister erläutert die vorliegenden Angebote. Sein Wunsch ist es, zum jetzigen Zeitpunkt in das System Car-Sharing einzusteigen und damit zu signalisieren, dass Oberaudorf sich an der Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Mobilität als Vorreiter beteiligt. Als Standort für den angedachten Elektrobus ist die E-Ladestation am Parkplatz an der Geigelsteinstraße vorgesehen. Aufgrund des derzeit vorliegenden günstigen Angebots sollte man sich nach seiner Meinung für einen raschen Vertragsabschluss mit der Firma twist mobility GmbH entscheiden. Er betont dabei, dass außer den Vertragsgebühren keine weiteren Verpflichtungen für die Gemeinde entstehen. Die Gemeinde erhält aus den erzielten Buchungsgebühren auch einen festgeschriebenen Anteil. Verleih und Betreib des Fahrzeuges werden ausschließlich vom Vertragspartner getätigt.

Aus dem Gremium wird zunächst bemängelt, dass laufende Zahlungen für das angestrebte Projekt nicht entstehen sollten, um den Haushalt zu schonen. Mehrheitlich ergibt sich aus der Diskussion aber, dass durchaus Bedarf für eine Car-Sharing-Projekt in Oberaudorf vorhanden ist. Für das Image des Ortes wird das Angebot sehr positiv gesehen. Ein erster Vertragsabschluss für ein Fahrzeug wird deshalb befürwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, einen Vertrag über den Betrieb eines Car-Sharing-System, zunächst für ein Fahrzeug, mit der Fa. twist moblility GmbH abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5. Verlängerung des Prädikats Luftkurort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde trägt das Prädikat Luftkurort. Für den Fortbestand dieses Prädikates nach Art. 7 Abs. 5 KAG ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die luftqualitativen Anforderungen für einen Luftkurort eingehalten werden (§ 10 BayAnerkV). Dies geschieht in Form einer Luftqualitätsbeurteilung. Des Weiteren sind die bioklimatischen Verhältnisse zu überprüfen.
Es ist festzustellen, dass das Prädikat die Gemeinde zur Erhebung eines Kurbeitrages berechtigt (Art. 7 Abs. 1 KAG). Diese Einnahmen belaufen sich jährlich auf circa 250.000,00 €.
Die notwendigen Prüfungen und Messungen müssen durch fachlich anerkannte Stellen erfolgen, welche dann auch das daraus folgende Ergebnis bestätigen.
Alle vorhergehenden Prüfungen und Beurteilungen wurden im Bezug auf die Klimaqualität bisher vom Deutschen Wetterdienst durchgeführt. Die kurmedizinische Beurteilung erfolgte stets durch Frau Prof. Dr. Dr. Schuh von der LMU München. Weitere Anbieter sind, auch aufgrund eines fehlenden Marktes für solche Analysen nicht bekannt. Deshalb ist eine Ausschreibung für die nötigen Gutachten nicht zielführend.

Diskussionsverlauf

Die Leiterin der Touristinfo Teresa Funk stellt den Sachverhalt vor. Die Notwendigkeit des Prädikats wird im Gremium eindeutig bestätigt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das notwendige Verfahren zum Erhalt des Prädikats Luftkurort durchzuführen. Mit der Ausführung der damit verbundenen Überprüfungen und Nachweise wird der Deutsche Wetterdienst bzw. Frau Prof. Dr. Dr. Schuh, LMU München, beauftragt.
Die Finanzverwaltung hat sicherzustellen, dass hierfür entsprechende Mittel im Haushalt 2021 eingestellt werden.  
Die Verwaltung und die Tourist-Information werden beauftragt die weiteren Schritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Oberaudorf; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 17.11.2020 beschlossen, die Steuersätze für die Hundesteuer in der entsprechenden Satzung (§ 5 Abs. 2 und 3) mit Wirkung zum 01.01.2021 wie folgt anzupassen und dabei auch einen Steuersatz für Kampfhunde einzuführen:
für den ersten Hund                          75 €
für den zweiten Hund                        120 €
für jeden weiteren Hund                        150 €
für jeden Kampfhund                        800 €
Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechende Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Oberaudorf in ihrer ersten Änderung auszufertigen und dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen. Die Satzung wurde auch den Sitzungsunterlagen beigefügt. Die neuen Steuersätze sollen zum 01.01.2021 wirksam werden.

