Datum: 20.05.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.04.2021
3 Partnerschaft bei Planung und Entwicklung von Bauobjekten; Vorstellung der Fa. Quest
4 Satzung über die Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf
5 Gebührensatzung für die einrichtung der Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf
6 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Gschwendtnerfeld"; Aufstellungsbeschluss
7 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Gemarkung Oberaudorf
8 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Gemarkung Niederaudorf
9 Prüfung Jahresabschluss 2020 der Gemeindewerke; Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
10 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den, damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.

Diskussionsverlauf

Vier Gemeinderatsmitglieder sind entschuldigt. Gemeinderatsmitglied Magnus Waller ist noch nicht anwesend.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.04.2021 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Magnus Waller betritt den Sitzungsraum und nimmt an den Beratungen teil.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.04.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Partnerschaft bei Planung und Entwicklung von Bauobjekten; Vorstellung der Fa. Quest

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö informativ 3

Sachverhalt

Wie bereits mehrfach im Gemeinderat angesprochen, kann es bei der Entwicklung von Bauobjekten sinnvoll sein, das Vorhaben in Teilen oder insgesamt durch einen Dienstleister abwickeln zu lassen, der alle Umsetzungsschritte aus einer Hand durchführt.

Nachdem uns durch den Bürgermeister der Gemeinde Weyarn die Entstehung und Entwicklung des dortigen Baugebietes „Am Klosteranger“ in Zusammenarbeit mit der Fa. Quest AG erläutert wurde, soll heute der Gemeinderat über die Möglichkeiten einer solchen Partnerschaft informiert werden.

Von der Fa. Quest AG stellt sich daher Herr Dr. von Bredow vor und hält einen kurzen Vortrag über Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit der Gemeinde Oberaudorf.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister erteilt Herrn von Bredow das Wort, der mit einer Bildschirmpräsentation die Arbeitsweise seines Unternehmens anhand der Entwicklung des Baugebietes „Am Klosteranger“ in der Gemeinde Weyarn vorstellt. Er informiert ausführlich über die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung sowie über die einzelnen Entwicklungsschritte dieses Projektes.

Nach seinem Vortrag beantwortet Herr von Bredow zahlreiche Fragen aus dem Gremium. Viele Fragen beziehen sich auf die Preisgestaltung für die angebotenen Wohnungen und Häuser. Mehrmals werden auch die Eigentumsverhältnisse an den Wege- und Grünflächen im Erschließungsgebiet angefragt.

Abschließend bedankt sich der Bürgermeister bei Herrn Dr. von Bredow für den interessanten Vortrag.

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4. Satzung über die Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Grundschule Oberaudorf wird bisher eine Betreuung der Schulkinder nach Unterrichtsende bis 14.00 Uhr angeboten (sog. Mittagsbetreuung). Grundsätzlich besteht für die Gemeinde als Träger der Schule die Verpflichtung, eine Aufsicht für Schüler, die berechtigt sind, die Schülerbeförderung in Anspruch zu nehmen, bis zur Abfahrt des nächsten regulären Schulbusses, zu gewährleisten. Die Mittagsbetreuung übernimmt damit auch die Funktion der sog. Warteklasse und bietet darüber hinaus eine geordnete Betreuung der Schulkinder, sofern die Eltern dies wünschen.

Das erweiterte Angebot der Mittagsbetreuung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, die aber staatlich gefördert wird. Sie bietet den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer qualifizierten Beaufsichtigung ihrer Kinder über die reguläre Unterrichtszeit hinaus.

Derzeit erhält die Gemeinde eine staatliche Förderung für zwei Gruppen mit einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr von 6.646 € für das Schuljahr. Dieser Betrag ist bei Einsatz von zwei Kräften und einer Ersatzkraft bei Ausfällen bei weitem nicht kostendeckend.

Aufgrund der steigenden Nachfrage und zur rechtlichen Absicherung muss die Mittagsbetreuung daher grundlegend geregelt werden. Insbesondere ist zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs eine verbindliche Anmeldung der Schulkinder notwendig. Auch der Betreuungsrahmen sollte exakt bestimmt werden.

