Datum: 23.03.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Bau- und Straßenausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 20:43 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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2 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.02.2021
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3 |
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Heubergweg (4), Fl.Nr. 351/5 (TF), Gemarkung Oberaudorf
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4 |
Antrag auf Vorbescheid zur energetischen Sanierung und Aufstockung eines Mehrfamilienhauses, Kufsteiner Str. 33, Fl.Nr. 180/2, Gemarkung Oberaudorf
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5 |
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten, mit 10 Carports und 2 Kfz-Stellplätzen, Kufsteiner Str. 34, Fl.Nr. 186/2, Gemarkung Oberaudorf
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6 |
Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Kellergeschoss, Sonnenstr. 19 a, Fl.Nr. 270/7, Gemarkung Oberaudorf
hier: erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen
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7 |
Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren mobilen Betreuungsgebäudes für die Kindergartentagesstätte Schatztruhe, Schulweg 2, Fl.Nr. 49/2 und 49/24 (TF), Gemarkung Niederaudorf
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8 |
Antrag auf Tektur zum genehmigten Bauantrag zur Erweiterung der OG-Wohnung über Garage im Mehrfamilienhaus, Tatzlwurmstr. 11, Fl.Nr. 999/17, Gemarkung Niederaudorf
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9 |
Verschiedenes, Bekanntgaben, aus dem Gremium
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1. Genehmigung der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Bürgermeister Matthias Bernhardt fragt den Ausschuss, ob Einwände gegen die heutige Tagesordnung bestehen. Daraufhin stimmt das Gremium über diese ab.
Beschluss
Der Bau-und Straßenausschuss genehmigt die Tagesordnung der Sitzung vom 23.03.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.02.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
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ö
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2 |
Sachverhalt
Das Protokoll der letzten Sitzung wurde im Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme freigeschaltet. Erster Bürgermeister Matthias Bernhardt fragt, ob Einwände gegen das Protokoll bestehen. Dies ist nicht der Fall. Sodann ergeht der
Beschluss
Das Protokoll der Sitzung vom 18.02.2021 ist somit genehmigt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Heubergweg (4), Fl.Nr. 351/5 (TF), Gemarkung Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Auf dem Grundstück zwischen Kranzhornstraße und Heubergweg soll das bestehende Gebäude (im Moment Pizzeria) im westlichen Teil rückgebaut und ein Zweifamilienhaus, Grundfläche 13 m x 10 m, seitliche Wandhöhe 6m, mit Doppelgarage 6 m x 6 m sowie zwei Stellplätzen errichtet werden. Das Grundstück soll dazu in nord-süd-Richtung in zwei Parzellen mit je 557,07 m² geteilt werde. Für den östlichen Teil liegt noch kein Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid vor. Der Antrag auf Vorbescheid ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Folgende Fragen zum Vorbescheid liegen vor:
- Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Lageplan planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück innerhalb des Baufensters zulässig?
- Ist das Vorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von 10m x 13,0m und einer Wandhöhe von 6,0 m planungsrechtlich zulässig?
- Ist die geplante Art der Nutzung mit 2 Wohneinheiten (Wohnnutzung) zulässig?
Zu Frage 1:
Das geplante Gebäude fügt sich bezüglich der Lage des Baukörpers in die Umgebungsbebauung ein, siehe Kranzhornstr. 1 a, Heubergweg 2 und Heubergweg 8a.
Zu Frage 2:
Im Hinblick auf die Umgebungsbebauung (siehe Anlage 3 und 4) ist eine Bebauung mit einer Grundfläche von 130 m² (nur Hauptgebäude) in Bezug auf die dadurch verbleibende Freifläche nach Ansicht der Verwaltung sehr dicht. (Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB)
Zu Frage 3:
Da bei zwei Wohneinheiten auch vier Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung erforderlich sind - geplant sind eine Doppelgarage mit 36 m² und zwei Stellplätze mit 36 m² - erscheint die insgesamt überbaute Fläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße sehr hoch; zumal für den östlichen Teil des Grundstückes einem evtl. Bauantrag mit zwei Wohneinheiten und der entsprechend hohen Bebauung des Grundstückes ebenfalls zugestimmt werden müsste.
Hinweislich ist zu erwähnen, dass die Situierung der Stellplätze in Bezug auf den Abstand zur Straße nicht der Garagen- und Stellplatzsatzung entspricht.
