Datum: 27.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.
Der Bürgermeister weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.06.2021 entschieden hat, dass die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden bei Gemeinderatssitzungen soweit reicht, dass er die Gemeinderatsmitglieder auch bei abnehmender Ansteckungsgefahr zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichten kann.
Zur besseren Verständlichkeit der Redebeiträge bittet der Bürgermeister, dass die Ratsmitglieder laut und deutlich sprechen und sich auch in Richtung der Zuhörer drehen, wenn sie Wortmeldungen vortragen.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.06.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.06.2021 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Diskussionsverlauf
Das Gemeinderatsmitglied Franz Hefter betritt den Saal und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung teil.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.06.2021 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3. Antrag der Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden vom 05.02.2020 auf Verlängerung des gemeindlichen Betriebskostenzuschusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister bedankt sich bei der Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden für die, dieser Sitzung vorangegangene, interessante Besichtigung der Bergrettungswache. Er würdigt dabei die vorbildliche ehrenamtliche Arbeit, die durch die Bergwacht für die Sicherheit der Allgemeinheit, nicht nur bei Bergrettungseinsätzen, erbracht wird und stellt auch die gesellschaftliche Bedeutung dieser Institution im örtlichen Leben der Tourismusgemeinde Oberaudorf heraus.
Die Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden ist seit dem Jahr 2015 in ein eigenes Gebäude eingezogen. Die Vergrößerung der Kapazitäten erzeugen naturgemäß seither auch höhere Kosten. Für die Betriebskosten erhielt die Bergwacht von der Gemeinde in den Jahren 2018 bis 2020 eine jährliche Unterstützung von 3.500,-- Euro. Dieser Betrag wird auch für dieses und die nächsten Jahre als Zuschuss für die laufenden Gebäudekosten bei der Gemeinde angefragt. Zusätzlich will die Bergwacht noch einen Zuschuss für den Verbesserungsbeitrag für die Kläranlage in Höhe von 3.488,-- Euro (Bescheid ist noch nicht erfolgt), wofür kein Ausnahmetatbestand in der Gebührensatzung besteht. Außerdem sollen die Materialkosten für einen Garagenanbau an die Bergrettungswache von der Gemeinde übernommen werden. Als weiterer Wunsch wird von der Bergwacht geäußert, dass langfristig die Erbpachtzahlungen für das derzeit genutzte Grundstück entfallen sollen und die Gemeinde durch Grundstückstausch- oder Kauf Eigentümer am bestehenden Grundstück werden soll.
Die Bergwacht Bayern ist in das Bayerische Rote Kreuz eingegliedert, welches die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Bei der Bergwacht handelt es sich damit nicht um einen Verein.
Für die Bereitstellung und der Betrieb des Rettungsdienstes wurden aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis bestimmt. Es handelt sich somit ausschließlich um eine Aufgabe des Freistaats Bayern. Für die Gemeinde besteht keinerlei Verpflichtung, den Rettungsdienst organisatorisch oder finanziell zu unterstützen.
Der Rettungsdienst und damit auch die Bergwacht werden in Bayern weit überwiegend aus dem Beitragsaufkommen der gesetzlich Krankenversicherten finanziert. Behandlung und Transport durch Rettungsdienst und Notarzt sind kostenpflichtig und werden in der Regel von der Krankenkasse bezahlt. Der Freistaat Bayern leistet für die Berg- und Höhlenrettung und die Wasserrettung einen erheblichen finanziellen Beitrag in Form einer staatlichen Investitionskostenerstattung.
In der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz ist genau festgelegt, welche Kosten die Rettungsdienste vom Freistaat, bzw. durch die Verteilung der Kassenbeiträge erstattet bekommen. Demnach werden sämtliche Gebäudekosten für Rettungswachen, wie Fremdmieten (Erbpacht) und Betriebskosten für Wasser, Strom, Abwasser, Instandhaltung, sowie auch Steuern (Grundsteuer) und Abgaben (Verbesserungsbeitrag Kläranlage) an die jeweiligen Institutionen erstattet.
