Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den, damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 26.01.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.01.2021 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Diskussionsverlauf
Auf Hinweis aus dem Gremium wird im TOP 11 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium unter Anschaffung eines Konferenzsystems der Satz „Die Gemeinde wird ein Konferenzsystem anschaffen“ in die Gemeinde will ein Konferenzsystem anschaffen“ geändert.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.01.2021 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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3. Schulsozialarbeit; Vorstellung und Erhöhung des Betreuungsbedarfs
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bereits im Jahre 2009 wurde an der Grundschule Oberaudorf eine ergänzende Betreuung der Schüler und Lehrer durch schulpsychologisches Fachpersonal eingerichtet. Gerade der gesellschaftliche Wandel führt bei Schülerinnen und Schülern zu Belastungen, die durch die Lehrkräfte nicht mehr vollständig abgefangen werden können. Seit dem Schuljahr 2015/2016 hat die Gemeinde dann mit dem erfahrenen gemeinnützigen Verein „Pro Arbeit Rosenheim e.V“ einen Betreuungsvertrag für die Sozialarbeit an der Grundschule Oberaudorf mit einem wöchentlichen Stundenumfang von 10 Stunden abgeschlossen. Dieser Vertrag endet am 31.03.2021.
Nach Auskunft der Schulleitung ist eine Fortsetzung der Schulsozialarbeit weiterhin dringend erforderlich. Die Zusammenarbeit mit „Pro Arbeit Rosenheim e.V.“ funktioniert sehr gut. Besonders die Betreuung durch eine feste Fachkraft, Frau Diplompädagogin Ursula Dekassian, die sich nun bereits seit 2015 in das Umfeld der Grundschule Oberaudorf eingearbeitet hat, führt zu guten Ergebnissen bei der Verbesserung der sozialen Abläufe im Schulalltag.
Seit der letzten Festsetzung des Stundenumfangs für die Sozialarbeit ist die Schülerzahl an unserer Grundschule um ca. 40 Schüler/innen angestiegen. Leider verstärken sich auch weiterhin die Belastungen, die auf Schüler/innen und Lehrkräfte in dieser schnelllebigen Zeit einwirken. Sowohl die Schulleitung, als auch die Schulsozialbetreuung sehen hier erweiterten Bedarf für ein wirkungsvolles Abfangen von sozialen und psychischen Problemen.
Zur aktuellen Situation stellen Frau Diplompädagogin Ursula Dekassian und der Leiter der Grundschule Oberaudorf nun den Ablauf der Sozialarbeit an der Grundschule Oberaudorf vor.
Diskussionsverlauf
Zunächst berichtete der Schulleiter der Grundschule Oberaudorf über die gute und wirkungsvolle Arbeit der Schulsozialarbeit. Mit einer festen Ansprechpartnerin, die von den eigentlichen schulischen Verpflichtungen abgekoppelt ist, bildet sich bei betroffenen Kinder oftmals ein Vertrauensverhältnis, dass den angezeigten Problemen entgegenwirkt. Diese Vertrauensbasis kann in der Regel auch für die betroffenen Eltern sehr gute Hilfe zur Verbesserung einer bestehenden Problematik sein. Man kann davon ausgehen, dass ca. 20 % der Schulkinder Auffälligkeiten im Sozialverhalten an den Tag legen. Daher ist die Schulsozialarbeit ein wichtiger Baustein, um den betroffenen Kindern unmittelbar zu helfen und somit Problemen zu begegnen die sich im späteren Leben oft stärker ausprägen und damit auch zu einer Belastung für die Gesellschaft führen können.
Die Schülerzahl an der Grundschule Oberaudorf ist seither um über 50 angewachsen. Hinzu kommen die bereits jetzt spürbaren Auswirkungen der Coronapandemie. Herr Wiesensarter plädiert daher für die Erhöhung der Schulsozialarbeit auf 15 Stunden pro Woche.