Wie in den Nachbargemeinden bereits vorhanden, ist dazu der Erlass einer Satzung erforderlich. Der Inhalt der Satzung ist weitgehend vereinheitlicht. Die Kostensatzung muss den örtlichen Gegebenheiten genauer angepasst werden.

Die Satzung wurde gemeinsam mit der Schulleitung entwickelt und soll ab dem kommenden Schuljahr gültig sein. Deshalb wird folgender Entwurf der Satzung über die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf zur Abstimmung vorgelegt: (Der Satzungsentwurf wurde an die Ratsmitglieder mit den Sitzungsunterlagen zugesandt).

Satzung über die Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl S. 74), für die Einrichtung „Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf“ folgende

Satzung über die Mittagsbetreuung

§ 1
Trägerschaft und Rechtsform

Die Gemeinde Oberaudorf ist Trägerin der Einrichtung Mittagsbetreuung an der
Grundschule Oberaudorf – nachfolgend „Mittagsbetreuung“ genannt. Sie wird von ihr als
öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage betrieben.

§ 2
Aufgabe und Verwaltung der Einrichtung

1) Die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich eine Einrichtung für Schulkinder der 1. bis 4.
Klassen der Grundschule Oberaudorf. Zu diesem Zweck wird ausreichendes Personal
mit pädagogischen Kenntnissen zur Verfügung gestellt. Die Betreuungskapazität wird entsprechend der Verfügbarkeit von Personal und Räumlichkeiten rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schuljahres festgelegt.

2) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Mittagsbetreuung obliegen der Gemeindeverwaltung.

3) Für den organisatorischen Betrieb sind die jeweiligen Betreuerinnen der Mittagsbetreuung eigenverantwortlich.

§ 3
Ziele und Inhalte

Die Mittagsbetreuung gewährleistet eine verlässliche Betreuung der Kinder nach dem
Unterrichtsende. Den Schülerinnen und Schülern soll dabei Gelegenheit geboten werden, sich zu entspannen, allein oder mit anderen zu spielen, kreativ zu sein und soziales Verhalten zu üben, sowie freiwillig und selbstständig die Hausaufgaben zu erledigen. Eine qualifizierte Hausaufgabenbetreuung findet nicht statt.

Aufgenommen werden grundsätzlich nur Kinder der Grundschule Oberaudorf, Ausnahmen können in Einzelfällen zugelassen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit Schulleiter und Betreuungsperson. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schulkinder wird von der Gemeinde Oberaudorf bestimmt. Da die Durchführung der „Mittagsbetreuung“ an die staatliche Förderung geknüpft ist, wird das Weiterbestehen überprüft, wenn die von den Förderstellen
vorgegebene Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird.

§ 4
Gebühren

Die Gebühren (Elternbeiträge) werden in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt.

§ 5
Zeitlicher Umfang

1) Die Mittagsbetreuung findet von Montag bis einschließlich Freitag grundsätzlich jeweils von 11.15 Uhr bis 14.00 Uhr statt.

2) Die Mittagsbetreuung wird nur während des allgemeinen Schulbetriebes ausgeübt.
Während der Ferienzeit oder an Feiertagen bleibt die Einrichtung geschlossen.

§ 6
Sonstiges

Schulkinder, die trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen die Einrichtung ernsthaft stören, können von der Leitung vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Von der Mittagsbetreuung können Schulkinder zudem ausgeschlossen werden, wenn die Personenberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nach der entsprechenden Gebührensatzung trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachkommen.

§ 7
Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt zum 01. September 2021in Kraft.


Oberaudorf,

GEMEINDE OBERAUDORF

Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Nach Einführung in das Thema durch den Bürgermeister und den Geschäftsleiter informiert der Leiter der Grundschule Oberaudorf, Herr Wiesensarter, über den Ablauf und die Notwendigkeit der Mittagsbetreuung an der Schule Oberaudorf. Bei steigendem Bedarf ist eine geregelte Aufsicht der Schüler auch nach Unterrichtsende dringend notwendig. Ein Trend zur Ganztagesbetreuung ist zudem auch durch Bestrebungen des Gesetzgebers deutlich erkennbar. Die Mittagsbetreuung ist deshalb mehr als nur der Einstieg zu verlängerten Schulangeboten und die Gemeinde sollte sich bereits jetzt mit dieser Thematik eingehend befassen.