Wie sich die Verteilung und Kostenbeteiligung der Dachorganisation des Bay. Roten Kreuzes an die eigenen Organisationseinheiten gestaltet und welcher Spielraum dabei eingeräumt wird, kann von Seiten der Gemeindeverwaltung nicht beurteilt werden. Gemäß der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der Bergwachtbereitschaft Oberaudorf-Kiefersfelden ist ein stattlicher Betrag als Rücklage vorhanden.
Da sich die Gemeinde der wichtigen Aufgabe der Bergwacht, gerade im Dienst an allen Bürgerinnen und Bürgern, bewusst ist und es sich ja um eine sehr ortsverbundene Organisation handelt, soll versucht werden, die Bergwacht Oberaudorf im angemessenem Verhältnis zu unterstützen.
In Vorgesprächen mit dem ehemaligen und dem neuen Bereitschaftsleiter wurden bereits Lösungsansätze gefunden. Obwohl die Bergwachtbereitschaft im Jahre 2015 in die neue, großzügige Bergrettungswache eingezogen ist, benutzt sie weiterhin am alten Standort beim Kindergarten Niederaudorf noch eine Garage. Diese gehört der Gemeinde. Das Genehmigungsverfahren wurde von der Gemeinde durchgeführt. Auch die Materialkosten hat die Gemeinde übernommen. Die Garage wurde durch Eigenleistung der Bergwacht gebaut.
Für den steigenden Platzbedarf des Kindergartens wäre dieses Gebäude eine ideale Ergänzung, auch ein zusätzlicher Stellplatz würde dauerhaft zur Verfügung stehen. Für die Bergwacht hingegen wäre es optimal, alle Gerätschaften am Standort der Rettungswache zusammenzuführen. Die Überlegungen gehen dahin, einen entsprechenden Anbau an die Bergrettungswache zu erstellen und damit die Garage für den Kindergarten freizumachen. An der Errichtung des Anbaus könnte sich die Gemeinde dann angemessen beteiligen und damit die Bergwacht kostenmäßig entlasten. Nach Art. 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung soll die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen unterstützen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Somit würde eine rechtssichere und nachhaltige Förderung der Bergwacht entstehen.
In den Vorgesprächen mit der Bereitschaftsleitung wurde vereinbart, dass die Bergwacht entsprechende Planungen samt Kostenschätzung vorlegt und nach baurechtlicher Überprüfung dann die Höhe der gemeindlichen Beteiligung beziffert werden kann.
Diskussionsverlauf
Aus der Mitte des Gremiums werden die Leistungen der Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden für die örtliche Sicherheit gewürdigt. Deshalb wird auch mehrheitlich die Meinung vertreten, der Bergwacht für diese Dienste, wie bisher, einen jährlichen Zuschuss zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft in Höhe von 3.500,-- Euro zu gewähren. Die Leistungen werden für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zugesagt.
Durch den Ersten Bürgermeister wird aber noch einmal auf den Sachverhalt verwiesen. Dass die laufende Finanzierung einer Bergwachtbereitschaft nicht gesichert ist, liegt an Fehlern im Verteilungssystem von staatlichen Stellen, Krankenkassen und Rettungsorganisationen. Hier sollte auch die Dachorganisation der Bergwacht Bayern auf entsprechende Lösungen pochen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Fortbestand der Rettungsdienste von Zuwendungen der Gemeinde abhängig gemacht wird.
Bei der Unterstützung für einen Garagenneubau erinnert der Bürgermeister daran, dass die Gemeinde den Bau und die Nutzung der bestehenden Garage damals bereits gefördert habe. Eine Zusammenführung der Gerätschaften der Bergwacht an der Bergrettungswache wird aber als sinnvoll erachtet, zumal die Garage in Niederaudorf dann dem Kindergarten dienen wird. Nach Ermittlung der genauen Kosten wird auch hier ein Zuschuss für die Baukosten in Aussicht gestellt. Allerdings wird von der Bergwacht erwartet, dass sie sich auch um Beteiligungen der Gemeinde Kiefersfelden und des Roten Kreuzes bemüht. Eine Beteiligung bis zu einem Drittel der unterstützenden Leistung wird angedacht.