Anschließend erläutert die Diplompädagogin Ursula Dekassian Ihre Arbeit an der Grundschule Oberaudorf. Anhand von Beispielen zeigt sie auf, welche sozialen und psychischen Probleme bei den Schulkindern entstehen. Durch gezielte Einzelfallbetreuung, aber auch durch intensive Gruppenarbeit, kann solchen Störungen begegnet werden. Dabei ist auch eine gute Vernetzung mit anderen kinder- und jugendschützenden Institutionen wichtig, was durch die breite Ausrichtung des Trägervereins gewährleistet ist. Die Erhöhung der Betreuungszeit an der Grundschule Oberaudorf ist ein wichtiger Beitrag, um die Betreuung der betroffenen Kinder angemessen zu gewährleisten.
In der anschließenden Diskussion, in der auch Fragen aus dem Gremium umfassend beantwortet werden, wird in großer Einigkeit die wichtige Bedeutung der Schulsozialarbeit erkannt. Die aufzuwendenden Finanzmittel sind gut angelegt, denn sie bewirken auch einen Gewinn für das allgemeine Wohl unserer Gesellschaft. Um die bisher geleistete gute Arbeit auf Dauer fortzusetzen befürwortet man auch eine unbefristete Verlängerung des Betreuungsangebotes.
Beschluss
Die wöchentliche Stundenzahl für die Schulsozialarbeit an der Grundschule Oberaudorf wird von 10 auf 15 Stunden erhöht. Die Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein „Pro Arbeit Rosenheim e.V.“ wird unbefristet vertraglich vereinbart. Eine jährliche Kündigungsmöglichkeit wird vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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4. Touristinformation-Jahresbericht 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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informativ
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4 |
Sachverhalt
Nach kurzer Einführung erteilt der erste Bürgermeister der Leiterin der Touristinfo Teresa Funk das Wort. Sie berichtet anhand einer Präsentation über die Ergebnisse des vergangenen Tourismusjahres und gibt einen Ausblick auf die kommende Saison. Anschließend steht Frau Funk für Fragen zur Verfügung.
Diskussionsverlauf
Nach einführenden Worten von Frau Funk erläutern auch zwei Mitarbeiter/innen der, mit der Touristinfo vertraglich gebundenen Münchner Marketing Manufaktur, über die Wirkung des im Jahr 2020 eingeführten Auftritts des Ortes Oberaudorf in der modernen Medienlandschaft. Die Nutzung der neuen Portale durch an Oberaudorf interessierte Urlauber ist sehr zufriedenstellend und trägt dazu bei, den Ort auch einem jüngeren Publikum bekannt zu machen.
Die Leiterin der Touristinfo stellt auch die Zahlen aus dem vergangenem Tourismusjahr vor. Die durch die Coronapandemie bedingten Rückgänge der Übernachtungszahlen sind deutlich bemerkbar, auch wenn zunächst ein noch schlimmeres Ergebnis befürchtet wurde.
Die Bemühungen der Touristinfo um das Wohl der Gäste, sowie der Gewinnung von neuen Besucherschichten wurden aus der Mitte des Gemeinderats wohlwollend begrüßt.
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5. Erlass einer Erhaltungssatzung für den Bereich nördlich des Burgtors
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2020 wurde eine Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zum Erhalt des Ortsbildes im sehr sensiblen südlichen Ortseingangsbereich erlassen. Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Zum Erhalt der baulichen Anlagen nördlich des Burgtors im Bereich Kufsteiner Straße, Rosenheimer Straße und eines Teilbereiches der Bad-Trißl-Straße, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, soll in der heutigen Sitzung des Gemeinderates folgende Satzung für das Gebiet nördlich des Burgtors erlassen werden:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf
Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nördlich des Burgtors
(Erhaltungssatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet nördlich des Burgtors und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
- Kufsteiner Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 26 bis Haus Nr. 1
Rosenheimer Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 19 b
Bad-Trißl-Straße Abzweig Rosenheimer Straße bis Abzweig Wildbarrenstraße (Haus Nr. 3 – 6)
Lindenstr. 1 – 6
Sankt-Josef-Spital-Str. 2
Oberfeldweg 1
Marienplatz 1 - 5
Oberfeldweg 9 und 28
Am Burgtor 1 und 2
Auerburgstr. 1 und 2
(2)
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lagepläne und Luftbilder) im Maßstab 1:2000 (Bereich Kufsteiner Straße, Bereiche Rosenheimer Straße und Bad-Trißl-Straße), die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).