Nachdem Herr Wiesensarter alle Fragen bezüglich der Satzung über die Mittagsbetreuung beantwortet hat, verliest der Bürgermeister den Beschlussvorschlag und bittet um Abstimmung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf. Sie soll am 01.09.2021 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Gebührensatzung für die einrichtung der Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das erweiterte Angebot der Mittagsbetreuung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, die aber staatlich gefördert wird. Sie bietet den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer qualifizierten Beaufsichtigung ihrer Kinder über die reguläre Unterrichtszeit hinaus.

Derzeit erhält die Gemeinde eine Förderung für zwei Gruppen mit einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr von 6.646 € für das Schuljahr. Dieser Betrag ist bei Einsatz von zwei Kräften und einer Ersatzkraft bei Ausfällen bei weitem nicht kostendeckend. Dementsprechend ist für die Betreuungskräfte ein wöchentlicher Stundenumfang von durchschnittlich 30 Stunden erforderlich. Als tariflicher Stundenlohn kann hier 15 Euro angesetzt werden. Der Jahresstundenumfang beträgt bei berücksichtbaren 11 Monaten 1320 Stunden, was einem Lohnaufwand von knapp 20.000,-- Euro bedeutet. Zusätzlich sind noch Verwaltungskosten und Aufwandskosten für die Raumnutzung von ca. 1.000,-- Euro zu berücksichtigen.

Die Satzung wurde gemeinsam mit der Schulleitung entwickelt und soll ab dem kommenden Schuljahr gültig sein. Deshalb wird folgender Entwurf der Gebührensatzung über die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf zur Abstimmung vorgelegt. (Der Satzungsentwurf wurde an die Ratsmitglieder mit den Sitzungsunterlagen zugesandt).


Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf

Aufgrund von Art. 8 des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende

Gebührensatzung:

§ 1

Für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ der Gemeinde Oberaudorf
werden Gebühren (sog. Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

1) Für beförderungsberechtigte Schulkinder, die das Angebot der Mittagsbetreuung bis zur Abfahrt des nächsten Schulbusses in Anspruch nehmen (Warteklasse) werden keine Gebühren erhoben.

2) Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 13.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 1,50 Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.

3) Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 2,00,-- Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.

Die Gebühr wird für 11 Monate (September bis Juli des darauffolgenden Jahres) erhoben.

Angefangene Monate werden voll berechnet. Zum Ausgleich der Ferienzeiten wird für den Monat August keine Gebühr erhoben.

Die Gebühren sind spätestens am 3. Werktag eines folgenden Monats im Voraus zu bezahlen.

Gebührenschuldner sind:
  • die gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigte) des angemeldeten Schulkindes
  • diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertagesstätte angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

3) Bei Abwesenheit des Schulkindes von der Mittagsbetreuung (z.B. wegen Krankheit) ist die Gebühr weiter zu entrichten.

4) Anmeldungen zur Mittagsbetreuung sind verbindlich.
Das Betreuungsverhältnis setzt sich im folgenden Schuljahr fort, wenn es nicht bis 15. Juni schriftlich gekündigt wird.

Da die staatliche Förderung an die durchgehende Belegung mit einer Mindestteilnehmerzahl geknüpft ist, sind zur Sicherstellung einer dauerhaften Förderung Abmeldungen während des Schuljahres grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen werden in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug) einzeln entschieden. Hier gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

5) Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung erfolgt schriftlich bei der Gemeinde. Können Kinder derzeit nicht aufgenommen werden, weil alle Gruppen belegt sind, erfolgt Vormerkung auf einer Warteliste.

6) Die Erziehungsberechtigten können bei sozialen Härtefällen eine Gebührenermäßigung von 50 % bei der Gemeinde beantragen. Die Gemeinde überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung vorliegen. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

§ 3

1) Diese Satzung tritt zum 01. September 2021 in Kraft.