Der Bürgermeister erklärt auch, dass dem Wunsch der Bergwacht, das für die Rettungswache genutzte Grundstück durch die Gemeinde zu erwerben, aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht entsprochen werden kann. Zudem wäre die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in eine andere Nutzung steuerpflichtig und damit nicht mehr verhältnismäßig.
Nicht beraten wurde der beantragte Erlass des Verbesserungsbeitrags Kläranlage für die Bergrettungswache. Ein Bescheid wurde noch nicht erstellt. Beitragspflichtig ist der Eigentümer des Gebäudes, demnach die Bergwacht Bayern. Ob ein Erlassgrund vorliegt kann derzeit nicht beurteilt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Bergwacht Oberaudorf weiterhin für drei Jahre mit einer Zuwendung für die am Ort geleisteten Dienst zur Förderung der allgemeinen Sicherheit mit jährlich 3.500,-- Euro zu unterstützen. Die Förderung beginnt im Jahre 2021.
Nach Ermittlung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Anbaus an die Bergrettungswache sowie der damit verbundenen Kosten, wird der Gemeindetrat über die Höhe eines angemessenen Zuschusses entscheiden. Im Gegenzug wird die Bergwacht die Nutzung der Garage am Kindergarten Niederaudorf aufgeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Abbruch des Stallgebäudes und Neubau des Eingangsbereichs der Hotelhalle sowie Anbau von Seminarräumen, Dorfstr. 2 - 4, Fl.Nr. 39, Gemarkung Niederaudorf; Eröffnung eines Bauleitplanungsverfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Das Gemeinderatsmitglied Magnus Waller verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
In der Bauausschuss-Sitzung vom 25. Juni 2020 wurde der Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des Stallgebäudes und Neubau des Eingangsbereichs der Hotelhalle sowie Anbau von Seminarräumen in Niederaudorf behandelt. Das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Einstimmig wurde dem Vorbescheids-Antrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt und an die Genehmigungsbehörde nach Rosenheim zur weiteren Bearbeitung gesendet. Im Rahmen der Prüfung des Vorbescheids wurde vom Bauherrn/Architekten dem LRA Rosenheim ein Parkplatzkonzept vorgelegt. Dieses Konzept sah die Errichtung von 81 Stellplätzen auf dem südlich der Tankstelle und östlich der Rosenheimer Straße gelegenen Grundstückes auf Fl.Nr. 78/3 im Außenbereich vor. Das Landratsamt teilte dem Bauherrn und der Gemeinde mit, dass aufgrund des hohen Maßes der baulichen Nutzung (überbaute Grundfläche) des geplanten Vorhabens dieses nicht mehr den Bestimmungen des § 34 BauGB entspricht und sich nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem stellt das LRA fest, dass bereits jetzt das betroffene Grundstück mit einer überbauten Grundstücksfläche von ca. 1210 m² im Bestand die höchste Bebauungsdichte aufweist. Auch unter Betrachtung/Beurteilung des § 34 Abs. 3a BauGB (Abweichung vom Erfordernis der Einfügung unter bestimmten Voraussetzungen) und der Tatsache, dass sich das Parkplatzkonzept im Außenbereich befindet kann eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. Das Vorhaben führe zum Erfordernis einer Bauleitplanung. Nach einigen Gesprächen mit der Gemeinde, Bauherren, Architekten und dem LRA Rosenheim und vorheriger Vorlage eines neuen Parkplatzkonzeptes (im Innenbereich auf Fl.Nr. 49/24) nördlich der „Alten Schule“ in Ndf fand nun letztendlich ein Ortstermin mit allen Beteiligten und dem Landratsamt Rosenheim unter der Federführung des Kreisbaumeisters statt. Herr Kreisbaumeister Seeholzer und die Bauverwaltung erläuterten ausführlich, dass auch bei neuer Parkplatzsituierung die Beurteilung des Vorhabens gemäß dem erwähnten Paragrafen 34 Abs. 3a BauGB nicht sinnvoll und zielführend ist, da hier im Genehmigungsprozess viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen (siehe Abs. 3a Nr. 2 und 3). Bei dem vorliegenden Projekt sei die einzig sinnvolle Vorgehensweise die Aufstellung eines Bebauungsplanes, welche dem Bauherrn auch in Zukunft bei zusätzlichen Änderungen die Möglichkeit gibt, rechtssicher zu Baurecht zu gelangen. Der Umfang des Geltungsbereiches des B-Planes müsste vor Aufstellung noch genau untersucht und bestimmt werden. Mit Datum 12. Juli 2021 liegt der Gemeinde nun ein schriftlicher Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanungsverfahrens vor. Über diesen soll in der heutigen Sitzung entschieden werden.