Diskussionsverlauf
Der Bürgermeister weist darauf hin, dass das Bauvorhaben nicht dem Charakter der umliegenden Bebauung entspricht und dass sich bei den doch recht engen Straßen ein verkehrstechnisches Problem ergeben könnte. Es entsteht eine lebhafte Diskussion darüber, dass im Sinne der Nachverdichtung eine zweite Wohneinheit durchaus vorstellbar ist und dass in Wohngebieten die bereits vorhandene Fläche optimal genutzt werden sollte, auch wenn das geplante Zweifamilienhaus nur teilweise der Umgebungsbebauung entspricht. Aus dem Gremium wird auf die notwendige Innenverdichtung verwiesen. Diese überwiegt vorgenannte Aspekte.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird – auch hinsichtlich der zweiten Wohneinheit – das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Vorbescheid zur energetischen Sanierung und Aufstockung eines Mehrfamilienhauses, Kufsteiner Str. 33, Fl.Nr. 180/2, Gemarkung Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Das bestehende Mehrfamilienhaus Kufsteiner Str. 33 soll energetisch saniert und, zur Erhöhung der Wohnfläche, aufgestockt werden. Daraus ergäbe sich eine innenliegende Kniestockhöhe von 2 m, womit das Dachgeschoss zum Vollgeschoss werden würde. Die seitliche Wandhöhe würde sich um 1,285 m erhöhen, dadurch ändert sich die Dachneigung von derzeit 29 ° auf 18 ° unter Beibehaltung der Firsthöhe. Der Antrag auf Vorbescheid ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Folgende Fragen zum Vorbescheid liegen vor:
- Ist eine Vergrößerung der Wandhöhe um ca. 1,29 m zulässig. (neue Wandhöhe an der Nordwestecke 8,02 m, an der Südostecke 9,275 m)
Ist eine neue Dachneigung von 18 ° bei Beibehaltung der Firsthöhe zulässig?
Ist ein 3. Vollgeschoss zulässig?
Ist eine Erhöhung GFZ von ca. 0,24 auf ca. 0,36 zulässig?
Zu Frage 1:
Das Gebäude Kufsteiner Str. 33 welches sich bereits jetzt als das höchste Gebäude in Bezug auf die Umgebungsbebauung darstellt, würde sich nochmals um ca. 1,285 m erhöhen. Zum Vergleich: Kufsteiner Str. 35, seitliche Wandhöhe ca. 5,8 m, Kufsteiner Str. 31 ca. 6,6 m (siehe beil. Einfügenachweis). Nach Ansicht der Verwaltung kann der geplanten Wandhöhe aus genannten Gründen nicht zugestimmt werden.
Zu Frage 2:
In der in Aufstellung befindlichen Ortsgestaltungssatzung sollen Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 18 und 26 Grad haben. In vorliegenden Fall erscheint uns die Verringerung der Dachneigung auf 18° aufgrund des großen Baukörpers vor allem bezogen auf die Höhe gestalterisch unvorteilhaft.
Zu Frage 3:
Da sich in der für die Einfügung maßgeblichen Umgebungsbebauung nur Gebäude mit 2 Vollgeschossen befinden, ist nach Ansicht der Verwaltung ein 3. Vollgeschoss nicht zu befürworten.
Zu Frage 4:
Eine GFZ wird nur im Zuge eines Bebauungsplanes festgelegt, der hier nicht vorhanden ist. Somit ist die Frage obsolet.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich bei einer Erhöhung der Aufenthaltsflächen (Mehrfamilienhäuser) auch der Stellplatzbedarf ändern kann. Die notwendigen Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung müssten im Zuge eines Bauantrags nachgewiesen werden.