Oberaudorf,


GEMEINDE Oberaudorf


Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Der Sachbearbeiter, Herr Seebacher, informiert darüber, dass die Preisgestaltung der Gebühren für die Mittagsbetreuung sehr moderat gewählt wurden und dass durch die geregelte Gebührenerhebung auch eine konstante und planbare Nutzung erreicht werden soll. Diese Auffassung wird auch vom Gremium geteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Gebührensatzung für die Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf in der dargestellten Form und beauftragt die Verwaltung mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung. Die Satzung tritt zum 01.09.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Gschwendtnerfeld"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2021 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die notwendigen bauplanerischen Schritte für das Flurstück 364 Gemarkung Oberaudorf und das bestehende Gewerbegebiet, in die Wege zu leiten. Grund hierfür war u.a. das zukunftssichere Aufstellen der Nahversorgung in Oberaudorf. Die notwendigen bauplanerischen Schritte sind die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes und die damit verbundene Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes. Ein Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das betroffene Grundstück Fl.Nr. 364 mit ca. 2.95 ha ist aktuell als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die 3. Änderung soll folgende Nutzungsdarstellung im FNP erhalten:

  • Der nördliche Teilbereich (ca. ¼ des Bereiches): sonstige Sondergebiete SO, Zweckbestimmung „Gebiet für kleinflächigen Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO
  • Der mittlere Teilbereich (ca. ¼ des Bereiches): sonstige Sondergebiete SO, Zweckbestimmung „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO
  • Der südliche Teilbereich (ca. ½ des Bereiches): Urbanes Gebiet MU gemäß § 6a BauNVO oder Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO

Für die Flächennutzungsplanänderung muss ein fachkundiges Architekturbüro beauftragt werden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck begibt sich in den Zuschauerbereich und nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teil (Art. 49 Abs. 1 GO). Eingangs erläutert der Bürgermeister, dass durch die FNP-Änderung noch kein verbindliches Baurecht geschaffen wird, jedoch ist dies zur Vorbereitung für die Aufstellung des Bebauungsplanes notwendig. Die Verwaltung stellt die geplanten Änderungen anhand eines vorbereiteten Lageplanes vor. Bürgermeister Matthias Bernhardt ergänzt, dass heute noch zu diskutieren sei, ob man die südliche Fläche als urbanes Gebiet (MU) oder Gewerbegebiet (GE) nutzen möchte. Er favorisiert die Nutzung als GE, auch im Hinblick darauf, dass das im FNP dargestellte Gewerbegebiet an der A93 nicht „rechtssicher“ sei. Eine Umsetzung ist noch nicht garantiert. Im Gemeinderat wurde unter anderem auch die Durchführung einer Verkehrsplanung angesprochen, welche aber erst auf Bebauungsplan-Ebene sinnvoll ist. Nach Beratung ist man sich mehrheitlich einig, das südliche Areal in Gewerbegebiet (GE) zu ändern. Ein urbanes Gebiet müsse einen gewissen Anteil an Wohnbebauung aufweisen.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur dritten Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Fl.Nr. 364, Gemarkung Oberaudorf. Die Art der Nutzung „Fläche für Landwirtschaft“ soll in sonstige Sondergebiete SO mit Zweckbestimmungen wie im Sachverhalt formuliert und Gewerbegebiet GE geändert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

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7. 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Gemarkung Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 eine Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe beschlossen. Die Gemeinde folgte einem Entwurf auf Empfehlung des bayerischen Gemeindetages. Eine schnelle Beschlussfassung war notwendig, da die Novelle der Bayerischen Bauordnung bereits zum 01.02.2021 ohne Übergangsfrist in Kraft trat. Abweichend von der Bayerischen Bauordnung, die eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H festlegt, beträgt die in der Satzung fixierte Abstandsflächentiefe 1 H mit zusätzlicher Berücksichtigung der 16-m-Regelung. An zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. Wie sich jedoch mittlerweile in der Praxis herausstellte, führte dies zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der notwendigen Abstandsflächentiefe, auch zu der bis zum 31.01.2021 geltenden Regelung. Grund hierfür sind die neuen Berechnungs- und Anrechnungsregelungen der Wandhöhe H, von denen nicht abgewichen werden kann. Um annähernd die gleichen Abstandsflächentiefen zu erreichen, die bis 31.01.2021 gültig waren, schlägt die Verwaltung eine Reduzierung von 1 H auf 0,8 H bzw. von 0,5 H auf 0,4 H gemäß § 2 der geltenden Satzung vor. Bereits mehrere Gemeinden haben eine entsprechende Änderung beschlossen.