Diskussionsverlauf
Nach Verlesen des Sachverhaltes durch Herrn Ostermayer erläutert dieser kurz den Ablauf der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 3a BauGB. Zudem weist er nochmals darauf hin, dass es sich heute um den Beschluss zur Eröffnung eines Bauleitplanungsverfahrens bei Zustimmung des Gemeinderates handelt und nicht um den Aufstellungsbeschluss. Es sind noch viele Punkte vor Aufstellung abzuklären und zu vereinbaren. Ebenso wird die Frage aus dem Gremium behandelt, weshalb bei einem Bauleitplanungsverfahren eine dichtere Bebauung als bei Behandlung nach § 34 BauGB möglich ist. Bürgermeister Dr. Bernhardt schließt die Erläuterung auch mit dem Hinweis ab, dass durch einen Bebauungsplan eine Sicherung von Baurecht für den Vorhabenträger gewährleistet werden kann. Auch wenn heute nicht über Festsetzungen eines eventuellen Bebauungsplanes beschlossen werden kann, weißt GR Stefan Hirnböck auf die Wichtigkeit hin, dass zwingend eine Tiefgarage aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens für das Bauvorhaben festgesetzt werden muss.
Beschluss 1
Der Gemeinderat beschließt den Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds Magnus Waller wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Bauleitplanungsverfahrens.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Bebauungsplan "Gewerbegebiet an der A 93"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister gibt im Vorfeld bekannt, dass er aufgrund Verschwägerung an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO nicht teilnehmen darf. Gleichwohl darf er aber den Sachverhalt vortragen und fachliche Fragen hierzu beantworten. Sobald die Diskussion zu diesem Punkt eröffnet ist, kann der Erste Bürgermeister in diesem Falle nicht mehr mitwirken. Diese Vorgehensweise wurde auch mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgesprochen.
Ebenso ist auch das Gemeinderatsmitglied Daniela Bernhardt aufgrund der Geschwistereigenschaft an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO auszuschließen.
Über die persönlichen Ausschlüsse wird vor dem Diskussionsverlauf Beschluss gefasst. Die Abstimmung wird vom Zweiten Bürgermeister Alois Holzmaier durchgeführt.
Für das fragliche Gebiet an der A93 hat die Gemeinde im letzten FNP die Etablierung eines Gewerbegebietes als Entwicklungsziel ausgegeben. Das Gebiet kann nach momentaner Gesetzeslage als Gewerbegebiet entwickelt werden. An Autobahnausfahrten gibt es momentan einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf das Anbindegebot von Gewerbegebieten. Dieser Paragraf ist allerdings umstritten und es gab mehrere Hinweise aus der Staatsregierung, dass die entsprechenden Lockerungen wieder zurückgenommen werden sollen. Dies würde eine für die Gemeinde Oberaudorf ungünstige Situation hervorrufen, da gleichwertige Flächen zur Gewerbeentwicklung nicht vorliegen. Weiterhin wurde das Landschaftsschutzgebiet Inntal durch den BUND beklagt. Dieses Klageverfahren liegt nun in letzter Instanz zur Verhandlung beim EuGH. Der Ausgang des Verfahrens ist unklar, könnte aber in der Herausnahme der betreffenden Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet enden. Zwar würde die alleinige Aufstellung eines Bebauungsplans die Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht zwingend stoppen, könnte aber in der späteren Argumentation die Position der Gemeinde im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Areals stärken. Nachdem es seit Jahren Planungsziel der Gemeinde ist, das entsprechende Areal zu entwickeln, schlägt die Verwaltung vor, einen Bebauungsplan aufzustellen, um