§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf
Nach einleitenden Worten des Bürgermeisters und dem Hinweis, dass durch derartige Erhaltungssatzungen der Gemeinde ein sehr sinnvolles und unkompliziertes Instrument zur Verfügung steht, erhaltenswerte ortsbildprägende Gebäude zu erhalten bzw. dessen eventuelle bauliche Veränderungen zu regeln und zu leiten, zeigt Bauamtsleiter R. Ostermayer anhand eines Lageplanes und eines Luftbildes den geplanten Geltungsbereich der Satzung auf und erläutert diesen. Nach anschließender konstruktiver Beratung, Diskussion und dem Hinweis, dass der Geltungsbereich u.a. in den Bereichen Richtung Carl-Hagen-Straße, Oberfeldweg und Lindenstraße erweitert werden soll, wird die Verwaltung beauftragt einen entsprechend geänderten Geltungsbereich als Anlage für die Satzung zu erarbeiten.
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nördlich des Burgtors (Erhaltungssatzung). Der Geltungsbereich wird, wie im Diskussionsverlauf beschrieben, erweitert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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6. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14: „Am Hocheckgraben“ für die Grundstücke Fl.Nr. 264/10 und 264/4 (TF), Gemarkung Oberaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Hocheckgraben“ für die Grundstücke Fl.Nr. 264/10 und 264/4 (TF) gefasst.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 17.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14: „Am Hocheckgraben“ für die Grundstücke Fl.Nr. 264/10 und 264/4 (TF), Gemarkung Oberaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 09.12.2020 bis 11.01.2021 statt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 20 Stellen ging kein Rücklauf ein.
17 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 4 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Zuge der Beteiligung ging eine Stellungnahme ein, die nachfolgend behandelt wird.
Stellungnahmen der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle, Stellungnahme vom 10.12.2020
Abwägung
Sämtliche bauliche Anlagen liegen an öffentlichen Verkehrsflächen, die sich als Zufahrten sowie als Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten eignen. Weitere Feuerwehrzufahrten sind nicht erforderlich. Die Personenrettung kann aufgrund der festgesetzten Gebäudehöhen mit Steckleitern erfolgen.
Bebauungsplanrelevant sind vor allem Lage, Größe und Höhe der baulichen Anlagen sowie die Verkehrsflächen. Brandschutztechnische Risiken wie Sonderobjekte, Gasleitungen, Mineralölleitungen und sonstige Gefahren wie Hochwasser befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung des Baugebietes „Am Hocheckgraben“ wird durch Oberflurhydranten gesichert. Der größte Abstand zwischen dem Wohnhaus auf Flurstück Nr. 264/10 südliches Grundstück und dem nächsten Hydranten beträgt ca. 50 m. Die in der 3. Änderung vorgesehenen Gebäude führen zu keiner Erhöhung des Löschwasserbedarfes gegenüber der in der Urfassung vorgesehenen Bebauung.
Die Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ist für das Vorhaben ausreichend.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hydrantenstandort wird im Planteil als Hinweis eingetragen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 05.01.2021
Abwägung
Die in der Stellungnahme angeführten Anmerkungen sind in den Hinweisen unter Ziff. 3.12 eingearbeitet
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Vodafone GmbH, Stellungnahme vom 05.01.2021
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme angeführten Anmerkungen werden in den Hinweisen unter 3.13 eingearbeitet. Eine Planänderung wird nicht veranlasst
Abstimmungsergebnis:
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 04.01.2021
Das WWA gibt folgende fachliche Informationen und Hinweise:
Hochwassergefahren sowie wild abfließendes Wasser
Es ist eine Festsetzung der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss der Gebäude 25 cm über Gelände als Mindestmaß (Angabe vorzugsweise in DHHN2016) angebracht. Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und auftriebssicher sowie dichte Kelleröffnungen, Lichtschächte- und Gräben, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.)
Die Lage der Verrohrung Hocheckgraben ist darzustellen. Eine Überbauung der Rohrtrasse ist unzulässig. Zur Rohrachse ist ein Abstand von mind. „der Verlege-tiefe“ einzuhalten.