Diskussionsverlauf
Während aus der Mitte des Gremiums bemerkt wird, dass zur Schaffung neuer Wohnflächen hier keine Flächenversiegelung erfolgen wird, sieht die Mehrheit der Gremiumsmitglieder die geplante Erhöhung des jetzt schon höchsten Gebäudes in der unmittelbaren Umgebung, auch in Hinsicht auf die Ortseingangssituation, als kritisch und die Einfügung als nicht gegeben.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten, mit 10 Carports und 2 Kfz-Stellplätzen, Kufsteiner Str. 34, Fl.Nr. 186/2, Gemarkung Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Zum Grundstück Kufsteiner Str. 34 wurde bereits in der Sitzung am 01.12.2020 ein Antrag auf Vorbescheid beraten und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da nach Ansicht des Gremiums die Einfügung in die Umgebungsbebauung nicht gegeben war. Zwischenzeitlich wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2020 die Aufstellung der Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ beschlossen und mit Bekanntmachung am 29.12.2020 rechtskräftig. Der nun vorliegende Antrag auf Vorbescheid (wurde vom Bauherrn nach Sitzungsladung nochmal geändert) sieht die Bebauung des Grundstückes mit einem Gebäude mit 5 Wohneinheiten, 8 Carport und 2 Stellplätzen sowie einer seitlichen Wandhöhe von 7 m, einem Satteldach und verkleinerten Fensterfronten vor. Gemäß § 4 der Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ darf die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. In der heutigen Sitzung soll nun diskutiert und entschieden werden, ob das geplante Gebäude der Erhaltungssatzung entspricht.
Diskussionsverlauf
Eingangs erläutert Bürgermeister Matthias Bernhardt, dass sich das Bauvorhaben im Gebiet der Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ befindet und die Entscheidung über dieses Bauvorhaben eine Grundsatzentscheidung sein wird, die eine Reichweitenwirkung für die Zukunft hat. Er weist auch auf die bindende Wirkung einer Vorbescheids-Genehmigung hin. Der Bauherr hat seit Einreichen des Bauantrages den Baukörper von den ursprünglich geplanten 6 Wohneinheiten auf 5 Wohneinheiten und die entsprechend reduzierte Anzahl von Stellplätzen angepasst. Es ist nun zu entscheiden, ob die neue Planung der Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ entspricht. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer präsentiert die aktuelle Planung und die Darstellung der Höhen in Bezug auf die Nachbargebäude und erklärt auf Anfrage aus dem Gremium, dass sich unter anderem die seitliche Wandhöhe des geplanten Gebäudes im Vergleich zum damaligen Entwurf um ca. 1,50 m reduziert hat. Es beginnt eine Diskussion, in der sich schon bald herauskristallisiert, dass vor allem der geplante Quergiebel zur Südseite nach Meinung des Gremiums störend wirkt und der Erhaltungssatzung, die ja gerade das Ortsbild im sensiblen Ortseingangsbereich schützen will, nicht entspricht. Aus der Mitte des Gremiums wird angeregt, noch einmal mit dem Bauwerber zu sprechen und auf eine erneute Planänderung, vor allem in Bezug auf den Quergiebel, einzuwirken.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund für die Ablehnung ist vor allem der massive Quergiebel.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Kellergeschoss, Sonnenstr. 19 a, Fl.Nr. 270/7, Gemarkung Oberaudorf
hier: erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Bau- und Straßenausschusses am 19.01.2021 (lfd. Nr. 5/2021) wurde dem Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses in der Sonnenstr. 19 a das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund hierfür war die nach Meinung des Gremiums nicht gegebene Einfügung eines Doppelhauses in die hauptsächlich durch Einfamilienhäuser geprägte Umgebungsbebauung. Mit Schreiben vom 11.02.2021 teilte das Landratsamt Rosenheim mit, dass das Bauvorhaben ihres Erachtens nach genehmigungsfähig ist und regt die nochmalige Behandlung des Vorhabens im zuständigen Gremium an, um erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Wie schon in der zurückliegenden Sitzung berichtet, wurde in der Vergangenheit mehrfach betont, dass die Bebauung, hauptsächlich aufgrund der beengten Stellplatzsituation aufgrund der privaten Stichstraße, nur mit einem Einfamilienhaus erfolgen darf. Dies wurde bei den einzelnen Vorbescheids- bzw. Baugenehmigungen vom Landratsamt Rosenheim auch so bestätigt und festgelegt. Nichtsdestotrotz ist die Einfügung des geplanten Doppelhauses in die Umgebungsbebauung nach den Kriterien des § 34 BauGB gegeben, siehe auch die Beurteilung des Landratsamtes Rosenheim.