die eigenen Interessen zu sichern. Ein städtebaulicher Vertrag konnte mit den Eigentümern bisher nicht abgeschlossen werden. Eine wirkliche Überplanung des Gebietes könnte damit faktisch erst nach dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages stattfinden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt verliest den Sachverhalt des Tagesordnungspunktes und anschließend das Schreiben des Rechtanwaltes und ergänzt dieses mit Erläuterungen. In diesem Schreiben wird erklärt, dass die Planungsfreiheit der Gemeinde durch Aufstellung eines Bebauungsplanes für das im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet festgesetzte Gebiet nicht eingeengt wird und sich daraus keine negativen rechtlichen Folgen ergeben. Damit sich die Gemeinde die planerischen Möglichkeiten offenhält, könnte ein rechtzeitiger Aufstellungsbeschluss bei eventuellem Wegfall des Ausnahmetatbestandes bzgl. des Anbindegebotes, sinnvoll sein. Der Bürgermeister erklärt zudem, dass es seit langem Ziel und Wille der Gemeinde ist, an der A93 ein Gewerbegebiet zu entwickeln. Anschließend übergibt der Erste Bürgermeister die weitere Leitung an den Zweiten Bürgermeister Herrn Alois Holzmaier. Es beginnt eine Diskussion, in der letztendlich der Gemeinderat, auch aus genannten Gründen bekräftigt, hier ein Gewerbegebiet zu entwickeln.
Beschluss 1
Der Erste Bürgermeister und das Gemeinderatsmitglied Daniela Bernhardt werden von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen (Art. 49 Abs. 1 GO).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der A 93“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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6. Angleichung der Stellplatzsatzung an die Ortsgestaltungssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Der Bau-, Umwelt- und Straßenausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.10.2016 die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf beschlossen, mit Bekanntmachung am 17.10.2016 erhielt die Satzung Rechtskraft. Um diese Satzung der am 27.04.2021 aufgestellten Ortsgestaltungssatzung anzugleichen, schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:
- Streichung des § 9 Abs. 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung, da die Gestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der Ortsgestaltungssatzung § 7 geregelt ist.
- Folgende Änderung des § 6 Abs. 4 Satz 5 als Angleichung an die Ortsgestaltungssatzung: „Stellplätze mit einer Größe von mehr als 80 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und mittels ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.“
- Ergänzung des Begriffs „Garagen“ mit „/Carports“ im Satzungstext, da diese Begrifflichkeiten sehr oft zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen führen.
Ein entsprechender Entwurf der Änderungssatzung ist wie folgt ausgeführt:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 
83080 Oberaudorf
Satzung zur 1. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 633) folgende Satzung:
§ 1
§ 9 Abs. 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung wird ersatzlos gestrichen
§ 2
§ 6 Abs. 4 Satz 5 der Garagen- und Stellplatzsatzung wird wie folgt geändert:
Stellplätze mit einer Größe von mehr als 80 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und mittels ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.
§ 3
Ergänzung des Begriffs „Garagen“ mit „/Carports“ in §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 3, sowie 8 Abs. 1 und 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung sowie in den Bezeichnungen der einzelnen Paragrafen.