Ein entsprechender Entwurf der Änderungssatzung ist wie folgt ausgeführt:
 
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf

Satzung zur 1. Änderung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Oberaudorf (Abstandsflächensatzung)


Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 633) folgende Satzung:

§ 1 


§ 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Oberaudorf, vom 25.02.2021 wird wie folgt geändert:

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Oberaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 2 Inkrafttreten 


Die 1. Änderung der Abstandsflächensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft


GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den

Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Nach Verlesen des Sachverhalts erläutert Bauamtsleiter Rainer Ostermayer die alte Berechnungsmethode zur Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe und die neue Berechnungsmethode, welche ab 01.02.2021 gemäß der Novelle der Bayerischen Bauordnung gültig ist, anhand einer angefertigten Planzeichnung. Er erklärt detailliert die Abstandsflächentiefen in Bezug auf die alte BayBO, auf die gültige Satzung der Gemeinde Oberaudorf und auf die 1. Änderung dieser Satzung anhand einer vergleichenden Skizze unter Berücksichtigung des 16m-Privilegs. Mit entsprechenden farbigen Darstellungen veranschaulicht er die Größen- bzw. Flächenunterschiede der drei Regelungen. Anschließend verliest der Bauamtsleiter zusammenfassend die Satzung und den Beschlussvorschlag. Ohne größere Diskussion ergeht der 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Oberaudorf. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Gemarkung Niederaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 eine Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe beschlossen. Die Gemeinde folgte einem Entwurf auf Empfehlung des bayerischen Gemeindetages. Eine schnelle Beschlussfassung war notwendig, da die Novelle der Bayerischen Bauordnung bereits zum 01.02.2021 ohne Übergangsfrist in Kraft trat. Abweichend von der Bayerischen Bauordnung, die eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H festlegt, beträgt die in der Satzung fixierte Abstandsflächentiefe 1 H mit zusätzlicher Berücksichtigung der 16-m-Regelung. An zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. Wie sich jedoch mittlerweile in der Praxis herausstellte, führte dies zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der notwendigen Abstandsflächentiefe, auch zu der bis zum 31.01.2021 geltenden Regelung. Grund hierfür sind die neuen Berechnungs- und Anrechnungsregelungen der Wandhöhe H, von denen nicht abgewichen werden kann. Um annähernd die gleichen Abstandsflächentiefen zu erreichen, die bis 31.01.2021 gültig waren, schlägt die Verwaltung eine Reduzierung von 1 H auf 0,8 H bzw. von 0,5 H auf 0,4 H gemäß § 2 der geltenden Satzung vor. Bereits mehrere Gemeinden haben eine entsprechende Änderung beschlossen.

Ein entsprechender Entwurf der Änderungssatzung ist wie folgt ausgeführt:
 
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf

Satzung zur 1. Änderung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf (Abstandsflächensatzung)

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 633) folgende Satzung:

§ 1


§ 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf, vom 25.02.2021 wird wie folgt geändert:

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Oberaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 2 Inkrafttreten


Die 1. Änderung der Abstandsflächensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft

GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den

Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Mit dem Hinweis aus der Verwaltung, dass für die Gemarkung Niederaudorf analog das gleiche gilt wie für die Gemarkung Oberaudorf ergeht der

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Prüfung Jahresabschluss 2020 der Gemeindewerke; Bestellung eines Wirtschaftsprüfers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Gemäß Art. 107 Gemeindeordnung müssen der Jahresabschluss mit Lagebericht eines Eigenbetriebes durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) geprüft werden. Für die Abschlussprüfung wurde in den vergangenen Jahren die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Christian Butz GmbH & Co. KG beauftragt.

