Datum: 27.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschriften der letzten öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom 25.03.2021 und 30.03.2021
3 Erlass einer Erhaltungssatzung "Nördlich des Burgtors"; Erweiterung und Festlegung des Geltungsbereichs
4 Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Flurnummern 145, 146, 147, Gemarkung Niederaudorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Umbau der „Alten Schule“ in Niederaudorf zur Erweiterung der Kindertagesstätte Schatztruhe um 3 Gruppen; Bekanntgabe der Auswertung der Architektenauswahl
6 Ortsgestaltungssatzung; Aufstellungsbeschluss
7 Wirtschaftsplan 2021 der Gemeindewerke Oberaudorf
8 Finanzplan 2022 bis 2024 der Gemeindewerke Oberaudorf
9 Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 der Gemeinde Oberaudorf
10 Finanzplan und Investitionsprogramm 2020 bis 2024 der Gemeinde Oberaudorf
11 Abwassergebühren; Festlegung des Kalkulationszeitraumes ab 2022
12 Abwassergebühren; Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 2022
13 Baumpatenprojekt für den Lerchweg-Auerbachstraße; Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen
14 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschriften der letzten öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom 25.03.2021 und 30.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 25.03.2021 und vom 30.03.2021 wurden vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschriften durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 25.03.2021 und 30.03.2021 werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Erlass einer Erhaltungssatzung "Nördlich des Burgtors"; Erweiterung und Festlegung des Geltungsbereichs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.02.2021 wurde ein Beschluss zum Erlass einer Erhaltungssatzung „Nördlich des Burgtores“ - mit einem sich aus der Diskussion ergebenden erweiterten Geltungsbereich - gefasst. Dieser erweiterte Geltungsbereich wurde den Mitgliedern des Gemeinderates mit Mail vom 18.03.2021 zur Verfügung gestellt. Daraufhin gingen aus dem Gemeinderat noch einige Änderungsvorschläge bei der Verwaltung ein. Vorgeschlagen wird, die Auerburg und das Gebäude Cafe Luckner in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. Ein Luftbild mit dem neu geänderten Geltungsbereich liegt bei. Da die Erhaltungssatzung aufgrund der ersten Änderung jetzt südlich des Burgtors beginnt, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die Bezeichnung in „Erhaltungssatzung Kerngebiet Oberaudorf“ zu ändern.

Die Erhaltungssatzung ist nun wie folgt ausgeführt:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf

Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Kerngebiets Oberaudorf
(Erhaltungssatzung) 

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 27.04.2021 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet des Gebäudes Kufsteiner Str. 28 nach Norden und im Bereich des Burgtors entlang der Kufsteiner Straße und Rosenheimer Straße sowie Teilbereiche der hier anliegenden Straßen und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
  • Kufsteiner Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 28 bis Haus Nr. 1
  • Rosenheimer Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 19 b
  • Bad-Trißl-Straße Abzweig Rosenheimer Straße bis Abzweig Wildbarrenstraße (Haus Nr. 2, 3, 4, 5, 6)
  • Lindenstr. 1 – 6
  • Oberfeldweg 1, 2, 9 und 28
  • Marienplatz 1 – 5
  • Am Burgtor 1, 2, 6, 7
  • Auerburgstr. 1 und 2
  • Sankt-Josef-Spitalstr. 1, 2 und 3
  • Carl-Hagen-Str. 1 und 1 a, 2, 4 und 4 a, 6

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lageplan und Luftbild) im Maßstab 1:3000, die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.  

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 

Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts- und das Straßenbild prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).

§ 3 Genehmigungspflicht

(1)

Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.

(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.


(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten 


Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den



Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Nach Verlesen des Sachverhalts durch die Verwaltung wird der Geltungsbereich anhand des Lageplanes zur Erläuterung vorgestellt. Danach folgt eine kurze Beratung, in der unter anderem Fragen zu einer evtl. Erweiterung und nicht berücksichtigte Freiflächen beantwortet werden. Letztendlich billigt der Gemeinderat jedoch den vorgestellten Geltungsbereich.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Kerngebiets von Oberaudorf (Erhaltungssatzung) mit dem in der Sitzung vom 27.04.2021 beschlossenen Geltungsbereich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Flurnummern 145, 146, 147, Gemarkung Niederaudorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Um Baurecht für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Grundstücke 145, 146 und 147, Gemarkung Niederaudorf, zu schaffen, wurde nach diversen Gesprächen mit dem Bauherrn und – zur Abklärung – mit dem Landratsamt Rosenheim in der Sitzung des Gemeinderates am 17.11.2020 der Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB gefasst. Geplant sind diverse, teilweise bereits ausgeführte An- und Ausbauten sowie Umnutzungen in diesem Bereich. In der heutigen Sitzung soll der erste Entwurf der Außenbereichssatzung durch die beauftragte Architektin vorgestellt werden. Ziel ist es, den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