Umgang mit Niederschlagswasser
Der Punkt 3.8 „Schichtenwasser, Ausführung der Keller“ ist zu ergänzen bzw. zu korrigieren:
Die pauschale Aussage, dass ein Durchstoßen der grundwasserschützenden Deckschichten vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nicht gestattet wird, ist irreführend.
Ein Durchstoßen der grundwasserschützenden Deckschichten kann in Bezug auf die Versickerung eine Rolle spielen. Dies wird aber hier nicht deutlich gemacht. Wir empfehlen folgenden Absatz zum Umgang mit Niederschlagswasser aufzunehmen:
Wo die Untergrundverhältnisse es zulassen, ist Niederschlagswasser nach den Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit der TRENGW über die belebte Bodenzone zu versickern. Eine flächenhafte Versickerung (z.B. über Mulden) ist generell der unterirdischen Versickerung vorzuziehen.
Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nachweislich nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe (ungünstige Untergrundverhältnisse) eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.
Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass das Durchstoßen grundwasserschützender Deckschichten zum Zwecke der Versickerung nicht zulässig ist. Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Abstand von 1 m zum mittleren höchsten Grundwasserstand aufweisen. Alternativ ist die Versickerung beim Landratsamt Rosenheim –Wasserrecht- wasserrechtlich zu beantragen.
Abwägung
Hochwassergefahren sowie wild abfließendes Wasser
Die Oberkante der Kellerdecke ist im Bebauungsplanentwurf unter Ziffer 1.1.5 als Höchstmaß bezogen auf NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Da sich das natürliche Gelände vom Niveau her im Bezug auf die Straße bereits höher darstellt, wurde in Absprache mit dem Vorhabenträger die geplante Festsetzung OKKD der Gebäude um jeweils 15 cm verringert. Die neuen Höhen werden im Plan abgeändert. Gebäude, die aufgrund der Geländeneigung ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass sie auftriebssicher sind und dass in der Fläche abfließendes Oberflächenwasser nicht eindringen kann. Ziff. 2.9 Abs. 1 im Bebauungsplanentwurf wird dementsprechend ergänzt.
Am 21.01.21 wurde von der Fa. Simon Berger in Beisein des Grundeigentümers Hr. Sommerer ein Suchschlitz zur Lageerkundung des verrohrten Grabens auf dem Flurstück Nr. 264/10 erstellt. Dabei wurde festgestellt, dass die Lage der Leitungstrasse im betroffenen Bereich auf Flur Nr. 264/10 der in der Urfassung des Bebauungsplanes dargestellten Trasse entspricht. Die Überdeckung des Betonrohres beträgt ca. 1,10m. Die Rohrscheitelhöhe liegt bei 503,37m ü NN
Die Lage der Verrohrung des Hocheckgrabens wurde nur auf dem von der 3. Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Flurstücks Nr.264/10 vor Ort aufgedeckt und wird in den Lageplan als Hinweis eingetragen. Eine Überbauung der Rohrtrasse in diesem Bereich ist unzulässig.
Die Lage der Leitungstrasse der Verrohrung wird im Planteil als Hinweis dargestellt. Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand zur Leitungsachse von Rohrüberdeckung 1,10m + Rohraußenmaß 1,00m = Verlegetiefe 2,10m einhalten.
Umgang mit Niederschlagswasser
Die Ausführungen zum Umgang mit Niederschlagswasser werden in den Hinweisen unter Ziff.3.6 aufgenommen.
Beschluss:
Die Festsetzung bzgl. Hochwassergefahren sowie wild abfließendem Wasser wird unter Punkt 2.9 ergänzt. Die Höhenlage der Gebäude wird um 15 cm verringert. Neue Höhen OKKD der geplanten Gebäude: 504.85m üNN und 505.35m üNN. Die Hinweise zum Umgang mit Niederschlagswasser werden unter Punkt 3.9 ergänzt. Eine Planänderung wird nicht veranlasst. Die Lage der Leitungstrasse der Verrohrung wird im Planteil als Hinweis dargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Einwendungen der Öffentlichkeit
Christoph Höflinger, Schreiben vom 05.01.2021
Abwägung
Ausgangslage:
Die Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Hocheckgraben“ beinhaltet keine Festsetzungen über die Höhenlage der Gebäude sowie keine Angaben über den Geländeverlauf. Im Bebauungsplan sind lediglich Kniestockhöhen gemessen ab OK Rohdecke bis OK Fußpfette angegeben.