§ 4 Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Garagen-und Stellplatzsatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft
GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Nach Verlesen des Sachverhalts durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt dieser, weshalb aus Sicht der Verwaltung die Ergänzungen bzw. Angleichungen notwendig und sinnvoll erscheinen. Unter anderem gilt auch die mit 5 m fixierte Aufstellfläche nicht nur für Garagen, sondern auch für Carports. In der Vergangenheit wurden öfters Carports zu Garagen umfunktioniert bzw. umgebaut. Diskutiert wurde auch über die Angleichung der Stellplatzfläche auf 80 m², ab der die Regelung zur notwendigen Gliederung gilt. Die Angleichung an die Ortsgestaltungssatzung bedeutet in Bezug auf die festgesetzte Fläche in der Garagen- und Stellplatzverordnung (10 Stellplätze a´2,50 m x 5,00 m = 125 m²) eine Verringerung der zu errichtenden Stellplatzfläche, ab der eine Gliederung erfolgen muss. Aus der Mitte des Gremiums wurde angeregt, eine entsprechende Wahlmöglichkeit der Regelung zuzulassen, Änderung: … Anpflanzungen und Pflasterzeilen oder ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf incl. der in der Diskussion vorgeschlagenen Änderung. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Wartungsverträge für Anlagen der Kläranlage; Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Um einen möglichst sicheren und nachhaltigen Betrieb der neu sanierten Kläranlage zu gewährleisten, ist die regelmäßige, fachmännische Wartung der einzelnen Anlagen und Geräte unabdingbar. Deshalb wurde von unserer Werkleitung eine genaue Aufstellung über den Wartungsaufwand der zu berücksichtigenden Anlagenteile bei dem Ausstatter angefragt, durch den die Bestückung und der Einbau der entsprechenden technischen Anlagen und Geräte in die neue Kläranlage erfolgt ist. Es handelt sich um die Firma Kiffer Anlagentechnik GmbH, die sich bei der bisherigen Ausführung der Aufträge als sehr zuverlässig erwiesen hat.
Die Firma Kiffer hat dabei auch einen detaillierten Kostenplan vorgelegt, der für einen Zeitraum von vier Jahren kalkuliert wurde und alle notwendigen Wartungen über diesen Zeitraum gewährleistet.
Die Koordinierung sowie Durchführung der benötigten Wartungen würden hier durch die Firma Kiffer aus einer Hand erfolgen. Die Erfahrungen aus dem Einbau der Geräte wirken sich positiv auf die Wartungsarbeiten aus. Durch gebündelte Auftragsbearbeitung können Kosten reduziert werden. Zudem besteht für die Fa. Kiffer als Lieferant und Auftragnehmer auch eine Gewährleistungsverpflichtung, die nicht durch das Eingreifen anderer Betriebe gefährdet werden sollte. Das Angebot muss deshalb als das wirtschaftlich günstigste betrachtet werden. Eine Einholung eines weiteren Gesamtangebotes ist aufgrund mangelnder Anbieter nicht möglich.
Nachdem viele Anlagenteile nicht redundant ausgeführt wurden, muss hier möglichst vorbeugend und zeitnah auf die notwendigen Kundendienste geachtet werden, die sich durch anfallende Betriebsstunden, Verbrauch und/oder Verschleiß ergeben.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium werden mehrere Fragen zum Umfang der Wartungsverträge gestellt. Es wird auch genau nachgefragt, warum keine Vergleichsangebote eingeholt werden. Die Verwaltung gibt hierzu umfassend Auskunft und bestätigt, dass die Vorgehensweise vom Leiter der Kläranlage mehrfach geprüft wurde.
Das Gemeinderatsmitglied Thomas Brandhuber, das mit der Bauausführung der Kläranlage befasst ist, bestätigt ausdrücklich, dass die Vergabe der Wartungsverträge an die Fa. Kiffer GmbH sehr sinnvoll ist, da dieses Unternehmen auch die Montage der Anlagen und Maschinen vorgenommen hat und deshalb über die notwendigen Kenntnisse für eine einwandfreie Wartung verfügt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Gesamtwartungsvertrages für die bezeichneten Anlagen und Geräte der Kläranlage Oberaudorf mit der Fa. Kiffer anlagenbau GmbH für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für die Grundschule Oberaudorf und den Kindergarten Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Aufgrund der anhaltenden Pandemielage hat die Staatsregierung in zahlreichen Aussagen die Anschaffung von Luftreinigungsgeräten für Schulen und Kindergärten verstärkt angepriesen und damit eine enorme Erwartungshaltung in der Elternschaft erzeugt. Die Gemeinden, als Aufwandsträger für Schul- und Kita Ausstattung, sind deshalb stark unter den Druck der Öffentlichkeit geraten und müssen sich daher mit der Beschaffung solcher Geräte zwingend befassen.