Diskussionsverlauf

In einer kurzen Vorstellung der bereits in der vorhergehenden Sitzung beratenen Änderungen der Hundesteuersatzung verliest der geschäftsleitende Beamte noch einmal den Änderungstext des § 5 mit den neu gefassten Gebührensätzen. Diese gelten ab 01.01.2021.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Oberdorf gemäß der heutigen Vorlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung) zum 01.01.2021; Hier: Änderung des Steuersatzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Oberaudorf erhebt seit 01.01.2005 eine Zweitwohnungssteuer. Die Steuer wurde nach der jährlichen Nettokaltmiete berechnet und nach fünf Steuerstufen festgesetzt (sog. Stufentarif). Dieser Stufentarif wurde im Dezember 2017 vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin erließ die Gemeinde Oberaudorf ab dem Jahr 2018 eine neue Zweitwohnungssteuersatzung. Der Steuersatz wurde nun einheitlich auf 12 % der Jahresnettokaltmiete festgesetzt. Somit wird die Steuer nicht mehr nach verschiedenen Steuerstufen berechnet.
Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer betragen im Jahr 2020 ca. 330.000,00 €. Hiervon sind ca. 60.000,00 € aus Nachveranlagungen der Vorjahre enthalten, so dass ein Betrag von 270.000,00 € dem Jahr 2020 zugeordnet werden kann. Aktuell werden ca. 400 Wohnungen zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Eine Erhöhung des Steuersatzes um 1 %-Punkt entsprechen Mehreinnahmen von 22.500,00 € (270.000,00 € : 12). Somit tragen die Steuer(mehr)einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer einen wichtigen Teil zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt bei.
Es wird auf die beiliegende Übersicht verwiesen, in der die Steuersätze von 31, hauptsächlich touristischen, Gemeinden aus den Landkreisen Rosenheim, Traunstein, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen und Oberallgäu verglichen werden. Die Steuersätze betragen zwischen 12 % und 20 %. Den Steuersatz von 12 % erheben 9 Gemeinden, den Steuersatz von 20 % 14 Gemeinden.

Nach der Rechtsprechung und Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim ergeben sich für einen Steuersatz bis zu 20 % keine rechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluß vom 15.01.2014) lässt es auch ausdrücklich zu, dass die Gemeinden mit der Zweitwohnungssteuererhebung verbundene Lenkungsziele verstärkt verfolgen sollen (z.B. Schaffung von Wohnraum für Einheimische, Eindämmung von sog. „Rolladensiedlungen“ sowie Verlegung des Erstwohnsitzes nach Oberaudorf). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass viele Gemeindeeinrichtungen, unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme, vorgehalten und unterhalten werden müssen, wie z.B. das Straßennetz (Straßenbau mit Straßenreinigung, Winterdienst und Straßenbeleuchtung), die Feuerwehren, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Hierdurch entstehen der Gemeinde Kosten, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, da beim kommunalen Finanzausgleich (u.a. Schlüsselzuweisungen) nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt werden. Auch erhält die Gemeinde Oberaudorf für eine Person mit Nebenwohnung keinen Einkommensteueranteil. Von der Zweitwohnungssteuer ergeben sich höhere Einnahmen (Steuerzahlungen) oder höhere Zuweisungen im Finanzausgleich (infolge von Ummeldungen zum Erstwohnsitz, die wiederum zu einem höheren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer führen). Die Zweitwohnungssteuer führt daher zu einem Belastungsausgleich. Auch ist mit den Mehreinnahmen der damit verbundene sehr hohe Aufwand der Verwaltung zu berücksichtigen.
Es wird eine Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % vorgeschlagen. Hierdurch ändert sich nur § 5 (Steuersatz) Absatz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung, die im Entwurf wie folgt dargestellt wird:
Entwurf
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWStS)
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) vom 17.05.2018, in Kraft getreten am 01.01.2018, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 (Steuersatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich 18 v. H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Oberaudorf, den ………………………………….
Gemeinde Oberaudorf

   Dr. Bernhardt
1. Bürgermeister

Diskussionsverlauf

In seiner Einführung betont der Bürgermeister, dass die Erhöhung des Steuersatzes für die Zweitwohnungssteuer auch dazu dient, der Entstehung von zu vielen Zweitwohnungen in Oberaudorf entgegenzuwirkenl. Nach kurzer Aufklärung, wie der Steuersatz ermittelt wird, stellt er den Sachverhalt zur Debatte.