Die zulässige Wandhöhe ist durch die Festsetzung der Kniestockhöhe nicht eindeutig geregelt. Schichtstärken z. B. durch Aufdachdämmungen bleiben bei einer Festsetzung der Kniestockhöhe unberücksichtigt.
Im Bebauungsplan vorgesehene Änderungen:
Höhenlage der Gebäude:
Die Oberkante der Kellerdecken wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des WWA im Bebauungsplan unter Ziffer 1.1.5 als Höchstmaß bezogen auf NHN (Normalhöhennull) eindeutig festgesetzt. Da sich das natürliche Gelände vom Niveau her im Bezug auf die Straße bereits höher darstellt, wurde in Absprache mit dem Vorhabenträger die geplante Festsetzung OKKD der Gebäude um jeweils 15 cm verringert. In der vorliegenden Änderung werden innerhalb des Geltungsbereiches Höhenlinien eingetragen.
Wandhöhe:
Die Wandhöhe von 5,30 m wird als Höchstmaß gemessen ab OK Kellerdecke bis OK Dachhaut eindeutig geregelt.
Beschluss:
Der Einwand von Herrn Christoph Höflinger wird in der neuen Planfassung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Die Höhen der Gebäude OKKD wird neu festgesetzt mit 504.85 m üNN bzw. 505,35 m üNN.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Alle Eingaben werden einzeln vorgetragen und abgewogen. Die Vorschläge der Verwaltung werden angenommen.
Beschluss
Das Gremium folgt den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 23.02.2021. Die angeführten Ergänzungen werden, soweit notwendig, eingearbeitet (ohne Planänderung i. S. v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Ausschuss beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14: „Am Hocheckgraben“ für die Grundstücke Fl.Nr. 264/10 und 264/4 (TF), Gemarkung Oberaudorf als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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7. Erlass einer Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe; Gemarkung Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat wurde in seiner Sitzung am 26.01.2021 über die in der Novelle der Bayerischen Bauordnung enthaltene Änderung des Abstandsflächenrechts ausführlich informiert (Top 8). Es wurde einstimmig der Erlass einer entsprechenden Satzung, aufgeteilt in Gemarkung Oberaudorf und Niederaudorf beschlossen. Der folgende Entwurf einer entsprechenden Satzung wurde den Gemeinden vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellt. Um die Abstandsflächen in den bereits vorhandenen Bebauungsplänen ebenfalls der Satzung anzupassen, wurde § 3 Abs. 2 dieser Satzung hinzugefügt. Ebenfalls zur Satzung hinzugefügt wurde § 4, dieser bezieht sich auf Zulassungen von eventuellen Abweichungen.
Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gemarkung Oberaudorf des Gemeindegebiets Oberaudorf.
§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Oberaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.
§ 3 Bebauungspläne
- Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 23.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der jeweils geltenden Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.
§ 4 Abweichungen
Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer verlässt den Saal.
Die Verwaltung verliest den Sachverhalt und erläutert nochmals expliziet den § 3 und § 4 der geplanten Satzung. Ohne weitere Diskussion erfolgt der
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO die Satzung der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Erlass einer Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe; Gemarkung Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat wurde in seiner Sitzung am 26.01.2021 über die in der Novelle der Bayerischen Bauordnung enthaltene Änderung des Abstandsflächenrechts ausführlich informiert. Es wurde einstimmig der Erlass einer entsprechenden Satzung, aufgeteilt in Gemarkung Oberaudorf und Niederaudorf beschlossen. Der folgende Entwurf einer entsprechenden Satzung wurde den Gemeinden vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellt. Um die Abstandsflächen in den bereits vorhandenen Bebauungsplänen ebenfalls der Satzung anzupassen, wurde § 3 Abs. 2 dieser Satzung hinzugefügt. Ebenfalls zur Satzung hinzugefügt wurde § 4, dieser bezieht sich auf Zulassungen von eventuellen Abweichungen.
Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gemarkung Niederaudorf des Gemeindegebiets Oberaudorf.
§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Niederaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.
§ 3 Bebauungspläne
- Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 23.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der jeweils geltenden Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.