In der Betriebssatzung der Gemeindewerke Oberaudorf ist in § 6 festgelegt, dass die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss durch den Gemeinderat erfolgt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Christian Butz GmbH & Co. KG als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2020 der Gemeindewerke Oberaudorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

Bekanntgabe Genehmigung Haushaltssatzung durch das Landratsamt Rosenheim
Dem Gemeinderat wurde bekanntgegeben, dass die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 einschließlich Haushaltsplan mit Anlagen und der genehmigungspflichtigen Kreditaufnahme von 2.000.000 € mit Schreiben vom 06.05.2021 durch das Landratsamt Rosenheim rechtsaufsichtlich genehmigt wurde. Das Landratsamt Rosenheim weist auf Grund der beabsichtigten Kreditaufnahme darauf hin, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung unerlässlich ist. Das Landratsamt empfiehlt, dass die Gemeinde sich auf unabweisbare Ausgaben beschränken und nur finanzielle Leistungen erbringen soll, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Das Schreiben wurde verlesen.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage schlägt die Verwaltung vor, freiwillige monetäre Leistungen für Kultur, Sport und Kirche anzupassen. Jährlich erbrachte, größere Zuschüsse dieser Art sollten im angemessenen Verhältnis gekürzt werden.
Auslobung des Kulturpreises, des Kultursonderpreises und des Kulturförderpreises für den Landkreis Rosenheim 2021
Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit bis zum 30. Juli 2021 Vorschläge für jede Kategorie der Kulturpreise des Landkreises zu melden.
Zuschussbedarf für die Musikschule Rosenheim e.V.
Die Musikschule Rosenheim e.V. berechnet teilnehmenden Gemeinden für jedes Schuljahr einen Zuschussbedarf für Schüler, die dort freiwilligen Musikunterricht besuchen. Die Höhe des Zuschussbedarfes richtet sich nach der Anzahl der Schüler, die aus der jeweiligen Gemeinde am Unterricht teilnehmen. Lag der Bedarf in den letzten Jahren im Schnitt bei ca. 1.200 Euro sollen jetzt für das vergangene Schuljahr 3.511,-- Euro beglichen werden. Die Gemeinde unterstützt zudem noch die Bläserklasse der Grundschule mit mindestens 1.000 Euro pro Jahr.

Integrationspreis der Regierung von Oberbayern
Die Regierung von Oberbayern schreibt den 12. Integrationspreis aus. Es werden Initiativen ausgezeichnet die sich Vorbildlich für die Integration von Zuwanderern einsetzen. Vorschläge sind bis zum 30.06.2021 möglich.

Diskussionsverlauf

Bekanntgabe Genehmigung Haushaltssatzung durch das Landratsamt Rosenheim
Das Gremium diskutiert über grundsätzliche Fragen zur Vergabepraxis von Zuwendungen an Vereine und Institutionen. Einheitlich ist man der Meinung, dass solche Leistungen der Gemeinde eingehend geprüft werden müssen und örtliche Institutionen vorrangig berücksichtigt werden müssen. Dabei wird auch der aktuelle Zuschussantrag der Musikschule Rosenheim besprochen. Hier wird eine andauernde Unterstützung in der geforderten Höhe sehr skeptisch betrachtet. Es sollte über ein eigenes Angebot für Musikunterricht nachgedacht werden. Als Unterstützung für die Musikschule Rosenheim e.V. wird für das vergangene Schuljahr eine Betrag von 2.000,-- Euro als angemessen angesehen.
Auslobung des Kulturpreises, des Kultursonderpreises und des Kulturförderpreises für den Landkreis Rosenheim 2021
Der Bürgermeister und der Geschäftsleiter schlagen für den Kulturpreis die Musikgruppe „Lenze und de Buam“ vor, da diese Formation mit ihren heiteren und doch tiefgründig gestimmten Liedern in bayerischer Mundart und Popmusiksound bereits über die Grenzen des Inntals bekannt ist. Das Gremium begrüßt diesen Vorschlag.
Weitere Vorschläge sind noch bis 30.07.2021 möglich.

Datenstand vom 28.05.2021 11:28 Uhr