Diskussionsverlauf
Eingangs erläutert der Bürgermeister die Entscheidung des Landratsamtes und informiert über den Unterschied zwischen Zivilrecht, hier die vertragliche Bindung zum Bau eines Einfamilienhauses im Kaufvertrag, und Baurecht. Das Gremium soll über das Einvernehmen zu einem Bauantrag nur auf Basis des Baurechts entscheiden. Gremiumsmitglied Michael Mermigkas zeigt die Historie der Grundstücke seit der Teilung im Jahr 2012 anhand einiger Unterlagen auf. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer weist darauf hin, dass jeder Bauantrag bei Einreichung von der Genehmigungsbehörde erneut betrachtet und beschieden wird. Eine Regelung der Bebauung durch die Gemeinde wäre nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplans möglich gewesen. Der Eigentümer eines betroffenen Nachbargrundstückes erhält Rederecht und berichtet, dass sich die Käufer mittels Kaufvertrag zum Bau eines Einfamilienhauses verpflichtet haben. Dies ist dem Gremium bereits bekannt und kann nicht Grundlage des gemeindlichen Einvernehmens sein. Letztendlich ist man sich überwiegend einig, dass dem Bauvorhaben aus baurechtlicher Sicht, wie auch vom Landratsamt so beurteilt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen ist.
Beschluss
Das Gremium folgt der Einschätzung des Landratsamtes Rosenheim. Dem Bauantrag wird nach erneuter Beratung das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
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7. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren mobilen Betreuungsgebäudes für die Kindergartentagesstätte Schatztruhe, Schulweg 2, Fl.Nr. 49/2 und 49/24 (TF), Gemarkung Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Aufgrund des notwendigen Mehrbedarfs an Kinderbetreuungsplätzen wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Straßenausschusses am 09.07.2019 ein Bauantrag zur Errichtung eines weiteren mobilen Betreuungsgebäudes (Container) für die Kindertagesstätte Schatztruhe behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zur Schaffung notwendiger Stellplätze wurde ein Pachtvertrag mit dem Eigentümer des anliegenden Grundstückes Fl.Nr. 49/24, Gemarkung Niederaudorf geschlossen, der bis 31.12.2021 läuft. Dieser Vertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragslaufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Baugenehmigungsbescheid mit Datum 10.12.2019 vom Landratsamt Rosenheim ist befristet bis 31.12.2021, da zum Zeitpunkt der Antragstellung und Genehmigung der Bau des neuen Kindergartens geplant war. Mittlerweile wurde beschlossen, den Kindergartenneubau nicht zu verwirklichen und stattdessen die „Alte Schule“ in Niederaudorf umzubauen und hier die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze zu schaffen. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist bei planmäßigen Verlauf ca. im September 2022 vorgesehen, kann sich jedoch auch verschieben, deshalb soll der Verlängerungsantrag auch den Zeitraum von zwei vollen Jahren umfassen.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer präsentiert anhand der Eingabepläne den bestehenden Container. Ohne weitere Diskussion ergeht der
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verlängerung der Baugenehmigung BG-2019-2058 vom 10.12.2019 zur Errichtung eines weiteren mobilen Betreuungsgebäudes für die Kindertagesstätte Schatztruhe um weitere zwei Jahre zu beantragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Tektur zum genehmigten Bauantrag zur Erweiterung der OG-Wohnung über Garage im Mehrfamilienhaus, Tatzlwurmstr. 11, Fl.Nr. 999/17, Gemarkung Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
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23.03.2021
|
ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Straßenausschusses am 09.07.2020 wurde dem Antrag zur Erweiterung der OG-Wohnung über der Garage des Mehrfamilienhauses in der Tatzelwurmstr. 11 zugestimmt; der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 01.12.2020 genehmigt. Nun liegt ein Antrag auf Tektur zum genehmigten Bauantrag mit zwei Änderungen vor. Änderung 1 betrifft das bestehende Sattel-Dach (Zwischenbau), dieses soll nicht vergrößert werden sondern unverändert bleiben. Für Änderung 2 soll der Anbau eines Raumes im Obergeschoss (tragend durch eine Stützkonstruktion) anstatt 10,21 m² 15 m² betragen, die Außenabmessungen ändern sich von 3,57m x 2,86 m auf 4,70 m x 3,70 m. Es entsteht somit ein nordseitiger Vorsprung zur bestehenden Außenwand. Zur Verdeutlichung der Tekturmaßnahmen liegen der ursprüngliche Eingabeplan und der Tekturplan vor.
Beschluss
Dem Antrag auf Tektur wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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9. Verschiedenes, Bekanntgaben, aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Straßenausschuss
|
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses
|
23.03.2021
|
ö
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9 |
Sachverhalt
In diesem TOP wurden keine Themen behandelt.
Datenstand vom 31.03.2021 08:44 Uhr