§ 4 Abweichungen
Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf
Die Verwaltung erläutert, dass für die Gemarkung Niederaudorf analog die gleiche Satzung wie für die Gemarkung Oberaudorf erlassen werden soll. Ohne weitere Diskussion und Beiträge ergeht der
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO die Satzung der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Vorstellung des Gutachtens über die örtliche Nahversorgung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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informativ
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9 |
Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 15.12.2020 hat der Gemeinderat die Verwaltung mit der Einholung eines Gutachtens über die örtliche Nahversorgung beauftragt. Zur Durchführung wurde die Fa. BBE Handelsberatung ausgewählt, welche nun eine genaue Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Supermarktes und Drogeriemarkts in Oberaudorf ausgearbeitet hat.
Der Bürgermeister wird kurz über Ergebnisse dieser Analyse berichten. Die Aussagekraft dieser Analyse bedarf aber einer umfassenden Vorstellung durch den beauftragten Standortforscher. Diese soll in einer öffentlichen Sondersitzung voraussichtlich am 15.04.2021 vorgestellt werden, wobei der Gemeinderat dann über das weitere Vorgehen beschließen wird (Einleitung Planungsverfahren).
Diskussionsverlauf
Das Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer ist wieder anwesend. Der Gemeinderat ist vollzählig.
Der Bürgermeister weist auf die umfängliche Aussagekraft des Nahversorgungsgutachten hin und kündigt zur Vorstellung und nachfolgender Auswertung eine öffentliche Sondersitzung des Gemeinderats an. Ein konkreter Termin kann noch nicht genannt werden. Die Einladung dazu erfolgt rechtzeitig.
Zudem verliest er ein Schreiben des Eigentümers des bestehenden EDEKA-Marktes, aus dem hervorgeht, dass das auslaufende Pachtverhältnis nicht mehr verlängert wird und die Immobilie dann an einen Discounter vermietet werden soll. Die Ausstattung mit einer Metzgerei- und Bäckerabteilung ist dabei nicht vorgesehen.
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10. Parkraumbewirtschaftung im Ortsbereich von Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Bereits im Jahre 2015 befasste sich der Gemeinderat sehr umfangreich mit dem Thema der Parkraumbewirtschaftung und der damit verbundenen Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung.
Aktuell verschärft sich in unserer Region die Problematik des zunehmenden Verkehrsdrucks durch Tagestourismus, insbesondere auch durch undiszipliniertes Verhalten bei der Parkplatzsuche in sensiblen Bereichen. Die führenden Tourismusgemeinden haben sich deshalb gemeinsam zum Ziel gesetzt, diesem Problem durch wirkungsvolle, verkehrslenkende Maßnahmen zu begegnen. Langfristig soll ein intelligentes Verkehrsleitsystem die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf Überlastungen der Verkehrsinfrastruktur hinweisen, damit problematische Situationen gar nicht entstehen.
Auch im Ortsbereich von Oberaudorf ist die Zunahme des Verkehrsdrucks auf die zur Verfügung stehenden Parkplätze deutlich zu spüren. Besonders problematisch sind Fahrzeuge, die dauerhaft auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden. Dadurch verringert sich der Parkraum für den Geschäftsverkehr. Außerdem behindern die Dauerparker den Winterdienst und die Straßenreinigung, was wiederum zu Minderung des Parkplatzangebotes führt. Hinzu kommt noch die ständige Behinderung von Fußgängern und Radfahrern, wegen auf Geh- und Radwegen abgestellten Fahrzeugen, bzw. die Behinderung des Personennah- und Schülerverkehrs, weil die Bushaltestellen verkehrswidrig beparkt werden. Die erforderliche Kontrolle durch die Polizeiinspektion Kiefersfelden unterbleibt leider weitgehend.
Ein erster Ansatz für die Entlastung des Ortsbereichs besteht darin, für die öffentlichen Parkflächen in Oberaudorf eine Gebühr zu verlangen. Bisher gilt für die größeren Parkplätze im Ort eine Kurzparkregelung. Die Parkzeit ist auf eine Stunde beschränkt (Parkscheibe). Die Einführung einer Gebühr, wenn dann länger geparkt wird, würde für diese Bereiche zu einer deutlichen Entlastung führen, vorausgesetzt es werden entsprechende Kontrollen durchgeführt. Für größere Parkplätze, z.B. an der Hocheckbahn und an der Geigelsteinstraße sollte grundsätzlich, wie bereits am Luegsteinsee, eine Gebühr für die Parkplatzbenutzung erhoben werden.