Diskussionsverlauf

Einleitend begrüßt der Bürgermeister die beauftragte Architektin, die nach Verlesen des Sachverhalts durch Bauamtsleiter Ostermayer den aktuellen Entwurf der Außenbereichssatzung präsentieren, erläutern und evtl. Fragen aus dem Gemeinderat beantworten wird. Danach stellt die Verwaltung den Sachverhalt zusammenfassend dar und übergibt an Frau Reiser. Diese erläutert kurz die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie die baurechtliche Auswirkung einer Außenbereichssatzung und stellt die näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit vor. Zudem weist sie auf mögliche Ausgleichsflächenregelungen im Zuge der notwendigen Bauanträge hin. Daraufhin wird aus der Mitte des Gremiums die Frage gestellt, wieso hier auch kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben zulässig sind. Herr Ostermayer erläutert, dass man sich bei der Definition der Zulässigkeit an einem allgemeinen Wohngebiet (WA) orientiert hat. Hier sind nichtstörende Gewerbegebiete zulässig. Nach kurzer Diskussion, ob kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben ausgeschlossen werden sollen, kommt man einstimmig zu dem Ergebnis, dass diese Festlegung hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit beibehalten werden soll. Da keine weiteren Fragen mehr gestellt werden, ergeht der

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur Aufstellung der Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Flurnummern 145, 146, 147, Gemarkung Niederaudorf in der Planfassung vom 27.04.2021 und beschließt dessen Auslegung. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten bzw. fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Umbau der „Alten Schule“ in Niederaudorf zur Erweiterung der Kindertagesstätte Schatztruhe um 3 Gruppen; Bekanntgabe der Auswertung der Architektenauswahl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö informativ 5

Sachverhalt

Zur Vergabe der Architektenleistungen (freiberufliche Leistungen) für den Umbau der „Alten Schule“ in Niederaudorf zur Erweiterung der Kindertagesstätte Schatztruhe um 3 Gruppen wurden für die Gemeinderatssitzung am 25. März 2021 unabhängig voneinander sechs Architekturbüros zur Vorstellung ihrer Lösungsvorschläge eingeladen. Die Lösungsvorschläge sind ein Bestandteil bzw. Auswahlkriterium zur Vergabe der Architektenleistungen. Den Gemeinderäten, welche die Bewertungsjury bilden, wurden die ausgefüllten Matrizen (angeforderte Angaben, welche die Architekten in die Matrizen eintrugen) zur Bewertung zugesandt, mit der Bitte, diese baldmöglichst dem Bauamt zur Auswertung zukommen zu lassen. Bis dato liegen dem Bauamt 15 vollständig ausgewertete Bewertungsmatrixen vor. 2 Gemeinderäte enthielten sich der Bewertung, da sie bei der Präsentation der Lösungsvorschläge in der Sitzung nicht anwesend waren. Es fehlen also noch von 3 Gemeinderäten die  vollständig ausgefüllten Bewertungsbögen. Ein Architekt konnte zudem nicht bewertet werden, da die Angaben zum Ausfüllen der Matrizen immer noch nicht vorliegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt kann also noch kein Ergebnis der Auswertung bekannt gemacht werden.
Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen – § 50 UVgO
Im Bereich der Unterschwellenvergaben ist von der ursprünglich geplanten Einbeziehung der Vergabe freiberuflicher Leistungen in das Regelungsregime der UVgO kaum etwas übrig geblieben. Im Ergebnis wirkt sich die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen kaum aus, da § 50 UVgO lediglich bestimmt, dass sie „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind“. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sonstige Bindungen gibt es hier nicht.
Die Verwaltung schlägt vor, auch auf Grund des sehr ambitionierten Zeitplanes, Verhandlungen mit den Architekten zu führen, welche nach Eingang aller Bewertungsbögen punktemäßig vorne liegen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Prof. Dr. Bernhardt teilt dem Gemeinderat mit, dass heute leider noch kein abschließendes Ergebnis der Auswertung mitgeteilt werden kann, da bis zur Freischaltung der Sitzung mit den Dokumenten und Sachverhaltsdarstellungen bis Freitag, den 23.04.2021, dem Bauamt immer noch nicht die vollständigen Bewertungsbögen dem Bauamt, trotz einiger Erinnerungen, vorlagen. Er fügt an, dass dies sehr unbefriedigend sei, auch aufgrund des sehr ambitionierten Zeitplans zur Umsetzung des Vorhabens. Ursprünglich war ja geplant, dass man allen Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit geben möchte, sich an der Auswahl des geeignetsten Architekten zu beteiligen. Da dies jedoch schwierig umzusetzen ist, sei zu überlegen, den Kreis der Bewertungsjury bei zukünftigen Vorhaben einzugrenzen. Der zweite Bürgermeister Alois Holzmaier erläutert, dass bei der damaligen Auswahl des Architekten beim geplanten Neubau der KiTa in Oberaudorf die Bewertungsjury lediglich aus fünf Mitglieder bestand. Das Ergebnis der Auswertung verschiebe sich nun um einen Monat, was sich evtl. auch zuwendungstechnisch negativ für die Gemeinde auswirken kann. Nach Verlesen des Sachverhalts durch die Verwaltung und dem Hinweis, dass aus Zeitgründen der TOP für heute angesetzt wurde - die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Bewertungsbögen endete mit Freitag, dem 09.04.2021 - wird aus der Mitte des Gemeinderates der Unmut darüber geäußert, dass dadurch dem gesamten Gemeinderat zukünftig die Möglichkeit verwehrt sein wird, sich bei der Auswahl einzubringen.