Einige Gremiumsmitglieder machen den Vorschlag, den Steuersatz, auch wegen seiner Steuerungsfunktion, gleich auf 20 % der jährlichen Nettokaltmiete anzuheben. Dagegen halten andere Ratsmitglieder eine etwas moderatere Steuererhöhung für angemessen. Die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % der Jahresnettokaltmiete wird mehrheitlich als vertretbar angesehen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2021 zu erlassen. Der Steuersatz wird von bisher 12 % auf 18 % angehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Neuerlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 17.11.2020 den Neuerlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Satzung mit den festgelegten Änderungen auszufertigen und zum Beschluss vorzulegen. Der entsprechende Entwurf wird noch einmal vorgestellt. Er ist auch den Sitzungsunterlagen beigefügt.

Diskussionsverlauf

Der Sachbearbeiter verweist auf die Beratungen aus der Gemeinderatssitzung vom 15.11.2020 und den daraus entwickelten Entwurf. Die beschlossenen Änderungen sind nun in die Satzung eingeführt. Diese ist weitgehend inhaltsgleich mit dem entsprechenden Muster des Bayerischen Gemeindetages.

Beschluss

Der Gemeinderat Oberaudorf beschließt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf gemäß der heutigen Vorlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Gutachten zur Nahversorgungssituation; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeindeverwaltung wurde durch Empfehlung des Gemeinderats aus der Sitzung vom 27.10.2020 beauftragt, mit dem Bayerischen Gemeindetag Kontakt wegen eines Auswirkungsgutachtens die Nahversorgung in Oberaudorf betreffend aufzunehmen.
Auf Anfrage hat der Bayerische Gemeindetag die Firma BBE Handelsberatung in München empfohlen. Diese könnte bis Ende Januar für einen Kostenrahmen von ca. 8.000€ ein Gutachten über die Auswirkungen einer möglichen Neuansiedlung in der Nahversorgung anfertigen. Die Verwaltung hält die angestrebten Informationen für notwendig, um in diesem Thema weiter verfahren zu können.

Diskussionsverlauf

Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck begibt sich in den Zuschauerbereich und nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil (Art. 49 Abs. 1 GO).

Das im Sachverhalt genannte Angebot der Firma BBE Handelsberatung wird jedem Gemeinderatsmitglied ausgehändigt. Unter Bezug auf seinen Vorschlag, dieses Angebot anzunehmen gibt er die Beratung frei.

Aus dem Gremium erfolgen einige Hinweise darauf, dass die Firma BBE hauptsächlich für Handelsunternehmen tätig ist. Ein objektives Beratungsergebnis, bezüglich der Interessen für unsere Gemeinde wird daher angezweifelt.
Das Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer kann aber wegen seiner langjährigen Berufserfahrung als Berater von Handelsunternehmen einen kurzen Einblick in die Entstehung von solchen Gutachten geben. Auch die Firma BBE ist ihm gut bekannt. Hannes Rechenauer würde aber auch eine Begutachtung der zur selben Firmengruppe gehörenden CIMA Beratung und Management GmbH im Betracht ziehen, da sich dieses Unternehmen schwerpunktmäßig mit Untersuchungen zur Entwicklung von Kommunen und Regionen betätigt.

Das Gremium wünscht sich deshalb noch einmal eine Überprüfung bei der Auswahl des Dienstleisters für die Erstellung des Gutachtens für die Nahversorgungssituation in Oberaudorf.