Für eine wirkungsvolle Überwachung solcher Regelungen könnte die Gemeinde auf einen öffentlich-rechtlich tätigen Dienstleister zurückgreifen. Es besteht die Möglichkeit, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs, die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs im Ortsgebiet auf kommunaler Ebene durchzuführen. Die Arbeitsweise des in Frage kommenden Dienstleisters, nämlich der Zweckverband Kommunales Dienstleitungszentrum Oberland mit Sitz in Bad Tölz, könnte in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen vorgestellt werden.
Die Verwaltung wird zunächst prüfen, an welchen Parkplätzen eine Parkgebühr erhoben werden kann und welcher Aufwand für eine Ausstattung mit Parkscheinautomaten und Beschilderung notwendig ist.
Weiterhin muss aber betont werden, dass die Beruhigung des innerörtlichen Verkehrs insgesamt betrachtet werden muss und bauliche Maßnahmen aufgrund ihrer andauernden Wirksamkeit einer Kontrolltätigkeit vorzuziehen sind.
Diskussionsverlauf
Nach Worterteilung durch den ersten Bürgermeister stellt der Geschäftsleiter Florian Seebacher noch einmal die geplante Vorgehensweise für eine wirkungsvolle Parkraumbewirtschaftung dar. Eine Umsetzung kann nur Schrittweise erfolgen, wobei jede Maßnahme genau abgewogen werden muss. Ohne wirksame Überwachung wird aber keine erfolgreiche Parkraumbewirtschaftung funktionieren. Die einzelnen Standorte für gebührenpflichtiges Parken und für etwaige Ermäßigungen und Rückerstattungen der Parkgebühren müssen erst noch festgelegt werden.
Seebacher beantwortet zahlreiche Fragen aus dem Gremium, die sich teilweise auch schon auf detaillierte Ansätze beziehen. Es wird erkennbar, dass sich der Gemeinderat eine schonende Annäherung an einzelne Maßnahmen wünscht. Insbesondere muss auch die Problematik des ausweichenden Parkens in Seitenstraßen, sowie der Bedarf an Parkplätzen für im Ort Berufstätige berücksichtigt werden.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, konkrete Planungen für eine gebührenpflichtige Parkraumbewirtschaftung im Ortsbereich von Oberaudorf durchzuführen. Die Arbeitsweise des Zweckverbands Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland bezüglich einer kommunalen Verkehrsüberwachung soll in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen vorgestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1
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11. Übertragung öffentliche Gemeinderatssitzungen im Internet; geheime Abstimmung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Vom Bürgermeister wurde angedacht, nicht nur zu Zeiten der Coronapandemie, die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einem breiteren Publikum zu öffnen. Es könnte deshalb eine Liveübertragung der Sitzungen in das Internet erfolgen, sodass diese auch außerhalb des Sitzungsraums mitverfolgt werden können.
Für die Umsetzung dieses Dienstes sind aber zahlreiche Aspekte abzuwägen. Insbesondere der Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen muss zuverlässig garantiert werden.
Auf Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag verwies dieser besonders auf die Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Neben zahlreichen Vorgaben weist dieser auf folgende besonders wichtigen Vorgaben hin:
- Eine Übertragung der Sitzungsbeiträge von Gemeinderatsmitgliedern oder Redebeiträgen von Gemeindebediensteten im Internet ist nur zulässig, wenn diese der Übertragung zugestimmt haben und zwar sowohl was Bild, wie was Ton betrifft.
- Die Entscheidung über die Zustimmung muss ohne psychischen Druck auf der Grundlage ausreichender Informationen über die besonderen Modalitäten einer Interneteinstellung und mit ausreichender Überlegungsfrist erfolgen können.
- Der Zuschauerraum darf nicht so in die Übertragung einbezogen werden, dass einzelne Zuschauer erkannt werden können.