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6. Ortsgestaltungssatzung; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Die Fraktion FWO hat am 27.11.2020 einen Antrag auf Erlass einer Ortsgestaltungssatzung gestellt. In der Sitzung am 26.01.2021 hat der Gemeinderat dann beschlossen, dass ein entsprechender Satzungsentwurf vom Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus ausgearbeitet und abschließend zum endgültigen Erlass wieder dem Gemeinderat vorgelegt wird.
Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 09.02.2021 anhand einer vorbereiteten Stoffsammlung und eines Satzungsbeispiels die in Frage kommenden Regelungen einzeln geprüft und abgewogen, ob eine Aufnahme in die zu entwickelnde Satzung sinnvoll ist.
Aus dem daraus erarbeiteten Ergebnis hat die Verwaltung einen Satzungsentwurf erstellt, welcher unter Einarbeitung der Anregungen und Hinweise der Gemeinderatsmitglieder vor der letzten Bauausschusssitzung am 20.04.2021 nochmals über das Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde. Die aus dieser Sitzung zusätzlich eingegangenen Änderungs- und Ergänzungswünsche wurden nun wiederum in den Satzungsentwurf eingefügt, sodass nun ein umfassend geprüftes und abgewogenes Regelwerk zur abschließenden Entscheidung bereitliegt.
Die Ortsgestaltungssatzung ist nun wie folgt ausgeführt:

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl S. 663) folgende

SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG DES ORTS- STRASSEN- UND LANDSCHAFTSBILDES
vom 27.04.2021
§ 1
Satzungszweck
(1) Zweck dieser Satzung ist die Erhaltung des traditionellen Ortsbildes der Gemeinde Oberaudorf als voralpenländlich geprägte Gemeinde.
(2) Darüber hinaus soll im Sinne einer positiven Gestaltungsrichtung das Ortsbild im Sinne der traditionellen Prägung der Gemeinde Oberaudorf fortgeschrieben werden.
(3) Maßgeblich ist dabei die Wahrung einer gestalterischen Ordnung und die Verhinderung einer durch individuelle, sich nicht in den Gesamteindruck der Bebauung einfügende Gestaltungen bedingte Unordnung des Ortsbildes. Dies steht dem Ziel der Wahrung einer homogenen, voralpenländischen Ortsprägung entgegen.
(4) Zu diesem Zwecke sind besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Gebäuden und ihrem Zubehör, von Freiflächen und Einfriedungen zu stellen. Dies ist Gegenstand der Regelungen in den § 3 bis § 7 dieser Satzung.
§ 2
Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieser Satzung gelten im gesamten Gemeindegebiet.
(2) Sie gelten nicht in Gebieten der Gemeinde, welche
1. im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt sind;
2. in ihrer Eigenart einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO entsprechen;
3. in überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebieten.
(3) Sie gelten für alle baugenehmigungspflichtigen und alle verfahrensfreien baulichen Anlagen.
(4) Sind oder werden in einem Bebauungsplan oder in einer Satzung abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so bleiben diese von den Regelungen dieser Satzung unberührt.

§ 3
Gestaltung von Gebäuden
(1) Außenwände sind zu verputzen oder mit Holz zu verkleiden. Für Fassaden sind grelle Farben, Glasbausteinflächen sowie Verkleidungen aus Metall oder sonstigen ortsunüblichen Materialien nicht zulässig. Für Solaranlagen bleiben Ausnahmen möglich.
(2) Doppelhäuser und Hausgruppen sind in Bezug auf die Dachneigung und den Dachfirst aufeinander abzustimmen.
(3) Als Dachformen sind Satteldächer, Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen. Dächer von Hauptgebäuden müssen eine Neigung zwischen 18 und 30 Grad haben. Die Dachüberstände müssen mindestens 60 cm betragen.
Andere Dachformen können insbesondere zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebäudes in den Baubestand oder das Gelände ausnahmsweise zugelassen werden.
(4) Bei Quergiebeln und Dachaufbauten wie z.B. Dachgauben ist der Firstansatz mindestens 30 cm unter dem Hauptfirst anzuordnen. Die Dachneigung des Quergiebels ist mindestens gleich groß wie die Dachneigung des Hauptdaches. Mehrere Gauben auf derselben Dachseite eines Gebäudes sind gleichartig auszuführen. Gauben sind symmetrisch anzuordnen.
(5) Dachflächen sind mit ortsüblichen, insbesondere Ziegeln oder Betondachsteinen gleicher Farbgebung oder Schindeln einzudecken. Für Blechdächer kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(6) Kellergeschosse dürfen im Gesamten nicht durch Abgrabungen freigelegt werden. Lichtgräben im Bereich von Kellerfenstern sind zulässig.
(7) Balkone müssen sich in Form und Größe dem Gebäude anpassen. Sie dürfen nicht tiefer als die Dachüberstände sein. Balkongeländer und Brüstungen aus Metallplatten oder sonstigen ortsunüblichen Materialien sind nicht zulässig. Grell getönte Glasflächen sind nicht zulässig. Glasflächen über 1 m ² müssen gegen Vogelschlag abgesichert werden.
§ 4
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen, ganz gleich ob sie genehmigungspflichtig sind oder nicht, dürfen grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.
Sie dürfen nicht angebracht werden an Einfriedungen und an Vorgärten. Von dieser Vorschrift nicht berührt sind die gemeindlichen Anschlagtafeln und genehmigte Werbetafeln. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
(2) Freistehende Schaukästen zum Darstellen oder Anbieten von Waren oder Dienstleistungen dürfen nicht erstellt werden.