Beschluss

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Auswahl des Dienstleisters für ein Gutachten über die Nahversorgungssituation in Oberaudorf noch einmal zu überprüfen und insbesondere auch bei der Firma CIMA Beratung und Management GmbH ein Angebot einzuholen.
Nach Feststellung des geeignetsten Anbieters wird der Bürgermeister ermächtigt, ein Gutachten über die Nahversorgungssituation in Oberaudorf in Auftrag zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Entsorgung von belasteten Material Straßenbau Bad-Trißl-Straße; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Wie bereits in der Gemeinderatssitzung am 27.10.2020 behandelt, ist bei der kürzlich abgeschlossenen Sanierung der Bad-Trißl-Straße etliches belastetes Aushubmaterial angefallen. Ein Teil dieses Aushubs wurde bereits entsorgt. Den Auftrag hierfür hatte der Gemeinderat erteilt.
Wie berichtet wurde aus Termingründen (unzureichende Lagerkapazitäten) die Ausschreibung nach ca. 50 % der Baumaßnahmen vorgenommen. Der restliche Bodenaushub wurde zwischenzeitlich vom Sachverständigenbüro Ohin begutachtet und entsprechend der durchgeführten Analytik klassifiziert. Insgesamt handelt es sich um ca. 2.400 t Material nach DK 0 mit gefährlichen Verunreinigungen, sowie um 25 t DK 1 Material. Nachdem trotz schriftlicher Anfrage beim LfU keine schriftliche Aussage zu erhalten war, wurde das Material in Anlehnung an die FAQ des LfU der Abfallschlüsselnummer AVV 17 05 04 (und nicht 17 05 03*) zugeordnet.
Die Kostenberechnung ergab Kosten von ca. 200.000 €. Entsprechend wurde die Entsorgung im E-Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. 12 Firmen haben die Unterlagen heruntergeladen. Zur Eröffnung am 8.12.2020 sind 7 Angebote eingegangen. Die Spanne der Angebotspreise ist erheblich (vgl. Anlage) und reicht von 93.733,92 € bis 310.548,35 € brutto.
Die Gemeinde ist gehalten, den Auftrag an den günstigsten Bieter zu vergeben, sofern die Preise auskömmlich sind und der Anbieter geeignet ist.
Im Abfallrecht besteht die Besonderheit der ‚Ewigkeitshaftung‘, d.h. der Abfaller-zeuger, also die Gemeinde haftet theoretisch auf Dauer für die ordnungsgemäße Entsorgung.
Nachdem der Bestbieter nicht bekannt ist und eine Internetrecherche ergab, dass die Firma erst seit 2001 besteht und sich erst seit 2018 mit der Entsorgung be-schäftigt wird verstärkter Augenmerk auf die fachliche Eignung gelegt.
Zwischenzeitlich wurde die erforderliche Eigenerklärung abgegeben und die Fa. hat schriftlich erklärt, die Angebotspreise seien auskömmlich. Die Firma wurde ferner aufgefordert, die Entsorgungswege offenzulegen und die Qualifikation der Entsorgungsstellen nachzuweisen. Es wird erwartet, dass sich hieraus keine Hemmnisse ergeben.
Entsprechend sänke der Entscheidungsspielraum auf null und der Auftrag wäre an den Bestbieter zum Angebotspreis von netto 78.768 € (brutto 19 %!: 93.733,92 €) incl. 4 % Nachlass zu vergeben. Mit einer entsprechenden Vergabeempfehlung ist zu rechnen.
Auch für die Entsorgung gilt ein Zuwendungssatz von 40 %. Ein entsprechender Bescheid ist diese Woche eingegangen.
. Anmerkung: Es wurden noch weitere Haufwerke beprobt. Diese ergaben eine Ein-stufung nach Z 1.1, bzw. 1.2. Entsprechend ist ein Einbau an der Kläranlage möglich. Dies soll zeitnah erfolgen.

Diskussionsverlauf

Durch den Sachbearbeiter Michael Schmid werden zunächst Fragen zu den Entsorgungspraktiken und den damit verbunden Nachweisen gestellt. Dabei wird bestätigt, dass der Auftragnehmer der Gemeinde lückenlos nachweisen muss, dass das beauftragte Material ordnungsgemäß entsorgt wurde.

Wegen der genannten Unsicherheiten, die im Sachverhalt angesprochen wurden, möchte der Gemeinderat, dass die Verwaltung vor Auftragsvergabe an den derzeit günstigsten Bieter noch einschlägige Nachweise über die Zuverlässigkeit des Unternehmens einfordert. Sollten diese nicht eingehen, wird der Auftrag an den Bieter vergeben, der das zweitgünstigste Angebot abgebeben hat.

Beschluss

Der GR beschließt, den Auftrag zur Entsorgung des Erdaushubs Bad Trißl Straße (DK 0 und DK 1) an den günstigsten Bieter zu vergeben, sofern dieser einschlägige Nachweise über eine rechtlich einwandfreie Entsorgungskette vorlegt. Sollten diese Nachweise nicht rechtzeitig eingehen, wird der Auftrag an den Bieter vergeben, der das zweitgünstigste Angebot abgebeben hat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö informativ 11

Sachverhalt

Aufgrund mehrerer Anfragen berichtet der Bürgermeister, dass die derzeit laufenden Forstarbeiten im Bereich Hocheck/Gallanger aus Verkehrssicherungsgründen, aber auch zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung notwendig sind.
Die Entnahme besteht hauptsächlich aus geschädigten Eschen, die wegen des Triebsterbens und des Pilzbefalles stark sturzgefährdet sind.

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium wird der Wunsch geäußert, bei den Grundstückseigentümern, insbesondere der Weidegenossenschaft, auf eine nachhaltige Wiederaufforstung der betroffenen Flächen hinzuwirken.

Datenstand vom 17.12.2020 16:36 Uhr