- Soweit ersichtlich haben sich Rechtsprechung und Literatur mangels eines konkreten Anlasses bisher noch nicht zur Zulässigkeit von Liveübertragungen öffentlicher Gemeinderatssitzungen durch Kommunen im Internet geäußert.
Bevor nun weitere Schritte zur Umsetzung des Projekts „Übertragung öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet“ eingeleitet werden, ist deshalb zunächst im Gremium abzufragen, ob die Zustimmung dazu von jedem Mitglied des Gemeinderats gegeben wird.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass zunächst alle Mitglieder des Gemeinderats rechtzeitig vor der nächsten Gemeinderatssitzung schriftlich erklären, ob sie Liveübertragungen von Gemeinderatssitzungen im Internet zustimmen, bei denen sie in Wort und Bild dargestellt werden. Im Falle einer geschlossenen Zustimmung wird die Verwaltung weitere Schritte einleiten, um eine rechtlich einwandfreie Liveübertragung von Gemeinderatssitzungen im Internet anzubieten.
Diskussionsverlauf
Nach Vortrag des Sachverhalts betont der Bürgermeister, dass die Übertragungen der öffentlichen Sitzungen nur dann Sinn machen, wenn sie vollständig erfolgen. Ein ständiges Ausblenden einzelner Redebeiträge entspricht nicht dem Ziel einer transparenten Übertragung.
An alle Gemeinderatsmitglieder wird eine vorbereitete Erklärung ausgeteilt, mit der Bitte, diese bei Zustimmung zur künftigen Liveübertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet, rechtzeitig vor dem nächsten ordentlichen Sitzungstermin am 30.03.2021, unterschrieben bei der Geschäftsleitung abzugeben.
Zudem erhält jedes Gemeinderatsmitglied die Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz zu diesem Thema.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass seine Mitglieder bis zur nächsten Gemeinderatssitzung schriftlich erklären, ob sie einer Liveübertragung von Sitzungen im Internet zustimmen. Das Ergebnis wird in der nächsten Sitzung ohne Nennung von Namen bekanntgegeben. Ob weitere Schritte zur Vorbereitung eingeleitet werden, hängt vom Ergebnis der Zustimmungen ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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12. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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informativ
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12 |
Sachverhalt
Baugebiet am Heimfeld, weitere Informationen
Zur zusätzlichen Information für Planungsansätze für das Gebiet „Am Heimfeld“ soll zeitnah eine Besichtigung eines vergleichbar entwickelten und umgesetzten Vorhabens durch den Gemeinderat erfolgen. Für die Vorstellung der eingereichten Planungen von den verschiedenen Architekturbüros ist eine Sondersitzung des Gemeinderats am 18.03.2021 angesetzt.
Antrag der Fraktion Freie Wählerschaft Oberaudorf auf Errichtung eines mietpreisgedämpften Mehrfamilienhauses unter Inanspruchnahme der Förderung des Freistaats Bayern aus dem Programm KommWEP im Neubaugebiet „Am Heimfeld“
Der Antrag wird zur Kenntnis gegeben. Bevor darüber entschieden werden kann müssen konkrete Planungsvorgaben für die Entwicklung des Gebiets festgelegt werden. Eine Entscheidung muss zeitnah in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats erfolgen.
Sanierung Alte Schule Niederaudorf
Es sind sehr interessante Planungsentwürfe eingegangen. Hier werden ebenfalls in einer Sondersitzung des Gemeinderats am 25.03.2021 alle Entwürfe im Detail von den Planungsbüros vorgestellt und anschließend die Vergabe des Planungsauftrags beschlossen.
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Fürbeck weist auf die Kundgebungen hinsichtlich der Brennernordzulaufstrecke am 28.02.2021 hin. Ob eine eigene Teilnahme hilfreich ist, da das Projekt sich auf die Ertüchtigung der Bestandsstecke bezieht, wird noch geprüft.
Der Geschäftsleiter weist auf die Veröffentlichung der Landesplanerischen Beurteilung für das Vorhaben Brenner-Nordzulauf hin. Der Bericht kann online bei der Regierung von Obb. eingesehen werden, die Fundstelle befindet sich auf der Internetseite der Gemeinde. Zwei schriftliche Exemplare liegen in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht aus.
Datenstand vom 15.03.2021 09:24 Uhr