§ 5
Gestaltung von Garagen und Nebengebäuden
(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 gelten für Garagen und Nebengebäude folgende Bestimmungen:
1. Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 10 Grad auszubilden;
2. Flachdächer können insbesondere bei starker Hangneigung, bei Unterflurgaragen oder zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebäudes in den Baubestand ausnahmsweise zugelassen werden.
(2) Garagen, Stellplatzüberdachungen und Nebengebäude aus Wellblech, Wellplastik und anderen ortsunüblichen Baumaterialien sowie Container sind unzulässig.
§ 6
Gestaltung von Freiflächen
(1) Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke darf nicht beseitigt oder beschädigt werden. Vorgärten sind gärtnerisch mit heimischen Pflanzen und Gehölzen zu gestalten.
Die Anlegung von Schotter- und Kiesgärten ist nicht zulässig.
(2) Aufschüttungen und Abgrabungen zum Niveauausgleich des natürlichen Geländeverlaufs sind bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Ansonsten sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.
(3) Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit einer Größe von mehr als 80 m2 sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und mittels ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.
§ 7
Gestaltung von Einfriedungen
(1) Als Einfriedung entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sind zulässig:
1. offene Zäune aus Naturholz, etwa Bretterzäune, Stangenzäune, Staketenzäune;
2. hinterpflanzte Stahlgitterzäune;
3. schmiedeeiserene Gitter;
jeweils mit einer Höhe von maximal 1,20 m ab der Oberkante des Geländes.
4. Hecken aus heimischen Pflanzenarten mit einer Höhe bis maximal 2,00 m ab der Oberkante des Geländes;
5. Mauern von geringer Länge innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in Verbindung mit der Eingangsgestaltung, insbesondere mit Tür und Torpfeilern sowie Müllboxen.
(2) Entlang öffentlicher Straßen, Wegen und Plätzen sind unzulässig:
1. geschlossene Einfriedungen aus Mauer-, Bretter-, Plattenwerk oder ähnlichen Materialien;
2. die Verwendung von Stacheldraht außer zu Weidezwecken, Rohr- oder Strohmatten, Kunststoffmatten oder –platten bzw. in ihrem Erscheinungsbild gleichwertige Materialien;
3. Erdwälle.
(3) Rohrmatten, Kunststoffmatten und Holz- und Metallwände dürfen auch hinter nach Absatz 1 dieser Norm zulässigen Einfriedungen nicht aufgestellt werden.
(4) Die Gemeinde kann für Einfriedungen im Sinne der Absätze 2 und 3 Ausnahmegenehmigungen erteilen für:
1. Lärmschutzwände
2. Einrichtungen zum Hochwasserschutz
3. Sportplätze
4. Grundstücke mit besonderer topographischer Lage.
(5) Zu öffentlichen Verkehrsflächen haben Hecken einen Meter Abstand, gemessen ab der Stammmitte, und sonstige Einfriedungen einen halben Meter Abstand einzuhalten. Der Abstand gilt bis zum tatsächlich befestigten Fahrbahnrand.
Die Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Keinesfalls dürfen Äste und Triebe in die Verkehrsfläche hineinragen.

(6) Sichtflächen an Kreuzungen, Einmündungen von Straßen und unübersichtlichen Stellen sind von jeder Bepflanzung und Lagerung von Materialien von mehr als 1,00 m Höhe über der Straßenoberkante freizuhalten.
(7) Randstreifen außerhalb von Einfriedungen dürfen nicht mit Kies, Schotter, Rindenmulch oder anderen abdeckenden Materialien belegt werden. Randstreifen sind als Grünflächen auszuführen.

§ 8
Gestaltung von Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen
(1) Solaranlagen auf Dächern sind nur zulässig, wenn sie
1. parallel zur Firstrichtung angebracht werden und
2. nicht aufgeständert sind. Ausnahmsweise zugelassen werden können aufgeständerte Solaranlagen bis zu einem Neigungswinkel von 15°, sofern sie nicht über den First hinausragen.