Obwohl die Wirkung von mobilen Luftreinigungsgeräten nicht zweifelsfrei geklärt ist und die kommunalen Spitzenverbände auf die möglichen Probleme bei Beschaffung und Anwendung der Anlagen deutlich hingewiesen haben, hat die Gemeinde jetzt nahezu keine Entscheidungsfreiheit mehr, eine Beschaffung abzulehnen. Zahlreiche Nachbargemeinden haben die Beschaffung der Luftreinigungsgeräte bereits beschlossen. Beispielsweise hat der Gemeinderat Kiefersfelden in seiner Sitzung am 21.07.2021 die Verwaltung beauftragt, 47 mobile Luftreinigungsgeräte für Schulen und Kitas zu beschaffen.
Nach Absprache mit den Leitungen der Grundschule und des Kindergartens Schatztruhe ergibt sich folgender Bedarf: Grundschule 14 Geräte, Kindergarten 6 Geräte, insgesamt also 20 Geräte.
Gemäß der Richtlinien zur Förderung für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Kindertagesstätten wird jedes Gerät mit 50% der Anschaffungskosten, bis zu einem Höchstbetrag von 1.750,-- Euro gefördert. Unterhaltskosten und Verwaltungskosten sind nicht förderfähig.
Selbstverständlich wird bei der Beschaffung darauf geachtet, dass die Geräte gute Eigenschaften hinsichtlich Filterleistung und Geräuschentwicklung haben.
Diskussionsverlauf
Nach ausführlicher Diskussion über die unverständliche Vorgehensweise der Staatsregierung und die sich daraus ergebenden Belastungen für die Gemeinden, setzt sich im Gremium die Meinung durch, dass aufgrund des aufgebauten Drucks aus der Öffentlichkeit die Anschaffung der Luftreinigungsgeräte unumgänglich ist. Insbesondere besteht die Befürchtung, dass im kommenden Schuljahr bei anhaltender Pandemie ein Präsenzunterricht vom Vorhandensein der Luftreinigungsgeräte abhängig gemacht werden könnte.
Die Gemeinde Oberaudorf darf sich in Bezug auf den optimalen Infektionsschutz der Schul- und Kindergartenkinder keine Versäumnisse erlauben.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Beschaffung von 20 mobilen Luftreinigungsgeräten für die Grundschule und den Kindergarten Schatztruhe zu den wirtschaftlich günstigsten Konditionen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
9. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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27.07.2021
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ö
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informativ
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9 |
Sachverhalt
Absage Finanzausschusssitzung:
Die für 29.07.2021 geplante Finanzausschusssitzung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da aufgrund der späten Erstellung des Haushaltsplans 2021 noch kein ausreichender Überblick über die allgemeine Finanzlage gegeben werden kann. Unter anderem stehen zahlreiche Schlussrechnungen für den Bau der neuen Kläranlage noch aus.
Diskussionsverlauf
Der Bürgermeister gibt bekannt, dass sich die beiden örtlichen Feuerwehren mit insgesamt sieben Dienstleistenden und einem Fahrzeug an der Katastrophenhilfe, in den von Überschwemmung betroffenen Gebieten in Rheinland-Pfalz, beteiligen um den dort betroffenen Menschen beizustehen. Die Abfahrt erfolgte bereits in den Morgenstunden des 27.07.2021. Der gesamte Gemeinderat würdigt diese Hilfsbereitschaft mit großem Applaus.
Weitere Themen wurden aus dem Gremium vorgebracht:
- Sperrung der Erler Brücke wegen befürchteten Hochwasserschäden
- Überprüfung des Zustands Unterer Innweg
- Warum fährt die Hocheckbergbahn auch bei Regenwetter? Die Frage wird von Hannes Rechenauer beantwortet.
- Es wird nachgefragt, ob die Gemeinde einen Waldkindergarten anbieten könnte
- Es wird um Prüfung gebeten, ob die Schülerbeförderung für die Grundschule auch für die Schüler aus Mühlbach der weiterführenden Schulen benutzt werden kann, falls diese am Bahnhof Oberaudorf ankommen
- An der Fußgängerbeschilderung an der Einmündung der Tiroler- und die Kufsteiner Straße fehlt ein Wegweiser zum Luegsteinsee
Die Verwaltung wird die Anfragen prüfen.
Datenstand vom 15.09.2021 08:03 Uhr