(2) Solaranlagen sollen als zusammenhängende, klar definierte rechteckige Flächen ausgebildet werden. Abtreppungen und gezackte Ränder, insbesondere um Kamine, Dachflächenfenster und entlang von Dachgraten sollen vermieden werden. Der Verband der Fläche ist so zu gestalten, dass bereits vorhandene Dachflächenfenster oder Dachaufbauten in die Solaranlage integriert werden.
(3) Solaranlagen dürfen nicht in Gärten und Freiflächen aufgestellt werden. Sie dürfen nicht an Hängen angebracht werden.
(4) Wärmepumpen und Klimaanlagen und ähnliche Anlagen, die einen Abstand von fünf Meter zum Fahrbahnrad der Erschließungsstraße unterschreiten sind abgestimmt zur Gebäudefassade einzuhausen.
§ 9
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Gebäude errichtet,
2. entgegen § 4 Werbeanlagen errichtet
2. entgegen § 5 Nebengebäude oder Garagen errichtet,
3. entgegen § 6 Freiflächen gestaltet,
4. entgegen § 7 Einfriedungen errichtet oder
5. entgegen § 8 Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen errichtet.

§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.
Oberaudorf, den
GEMEINDE Oberaudorf

Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Ortsüblich bekanntgemacht durch Aushang an den Gemeindetafeln von…….. bis……….

Diskussionsverlauf

Nach Einführung in die Thematik ist man sich im Gremium einig, dass die Bestimmungen der Satzung nicht mehr im Detail durchgearbeitet werden müssen. Dennoch ergeben sich einige Fragen und Änderungsvorschläge. Insbesondere für Einfriedungen, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind in der Satzung keine Regelungen vorhanden. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob die Berührungen von privaten Grundstücken auch rechtlich festgesetzt werden können. Zudem bestehen im Privatrecht bereits Vorschriften, die Grenzbebauungen bzw. Bepflanzungen aufgreifen. In der Diskussion werden auch noch die Regelungen für die Dachgestaltung angesprochen. Da aber die Satzung auch Ausnahmemöglichkeiten bei begründeten Fällen berücksichtigt, wird kein Änderungsbedarf mehr gesehen.

Der Bürgermeister verweist zudem darauf, dass die Gemeinde anstrebt, in das Städtebauförderprogramm des Freistaats aufgenommen zu werden. Dazu würden ohnehin zusätzliche Regelungen für die Ortsgestaltung notwendig werden.

Insgesamt besteht im Gremium aber die Auffassung, dass der vorgelegte Entwurf ausgewogen und weitreichend ist. Eine Überreglementierung sollte durch die Ortsgestaltungssatzung nicht erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Gestaltung des Orts-Straßen- und Landschaftsbildes für das Gebiet der Gemeinde Oberaudorf. Die Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Wirtschaftsplan 2021 der Gemeindewerke Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Werk- und Abwasserausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.04.2021 über den Wirtschaftsplan (WP) mit Finanzplan der Gemeindewerke Oberaudorf beraten.
Alle relevanten Unterlagen wurden vorab über das RIS veröffentlicht und bekannt gemacht. Insbesondere wird auf die Erläuterungen verwiesen.
Die Beschlussempfehlung an den Gemeinderat wurde mit 8:0 Stimmen abgegeben.
Fragen aus dem Gremium werden vom 1. Bürgermeister beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses den Wirtschaftsplan 2021, bestehend aus:
a)        dem Erfolgsplan des E-Werkes mit einem Jahresverlust von 54.500 €,
b)        dem Erfolgsplan des Wasserwerkes mit einem Jahresgewinn von 24.600 €,
c)        dem Erfolgsplan der Beteiligungen mit einem Jahresgewinn von 76.500 €,
d)        dem Vermögensplan des E-Werkes mit einem Volumen von 323.500 €,
e)        dem Vermögensplan des Wasserwerkes mit einem Volumen von 254.000 €
f)        sowie dem Vermögensplan der Beteiligungen mit einem Volumen von 0 €
in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Finanzplan 2022 bis 2024 der Gemeindewerke Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Unter Bezug auf den vorhergehenden TOP (Wirtschaftsplan 2021 der Gemeindewerke Oberaudorf) wird auf die Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses vom 15.04.2021 sowie die im RIS bereitgestellten Unterlagen verwiesen.
Alle längerfristigen Bankverbindlichkeiten wurden getilgt. Die Gemeindewerke sind schuldenfrei. Neue Kreditaufnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen sind nicht geplant.
Im Hinblick auf anstehende Maßnahmen, wie Breitbandausbau, Schutzgebiet Mühlau oder einen neuen Hochbehälter, wurde von anvisierten Kapitalrückführungen Abstand genommen.

Mit einstimmigem Beschluss wurden diese Planungsansätze vom Werk- und Abwasserausschuss befürwortet.

Noch auftretende Fragen werden vom Ersten Bürgermeister beantwortet.

Diskussionsverlauf

Ergänzend zum Sachverhalt führt der Erste Bürgermeister noch aus, dass in der Finanzplanung der Ausbau und der Erhalt der Wasserversorgung vorrangig berücksichtigt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses die Finanzpläne der Gemeindewerke Oberaudorf für die Jahre 2022 bis 2024 mit den zugrundeliegenden Investitionsplänen in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 der Gemeinde Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Es wird verwiesen auf die ausführlichen Vorberatungen im Finanzausschuss am 16.03.2021 und 13.04.2021 mit den dazugehörigen Protokollen und der vorgeschlagenen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses an den Gemeinderat vom 13.04.2021, sowie auf den bereits erhaltenen Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 mit samt allen dazugehörigen Unterlagen, die jedem GR-Mitglied im RIS mit der Ladung zur FA-Sitzung am 13.04.2021 zugestellt wurden. An diesen Unterlagen hat sich bis zur heutigen GR-Sitzung am 27.04.2021 nur die HH-Stelle 0600.3611 (Einnahme 250.000 €) und die HH-Stelle 0600.9404 (Ausgabe 250.000 €) geändert. Die Änderungen wurden in der FA-Sitzung am 13.04.2021 dem Finanzausschuss bekannt gegeben und einstimmig genehmigt. Wir verweisen hier ausdrücklich auf das Protokoll der Finanzausschusssitzung vom 13.04.2021. Demnach werden als Anlagen zu diesem TOP nur noch ein Entwurf der Haushaltssatzung 2021 sowie eine Kurzzusammenfassung des Haushalts 2021 zugestellt.
Der Kämmerer erläutert nochmals knapp die wichtigsten Inhalte der Haushaltssatzung sowie des Haushaltes 2021, in der die wichtigsten Einnahmen und Ausgabepositionen des Haushaltsplanes, dabei insbesondere die bedeutendsten Investitionen, sowie der Schulden- und Rücklagenstand, dargestellt werden. Eine Kreditaufnahme ist für das Jahr 2021 mit 5.250.000 € vorgesehen. Von diesem Betrag wurde bereits in der Haushaltssatzung 2020 ein (im Jahr 2020 noch nicht aufgenommener) Betrag von 3.250.000 € rechtsaufsichtlich genehmigt, so dass in der Haushaltssatzung 2021 noch ein Restbetrag von 2.000.000 € einzutragen ist. Beim Eigenbetrieb der Gemeinde ist keine Kreditaufnahme geplant. Die erwarteten Zuführungsbeträge vom VWH an den VMH in den Jahren 2021 bis 2024 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Die allgemeine Rücklage beträgt zum Jahresende 4.660.873 € und ist deutlich über der gesetzlichen Mindestrücklage von 110.544 €. Verpflichtungsermächtigungen (VE) werden im Vermögenshaushalt nicht festgesetzt. Für den Bau der Kläranlage wurde eine Verpflichtungsermächtigung für Jahr 2022 in Höhe von 500.000 € eingegangen, die bereits 2019 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde. Die Haushaltssatzung 2021 wird abschließend noch kurz vorgetragen.

Beschluss

Der Gemeinderat Oberaudorf beschließt gemäß Art. 63 GO die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung für das Jahr 2021 samt ihren Bestandteilen und Anlagen, die im Verwaltungshaushalt Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 11.680.700 € und die im Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 11.240.900 € festsetzt. Kreditaufnahmen werden bei der Gemeinde Oberaudorf mit 2.000.000 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Beim Eigenbetrieb werden weder Kredite noch Verpflichtungsermächtigungen benötigt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird bei der Gemeinde auf 1.000.000 €, beim Eigenbetrieb auf 200.000 € festgesetzt. Die Steuerhebesätze werden unverändert beibehalten. Diese betragen bei der Grundsteuer A und B je 310 v. H. und bei der Gewerbesteuer 330 v. H.
Als Anlagen zur Haushaltssatzung sind insbesondere der Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen wie Stellenplan und der voraussichtliche Stand der Rücklagen und Schulden zu nennen. Die Haushaltssatzung 2021 wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Finanzplan und Investitionsprogramm 2020 bis 2024 der Gemeinde Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Es wird verwiesen auf die ausführlichen Vorberatungen im Finanzausschuss am 16.03.2021 und 13.04.2021 mit den dazugehörigen Protokollen und der hier vorgeschlagenen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses an den Gemeinderat vom 13.04.2021, sowie auf den bereits erhaltenen Entwurf des Finanzplanes mit Investitionsprogramm bis zum Jahr 2024 mit allen dazugehörigen Unterlagen, die jedem GR-Mitglied im RIS mit der Ladung zur FA-Sitzung am 13.04.2021 zugestellt wurden. An diesen Unterlagen haben sich bis zur heutigen GR-Sitzung am 27.04.2021 nur die HH-Stelle 0600.3611 (Einnahme 250.000 €) und die HH-Stelle 0600.9404 (Ausgabe 250.000 €) geändert. Die Änderungen wurden in der FA-Sitzung am 13.04.2021 dem Finanzausschuss bekannt gegeben und einstimmig genehmigt. Wir verweisen hier ausdrücklich auf das Protokoll der Finanzausschusssitzung vom 13.04.2021. Demnach werden zu diesem TOP keine Anlagen mehr zugestellt.
Der Entwurf des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes wurde nochmals kurz erläutert. Der Finanzplan ist im Finanzplanungszeitraum ausgeglichen. Die wichtigsten Projekte bzw. Investitionen in den Jahren 2022 bis 2024 sind insbesondere der Neubau/Ertüchtigung der Kläranlage, Umbau des Kindergartens in Niederaudorf, der geplante Weiterbau der Bad-Trißl-Straße, der Abriss der Rosengassenbrücke und die Erweiterung der Grundschule Oberaudorf. Die einzelnen Maßnahmen können dem bereits zugesandten Finanzplan bzw. den Finanzausschuss-Protokollen entnommen werden.
Zur Finanzierung der Ausgaben im VMH ist in den Jahren 2020 bis 2024 keine neue Kreditaufnahme geplant. Eine Zuführung in die allgemeine Rücklage ist für die Jahre 2022 (1.555.400 €), 2023 (923.900 €) und 2024 (451.400 €) im Finanzplan vorgesehen. Die gesetzliche Mindestzuführung vom VWH an den VMH wird bis zum Jahr 2024 erwirtschaftet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 70 GO den im Entwurf vorgelegten Finanzplan und das ihm zugrunde liegende Investitionsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Abwassergebühren; Festlegung des Kalkulationszeitraumes ab 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der aktuelle Kalkulationszeitraum für die Gebührenberechnung endet 2021. Die Abwassergebühren für die Jahre 2018 bis 2021 wurden im Jahr 2017 von Frau Rechtsanwältin Bettina Radlbeck, Kommunalberatung in Straubing, letztmalig kalkuliert (GR-Beschluß vom 02.11.2017). Frau Radlbeck erstellte für die Gemeinde Oberaudorf u.a. auch die neue Entwässerungssatzung (EWS) und die dazugehörige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) (jeweils gültig ab 01.01.2018) sowie die neue Verbesserungsbeitragssatzung (VES-EWS) – (gültig ab 01.01.2020).
Frau Radlbeck wurde bereits im Jahr 2019 für die Kalkulation der Abwassergebühren ab 2022 beauftragt. Hier ist vor Erstellung der Kalkulation u.a. der Kalkulationszeitraum und der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals durch den Gemeinderat neu festzulegen. Die neuen Abwassergebühren ab dem Jahr 2022 werden dann im Herbst 2021 durch den Gemeinderat beschlossen. Frau Radlbeck wird in dieser GR-Sitzung anwesend sein und die Gebührenkalkulation vortragen.
Die Gebührenbedarfsberechnungen werden i.d.R. nicht jährlich durchgeführt, d. h. alljährlich der Kostenentwicklung angepasst. In der Praxis ist es deshalb üblich, Gebührenerhebungen nur in mehrjährigem Abstand vorzunehmen, also einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum zu wählen. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden. Die Gebühren können für einen Zeitraum zwischen einem und vier Jahren im Voraus ermittelt werden. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum soll aber höchstens vier Jahre umfassen.
Der letzte Kalkulationszeitraum wurde auf vier Jahre festgelegt und zwar vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 (siehe GR-Beschluß vom 30.05.2017). Es wird demnach wieder vorgeschlagen, diese Zeitspanne auch für die neue Kalkulation zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den neuen Kalkulationszeitraum für die Abwassergebühren auf vier Jahre vom 01.01.2022 bis 31.12.2025 festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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12. Abwassergebühren; Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen, wie die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oberaudorf, soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 8 Abs. 3 KAG i.V. § 12 KommHV). Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ausgleich. Anlagekapital ist das im Anlagevermögen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen lt. § 87 Nr. 2 KommHV). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (§ 12 Abs. 2 KommHV). Nur der dann verbleibende Betrag des Anlagekapitals (Ausgangskapital minus Abschreibungen, Beiträge und Zuweisungen) unterliegt der Verzinsung. Die Verzinsung des Anlagekapitals stellt auf kalkulatorische Zinsen ab, wobei nicht zwischen einer Verzinsung von Eigen- oder Fremdkapital unterschieden wird. Die Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und sind als kalkulatorische Zinsen im Verwaltungshaushalt der Einrichtung zu veranschlagen.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 wurde der Zinssatz von 4 % auf 3 % gesenkt. Im vergangenen Kalkulationszeitraum 2018 bis 2021 wurde der Verzinsung ein Zinssatz von weiterhin 3 % zugrunde gelegt (GR-Beschluß vom 30.05.2017).
Die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist gesetzlich nicht konkret bestimmt. Er sollte sich jedoch nach VV Nr. 6 zu § 12 KommHV an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.
In der Literatur werden die von der Bayerischen Landesbank in Tabellen ermittelten Werte der „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte, alle Laufzeiten“ als Werte nach VV Nr. 6 zu § 12 KommHV herangezogen.
So beläuft sich die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen im Durchschnitt der letzten 10 Jahre (2010 bis 2019) auf 1,0 %, der letzten 20 Jahre (2000 bis 2019) auf 2,6 % und bezogen auf die letzten 30 Jahre (1990 bis 2019) auf 3,9 %. (Quelle: Gemeindekasse Nr. 12/2020 bzw. Deutsche Bundesbank). Die Zinssätze sind Jahresdurchschnitte bezogen auf alle Laufzeiten (1 bis 10 Jahre). Es sind aber auch die eigenen Kommunalkredite mit den Zinssätzen zu berücksichtigen. Hier beträgt der durchschnittliche Kreditzins der Gemeinde Oberaudorf der letzten 10 Jahre (2010 bis 2019) der bestehenden Kredite zum 31.12.2019 ca. 2,25 %.
Der Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen ist nicht jährlich, sondern in einem größeren Zeitabstand anzupassen. Als Orientierungshilfe bietet sich die Mindestlaufzeit (mehr als vier Jahre) der durch Wertpapiere verbrieften Kredite an. Die Stadt München hat im März 2021 für das Jahr 2022 einen kalkulatorischen Zinssatz von 2 % beschlossen.
Unter Berücksichtigung der kontinuierlich fallenden Kapitalmarktrenditen bzw.der weiter anhaltenden Niedrigzinsphase sowie der Durchschnittszinssätze der eigenen Darlehen wird demnach von der Verwaltung vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz ab dem neuen Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 von bisher 3 % auf 2 % herabzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals im Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 von bisher 3 % auf 2 % herabzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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13. Baumpatenprojekt für den Lerchweg-Auerbachstraße; Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Baumpatenprojekt für den Lerchweg ist am 23.03.2021 bei der Gemeinde eingegangen und wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 30.03.2021 vorgetragen. Das Gremium hat den Antrag durchweg begrüßt.

Gemeint ist hier die Auerbachstraße, die teilweise über die freien Felder nördlich des Anwesens Lerch verläuft und hier nur als Feldweg ausgebaut ist. Die gewidmete Gemeindestraße ist Eigentum der Gemeinde. Entlang des Straßenrandes ist ausreichend Platz vorhanden, um Bäume auf dem gemeindlichen Grundstück zu pflanzen.

Wie die Patenschaften gestaltet werden sollen, ist noch auszuarbeiten. Von der Verwaltung wird aber angeregt, dass alle Alleebäume möglichst gleichzeitig gepflanzt werden, um ein hochwertiges Erscheinungsbild zu gewährleisten.  

Diskussionsverlauf

Aus Gremium und Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass aktuelle Baumpatenprojekte in Niederaudorf und Kiefersfelden nach anfänglichen Erfolgen leider das gesetzte Ziel nicht dauerhaft erreichen. Es wird auch diskutiert, ob Obstbäume die richtige Bepflanzungsform für den Lerchweg sind, da diese doch erheblichen Pflegeaufwand benötigen und das Fallobst die Wegebenutzung beeinträchtigen kann.

Evtl. sollte auch geprüft werden, ob für die Bürger auch Grünflächen als „Öffentlicher Obstgarten“ zu Verfügung gestellt werden können.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigen aber Bereitschaft, die Bepflanzung des Straßenzuges auch mit anderen Baumarten auszuführen. Eine besonders dichte Bepflanzung mit über 100 Bäumen war ohnehin nicht angedacht, sondern ein regelmäßiger Baumbestand entlang des Weges. Die Sichtbeziehungen in die freie Landschaft sollen weiterhin bestehen bleiben.

Da auch noch einige rechtliche Fragen bezüglich der Abstände zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen geklärt werden müssen, soll die Umsetzung des Projektes zuerst vom Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus bearbeitet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat verweist den Antrag zur weiteren Ausarbeitung an den Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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14. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2021 ö informativ 14

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister berichtet über den neusten Stand bezüglich der Zulaufstrecke für den Brennerbasistunnel. Es wurde auch ein Gespräch mit der Leiterin des Deutschen Zentrum für Schienenverkehrsforschung geführt und dabei auch die Machbarkeit einer Verknüpfungsstelle im Berg angesprochen. Für detaillierte Anfragen wird die Gemeinde bei Bedarf auch die bereits beschossenen Finanzmittel zur Verfügung stellen.

Die weitere Entwicklung in Niederaudorf könnte auch von den Planungen der Neubaustrecke bei Riedering beeinflusst werden, denn auch dort wird geprüft, ob Lösungen, die zunächst oberirdisch abgebildet waren, nun in Tunnels verlegt werden können. Die Gemeinde wird in jedem Fall ständig alle Vorgänge genau beobachten und entsprechend reagieren.

Der Bürgermeister bedankte sich auch bei der Bürgerinitiative „Inntal 2040“, die sich mit großem Engagement für den optimalen Schutz des Inntals bei der Entwicklung der BBT-Nordzulaufstrecke einsetzt.

Einige Gemeinderatsmitglieder wollen sich auch aktiv bei der Gründung einer neuen Bürgerinitiative bezüglich der Entwicklung der Bahntrasse in unserer unmittelbaren Umgebung aktiv beteiligen.

Aus dem Gremium kommen noch folgende Hinweise:

  • Es kommt offenbar zu Beschädigungen der Randsteine an der neu hergestellten Bad-Trißl-Straße im Bereich der Wertstoffinsel. Eine Überprüfung ist erforderlich.

  • Eine Damentoilette im Haus des Gastes ist anscheinend defekt

  • Ein Hinweis, dass die Gemeinde als Hochrisikogebiet für Zecken eingestuft ist, soll auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden. Dabei soll besonders auf den Zeckenbefall am Wildbarren hingewiesen werden.

  • Die derzeit zahlreich vorhandenen Schlaglöcher in den Gemeindestraßen sind bekannt. Sie werden vom Bauhof fortlaufend beseitigt. Es konnte aber noch kein Mischgut bezogen werden.

Datenstand vom 01.07.2021 15:17 Uhr